Bundesgesetz über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet

Entwurf

(STVG) (Sanierung Gotthard-Strassentunnel) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. September 20131, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 17. Juni 19942 über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 84 der Bundesverfassung3, Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt den Vollzug von Artikel 84 Absatz 3 der Bundesverfassung über die Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet.

Art. 3a 1

Gotthard-Strassentunnel

Am Gotthard-Strassentunnel kann eine zweite Tunnelröhre gebaut werden.

Die Kapazität des Tunnels darf nicht erweitert werden. Pro Röhre darf nur eine Fahrspur betrieben werden; ist nur eine Röhre für den Verkehr offen, so kann in dieser Röhre je eine Spur pro Richtung betrieben werden.

2

Für den Schwerverkehr durch den Gotthard-Strassentunnel ist ein Dosiersystem einzurichten. Das Bundesamt für Strassen ordnet für schwere Motorwagen zum Gütertransport einen Mindestabstand an.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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BBl 2013 7315 SR 725.14 SR 101

2013-1346

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Strassentransitverkehr im Alpengebiet. BG (Sanierung Gotthard-Strassentunnel)

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