Verfügung über die Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2013 vom 5. Februar 2013

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Mit dieser Änderung wird die Luftraumstruktur der Schweiz für das Jahr 2013 verbindlich festgelegt. Es werden eine neue ICAO-Karte 1:500 000 Schweiz 2013, 41. Auflage, sowie eine neue Segelflugkarte 1:300 000 Schweiz 2013, 22. Auflage, publiziert.

Rechtliche Grundlage: Gestützt auf die Artikel 8a und 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Die betroffenen Luftraumnutzer und Kantone wurden vorgängig konsultiert.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung: 1. Die Luftraumstruktur der Schweiz wird wie folgt geändert: 1.1 Die Untergrenze der TMA 5 Emmen wird um 500 Fuss auf 4500 ft/AMSL abgesenkt.

1.2 Die Kontrollzonen (CTR) von Buochs (LSZC) und Alpnach (LSMA) werden mit dem Status HX (keine bestimmten Betriebszeiten) versehen. Die Ausführungsbestimmungen zur Handhabung der Zonen werden im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP) publiziert. Der Luftraumstatus wird auf der Info Frequenz 134.125 MHz übermittelt, die von jedem Pilot vor Einflug abgehört werden muss.

1.3 Der Beginn der Segelflugsaison und damit die Aktivierung der LS-R für Segelflugzeuge wird vom 1. März auf das erste Datum des AIRAC-Zyklus' im März (AIRAC Date March) des jeweiligen Jahres verschoben.

2. Die Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Ziffer 1 tritt am 7. März 2013 in Kraft. Die Gültigkeitsdauer ist nicht beschränkt.

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3. Die entsprechenden Eintragungen werden im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP) publiziert. Die Zonen werden auf die relevanten Luftfahrtkarten aufgedruckt. Sie sind Bestandteil der vorliegenden Verfügung.

4. a) Diese Verfügung ist der Skyguide, der Luftwaffe und den amtlichen Stellen, welche eine Stellungnahme eingereicht haben, per Einschreiben zu eröffnen.

b) Zudem wird diese Verfügung den übrigen Parteien, welche eine Stellungnahme eingereicht haben, per Einschreiben mit Rückantwortschein eröffnet.

c) Im Weiteren wird diese Verfügung im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert.

Adressatenkreis:

Die neue Luftraumstruktur richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann diese Verfügung auf der Homepage des BAZL (www.bazl.admin.ch) bezogen oder schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien am auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt am auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters.

26. Februar 2013

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Peter Müller

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