Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Notifikation einer Verfügung gestützt auf Artikel 66 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) und Artikel 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG).

Mohamed Ahmed, Ägypten, unbekannten Aufenthalts, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut hat am 17. Oktober 2013 in Sachen Durchfuhr von Arzneimitteln verfügt: 1.

Die zurückgehaltenen Arzneimittel, 1´080´000 Tabletten Xanax 0.5 mg (ohne Wirkstoff), werden vernichtet.

2.

Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 31 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht; SR 173.32).

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers (oder der Beschwerdeführerin) oder der Vertretung zu enthalten; die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; SR 172.021).

Die Verfügung kann vom Verfügungsadressaten angefordert werden bei: Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut Marktkontrolle Arzneimittel Hallerstrasse 7 3000 Bern 9

29. Oktober 2013

2013-2734

Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut

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