13.070 Botschaft zur Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und den zentralamerikanischen Staaten (abgeschlossen mit Costa Rica und Panama) vom 4. September 2013

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und den zentralamerikanischen Staaten (abgeschlossen mit Costa Rica und Panama).

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

4. September 2013

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2013-1708

8057

Übersicht Das umfassende Freihandelsabkommen (FHA) zwischen den EFTA-Staaten und den zentralamerikanischen Staaten (abgeschlossen mit Costa Rica und Panama) ist am 24. Juni 2013 in Trondheim unterzeichnet worden. Das Abkommen entspricht weitgehend den neueren, mit Drittstaaten abgeschlossenen FHA der EFTA-Staaten und hat einen sektoriell umfassenden Geltungsbereich. Es beinhaltet Bestimmungen über den Warenhandel, den Handel mit Dienstleistungen, Investitionen, den Schutz des geistigen Eigentums, den Wettbewerb, das öffentliche Beschaffungswesen, den Handel und die nachhaltige Entwicklung, die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie institutionelle Bestimmungen (gemischter Ausschuss und Streitbeilegungsverfahren).

Ausgangslage Das FHA mit den zentralamerikanischen Staaten erweitert das Netz von FHA, das die Schweiz seit Beginn der 1990er-Jahre mit Drittländern ausserhalb der EU aufbaut. Für die Schweiz als exportabhängiges Land mit weltweit diversifizierten Absatzmärkten, das überdies keiner grösseren Einheit wie der EU angehört, stellt der Abschluss von FHA neben der Mitgliedschaft bei der WTO und den bilateralen Verträgen mit der EU einen der drei Hauptpfeiler ihrer Politik der Marktöffnung und der Verbesserung der aussenwirtschaftlichen Rahmenbedingungen dar. Der spezifische Beitrag der FHA zur Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz ist die Vermeidung oder Beseitigung von Diskriminierungen, die sich aus Präferenzabkommen ergeben, die unsere Handelspartner mit Konkurrenten der Schweiz abschliessen, oder die Schaffung eines Wettbewerbsvorteils gegenüber Konkurrenten, die über kein Präferenzabkommen mit dem jeweiligen Partner verfügen. Gleichzeitig verbessern die Freihandelsabkommen die Rahmenbedingungen, die Rechtssicherheit und die Stabilität unserer Wirtschaftsbeziehungen mit den Vertragspartnern und tragen zur Diversifizierung und Dynamisierung des grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Austauschs der Schweiz bei.

Inhalt der Vorlage Mit dem FHA werden die Zölle ­ z.T. mit Übergangsfristen ­ auf dem grössten Teil des bilateralen Handels mit Costa Rica und Panama vollständig oder teilweise abgebaut, und der Handel wird durch Erleichterungen bei Zollverfahren gefördert.

In den Bereichen technische Handelshemmnisse sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
wird die Verringerung von nichttarifären Handelshemmnissen bezweckt. Für den Dienstleistungshandel gelten im Vergleich zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der Welthandelsorganisation (WTO) präzisierte Regeln u. a. für Zulassungsverfahren sowie verbesserte Marktzugangsverpflichtungen für verschiedene Dienstleistungen.

Das FHA verbessert ebenfalls den Marktzugang für Investitionen und erschliesst den Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten der zentralamerikanischen Länder, mitsamt Zugang zu den Beschaffungen der Panamakanal-Behörde. Beim geistigen Eigentum wird das Schutzniveau in ausgewählten Bereichen über die

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multilateralen Standards der WTO hinaus verbessert, und das Abkommen enthält Vereinbarungen zur Rechtsdurchsetzung. Das FHA sieht eine kohärente, auf die Grundsätze der internationalen Beziehungen und die Zielsetzung der nachhaltigen Entwicklung ausgerichtete Umsetzung vor. Zu diesem Zweck sind in der Präambel Grundwerte und Prinzipien unter anderem der UNO und des Völkerrechts verankert, und in weiteren Bestimmungen des FHA werden Bestimmungen über handelsrelevante Aspekte von Umwelt- und Arbeitsfragen festgelegt. Schliesslich sieht das Freihandelsabkommen die Vertiefung der bilateralen Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen vor. Auf institutioneller Ebene wird zur Überwachung der Anwendung des Abkommens und dessen Weiterentwicklung sowie zur Durchführung von Konsultationen ein gemischter Ausschuss eingesetzt. Für Streitigkeiten, die nicht mittels Konsultationen lösbar sind, sieht das Abkommen ein bindendes Schiedsverfahren vor.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

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1

Grundzüge der Vorlage 1.1 Ausgangslage 1.2 Verlauf der Verhandlungen 1.3 Verhandlungsergebnis 1.4 Überblick über den Inhalt des Abkommens 1.5 Würdigung 1.6 Vernehmlassung

8062 8062 8063 8064 8064 8065 8065

2

Wirtschaftslage Costa Ricas und Panamas sowie Beziehungen der Schweiz mit Costa Rica und Panama 2.1 Soziale und wirtschaftliche Lage sowie Aussenwirtschaftspolitik Costa Ricas 2.2 Soziale und wirtschaftliche Lage sowie Aussenwirtschaftspolitik Panamas 2.3 Bilaterale Beziehungen zwischen der Schweiz und Costa Rica 2.4 Bilaterale Beziehungen zwischen der Schweiz und Panama 2.5 Handel und Investitionen zwischen der Schweiz und den zentralamerikanischen Staaten

3

Erläuterungen zu den Bestimmungen des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und den zentralamerikanischen Staaten (abgeschlossen mit Costa Rica und Panama) 3.1 Präambel 3.2 Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1.1­1.9) 3.3 Kapitel 2: Handel mit nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen (Art. 2.1­2.20) 3.4 Kapitel 3: Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Art. 3.1­3.7) 3.5 Kapitel 4: Handel mit Dienstleistungen (Art. 4.1­4.21) 3.6 Kapitel 5: Investitionen (Art. 5.1­5.11) 3.7 Kapitel 6: Schutz des geistigen Eigentums (Art. 6.1) 3.8 Kapitel 7: Öffentliches Beschaffungswesen (Art. 7.1­7.28) 3.9 Kapitel 8: Wettbewerb (Art. 8.1­8.4) 3.10 Kapitel 9: Handel und nachhaltige Entwicklung (Art. 9.1­9.11) 3.11 Kapitel 10: Zusammenarbeit (Art. 10.1­10.4) 3.12 Kapitel 11: Institutionelle Bestimmungen (Art. 11.1­11.2) 3.13 Kapitel 12: Streitbeilegung (Art. 12.1­12.10) 3.14 Kapitel 13: Schlussbestimmungen (Art. 13.1­13.8)

8060

8066 8066 8068 8070 8071 8071

8072 8072 8073 8074 8078 8080 8083 8084 8086 8087 8088 8089 8090 8091 8092

4

5

6

Auswirkungen 4.1 Auswirkungen auf den Bund 4.1.1 Finanzielle Auswirkungen 4.1.2 Personelle Auswirkungen 4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete 4.3 Auswirkung auf die Volkswirtschaft 4.4 Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt

8093 8093 8093 8093 8093 8093 8094

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates 5.1 Verhältnis zur Legislaturplanung 5.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates

8096 8096 8096

Rechtliche Aspekte 6.1 Verfassungsmässigkeit 6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 6.3 Geltung für das Fürstentum Liechtenstein 6.4 Erlassform 6.5 Sprachfassungen und Veröffentlichung der Anhänge zum FHA 6.6 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

8096 8096 8096 8097 8097 8098 8099

Anhänge: 1

2

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und den zentralamerikanischen Staaten (abgeschlossen mit Costa Rica und Panama) (Entwurf)

8101

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den zentralamerikanischen Staaten (abgeschlossen mit Costa Rica und Panama)

8103

8061

Botschaft 1

Grundzüge der Vorlage

1.1

Ausgangslage

Das Freihandelsabkommen (FHA) mit den zentralamerikanischen Staaten, abgeschlossen mit Costa Rica und Panama (im Folgenden «FHA mit den zentralamerikanischen Staaten»), erweitert das Netz von FHA, das die Schweiz seit Beginn der 1990er-Jahre mit Drittländern ausserhalb der EU aufbaut. Für die Schweiz als exportabhängiges Land mit weltweit diversifizierten Absatzmärkten, das überdies keiner grösseren Einheit wie der EU angehört, stellt der Abschluss von FHA neben der Mitgliedschaft bei der WTO und den bilateralen Verträgen mit der EU einen der drei Hauptpfeiler ihrer Politik der Marktöffnung und der Verbesserung der aussenwirtschaftlichen Rahmenbedingungen dar. Der spezifische Beitrag der FHA zur Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz ist die Vermeidung oder Beseitigung von Diskriminierungen, die sich aus Präferenzabkommen ergeben, die unsere Handelspartner mit Konkurrenten der Schweiz abschliessen, und die Schaffung von Wettbewerbsvorteilen gegenüber Konkurrenten, die über kein Präferenzabkommen mit dem jeweiligen Partner verfügen. Gleichzeitig verbessern die FHA die Rahmenbedingungen, die Rechtssicherheit und die Stabilität unserer Wirtschaftsbeziehungen mit den Vertragspartnern. Die Schweiz verfügt ­ nebst dem vorliegenden FHA, dem FHA mit der EWG von 19721 und der EFTA-Konvention2 ­ zurzeit über ein Netz von insgesamt 27 abgeschlossenen FHA. Es handelt sich um 24 im Rahmen der EFTA abgeschlossene FHA3 sowie um die bilateralen FHA mit den Färöern4, Japan5 und China6.

Das vorliegende FHA wird den Zugang für Schweizer Waren- und Dienstleistungsexporte auf den beiden dynamischen zentralamerikanischen Märkten verbessern, den gegenseitigen Handel erleichtern, den Schutz des geistigen Eigentums verstärken, 1 2 3

4

5 6

Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401).

Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (SR 0.632.31).

Albanien (SR 0.632.311.231), Ägypten (SR 0.632.313.211), Bosnien-Herzegowina (unterzeichnet am 24. Juni 2013), Chile (SR 0.632.312.451), Golfkooperationsrat (GCC: Bahrain, Katar, Kuwait, Oman Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, BBl 2009 7251), Hong Kong (SR 0.632.314.161), Israel (SR 0.632.314.491), Jordanien (SR 0.632.314.671), Kanada (SR 0.632.312.32), Kolumbien (SR 0.632.312.631), Republik Korea (SR 0.632.312.811), Libanon (SR 0.632.314.891), Marokko (SR 0.632.315.491), Mazedonien (SR 0.632.315.201.1), Mexiko (SR 0.632.315.631.1), Montenegro (SR 0.632.315.731), Palästinensische Behörde (SR 0.632.316.251), Peru (SR 0.632.316.411), Serbien (SR 0.632.316.821), Singapur (SR 0.632.316.891.1), Südafrikanische Zollunion (SACU: Botswana, Lesotho, Namibia, Südafrika, Swasiland) (SR 0.632.311.181), Tunesien (SR 0.632.317.581), Türkei (SR 0.632.317.631), Ukraine (SR 0.632.317.671).

Abkommen vom 12. Januar 1994 zwischen der Schweizerischen Regierung einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits über den Freihandel zwischen der Schweiz und den Färöern (SR 0.946.293.142).

Abkommen vom 19. Februar 2009 über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan (SR 0.946.294.632).

Das FHA zwischen der Schweiz und China wurde am 6. Juli 2013 unterzeichnet. Es wird dem Parlament im Herbst 2013 mit einer Botschaft vorgelegt (BBl 2013 8165).

8062

allgemein die Rechtssicherheit für den wirtschaftlichen Austausch verbessern sowie zur nachhaltigen Entwicklung beitragen. Das FHA vermindert Diskriminierungen von Schweizer Wirtschaftsakteuren gegenüber bestehenden (insbesondere USA und EU) und künftigen Freihandelspartnern der beiden zentralamerikanischen Staaten und schafft für die Schweizer Wirtschaft gegenüber Ländern, die kein FHA mit den beiden zentralamerikanischen Staaten haben, einen Wettbewerbsvorteil. Zudem wird mit dem FHA ein institutionalisierter Rahmen für die Behördenzusammenarbeit zur Überwachung und Weiterentwicklung des Abkommens und zur Lösung von konkreten Problemen geschaffen.

1.2

Verlauf der Verhandlungen

Costa Rica und Panama signalisierten im Laufe von 2009 separat Interesse an der Prüfung von Verhandlungen für ein Freihandelsabkommen mit den EFTA-Staaten.

Die weiteren Gespräche führten dazu, dass die EFTA-Staaten und Panama am 20. Juli 2010 eine gemeinsame Zusammenarbeitserklärung unterzeichneten. Der dadurch eingesetzte Gemischte Ausschuss EFTA-Panama kam am 23. März 2011 zum ersten Mal in Panama City zusammen. Das Treffen wurde in Form von exploratorischen Gesprächen abgehalten, an denen auch Costa Rica, El Salvador, Guatemala und Honduras teilnahmen, während Nicaragua entschied, dem Treffen fernzubleiben. Das Ziel des Treffens war, Informationen betreffend die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen und die Freihandelspolitik beider Seiten auszutauschen und die Möglichkeit von Freihandelsverhandlungen zwischen den EFTA- und den zentralamerikanischen Staaten zu prüfen. Während Panama und Costa Rica auf politischer Ebene bereits beschlossen hatten, eine umgehende Aufnahme von Verhandlungen anzustreben, gaben El Salvador, Guatemala und Honduras an, noch in der Abklärungsphase zu sein, bestätigten jedoch ihr grundsätzliches Interesse an möglichen Freihandelsbeziehungen mit der EFTA. Anlässlich der EFTA-Ministerkonferenz vom 14. November 2011 in Genf wurde schliesslich die Eröffnung von Verhandlungen mit Costa Rica, Honduras und Panama angekündigt. El Salvador und Guatemala liessen die Möglichkeit offen, dem Verhandlungsprozess allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt beizutreten.

Im Laufe des Jahres 2012 fanden insgesamt fünf Verhandlungsrunden statt. Ab der dritten Verhandlungsrunde beteiligte sich nach dem erfolgten Abschluss der internen Vorbereitungsprozeduren auch Guatemala am Verhandlungsprozess mit den EFTAStaaten. Nicaragua und El Salvador hingegen nahmen zu keinem Zeitpunkt an den Verhandlungen teil. Mit Costa Rica und Panama konnten die Verhandlungen in der Substanz anlässlich der fünften Runde im Dezember 2012 abgeschlossen werden.

Die wenigen danach noch offenen Punkte mit diesen zwei Staaten wurden anschliessend konferenziell gelöst. Nach erfolgter rechtlicher Überprüfung der Abkommenstexte wurde das FHA anlässlich der EFTA-Ministerkonferenz vom 24. Juni 2013 in Trondheim, Norwegen, von den zuständigen Ministern der EFTA-Staaten einerseits sowie von Costa Rica und Panama andererseits
unterzeichnet.

Die Verhandlungen mit Guatemala und Honduras konnten hingegen noch nicht mit einem für beide Seiten befriedigenden Ergebnis abgeschlossen werden, obwohl mit Guatemala im Februar 2013 eine zusätzliche Verhandlungsrunde abgehalten wurde.

Es wurde vereinbart, die Kontakte mit den beiden Staaten zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen, um die Verhandlungen gegebenenfalls weiterzuführen.

8063

Das Abkommen sieht eine entsprechende Beitrittsklausel vor, die neben Guatemala und Honduras ebenfalls für Nicaragua und El Salvador gilt.

1.3

Verhandlungsergebnis

Das FHA mit den zentralamerikanischen Staaten entspricht weitgehend den neueren, mit Drittstaaten abgeschlossenen FHA der EFTA-Staaten und hat einen sektoriell umfassenden Geltungsbereich. Es beinhaltet Bestimmungen über den Warenhandel (Industriegüter und ausgewählte Landwirtschaftsprodukte, Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterungen, nichttarifäre Handelshemmnisse sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, handelspolitische Schutzmassnahmen), den Handel mit Dienstleistungen, Investitionen, den Schutz des geistigen Eigentums, den Wettbewerb, das öffentliche Beschaffungswesen, handelsrelevante Umwelt- und Arbeitsfragen, wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie institutionelle Bestimmungen (Gemischter Ausschuss und Streitbeilegungsverfahren). Im Unterschied zu den anderen FHA der EFTA, in denen der Handel mit unverarbeiteten Landwirtschaftsprodukten in bilateralen Zusatzabkommen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten und den Partnerstaaten geregelt ist, wird im FHA mit den zentralamerikanischen Staaten eine neue Präsentation angewendet. Im FHA mit den zentralamerikanischen Staaten sind die unverarbeiteten Landwirtschaftsprodukte integraler Bestandteil des Hauptabkommens und die bilateralen Listen der Marktzugangskonzessionen für unverarbeitete und verarbeitete Landwirtschaftsprodukte in separaten Anhängen aufgeführt (Anhänge IX, X, XI, XII, XIII, XIV). Die neue Struktur beinhaltet ein Kapitel über Handel mit nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie ein Kapitel über Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Die neue Struktur hat den Vorteil, dass dadurch für Costa Rica und Panama einerseits der Ratifizierungsprozess und die Umsetzung des FHA erleichtert und andererseits die Darstellung der Konzesssionen für alle Vertragsparteien vereinfacht wird. Der Verzicht auf das bilaterale Zusatzabkommen für unverarbeitete Landwirtschaftsprodukte hat hingegen inhaltlich keine Auswirkung auf die Konzessionen im Landwirtschaftsbereich. Die neue Struktur wird von der EFTA auch gegenüber Partnerstaaten in anderen Verhandlungsprozessen vorgeschlagen.

1.4

Überblick über den Inhalt des Abkommens

Das FHA (Beilage zu dieser Botschaft) umfasst eine Präambel und die folgenden Kapitel: 1. Allgemeine Bestimmungen, 2. Handel mit nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, 3. Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, 4. Handel mit Dienstleistungen, 5. Investitionen, 6. Schutz des geistigen Eigentums, 7. Öffentliches Beschaffungswesen, 8. Wettbewerb, 9. Handel und nachhaltige Entwicklung, 10. Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit, 11. Institutionelle Bestimmungen, 12. Streitbeilegung, 13. Schlussbestimmungen. Die 21 Anhänge sind integraler Bestandteil des Abkommens (Art. 13.2).

8064

1.5

Würdigung

Das FHA mit den zentralamerikanischen Staaten geht als Präferenzabkommen in verschiedenen Bereichen über das im Rahmen der Abkommen der Welthandelsorganisation (WTO) bestehende Niveau bezüglich Marktzugang und Rechtssicherheit hinaus. Es verbessert auf breiter Basis den Marktzugang bzw. erhöht die Rechtssicherheit für Schweizer Waren und Dienstleistungen auf den beiden dynamischen zentralamerikanischen Märkten, stärkt die Rechtssicherheit für den Schutz des geistigen Eigentums und allgemein für den wirtschaftlichen Austausch und trägt zur nachhaltigen Entwicklung bei. Zudem wird mit dem FHA ein institutionalisierter Rahmen für die Behördenzusammenarbeit zur Überwachung und Weiterentwicklung des FHA und zur Lösung von konkreten Problemen geschaffen.

Das Abkommen beugt dem Diskriminierungspotenzial gegenüber anderen Freihandelspartnern der zentralamerikanischen Staaten vor und schafft für Schweizer Wirtschaftsakteure gegenüber Konkurrenten aus Ländern, die kein FHA mit den zentralamerikanischen Staaten haben, einen Wettbewerbsvorteil auf diesen Märkten.

Potenzielle bzw. effektive Diskriminierungen werden abgewendet, die sich insbesondere aus dem Assoziationsabkommen der SICA7-Staaten (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama) mit der EU und den USA (ohne Panama)8 ergeben (s. Ziff. 2.1).

1.6

Vernehmlassung

Aus Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 20059 (VlG) ergibt sich, dass bei einem internationalen Abkommen, das nicht dem fakultativen Referendum unterstellt ist und keine wesentlichen Interessen der Kantone betrifft, grundsätzlich kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wird, ausser wenn es sich um ein Vorhaben von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite handelt oder wenn dieses in erheblichem Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen wird. Das vorliegende FHA entspricht bezüglich Inhalt sowie finanzieller, politischer und wirtschaftlicher Bedeutung im Wesentlichen den früher abgeschlossenen Freihandelsabkommen der Schweiz. Es handelt sich somit nicht um ein Vorhaben von besonderer Tragweite im Sinne des VlG. Die Kantone wurden gemäss Artikel 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 199910 über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes (BGMK) sowohl bei der Vorbereitung des Verhandlungsmandats als auch, soweit erforderlich, während der Verhandlungen beigezogen. Da die Abkommen auch nicht in erheblichem Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden, konnte auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet werden.

7 8 9 10

SICA: Sistema de la Integración Centroamericana.

Panama hat mit den USA in 2007 ein bilaterales FHA abgeschlossen, das seit 2012 in Kraft ist.

SR 172.061 SR 138.1

8065

2

Wirtschaftslage Costa Ricas und Panamas sowie Beziehungen der Schweiz mit Costa Rica und Panama

2.1

Soziale und wirtschaftliche Lage sowie Aussenwirtschaftspolitik Costa Ricas

Costa Rica ist eines der politisch stabilsten Länder in Lateinamerika und war im Gegensatz zu anderen zentralamerikanischen Staaten nie Schauplatz von Bürgerkriegen. Neben der langen demokratischen Tradition und einer relativ hohen sozialen Stabilität verfügt Costa Rica im regionalen Vergleich auch über eine prosperierende Wirtschaft mit offenem, exportorientiertem Markt. Traditionelle Exportgüter wie Kaffee und Bananen haben zwar an Bedeutung verloren, die Landwirtschaft bleibt aber nach dem Tourismus und der Computerbranche wichtigster Devisenbringer des Landes. Trotz der Bemühungen, seine Exportstruktur zu diversifizieren, ist die Abhängigkeit Costa Ricas von seinem wichtigsten Handelspartner und Hauptinvestor USA immer noch bedeutend.

Das Bruttoinlandprodukt Costa Ricas lag 2012 mit 45,1 Milliarden US-Dollar nach Guatemala an zweiter Stelle aller zentralamerikanischen Staaten. Im gleichen Jahr wies Costa Rica vor Panama das höchste Pro-Kopf-Einkommen der Region auf (9673 US-Dollar). Nachdem die Wirtschaft des Landes 2009 im Zuge der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise leicht geschrumpft ist (­1,1 %), verzeichnete Costa Rica ein jährliches Wachstum von konstanten 4 bis 5 Prozent. Dieser Erfolg ist neben der Konjunkturerholung in den USA auch auf das 2009 in Kraft gesetzte Stimulierungspaket «Plan Escudo» zurückzuführen.

Der «Plan Escudo» ist indessen auch mitverantwortlich für die grösste wirtschaftspolitische Herausforderung des Landes, das im lateinamerikanischen Vergleich hohe Haushaltsdefizit. In der Periode zwischen 2010 und 2011 konnte Costa Rica das Defizit zwar auf unter 5 Prozent des BIP senken, seit 2011 vergrössert sich dieses aber wieder. Ohne Gegensteuer der Regierung wird das Verhältnis der öffentlichen Schulden zum BIP daher bis 2015 voraussichtlich auf über 50 Prozent ansteigen.

Hauptsächlicher Grund dafür sind die schwachen Steuereinnahmen, die lediglich 14,4 Prozent des BIP (2012) betragen und somit sogar im regionalen Vergleich tief sind. Die Regierung von Präsidentin Chinchilla scheiterte bereits mehrmals daran, die für die Staatseinnahmen dringende Steuerreform durchzusetzen. Ein neuer Anlauf in diesem Zusammenhang wurde für das laufende Jahr angekündigt.

Costa Rica ist seit 1990 Mitglied des GATT und war 1995 Gründungsmitglied der WTO. Das Land gehört gemeinsam mit
El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama dem 1991 gegründeten «Sistema de la Integración Centroamericana» (SICA) an. 2007 unterzeichneten die Mitgliedsstaaten (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama) einen Rahmenvertrag zur Einführung einer Zollunion. Seither wurden substanzielle Fortschritte in der schrittweisen Liberalisierung des Güterverkehrs und in der Vereinfachung und Vereinheitlichung des normativen Rahmens erzielt. Trotz einer weitgehenden Harmonisierung der Zölle gibt es aber nach wie vor keinen gemeinsamen Aussenzoll. Am 1. Januar 2009 trat für Costa Rica das Freihandelsabkommen CAFTA in Kraft, das mit den USA, der Dominikanischen Republik und den übrigen zentralamerikanischen Staaten (ausser Panama) unterzeichnet wurde. Mit dem Abkommen soll in erster Linie der bereits bestehende privilegierte Zugang Costa Ricas zum US-amerikanischen Markt gesichert werden. Ein Assoziierungsabkommen zwischen den SICA-Staaten 8066

und der EU wurde 2012 unterzeichnet und soll 2013 ratifiziert werden. Weiter verfügt Costa Rica über Freihandelsabkommen mit Kolumbien, Kanada, der CARICOM11, Chile, China, Mexiko, Singapur und Peru.

In der UNO und anderen internationalen Gremien spielt Costa Rica eine im Verhältnis zu seiner Grösse nicht unbeachtliche Rolle. Insbesondere im Klimaschutz und der Friedenspolitik sieht sich das Land international in einer Führungsrolle. Gemeinsam mit der Schweiz setzte sich Costa Rica im Rahmen der S-5 wie auch in der Nachfolgegruppe ACT für die Reform der Arbeitsmethoden des UNO-Sicherheitsrats ein (s. Ziff. 2.3). Auf regionaler Ebene verfolgt Costa Rica eine pragmatische, vor allem auf wirtschaftliche Zusammenarbeit ausgerichtete Politik.

In Costa Rica sind die Grundfreiheiten (Meinungsäusserungsfreiheit, Presse-, Versammlungs- und Vereinsfreiheit) wie auch die Religionsfreiheit gewährleistet.

Allerdings bestehen im Zusammenhang mit dem organisierten Verbrechen Defizite im Justizsystem, im Bereich der Gewalt gegen Frauen und Kinder, im Menschenhandel sowie bei den Rechten der indigenen Bevölkerungsteile. Obwohl Costa Rica ein Land mittleren Einkommens ist, ist Armut nach wie vor verbreitet: Im Jahr 2012 lebten über 20 Prozent der Bevölkerung unter der nationalen Armutsgrenze. Die Regierung setzt sich sowohl national wie auch international für eine Verbesserung der Menschenrechtslage ein. Angesichts beschränkter finanzieller Ressourcen sind indessen auf nationaler Ebene nur geringe Fortschritte zu verzeichnen. Auf multilateraler Ebene hat Costa Rica als UNO-Mitglied die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet und alle wichtigen Übereinkommen und Konventionen im Menschenrechtsbereich ­ inkl. der acht Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ­ ratifiziert. Das Land ist für die Periode 2011/14 Mitglied im Menschenrechtsrat.

Eine intakte Umwelt hat für Costa Rica eine sehr hohe Bedeutung, nicht zuletzt als gewichtiges Argument für den Tourismussektor. Costa Rica zeichnet sich durch hohe Artenvielfalt aus. Das zu 50 Prozent bewaldete Land hat eine fortschrittliche Gesetzgebung in den Bereichen Biodiversität (Verbindung von Artenschutz und Nutzung natürlicher Ressourcen) und Waldbewirtschaftung, die explizit Ökosystemdienstleistungen anerkennt. Die Umsetzung der
Waldgesetze ist eine Herausforderung und die illegale Abholzung stellt ein Problem dar. Zudem haben Monokulturen (z.B. Ananas, Kaffee) teils negative Auswirkungen auf die Umwelt. Es besteht ein grosser Nachholbedarf im Abfallmanagement. Ausserdem ist Costa Rica das einzige Land in Zentralamerika mit Regulierung im Bereich Elektronikabfall (e-waste). Eine grosse Herausforderung sind in den besiedelten Regionen die Abwässer. Diese werden meist ungeklärt in Flüsse geleitet. Costa Rica hat sich das ambitiöse Ziel gesetzt, bis 2021 CO2-neutral zu werden, und ist daran, entsprechende Massnahmen für prioritäre Sektoren (Transport, Energie, Wald, Abfallmanagement) zu erarbeiten.

Costa Rica hat die wichtigsten internationalen Umweltabkommen (CBD, Cartagena Protokoll, UNFCCC, Kyoto-Protokoll, UNCCD, Rotterdamer, Stockholmer und Basler Konventionen, UNCLOS) ratifiziert. In den internationalen Klimaverhandlungen nimmt Costa Rica innerhalb Lateinamerikas eine progressive Position ein 11

Caribbean Community and Common Market (15 Mitgliedstaaten: Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Grenada, Guyana, Haiti, Jamaika, Montserrat, St. Kitts and Nevis, St. Lucia, St.Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago).

8067

(Cartagena Dialogue for Progressive Action, AILAC) und setzt sich für pragmatische Lösungen in den stockenden Klimaverhandlungen ein. Zudem engagiert sich Costa Rica zusammen mit weiteren Nicht-G20-Staaten, darunter der Schweiz, als «Friends of Fossil Fuel Subsidies Reform», einer Gruppe gleichgesinnter Länder, für die Priorisierung des Abbaus ineffizienter Subventionssysteme für fossile Energieträger in der internationalen politischen Agenda. Costa Rica ist ­ wie Panama ­ in den internationalen Umweltprozessen meist ein Alliierter der Schweiz und setzt sich für ambitionierte globale Umweltregeln ein.

2.2

Soziale und wirtschaftliche Lage sowie Aussenwirtschaftspolitik Panamas

Nach der Verfassung von 1972 ist Panama eine präsidiale Demokratie mit freien, unmittelbaren und geheimen Wahlen. Panamas historische und wirtschaftliche Entwicklung ist stark von der geografischen Lage geprägt. Als natürliches Bindeglied zwischen den beiden amerikanischen Subkontinenten und zwischen Atlantik und Pazifik (Panamakanal) ist Panama in erster Linie Transitland. Dementsprechend stark ausgeprägt ist der Dienstleistungssektor (Handels-, Finanz- und Transportwesen), der mit fast 80 Prozent zum Bruttoinlandprodukt (BIP) und zum Gesamtexport beiträgt. Das Land verfolgt eine offene Wirtschaftspolitik und verfügt über eine Marktwirtschaft mit verfassungsmässig garantierten Eigentumsrechten. Neben der privilegierten geografischen Lage zeichnet sich Panamas Wirtschaft durch ein modernes Finanzzentrum, die Anbindung an den US-Dollar, geringe Inflation, gute Flugverbindungen, Häfen an beiden Küsten des Landes und die wichtigste Freihandelszone des Kontinents aus. Von höchster Bedeutung sind für Panama die Wirtschaftsbeziehungen zu den USA. Panama benutzt den US-Dollar seit 1904 als Währung.

Panamas BIP betrug 2012 41,5 Milliarden US-Dollar. Nach Costa Rica weist das Land das zweithöchste Pro-Kopf-Einkommen in der Region auf. Die Wirtschaft Panamas entwickelt sich sehr dynamisch. In den letzten Jahren ist die Wirtschaft um durchschnittlich 9 Prozent gewachsen. 2012 betrug das Wachstum über 10 Prozent, und auch für die kommenden Jahre wird mit Wachstumsraten zwischen 5 und 8 Prozent gerechnet. Neben der Erholung des Welthandels wirkten eine starke Binnennachfrage sowie grosse staatliche Infrastrukturprojekte (Ausweitung des Panamakanals, Metro, Flughafen) stimulierend auf die Konjunktur. Dieser Infrastrukturausbau soll Panamas Stellung als regionaler Logisitikhub stärken.

Ein wichtiger Wirtschafszweig Panamas ist neben dem Handels- und Transportwesen der Finanz- und Bankensektor, der sich auch während der Krise gut entwickelte und von regionaler Bedeutung ist. Aufgrund internationalen Drucks hat sich Panama bereit erklärt, die OECD-Richtlinien zum Informationsaustausch zu übernehmen.

Auch der Tourismussektor spielt in Panama mit einem Anteil von ungefähr 10 Prozent des BIP eine immer wichtigere Rolle. Die Landwirtschaft verliert hingegen zunehmend an Bedeutung in der nationalen Wirtschaft.
Trotz der positiven wirtschaftlichen Entwicklung Panamas ist die Verteilung des Reichtums nach wie vor sehr ungleich und Armut weit verbreitet. Gemäss der Weltbank verfügen die zehn ärmsten Prozent der Bevölkerung über weniger als 1 Prozent der Einnahmen, während die zehn reichsten Prozent der Bevölkerung 40 Prozent der Einnahmen auf sich vereinen. Über 27 Prozent der Bevölkerung lebt unter der natio8068

nalen Armutsgrenze. Die Unterschiede zwischen Stadt und Land sind zudem sehr gross. In den letzten Jahren konnte die Armut jedoch gesenkt werden.

Geschichtliche, geografische und wirtschaftliche Gründe machen die USA zum wichtigsten Partner der panamaischen Aussenpolitik. Bis ins Jahr 1999 stand die Kanalzone unter US-amerikanischer Kontrolle. Sowohl bei den Importen als auch bei den Exporten sind die USA der wichtigste Handelspartner Panamas. Im Oktober 2012 trat das im Jahr 2007 abgeschlossene Freihandelsabkommen zwischen den USA und Panama in Kraft. Das Land gehört gemeinsam mit El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Costa Rica dem 1991 gegründeten «Sistema de la Integración Centroamericana» (SICA) an und verfügt über Freihandelsbeziehungen zu all diesen zentralamerikanischen Staaten. Einzig der Handel mit Costa Rica ist jedoch von grösserer Bedeutung. Panama verfügt zusätzlich über Handelsabkommen mit Mexiko, Taiwan, Chile, Singapur, Kuba, Israel, Kanada, Trinidad und Tobago und Peru. Ein Assoziierungsabkommen zwischen den SICA-Staaten (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama) und der EU wurde 2012 unterzeichnet und soll 2013 ratifiziert werden. Obwohl Panama angekündigt hat, den Handel mit Asien ausbauen zu wollen, wurden in den letzten Jahren nur wenige Bemühungen in diese Richtung unternommen. Das Land unterhält nach wie vor keine diplomatischen Beziehungen mit China, anerkennt hingegen Taiwan.

Panama ist Mitglied aller Organisationen der UNO und ist bedeutendster UNO-Sitz Lateinamerikas.

In Panama gibt es Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit. Neben der weit verbreiteten Armut, die über einen Viertel der Bevölkerung betrifft, ist das Land mit weiteren Problemen konfrontiert, darunter Menschenhandel, Gewalt gegen Frauen, Korruption und mangelnde Unabhängigkeit des Justizwesens, Übergriffe von Sicherheitskräften und schlechte Haftbedingungen mit Fällen von Folter sowie Diskriminierung der indigenen Gemeinschaft. Auf multilateraler Ebene hat Panama als UNO-Mitglied die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet und die wichtigsten Übereinkommen und Konventionen im Menschenrechtsbereich ­ inkl. der acht Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ­ ratifiziert. Die nächste Prüfung Panamas durch den UNO-Menschenrechtsrat
steht im Rahmen der 22. Session 2015 an.

Panama zeichnet sich durch eine sehr hohe biologische Vielfalt sowie das grösste zusammenhängende Urwaldgebiet Zentralamerikas aus. Die Erhaltung der Wälder und der Biodiversität sowie die Verhinderung der Erosion von Ackerland und Küstengebieten zählen zu den grössten Herausforderungen. Die anhaltende und exzessive Entwaldung (die bewaldetet Fläche ist von ursprünglich 75 Prozent auf rund 40 Prozent geschrumpft) ist für den Grossteil der steigenden CO2-Emissionen Panamas verantwortlich und wirkt sich gleichzeitig auch negativ auf die Artenvielfalt und die Bodenqualität aus. Die Biodiversität wird jedoch auch durch landwirtschaftliche Aktivitäten, illegalen Holzabbau, Jagd, Verschmutzung von Seen und Flüssen und der Ausweitung von Stadtzentren bedroht. Die ungenügende Abfallentsorgung und Chemikalien aus Industrie und Landwirtschaft tragen zur Wasserverschmutzung bei. Panama ist in Zusammenarbeit mit einer UN-Initiative am Aufbau eines effektiven Regimes für Waldschutzmassnahmen, mithin gleichzeitig auch für die Kohlenstoffspeicherung über nachhaltigere Waldbewirtschaftungsformen und für die Verbesserung der Wirtschaftslage der Menschen in den betroffenen Gebieten (UN-REDD+).

8069

Panama hat die die wichtigsten internationalen Umweltabkommen (CBD, Cartagena Protokoll, UNFCCC, Kyoto Protokoll, UNCCD, Rotterdamer, Stockholmer und Basler Konventionen, UNCLOS) ratifiziert. In den internationalen Klimaverhandlungen nimmt Panama innerhalb Lateinamerikas eine progressive Position ein (Cartagena Dialogue for Progressive Action, AILAC) und setzt sich für pragmatische Lösungen in den stockenden Klimaverhandlungen einsetzen. Panama ist ­ wie Costa Rica ­ in den internationalen Umweltprozessen meist ein Alliierter der Schweiz und setzt sich für ambitionierte globale Umweltregeln ein

2.3

Bilaterale Beziehungen zwischen der Schweiz und Costa Rica

Die bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und Costa Rica sind problemlos und sehr gut. Die Schweiz hat die Republik Costa Rica nach Erlangung der Unabhängigkeit 1848 umgehend anerkannt. Im 19. Jahrhundert wurde Costa Rica auch für Schweizer Auswanderer und Schweizer Unternehmen zum Zielland. 1912 ernannte der Bundesrat einen Honorarkonsul, 1957 nahmen die beiden Länder diplomatische Beziehungen auf. Gleichzeitig wandelte die Schweiz ihre Vertretung in ein Generalkonsulat um, und zehn Jahre später eröffnete sie in der Hauptstadt San José eine Botschaft. Costa Rica unterhält seit 1981 eine Botschaft in Bern. In den letzten Jahren kam es wiederholt zu bilateralen Kontakten auf Ministerebene. So fand im Mai 2011 ein Treffen zwischen der damaligen Vorsteherin des EDA und dem costa-ricanischen Aussenminister statt, und im Mai 2013 empfing der Vorsteher des EDA seinen costa-ricanischen Amtskollegen in Bern. Zudem gab es anlässlich des Weltwirtschaftsforums im Januar 2013 in Davos ein Treffen zwischen dem Vorsteher des WBF und der costa-ricanischen Industrie- und Handelsministerin.

Auf multilateraler Ebene arbeiten die Schweiz und Costa Rica in vielen Themenbereichen zusammen. Bereits vor dem UNO-Beitritt der Schweiz im Jahr 2002 war Costa Rica ein wichtiger Partner, über den die Schweiz ihre Anliegen in UNOProzesse einfliessen lassen konnte. Im Rahmen der Gruppe der «Small Five» (S-5) hat sich die Schweiz zusammen mit Costa Rica sowie Jordanien, Singapur und Liechtenstein für transparentere Arbeitsmethoden des UNO-Sicherheitsrats eingesetzt. Nach dem Rückzug des Resolutionsentwurfs im Mai 2012 werden diese Anliegen im Rahmen der neu gegründeten Gruppe ACT (Accountability, Coherence, Transparency) weiterverfolgt, bei der die Schweiz und Costa Rica eine aktive Rolle spielen.

Im Jahr 2000 unterzeichneten die Schweiz und Costa Rica ein Investitionsschutzabkommen, das nach Ratifikation durch die beiden Länder 2002 in Kraft getreten ist.

Ein Doppelbesteuerungsabkommen wurde im März 2006 paraphiert, muss jedoch neu verhandelt werden, da Costa Rica die Anpassung der Klausel zur Amtshilfe in Steuerfragen an den OECD-Standard gewünscht hat. Bereits 1966 hoben die beiden Staaten die gegenseitige Visumspflicht auf. Die Schweiz und Costa Rica verfügen auch über einen Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsvertrag
(1965) sowie ein Abkommen über technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit (1971).

Costa Rica ist aufgrund seines Status als Land mittleren Einkommens kein Schwerpunktland der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA). Im Rahmen ihres regionalen Engagements im Bereich Disaster Risk Reduction beteiligt sich die

8070

Schweiz allerdings am Ausbau der Akademie für die Ausbildung von Such- und Rettungsmannschaften (Academía Nacional de Bomberos) in San José.

2.4

Bilaterale Beziehungen zwischen der Schweiz und Panama

Die Schweiz anerkannte Panama unmittelbar nach der Staatsgründung 1903. Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen erfolgte 1941. Bereits 1884 hatte die Schweiz in Panama-Stadt ein Konsulat eröffnet, das 1891 geschlossen und 1913 wiedereröffnet wurde. 1959 erhielt das Konsulat den Status eines Generalkonsulats.

1980 wurde dieses in eine Botschaft umgewandelt. Seit 1995 kümmert sich die Schweizer Botschaft in San José (Costa Rica) um die diplomatischen Anliegen der Schweiz. Besuche auf Ministerebene haben in letzter Zeit keine stattgefunden.

Die Schweizer Interessen in Panama sind vorab wirtschaftlicher Natur. Panama ist der wichtigste zentralamerikanische Handelspartner der Schweiz. Seit 1985 ist ein Investitionsschutzabkommen in Kraft. Bereits 1966 trat ein Luftfahrtsabkommen zwischen den beiden Länder in Kraft und 1967 wurde die gegenseitige Visumspflicht aufgehoben.

Panama ist für die DEZA kein Schwerpunktland, ist in kleinem Umfang aber in regionale Projekte eingeschlossen.

2.5

Handel und Investitionen zwischen der Schweiz und den zentralamerikanischen Staaten

Das Handelsvolumen der Schweiz mit den SICA-Staaten (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama) belief sich gemäss der Oberzolldirektion 2012 auf 636,3 Millionen Franken. Damit ist die zentralamerikanische Region nach Brasilien und Mexiko der drittwichtigste Handelspartner der Schweiz in Lateinamerika. Traditionellerweise fällt die Handelsbilanz der Schweiz mit den SICA-Staaten positiv aus (2012: 141 Mio. CHF). Die Entwicklung des bilateralen Handels der Schweiz mit den SICA-Staaten über die letzten Jahre war relativ volatil.

Nach hohen Wachstumsraten zwischen 2006 und 2008 brachen die Handelsströme infolge der Rezession 2009 ein und konnten bisher noch nicht wieder dasselbe Niveau wie vor der Krise erreichen.

In Zentralamerika ist Panama mit Abstand der wichtigste Handelspartner der Schweiz (2012: 302,8 Mio. CHF). Costa Rica liegt auf dem zweiten Rang (168,6 Mio. CHF), gefolgt von Guatemala (72,6 Mio. CHF), Honduras (48,1 Mio.

CHF), El Salvador (18,8 Mio. CHF) und Nicaragua (15,2 Mio. CHF). Die wichtigsten Exportgüter der Schweiz in die zentralamerikanischen Staaten insgesamt sind pharmazeutische und chemische Produkte, Uhren und Präzisionsinstrumente, Metalle sowie Edel- und Schmucksteine. Die wichtigsten Importgüter aus den zentralamerikanischen Staaten sind Kaffee und Tee, Gewürze, Metalle sowie Edel- und Schmucksteine sowie Früchte und Nüsse.

Nach Panama exportiert die Schweiz hauptsächlich pharmazeutische Erzeugnisse (41 %), Uhren (32 %) sowie Edelsteine und Edelmetalle (9 %). Die Einfuhren der Schweiz bestehen zu 55 Prozent aus Edelmetallen und Schmucksteinen, zu 8071

26 Prozent aus Kunstgegenständen und zu 11 Prozent aus Bijouterie. Der Grossteil des Handels erfolgt über die Freihandelszone Colón. Ein beträchtlicher Anteil der Schweizer Exporte nach Panama wird in die Region weiterexportiert. Das Handelsvolumen mit Panama ist beinahe so gross wie dasjenige mit dem Rest der zentralamerikanischen Länder zusammen (2012: 333,5 Mio. CHF).

Mit Costa Rica ist der Handel während der letzten fünf Jahre um knapp 20 Prozent gestiegen. Die Ausfuhren bestehen grösstenteils aus pharmazeutischen Erzeugnissen (52 %), Uhren (17 %) und Maschinen (11%). Die Schweiz ihrerseits importiert 85 Prozent landwirtschaftliche Produkte; 12 Prozent der Einfuhren bestehen aus Präzisionsinstrumenten.

Gemäss der Schweizerischen Nationalbank belief sich der Bestand an Schweizer Direktinvestitionen in den zentralamerikanischen Staaten Ende 2011 auf rund 1,7 Milliarden Franken (5. Rang in Lateinamerika). Davon entfielen 524 Millionen Franken auf Costa Rica. Nicht mit eingeschlossen sind die Schweizer Direktinvestitionen in Panama.12 Praktisch sämtliche multinationalen Schweizer Unternehmen sind in den zentralamerikanischen Ländern präsent und beschäftigen vor Ort rund 16 000 Arbeitskräfte.

3

Erläuterungen zu den Bestimmungen des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und den zentralamerikanischen Staaten (abgeschlossen mit Costa Rica und Panama)

3.1

Präambel

Die Präambel hält die allgemeinen Ziele der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Freihandelsabkommens fest. Die Vertragsparteien betonen und bekräftigen ihr Bekenntnis zu den grundlegenden Rechten und Prinzipien der Demokratie und Menschenrechte, der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung sowie der Arbeitnehmerrechte, des Völkerrechts ­ insbesondere der Charta der Vereinten Nationen,13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ­ sowie des Umweltschutzes und der nachhaltigen Entwicklung. Die Präambel übernimmt auch die in Artikel 1.2 (Ziele) festgehaltenen Ziele, d.h. die WTO-konforme Liberalisierung des Handels mit Waren und Dienstleistungen, die Förderung von Investitionen und Wettbewerb, die auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte, den Schutz des geistigen Eigentums und die Ausweitung des Welthandels. Ferner bekräftigen die Vertragsparteien ihre Unterstützung der Grundsätze von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten, wie sie in den einschlägigen Instrumenten der OECD oder der Vereinten Nationen festgehalten sind, sowie ihre Absicht, die Transparenz zu fördern und die Korruption zu bekämpfen.

12

13

Da für die Schweizerische Nationalbank Panama zu den «Offshore-Finanzzentren» gehört, sind keine Angaben über den Bestand von Schweizer Direktinvestitionen in diesem Land verfügbar.

SR 0.120

8072

3.2

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1.1­1.9)

Die Artikel 1.1 und 1.2 legen die Ziele des Abkommens fest. Basierend auf Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994) und Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) wird eine Freihandelszone errichtet, mit dem Ziel, die Liberalisierung des Warenverkehrs und des Dienstleistungshandels, die gegenseitige Ausweitung der Investitionsmöglichkeiten, die Förderung des Wettbewerbs, die Sicherstellung eines angemessenen und effektiven Schutzes und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum, die Erreichung eines besseren Verständnisses für das öffentliche Beschaffungswesen und die Entwicklung des internationalen Handels unter Berücksichtigung der nachhaltigen Entwicklung zu erreichen.

Artikel 1.3 regelt, auf welches Gebiet das Abkommen Anwendung findet. Das Freihandelsabkommen gilt für das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihrem innerstaatlichen Recht.

Artikel 1.4 (Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen): Das Abkommen tangiert die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten nicht. Diese sind im Übereinkommen vom 4. Januar 196014 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) geregelt.

Zudem wendet die Schweiz gestützt auf den Zollvertrag vom 29. März 192315 zwischen der Schweiz und Liechtenstein die FHA-Bestimmungen über den Warenhandel auch auf Liechtenstein an.

Artikel 1.5 regelt das Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen. Im Wesentlichen wird dadurch gewährleistet, dass die Pflichten und Verpflichtungen der Vertragsparteien auf internationaler Ebene ebenfalls eingehalten werden müssen.

Art. 1.6 (Besteuerung): Das Abkommen schränkt die Steuerhoheit der Vertragsparteien nicht ein. Gleichzeitig sind die Vertragsparteien nicht befugt, sich auf ihre Steuerhoheit zu berufen, um das vereinbarte Liberalisierungsniveau zu umgehen.

Artikel 1.7 zur Transparenz regelt die Informationspflichten der Vertragsparteien.

Diese müssen ihre Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite veröffentlichen oder öffentlich zugänglich machen, ebenso internationale Abkommen und, soweit verfügbar, Gerichtsentscheide, die einen Einfluss auf die Durchführung des Freihandelsabkommens haben können. Zu dieser
allgemeinen Verpflichtung kommt die Pflicht hinzu, Informationen zur Verfügung zu stellen und Fragen zu Massnahmen zu beantworten, die die Anwendung des Abkommens berühren können, soweit die jeweilige nationale Gesetzgebung dies erlaubt.

Art. 1.8: Um der wachsenden Bedeutung des elektronischen Handels für die Entwicklung des internationalen Handels im Allgemeinen Rechnung zu tragen, enthält das Freihandelsabkommen einen entsprechenden Artikel und einen Anhang (Anhang II). Gemäss Artikel 1.8 anerkennen die Vertragsparteien einerseits, dass der elektronische Handel für den Handel zwischen ihnen künftig eine immer wichtigere Rolle spielen wird, und verpflichten sich andererseits, ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verstärken, um die Bestimmungen des Abkommens zu Warenverkehr und Dienstleistungshandel zu fördern. Die Modalitäten dieser Zusammenarbeit, die in erster Linie auf einem Informationsaustausch und der Errichtung einer 14 15

SR 0.632.31 SR 0.631.112.514

8073

Kontaktstelle zur Erleichterung dieses Austauschs gründet, sind im Anhang geregelt.

In diesem Anhang anerkennen die Vertragsparteien zudem die Notwendigkeit, die Nutzung und Entwicklung des elektronischen Handels nicht zu behindern und ein vertrauenswürdiges Umfeld für die Nutzerinnen und Nutzer zu schaffen. Schliesslich bekräftigen die Vertragsparteien ihre Absicht, ihre Bestrebungen zur Förderung des elektronischen Handels zwischen ihnen und zur Stärkung des multilateralen Handelssystems fortzusetzen.

3.3

Kapitel 2: Handel mit nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen (Art. 2.1­2.20)

Art. 2.1: Der Geltungsbereich von Kapitel 2 des FHA umfasst die Industrieprodukte, d.h. die Kapitel 25 bis 97 des durch das Internationale Übereinkommen vom 14. Juni 198316 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren errichteten Harmonisierten Systems, die Warengruppe Fisch und andere Meeresprodukte, mit Ausnahme bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die im Harmonisierten System nach Kapitel 24 erfasst sind (Anhang III). Der Deckungsbereich für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse wird in Anhang III des FHA aufgezeigt.

Art. 2.2: Damit Waren in den Genuss der präferenziellen Zölle dieses Abkommens kommen, müssen sie die Ursprungsregeln erfüllen (Art. 2.2). Die detaillierten Bestimmungen werden in Anhang I definiert (s. u. Ziff. 3.3.3). Sie legen insbesondere fest, welche Waren sich als Ursprungswaren qualifizieren, welche Ursprungsnachweise für die präferenzielle Zollbehandlung verwendet werden müssen und wie die Kooperation der betroffenen Verwaltungen erfolgt. Die Ursprungsregeln dieses Abkommens sind abgeleitet von den EFTA-Freihandelsabkommen mit anderen südamerikanischen Ländern und Mexiko. Sie sind jedoch etwas weniger restriktiv ausgestaltet. Dies entspricht den Interessen der Vertragsparteien, da ihre Unternehmen auf Importe von Rohstoffen von ausserhalb der Freihandelszonen angewiesen sind.

Artikel 2.3 regelt die präferenzielle Zollbehandlung, die sich die Vertragsparteien in Bezug auf den Handel mit Industrieprodukten sowie im Bereich Fisch und andere Meeresprodukte gemäss dem FHA gegenseitig gewähren. Die Verpflichtungen der Vertragsparteien bezüglich des Zollabbaus (Art. 2.3 und Anhänge IV, V) sind asymmetrisch. Wie andere EFTA-Freihandelsabkommen berücksichtigt das vorliegende Abkommen auf diese Weise das unterschiedliche wirtschaftliche Entwicklungsniveau zwischen den EFTA-und den zentralamerikanischen Staaten. Mit Ausnahme einiger Tarifpositionen im Bereich der Agrarpolitik (insbesondere Futtermittel, Anhang IIIb) beseitigen die EFTA-Staaten mit Inkrafttreten des Abkommens die Zölle auf Industrieprodukten und Fisch vollumfänglich. Gleiches gilt für Panama und Costa Rica bezüglich der meisten Tariflinien. Für die Beseitigung der übrigen Zölle wurden Costa Rica Übergangsfristen von 5 bis 15 Jahren und Panama Übergangsfristen von 5 bis 10 Jahren
zugestanden. Für den Bereich Fisch und andere Meeresprodukte ist nur für Costa Rica ein asymmetrischer Zollabbau vorgesehen, mit Übergangsfristen von höchstens 5 Jahren (Anhang IV Art. 1). Dieses System entspricht den Regeln, die Costa Rica im Rahmen anderer Abkommen ausgehandelt

16

SR 0.632.11

8074

hat. Der Bereich Fisch und andere Meeresprodukte stellte für Panama hingegen kein Hindernis dar.

Art. 2.4­2.6 und Art. 2.8: Wie die anderen EFTA-Freihandelsabkommen enthält auch das vorliegende Abkommen Bestimmungen zum Verbot von Ausfuhrzöllen (Art. 2.4). Anhang VI sieht jedoch Ausnahmen zum Verbot von Ausfuhrzöllen vor, dank denen Costa Rica bestimmte Massnahmen (Abgabe auf die Ausfuhr von Bananen, Kaffee und Fleisch) zur Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsfonds beibehalten kann. Ähnliche Bestimmungen sind in den Abkommen enthalten, die Costa Rica mit der EU, den USA und Kanada abgeschlossen hat. Das Abkommen sieht zudem ein Verbot mengenmässiger Beschränkungen bei Aus- und Einfuhren (Art. 2.6) sowie die Anwendung der Inländerbehandlung (Art. 2.8) vor. Im Gegensatz zu den Abkommen der zentralamerikanischen Staaten mit den USA und Kanada enthält dieses Abkommen keine Ausnahmen gegenüber diesen Grundsätzen.

Art. 2.9­2.10: Über die Verweise auf die WTO-Bestimmungen bezüglich technischer Vorschriften (TBT) und gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (SPS) hinausgehend, vereinbarten die Vertragsparteien in den Artikeln 2.9 und 2.10 die Schaffung von behördlichen Expertenkontaktpunkten.

Einerseits wird dadurch der generelle Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden gefördert. Andererseits kann im Falle von technischen Handelshemmnissen und allenfalls damit einhergehenden Firmenproblemen ein rascher und direkter Zugang zu den jeweiligen Fachverantwortlichen der Länder hergestellt und gemeinsam nach pragmatischen Lösungen gesucht werden. Auch wollen die Vertragsparteien die bilaterale Zusammenarbeit und dadurch das gegenseitige Vertrauen stärken. Dementsprechend wird in Artikel 2.10 vereinbart, auf eine gegenseitige Anerkennung von Ergebnissen von Konformitätsbewertungen hinzuarbeiten. Unter diese Zusammenarbeitsbestimmung fällt auch das gemeinsame Engagement, technische Vorschriften wenn immer möglich auf internationale Normen abzustützen.

Schliesslich sicherten sich die Vertragsparteien in Artikel 2.10 in einer Evolutivklausel zu, dass allfällige zukünftig den Handel erleichternde TBT-Zugeständnisse Costa Ricas, Panamas und der EFTA-Staaten an eine Drittpartei im Rahmen einer Revision des Freihandelsabkommens berücksichtigt werden. Durch diese
Bestimmung könnten allfällige Diskriminierungen der EFTA beispielsweise gegenüber der EU vermieden werden.

Art. 2.11: Das Abkommen enthält Massnahmen zur Handelserleichterung. Diese verpflichten die Vertragsparteien insbesondere, relevante Gesetze und Verordnungen sowie Gebührenansätze im Internet zu publizieren und internationale Standards bei der Ausgestaltung der Zollverfahren einzuhalten. Ferner können die Ausführer ihre Zollerklärungen auf elektronischem Weg einreichen. Die detaillierten Bestimmungen sind in Anhang VII definiert (s. u. Ziff. 3.3.4).

Art. 2.7, Art. 2.13­2.20: Für eine Reihe weiterer handelsbezogener Massnahmen verweist das FHA auf die einschlägigen Rechte und Pflichten im Rahmen der WTO.

Dies gilt für Gebühren und Formalitäten (Art. 2.7), staatliche Handelsunternehmen (Art. 2.13), Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (Art. 2.14), Antidumping (Art. 2.15), allgemeine Schutzmassnahmen (Art. 2.16), bilaterale Schutzmassnahmen (Art. 2.17), allgemeine Ausnahmen, namentlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit und der inneren und äusseren Sicherheit des Landes (Art. 2.18 und 2.19), sowie Massnahmen bei Zahlungsbilanzschwierigkeiten (Art. 2.20). Das FHA sieht in den Artikeln 2.14­2.17 Konsultationsverfahren unter Berücksichtigung der präferenziellen Handelsbeziehungen der Vertragsparteien vor, 8075

die über die WTO-Regeln hinausgehen. Artikel 2.17 legt insbesondere ein Verfahren zu bilateralen Schutzmassnahmen fest, die auch für den Landwirtschaftsbereich gelten.

Art. 2.12: Das FHA setzt einen Unterausschuss über Warenverkehr (s. Kap. 11 zu den institutionellen Bestimmungen) für entsprechende Fragen ein (Art. 2.12 und Anhang VIII). Die Aufgaben dieses Unterausschusses betreffen die Ursprungsregeln, die Zollverfahren und die Handelserleichterung sowie die Überwachung der Umsetzung der von den Vertragsparteien im nichtlandwirtschaftlichen Bereich ausgehandelten Verpflichtungen. Der Unterausschuss ist zudem beauftragt, den Informationsaustausch über Zollfragen zu regeln und technische Änderungen in Bezug auf den Warenverkehr vorzubereiten. Für Fragen zur Zusammenarbeit der Verwaltungen ist der Unterausschuss ebenfalls zuständig (Anhang I Abschnitt V).

Anhang I zu Ursprungsregeln und zur Zusammenarbeit der Verwaltungen Artikel 2 und 3 definieren im Grundsatz, welche Waren als Ursprungswaren angesehen werden können. Dies sind einerseits sog. Urprodukte, die vollständig in einer Vertragspartei erzeugt wurden. Weiter gelten Erzeugnisse, für die drittländische Vormaterialien verwendet wurden, dann als Ursprungswaren, wenn sie genügend bearbeitet wurden (s.a. Art. 4). Vormaterialien, die sich bereits als Ursprungswaren qualifizieren, können ursprungsunschädlich verwendet werden (sog. Kumulation).

Art. 4 (Wesentliche Verarbeitung): Waren, die unter Zunahme drittländischer Vormaterialien hergestellt wurden, gelten dann als genügend verarbeitet, wenn sie die in Appendix I aufgeführten Kriterien (Listenregeln) erfüllen. Basisagrarprodukte müssen die Bedingungen als Urprodukte erfüllen. Für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte werden Regeln angewendet, die den Bedürfnissen sowohl der Landwirtschaft als auch der verarbeitenden Lebensmittelindustrie Rechnung tragen. Im Gegensatz zu den Industrieprodukten gelten im Verkehr mit Costa Rica und Panama für Agrarprodukte teilweise unterschiedliche Listenregeln. Die Listenregeln für Industrieprodukte entsprechen den aktuellen Herstellungsmethoden der Schweizer Produzenten. So ist es für chemische und pharmazeutische Produkte, textile Erzeugnisse und Waren des Maschinensektors meist ausreichend, wenn sie mehr als minimal behandelt wurden (s.a. Art. 5) oder wenn
die drittländischen Vormaterialien in eine andere Zolltarifnummer eingereiht werden als die fertigen Waren. Zudem gilt über weite Teile ein Alternativkriterium, das die Verwendung von 50­70 % drittländischer Vormaterialen erlaubt. Die Bedürfnisse der Uhrenindustrie konnten berücksichtigt werden, weshalb der Drittlandanteil bei diesen Waren auf 40 % beschränkt ist.

In Artikel 5 werden die Minimalbehandlungen aufgeführt, die unabhängig der Bestimmungen von Artikel 4 nicht als ursprungsbegründend gelten. Dies sind einfache Bearbeitungen wie z.B. Verpacken, Aufteilen, Reinigen, Bemalen, Entkernen und Schälen von Früchten und Gemüsen oder das Schlachten von Tieren, die für sich noch keine ursprungsbegründende Bearbeitung darstellen.

Art. 6: Die Kumulationsbestimmungen sehen die diagonale Kumulation vor, womit Vormaterialien der jeweils anderen Vertragsparteien (Costa Rica, Panama, EFTAStaaten), die Ursprungscharakter haben, weiterverwendet werden können. Die Kumulation kann aber nur dann angewendet werden, wenn alle Vertragsparteien die gleichen Ursprungsregeln anwenden und die Einfuhrpartei den verwendeten Vormaterialien einen zollfreien Marktzugang gewähren würde, wodurch eine Anwendung 8076

gewissermassen auf Industrieprodukte eingeschränkt wird, da die mit Costa Rica und Panama vereinbarten Listenregeln im Agrarsektor variieren können und selten ein komplett zollfreier Marktzugang gewährt wird.

Art. 13: Das Territorialitätsprinzip legt fest, dass die Erfüllung der Ursprungsregeln innerhalb der Zone zu erfolgen hat und Rückwaren, die in einem Drittland verzollt wurden, grundsätzlich den Ursprungsstatus verlieren. Es besteht jedoch dahingehend eine Toleranz, dass unverändert wiedereingeführte Erzeugnisse den Ursprungscharakter behalten bzw. eine Verarbeitung in einem Drittland erfolgen kann, sofern der dort erzielte Wertzuwachs 15 % des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses nicht überschreitet. Diese Regelung ist insbesondere für den Werkplatz Schweiz wichtig, da sie die Auslagerung von arbeitsintensiven Produktionsschritten in Drittländer erlaubt.

Art. 14 (Direkttransport): Ursprungswaren müssen direkt zwischen den Vertragsparteien befördert werden, können Drittstaaten jedoch transitieren, sofern sie dort nicht in den freien Verkehr gelangen. Ursprungserzeugnisse dürfen während des Transports nicht verändert, können aber umgeladen werden. Das Aufteilen von Sendungen ist möglich. Diese Bestimmung erhöht die logistische Flexibilität der Schweizer Exportindustrie und erleichtert damit deren Ausfuhren.

Art. 15­20: Als Ursprungsnachweise sind, wie mit den anderen lateinamerikanischen Freihandelspartnern, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Ursprungserklärung vorgesehen. Ermächtigte Ausführer sind von der Verwendung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 befreit und stellen unabhängig vom Warenwert eine Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument aus.

Artikel 28 bildet die Grundlage für das Nachprüfungsverfahren von Ursprungsnachweisen. Im Rahmen der Nachprüfung wird ermittelt, ob der in Frage stehende Ursprungsnachweis authentisch ist und ob sich die fraglichen Erzeugnisse auch tatsächlich als Ursprungswaren qualifizieren. Die zuständigen Behörden der Ausfuhrpartei führen beim Exporteur auf Anfrage der Einfuhrpartei eine Nachprüfung durch. Zu diesem Zweck können sie vom Exporteur ursprungsbelegende Dokumente verlangen, am Firmensitz des Exporteurs oder Herstellers eine Kontrolle durchführen. Die Frist für die Beantwortung eines Nachprüfungsgesuchs beträgt grundsätzlich zwölf
Monate, kann nach Absprache aber verlängert werden.

Art. 29 (Notifikationen): Hier wird die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden geregelt. Diese informieren sich gegenseitig in Bezug auf die Adressen der Behörden, die Systeme der Ermächtigten Ausführer und die verwendeten Stempel für die Validierung von Ursprungszeugnissen. Anwendungsfragen und -probleme werden direkt zwischen den zuständigen Behörden oder im Rahmen des Unterausschusses für Zollfragen besprochen.

Anhang VII zu Zollverfahren und Handelserleichterung Art. 1­3: Die Vertragsparteien führen effektive Kontrollen durch, um den Handel zu erleichtern und dessen Entwicklung zu fördern, und sie vereinfachen die Verfahren für den Warenhandel. Sie schaffen Transparenz, indem sie Gesetze, Verordnungen und generelle Entscheide im Internet und nach Möglichkeit in Englisch publizieren.

Sie geben auf Anfrage verbindliche Auskünfte für Tarifeinreihungen und die anwendbaren Zollansätze, für den Zollwert und die anwendbaren Ursprungsregeln.

Indem sich die Vertragsparteien verpflichten, im grenzüberschreitenden Verkehr 8077

anwendbare Vorschriften im Internet zu publizieren, und eine verbindliche Auskunft verlangt werden kann, wird für die Wirtschaftsbeteiligten erhöhte Transparenz und Rechtssicherheit geschaffen.

Art. 4: Die Vertragsparteien wenden Zoll-, Handels- und Grenzverfahren an, die einfach, angemessen und objektiv sind. Kontrollen, Formalitäten und benötigte Dokumente sollen auf das Nötigste beschränkt werden. Um Kosten zu reduzieren und unnötige Verzögerungen des Handels zwischen den Vertragsparteien zu verhindern, sollen effiziente Handelsverfahren angewendet werden, die nach Möglichkeit auf internationalen Standards basieren.

Art. 6­9: Die Vertragsparteien wenden eine Risikokontrolle an, welche die Verzollung von Waren mit geringem Risiko vereinfacht. Damit wird bezweckt, dass der Grenzverkehr für einen Grossteil der Waren schnell vollzogen werden kann und Kontrollen auf ein Minimum beschränkt werden. Zu erhebende Kosten und Gebühren sollen dem Wert der Dienstleistung entsprechen, nicht auf dem Warenwert basieren, und die Ansätze sollen im Internet publiziert werden.

3.4

Kapitel 3: Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Art. 3.1­3.7)

Art. 3.1: Der Geltungsbereich von Kapitel 3 erstreckt sich auf die Basisagrarprodukte und die verarbeiteten Landwirtschaftsprodukte, d.h. die Kapitel 1­24 des Harmonisierten Systems, mit Ausnahme der Warengruppe Fisch und andere Meeresprodukte. Ebenfalls abgedeckt sind bestimmte Landwirtschaftserzeugnisse, die im Harmonisierten System nach Kapitel 24 erfasst sind.

Art. 3.2­3.3 (Zollkonzessionen, landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen): Für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte gewähren die EFTA-Staaten den zentralamerikanischen Staaten Konzessionen in Form einer präferenziellen Behandlung, die derjenigen für Produkte aus der EU entspricht (Art. 3.2 und Anhänge IX, X, XI, XII, XIII, XIV Abschnitt 2 Art. 2c). Die EFTA-Staaten beseitigen somit das Industrieschutzelement beim für diese Produkte geltenden Zollansatz und behalten das Recht, auf Einfuhren Abgaben zu erheben, um die Preisdifferenz für Rohstoffe auf den EFTA-Märkten und auf dem Weltmarkt auszugleichen (Anhänge IX, X, XI, XII, XIII, XIV Abschnitt 2 Art. 2a und 2b). Für andere verarbeitete Landwirtschaftsprodukte, die keine für die Agrarpolitik der EFTA-Staaten sensiblen Rohstoffe enthalten (z.B. Kaffee, Kakao, Mineralwasser, Bier, bestimmte Spirituosen oder Essig), gewähren die EFTA-Staaten den zentralamerikanischen Staaten einen zollfreien Zugang zu ihren Märkten. Wie schon in den früher abgeschlossenen Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Peru sowie Kolumbien verzichten die Vertragsparteien auf die Möglichkeit, für die Ausfuhr von Produkten, die Gegenstand von Zollkonzessionen sind, Ausfuhrbeiträge auszurichten (Art. 3.3).

Umgekehrt gestehen die zentralamerikanischen Staaten den EFTA-Staaten für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte analoge Konzessionen wie der EU zu. Für ihre wichtigsten Exporte im Bereich der verarbeiteten Landwirtschaftsprodukte erhalten die EFTA-Staaten mit Inkrafttreten des Abkommens oder im Anschluss an Zollabbaufristen von 5­10 Jahren einen zollfreien Zugang zu den Märkten der zentralamerikanischen Staaten. In einzelnen Fällen betragen die Zollabbaufristen für sensible Produkte 15 Jahre (generell für Getränke und speziell im Fall von Panama für 8078

bestimmte Erzeugnisse im Bereich Schokolade und Getreidezubereitungen). Für einige spezifische Produkte sieht Panama keine Frist für den vollständigen Abbau von Zöllen, sondern einen präferenziellen Marktzugang in Form einer Senkung der angewandten Zölle vor (für bestimmte Getreide- und Gemüsezubereitungen, Lebensmittelzubereitungen und Getränke). Wie in den von Costa Rica und Panama mit anderen Freihandelspartnern abgeschlossenen Abkommen ist Kaffee mittels sehr restriktiver Ursprungsregeln von der präferenziellen Behandlung ausgenommen. Die Präferenzen im Bereich der verarbeiteten Landwirtschaftsprodukte sind mit denjenigen vergleichbar, die die zentralamerikanischen Staaten auch der EU gewährt haben.

Im Bereich der Basisagrarprodukte gesteht die Schweiz Costa Rica und Panama separate bilaterale Konzessionen zu (Art. 3.2, Anhang XI und Anhang XIV), die generell vergleichbar sind mit jenen, die sie Peru und Kolumbien eingeräumt hat.

Die Zollkonzessionen bestehen in der Reduktion oder Beseitigung der Einfuhrzölle für eine Reihe von Landwirtschaftserzeugnissen, für die die zentralamerikanischen Staaten ein besonderes Interesse geltend gemacht haben. Es handelt sich insbesondere um Schweine- und Geflügelfleisch (im Rahmen der WTO-Zollkontingente), Honig, bestimmte lebende Pflanzen und Schnittblumen, verschiedene Früchte und Gemüse, vor allem exotische Sorten wie Orangen, Mandarinen, Bananen, diverse Samen, ausgewählte Fruchtsäfte (vor allem aus Tropenfrüchten), Spirituosen und Zigaretten. Die von der Schweiz (in der Regel innerhalb der WTO-Zollkontingente und der saisonalen Einschränkungen, soweit diese anwendbar sind) gewährten Konzessionen bewegen sich im Rahmen der schweizerischen Agrarpolitik. Keine von der Schweiz gewährte Konzession geht über den Inhalt früherer Freihandelsabkommen oder das Allgemeine Präferenzsystem (APS) der Schweiz hinaus. Ausserdem ersetzen die von der Schweiz den zentralamerikanischen Staaten im Rahmen des Freihandelsabkommens gewährten Konzessionen die bisherigen Zugeständnisse im Rahmen des APS. Der Zollschutz für Produkte, die für die Schweizer Landwirtschaft sensibel sind, wurde beibehalten.

Die zentralamerikanischen Staaten haben der Schweiz die Reduktion oder Beseitigung der Einfuhrzölle für eine Reihe von Erzeugnissen gewährt, die für Schweizer Exporteure von
Basisagrarprodukten von besonderem Interesse sind. Ab dem Inkrafttreten des FHA oder nach einer Zollabbaufrist profitiert die Schweiz somit auf den Märkten von Costa Rica und Panama von einem zollfreien Zugang für Trockenfleisch, Fruchtzubereitungen, Säfte, Wein, Futtermittelzubereitungen, Zigaretten sowie eine Reihe von Erzeugnissen von geringerem Interesse für Schweizer Exporteure. Zudem räumt Panama der Schweiz ein bilaterales zollfreies Kontingent für Käse sowie einen präferenziellen Marktzugang für Fleischzubereitungen ein.

Exporteure von Schmelzkäse oder von typischem Schweizer Hartkäse wie Emmentaler oder Greyerzer werden im Rahmen dieses präferenziellen Kontingents somit in Panama von einem zollfreien Marktzugang profitieren. Aufgrund der beschränkten Möglichkeiten der Schweiz, für Basisagrarprodukte einen ebenso breiten Marktzugang wie die EU zu gewähren, fallen auch die Zugeständnisse von Costa Rica ­ und in selteneren Fällen von Panama ­ an die Schweiz geringer aus als jene, die der EU gewährt wurden, insbesondere im Bereich der Milchprodukte.

Art. 3.4­3.7: Im Rahmen des Freihandelsabkommens darf Costa Rica im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht einen Mindestausfuhrpreis für Bananen aufrechterhalten (Art. 3.4). Die Verbesserung des gegenseitigen Marktzugangs wird im Rahmen einer entsprechenden Revisionsklausel regelmässig geprüft (Art. 3.7). Im Bereich der Handelsdisziplinen verweist das Kapitel über landwirtschaftliche Er8079

zeugnisse auf die einschlägigen Bestimmungen aus Kapitel 2 (Art. 3.5). Dies gilt auch für Schutzmassnahmen bei Marktstörungen. Bei Streitigkeiten kann entweder das Streitbeilegungsverfahren der WTO oder das zu diesem Zweck im Freihandelsabkommen vorgesehene Verfahren (s. Kap.12) eingeleitet werden.

3.5

Kapitel 4: Handel mit Dienstleistungen (Art. 4.1­4.21)

Kapitel 4 des Freihandelsabkommens betrifft den Handel mit Dienstleistungen. Die Begriffsbestimmungen und die Bestimmungen zum Dienstleistungshandel (insbesondere vier Erbringungsarten,17 Meistbegünstigung, Marktzugang, Inländerbehandlung und Ausnahmen) folgen dem Allgemeinen Abkommen der WTO über den Handel mit Dienstleistungen18 (GATS), wobei gewisse GATS-Bestimmungen präzisiert bzw. dem bilateralen Rahmen angepasst wurden.

Die Bestimmungen in Kapitel 4 werden in Anhang XVII (s. u. Kap. 3.4.1) durch sektorielle Regeln für den Bereich der Finanzdienstleistungen ergänzt. Die nationalen Listen der spezifischen Verpflichtungen betreffend Marktzugang und Inländerbehandlung sind in Anhang XV (s. u. Kap. 3.4.2) enthalten, während die Ausnahmen von der Meistbegünstigungsklausel in Anhang XVI geregelt sind.

Art. 4.1­4.3: Das Hauptmerkmal von Kapitel 4 besteht darin, dass es eng dem GATS folgt. Es wird systematisch direkt auf das GATS verwiesen, dessen Bestimmungen anwendbar sind und zum Bestandteil von Kapitel 4 erklärt werden, ausser die Vertragsparteien haben es vorgezogen, eine bestimmte GATS-Bestimmung zu präzisieren, zu vereinfachen oder zu verstärken. Verglichen mit einer wörtlichen Übernahme gewährleistet dieses Vorgehen mittels Verweisen noch besser, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die mit denen des GATS identisch sind, auch gleich ausgelegt werden. Kapitel 4 übernimmt im Wesentlichen die Begriffsbestimmungen und die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS). Somit ist der Anwendungsbereich des Kapitels über den Dienstleistungshandel mit demjenigen des GATS identisch (Art. 4.1). Fast alle im GATS enthaltenen Begriffsbestimmungen werden in Kapitel 4 übernommen, meist durch Verweis. Einzig die Begriffsbestimmung der juristischen Person wurde inhaltlich abgeändert, um sie dem bilateralen Kontext anzupassen. Das entsprechende Kapitel gilt nur für jene juristischen Personen, die nach dem Recht einer Vertragspartei gegründet oder errichtet wurden und die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässig und tätig sind, sowie für Einheiten (z.B. Zweigniederlassungen), die im Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen einer Vertragspartei stehen oder von diesen beherrscht werden und die gleichzeitig in einer Vertragspartei niedergelassen sind und
dort Geschäfte tätigen.

Art. 4.4: Bezüglich der Meistbegünstigung folgt der Artikel weitgehend der entsprechenden GATS-Bestimmung. Festgehalten wird zudem, dass Freihandelsabkommen mit Drittstaaten, die nach Artikel V GATS notifiziert werden, von der Verpflichtung 17

18

Es handelt sich um folgende vier Erbringungsarten: 1) grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung; 2) Konsum im Ausland; 3) Erbringung von Dienstleistungen über eine gewerbliche Niederlassung; 4) Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Dienstleistungserbringung.

SR 0.632.20, Anhang II.1B

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dieser Klausel ausgenommen sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch dazu, auf Ersuchen einer Vertragspartei über die Vorteile zu verhandeln, die von einer Vertragspartei auf der Grundlage solcher Abkommen gewährt werden.

Art. 4.5­4.7, 4.11, 4.16­4.17: Die Artikel betreffend Marktzugang (Art. 4.5), Inländerbehandlung (Art. 4.6), zusätzliche Verpflichtungen (Art. 4.7), Transparenz (Art.

4.11), allgemeine Ausnahmen (Art. 4.16) sowie Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit (Art. 4.17) werden durch direkten Verweis auf das GATS übernommen.

Art. 4.8: Die Disziplinen bezüglich der innerstaatlichen Regelungen gründen auf jenen des GATS. Die Tragweite dieser Disziplinen wurde gegenüber dem GATS allerdings erweitert. Die meisten Disziplinen gelten nicht nur für die Sektoren mit spezifischen Verpflichtungen, sondern für alle unter Kapitel 4 fallende Dienstleistungen.

Art. 4.9­4.10, 4.12­4.13, 4.18: Die Bestimmungen betreffend Anerkennung (Art. 4.9), Grenzüberschreitung von natürlichen Personen (Art. 4.10), Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten (Art. 4.12), Geschäftspraktiken (Art. 4.13) und Listen der spezifischen Verpflichtungen (Art. 4.18) sind im Wesentlichen mit jenen des GATS identisch, wurden jedoch an den bilateralen Kontext angepasst.

Art. 4.14­4.15: Der Artikel zu Zahlungen und Überweisungen (Art. 4.14) übernimmt mehrheitlich die Bestimmungen des GATS. Die Vertragsparteien verzichten jedoch auf eine Beschränkung von Zahlungen und Überweisungen nicht nur für laufende Geschäfte im Zusammenhang mit ihren spezifischen Verpflichtungen, sondern für alle laufenden Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei, soweit diese Geschäfte nicht die Zahlungsbilanz gefährden. Der Artikel über Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz (Art. 4.15) sieht vor, dass die Einführung oder Aufrechterhaltung solcher Beschränkungen mit dem entsprechenden GATS-Artikel konform sein muss.

Anhang XVII zu Finanzdienstleistungen Art. 1: Um den Besonderheiten des Finanzsektors Rechnung zu tragen, werden die allgemeinen Bestimmungen von Kapitel 4 in Anhang XVII durch spezifische Bestimmungen zu diesem Sektor ergänzt. Die Begriffsbestimmungen in Bezug auf die Finanztätigkeit (Bank-, Versicherungs- und Wertpapierdienstleistungen) und die Ausnahmen bezüglich Geldpolitik und Sozialversicherungssystem
werden aus dem entsprechenden Anhang des GATS übernommen.

Art. 2: Die Bestimmungen zur Inländerbehandlung gründen auf der Vereinbarung der WTO über Verpflichtungen bezüglich Finanzdienstleistungen, wobei diese Vereinbarung innerhalb der WTO für deren Mitglieder nicht bindend ist. Die Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens verpflichten sich somit insbesondere dazu, Finanzdienstleistungsanbietern anderer Vertragsparteien mit einer gewerblichen Niederlassung die Teilnahme an öffentlichen Zahlungs- und Clearingsystemen, an offiziellen Kreditfazilitäten, an Selbstregulierungsorganen, an Börsen oder anderen Organisationen und Verbänden, die für die Erbringung von Finanzdienstleistungen nötig sind, auf nichtdiskriminierende Art und Weise zu ermöglichen.

Art. 3­4: Die Vertragsparteien verpflichten sich darüber hinaus zu weitergehenden Disziplinen im Bereich der Transparenz (Art. 3) und der Abwicklung von Genehmigungsverfahren (Art 4). In Bezug auf die Transparenz sind die zuständigen 8081

Behörden der Vertragsparteien beispielsweise gehalten, interessierten Personen auf Anfrage Auskunft über die Anforderungen und Verfahren zur Erlangung von Bewilligungen zu erteilen. Des Weiteren verpflichten sich die Vertragsparteien, den Zeitrahmen anzugeben, der in der Regel für die Erteilung einer Zulassung erforderlich ist. In Bezug auf die zügige Abwicklung der Genehmigungsverfahren sind die zuständigen Behörden der Vertragsparteien beispielsweise gehalten, Gesuche ohne unangemessenen Verzug zu bearbeiten und eine Zulassung zu erteilen, sofern alle Anforderungen erfüllt sind, wobei die Zulassung spätestens sechs Monate nach Einreichung des Gesuchs zu erteilen ist.

Art. 5: Die weit gefasste Ausnahme des GATS für aufsichtsrechtliche Massnahmen, die im GATS-Anhang über die Finanzdienstleistungen formuliert ist, konnte im Rahmen des vorliegenden Abkommens ausgewogener gestaltet werden, indem solche Massnahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung unterzogen werden. Die Finanzmarktbehörden dürfen somit keine Massnahmen ergreifen, deren Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel einschränkender sind, als dies für die Erfüllung des Aufsichtszwecks nötig ist. Weiter sollen solche Massnahmen nicht zur Handelsbeschränkung oder auf diskriminierende Art und Weise eingesetzt werden. Gleichzeitig wenden die Vertragsparteien die international anerkannten Standards bezüglich Regulierung und Aufsicht nach Möglichkeit an.

Art. 7: Wie in der WTO-Vereinbarung über Verpflichtungen bezüglich Finanzdienstleistungen vorgesehen, ist den Finanzdienstleistungsanbietern die Verarbeitung und Übertragung der für das Führen der laufenden Geschäfte nötigen Daten zu erlauben, allerdings unter Vorbehalt der von den Vertragsparteien getroffenen Massnahmen zum Schutz persönlicher Daten.

Artikel 4.18 und Anhang XV: Spezifische Verpflichtungen Die spezifischen Verpflichtungen bezüglich Marktzugang und Inländerbehandlung im Bereich Dienstleistungshandel sind in den von den Vertragsparteien einzeln erstellten Listen festgehalten. Ähnlich wie beim GATS sind die Vertragsparteien Verpflichtungen auf der Grundlage von Positivlisten eingegangen. Gemäss der Methode der Positivlisten verpflichtet sich eine Vertragspartei, den Marktzugang nicht zu beschränken sowie die Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei
in den Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten bezüglich der Form der Dienstleistungserbringung und entsprechend den auf ihrer Liste ausdrücklich und transparent aufgeführten Bedingungen und Einschränkungen nicht zu diskriminieren. Somit bedeutet das Nichtaufführen eines Sektors in der Liste einer Vertragspartei, dass diese dort keine Verpflichtungen eingeht.

Im vorliegenden Abkommen haben Costa Rica und Panama ihr Verpflichtungsniveau im Vergleich zu ihrer bestehenden GATS-Verpflichtungsliste erheblich ausgeweitet. Die spezifischen Verpflichtungen dieser beiden Partner gehen über ihre in der WTO im Rahmen der Doha-Runde unterbreitete Offerte beträchtlich hinaus.

Ausserdem verpflichten sich Costa Rica und Panama zu einem Niveau des Marktzugangs, das für Schweizer Exporteure keine Diskriminierung gegenüber deren Hauptkonkurrenten bewirkt. Im Vergleich zu ihren bestehenden GATS-Verpflichtungen haben Costa Rica und Panama insgesamt zugestimmt, ihre Verpflichtungen in einer ganzen Reihe von für die Schweizer Dienstleistungsexportindustrie wichtigen Bereichen zu erweitern, insbesondere in den Sektoren Finanzdienstleistungen (z.B. Rückversicherungs- und Wertpapierdienstleistungen), Unternehmensdienstleis8082

tungen (z.B. Architektur- und Ingenieurdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Bereich industrielle Produktion) sowie Vertriebs-, Luftverkehrs- und Logistikdienstleistungen. Zusätzlich haben sich Costa Rica und Panama verpflichtet, die Einreise von natürlichen Personen aus der Schweiz zu gestatten, die Installations- und Wartungsdienste an Maschinen und Anlagen erbringen.

Die von der Schweiz eingegangenen Marktzugangsverpflichtungen entsprechen weitgehend dem im Rahmen von früheren Freihandelsabkommen gewährten Marktzugangsniveau, insbesondere im Abkommen zwischen der EFTA und Südkorea sowie jenem zwischen der EFTA und Singapur. Auch die Schweiz hat somit ihre Verpflichtungen im Vergleich zu ihrer bestehenden GATS-Verpflichtungsliste erweitert. So ist die Schweiz zusätzliche Verpflichtungen betreffend Personen, die Installations- und Wartungsdienste an Maschinen und Anlagen erbringen, sowie unter anderem im Bereich Luft- und Seeverkehrsdienstleistungen eingegangen.

Weiter haben die Vertragsparteien als zusätzliche Verpflichtungen die spezifischen Regeln aus dem Referenzpapier des GATS für Basistelekommunikation übernommen.

Das vorliegende Abkommen enthält ausserdem eine Revisionsklausel (Art. 4.20), gemäss der die Listen der spezifischen Marktzugangsverpflichtungen von den Vertragsparteien im Hinblick auf die Erreichung eines höheren Liberalisierungsniveaus regelmässig zu überprüfen sind.

3.6

Kapitel 5: Investitionen (Art. 5.1­5.11)

Die Niederlassungsbestimmungen der FHA-Kapitel über den Dienstleistungshandel und die Investitionen ergänzen die bilateralen Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Schweiz und Costa Rica (in Kraft seit 19. November 200219) bzw. zwischen der Schweiz und Panama (in Kraft seit 22. August 198520). Diese Abkommen regeln die Phase nach der Niederlassung (sog. «post-establishment»). Das FHA und die beiden bilateralen Investitionsschutzabkommen decken somit zusammen den gesamten Investitionszyklus vom Marktzutritt über die Nutzung bis zur Liquidation einer Investition ab.

Art. 5.1: Die Bestimmungen des Investitionskapitels des FHA gelten für die Niederlassung von Unternehmen (d.h. für den Marktzutritt für Direktinvestitionen, Phase des sog. «pre-establishement») in den Sektoren ausserhalb der Dienstleistungen (Art. 5.1). Die Investitionen in den Dienstleistungssektoren fallen unter die Erbringungsart «gewerbliche Niederlassung» des Kapitels Dienstleistungshandel (s. Ziff. 3.5).

Art. 5.2­5.4, 5.11: Das Kapitel über Investitionen sieht vor, dass die Investoren der Vertragsparteien das Recht erhalten, in einer anderen Vertragspartei grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Investoren ein Unternehmen zu gründen oder zu übernehmen (Art. 5.3). Der Grundsatz der Inländerbehandlung erfasst die Gründung, den Erwerb und den Betrieb nicht nur von Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit (juristische Personen), sondern auch von Zweigstellen oder Vertretungen (Art. 5.2). Abweichungen vom Grundsatz der Inländerbehandlung 19 20

SR 0.975.228.5 SR 0.975.262.7

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(Ungleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Investoren) sind nur für Massnahmen und in Wirtschaftssektoren zulässig, die in den in einem Anhang des FHA enthaltenen Vorbehaltslisten (Negativlisten) der Vertragsparteien aufgeführt sind (Art. 5.4). Die Vorbehalte der Schweiz betreffen wie üblich den Erwerb von Grundstücken, Wohnsitzerfordernisse gemäss Gesellschaftsrecht und den Energiesektor. Costa Rica hat in Bezug auf die Inländerbehandlung in folgenden Bereichen Vorbehalte angebracht: einzelne Bestimmungen des Gesellschaftsrechts sowie Massnahmen auf Stufe der lokalen Regierungen (Gemeinden), Subventionen, Energie, Waffen und Sprengstoffe, Rechte oder präferenzielle Behandlung von Minderheiten und indigenen Bevölkerungsgruppen, natürliche Ressourcen, Fischzucht und Jagd. Die Vorbehalte von Panama beziehen sich auf einzelne Bestimmungen des Gesellschaftsrechts, den Erwerb von Grundstücken, Energie, Bergbau und natürliche Ressourcen, Fischerei, Rechte oder präferenzielle Behandlung von Minderheiten und indigenen Bevölkerungsgruppen, den Panamakanal und die Privatisierung staatlicher Unternehmen.

Die spätere Aufnahme von Vorbehalten in die Negativliste bleibt möglich, sofern das allgemeine Verpflichtungsniveau der betroffenen Vertragspartei nicht gesenkt wird und die anderen Vertragsparteien informiert und auf deren Ersuchen konsultiert worden sind (Art. 5.4 Abs. 4). Im Rahmen des Gemischten Ausschusses überprüfen die Vertragsparteien die Vorbehalte regelmässig im Hinblick auf eine mögliche Verminderung oder die Aufhebung von Vorbehalten (Art. 5.4 Abs. 2 und Art. 5.11).

Art. 5.5­5.10: Das Kapitel enthält ausserdem eine Bestimmung zu Personal in Schlüsselpositionen. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Investor und sein Schlüsselpersonal (z.B. Führungskräfte, Beraterinnen und Berater, Experten) ins Gastland einreisen dürfen (Art. 5.5). Die nationale Gesetzgebung der Vertragsparteien bleibt dabei ausdrücklich vorbehalten. Die Bestimmung enthält somit für die Schweiz keine Verpflichtung, die über ihre Gesetzgebung hinausgeht. Eine andere Bestimmung sieht den freien Kapital- und Zahlungsverkehr vor (Art. 5.7). Dieser kann unter gewissen Bedingungen zum Schutz der Zahlungsbilanz beschränkt werden (Art. 5.8). Das Gastland einer Investition behält weiter das Recht, Massnahmen im öffentlichen Interesse,
insbesondere aus Gründen des Schutzes der Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt, sowie aus aufsichtsrechtlichen Gründen zu ergreifen, ohne von solchen Massnahmen eigens Gebrauch zu machen, um ausländische Investitionen anzuziehen (Art. 5.6). Bei den üblichen Ausnahmen in Bezug auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 5.9) und die Wahrung der Sicherheit (Art. 5.10) gelten die Regeln der Artikel XIV und XIVbis GATS.

3.7

Kapitel 6: Schutz des geistigen Eigentums (Art. 6.1)

Die Abkommensbestimmungen über den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum verpflichten die Vertragsparteien, einen effektiven Immaterialgüterrechtsschutz zu gewährleisten und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen.

Im Vergleich zum Abkommen der Europäischen Union mit Costa Rica und Panama erhöht das Freihandelsabkommen mit den EFTA-Staaten die Rechtssicherheit und die Sichtbarkeit der Schutzklauseln. Punkto Rechtssicherheit ist das vorliegende Kapitel auf der gleichen Stufe anzusiedeln wie die Abkommen der Vereinigten Staaten mit Costa Rica sowie Panama.

8084

Der Artikel 6.1 hält fest, dass die Prinzipien der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung gemäss den relevanten Bestimmungen des TRIPS-Abkommens der WTO (Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum21) gelten. Ausserdem sieht das Abkommen vor, dass die Bestimmungen über das geistige Eigentum überprüft werden können, um das Schutzniveau weiterzuentwickeln und die Entwicklung des Handels zwischen den Vertragsparteien zu fördern.

Anhang XIX zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum In diesen Artikeln in Anhang XIX sind sämtliche materielle Schutzstandards bezüglich bestimmter Immaterialgüterrechtsbereiche festgelegt. Diese entsprechen grundsätzlich europäischen Standards und gehen in verschiedenen Bereichen über das im TRIPS-Abkommen der WTO festgesetzte Schutzniveau hinaus.

Art. 2 (Internationale Abkommen): Ähnlich wie in anderen von der EFTA abgeschlossenen Freihandelsabkommen bestätigen die Vertragsparteien in Artikel 2 von Anhang XIX zu Artikel 6.1 des Hauptabkommens ihre Pflichten unter verschiedenen internationalen Immaterialgüterrechtsabkommen, deren Vertragspartei sie sind (das TRIPS-Abkommen, Pariser Verbandsübereinkunft22 zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert am 14. Juli 1967, die Berner Übereinkunft23 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, revidiert am 24. Juli 1971, das Internationale Abkommen vom 26. Oktober 1961, über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen [Rom-Abkommen]24, der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, revidiert am 3. Oktober 2001, sowie der Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren). Weiter verpflichten sich die Vertragsparteien, die materiellen Bestimmungen bestimmter Abkommen einzuhalten (das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert am 28. September 1979, der WIPO-Urheberrechtsvertrag vom 20. Dezember 1996, der WIPO-Vertrag vom 20. Dezember 1996 über Darbietungen und Tonträger, das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen gemäss der Fassung von 1991, ausser eine Vertragspartei ist bereits Mitglied der Fassung von
1978 und hat sich entschieden, der Fassung von 1991 nicht beizutreten). Zudem haben die Vertragsparteien versprochen, soweit dies nicht bereits der Fall ist, die nötigen internen Schritte einzuleiten, um gewissen Verträgen beizutreten (der Genfer Akte [1999]25 des Haager Abkommens betreffend die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle sowie dem WIPO-Vertrag von Peking vom 24. Juni 2012 zum Schutz audiovisueller Darbietungen sowie dem Madrider Abkommen vom 27. Juni 1989 über die internationale Registrierung von Marken).

Art. 3­5, Art. 12 (Markenschutz, Patente, Datenschutz, Zollhilfemassnahmen): Die Bestimmungen zum Patentschutz verpflichten die Staaten u.a. explizit, eingeführte patentierte Güter mit lokal produzierten patentierten Gütern gleichzustellen und ein 21 22 23 24 25

SR 0.632.20, Anhang 1C SR 0.232.04 SR 0.231.15 SR 0.231.171 SR 0.232.121.4

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ergänzendes Schutzzertifikat für Patente im Pharmabereich bei einer Verringerung der effektiven Schutzdauer aufgrund eines Marktzulassungsverfahrens vorzusehen (wobei Panama von dieser Verpflichtung ausgenommen ist). Die Bestimmungen zum Testdatenschutz sehen eine normalerweise 5-jährige Schutzdauer für pharmazeutische und eine 10-jährige Schutzdauer für agro-chemische Produkte vor (Anhang XIX Art. 5). Im Bereich des Markenschutzes wird auf die WIPO-Empfehlungen zum ausgedehnten Schutz bekannter Marken verwiesen (Anhang XIX Art. 3).

Zudem wird im Bereich der Zollhilfemassnahmen die Kompetenz der Zollbehörden neben der Einfuhr auch auf die Ausfuhr von urheberrechtlich geschützten Markenfälschungen oder Piraterieprodukten ausgedehnt (Anhang XIX Art. 12).

Art. 7­8: Das Abkommen verpflichtet ausserdem zum Schutz geografischer Angaben (Ausdehnung des erhöhten Schutzes auf landwirtschaftliche Produkte und Esswaren) (Anhang XIX Art. 7), ebenso wie zum Schutz der Ländernamen der Vertragsparteien (für die Schweiz beispielsweise: «Switzerland», «Schweiz», «Swiss») sowie zum Schutz ihrer Wappen, Fahnen und Embleme, etwa gegen deren missbräuchliche Verwendung in Marken sowohl für Güter als auch Dienstleistungen (Anhang XIX Art. 8).

Art. 9: Als Zugeständnis an die beiden zentralamerikanischen Staaten zeigte sich die Schweiz kooperativ im Bereich der Bestimmungen zu Biodiversität und traditionellem Wissen, wobei das Resultat mit dem Schweizer Patentgesetz kompatibel ist.

3.8

Kapitel 7: Öffentliches Beschaffungswesen (Art. 7.1­7.28)

Kapitel 7 regelt Bedingungen, Verfahren und Umfang des Marktzugangs zwischen den Vertragsparteien. Es übernimmt die wesentlichen Bestimmungen des am 30. März 2012 verabschiedeten revidierten WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPArev), wobei zu bemerken ist, dass weder Panama noch Costa Rica dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen beigetreten sind. Dies betrifft insbesondere den Anwendungs- und Geltungsbereich (Art. 7.1), die Grundsätze der Inländerbehandlung und der Nichtdiskriminierung (Art. 7.4), die Bekämpfung von Interessenskonflikten und die Vorbeugung von Korruption (Art. 7.6), das Verbot von Kompensationsgeschäften, die sogenannten «offsets» (Art. 7.8), die Transparenz (Art. 7.9), die Auflagen bezüglich die Publikation der Ausschreibungen (Art. 7.10), die Teilnahmebedingungen samt den Ausschlussbedingungen der Anbieter (Art. 7.11), die Verfahren bei der Qualifikation eines Anbieters (Art. 7.12), die Ausschreibungsunterlagen (Art. 7.14), das Verfahren der freihändigen Vergabe, dies mit einer Änderung, die darin besteht, dass für kurze Zeit zu ausserordentlich günstigen Bedingungen mögliche Beschaffungen vom Abkommen nicht erfasst werden (Art. 7.18), die elektronischen Auktionen (Art. 7.19), die Verhandlungen (Art. 7.20), den Zuschlag (Art. 7.22), die Information betreffend den Zuschlag (Art. 7.23) und den Rechtsschutz, wobei Panama und Costa Rica auch die minimale Frist von 10 Tagen für die Einreichung einer Beschwerde akzeptiert haben (Art. 7.25). Weitere im GPA nicht vorgesehene Bestimmungen des Kapitels 7 betreffen die technische Zusammenarbeit (Art. 7.27) sowie die Möglichkeit für die Vertragsparteien, unter sich die Ausdehnung der Konzessionen, die eine Vertragspartei nach Inkrafttreten des Abkommens einem Drittstaat gewähren könnte, auszuhandeln (Art. 7.28).

8086

Der zugesicherte Marktzugang entspricht weitgehend denselben Vergabestellen, Gütern, Dienstleistungen und Baudienstleistungen wie in den von der Schweiz im Rahmen des GPA von 1994 eingegangenen Verpflichtungen26. Die Schweiz konnte nicht den Geltungsbereich des revidierten GPA anbieten, da das revidierte GPA dem Parlament noch nicht zur Verabschiedung unterbreitet wurde. In Anlehnung an die bilateralen Verpflichtungen gegenüber den EFTA-Partnern und der EU sowie gemäss den in den Freihandelsabkommen der EFTA mit Chile, Kolumbien, Peru, den Ländern des Kooperationsrates der Golfstaaten und der Ukraine vereinbarten Verpflichtungen hat die Schweiz gegenüber Panama und Costa Rica auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Gemeindeebene unterstellt. Bei den Schwellenwerten gelten für die Schweiz diejenigen des GPA. Panama und Costa Rica haben sich verpflichtet, die von den USA und Kanada im Rahmen des GPA vereinbarten Schwellenwerte anzuwenden. Dies bedeutet, dass beide Länder bei der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen auf der subterritorialen Ebene Schwellenwerte von SZR 355 000 anstatt von SZR 200 000 anwenden werden. Die Schwellenwerte bestimmen, ab welchem Betrag eine Beschaffung dem Abkommen unterstellt ist und grundsätzlich ausgeschrieben werden muss. Die Mitgliedstaaten der EFTA verfügen insbesondere über den Zugang zu den Beschaffungen bezüglich des Panamakanals (Appendix 3 zu Anhang XX, Liste C).

Die Verpflichtungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens eröffnen den Anbietern der EFTA-Staaten einen umfassenden Zugang und dies zu den Bedingungen, die im revidierten GPA verankert sind. Der Umfang des Marktzugangs entspricht den von Panama und Costa Rica mit den USA und mit der EU vereinbarten Zugeständnissen. Der Umstand, dass das revidierte GPA die Rechtsgrundlage von Kapitel 7 bildet, dürfte den Anbietern eine willkommene Rechtssicherheit bieten.

Dieses Verhandlungsresultat ist umso bemerkenswerter, da weder Panama noch Costa Rica Vertragsparteien des GPA sind und einen Beitritt auch zu diesem Zeitpunkt nicht beabsichtigen.

3.9

Kapitel 8: Wettbewerb (Art. 8.1­8.4)

Die Liberalisierung des Warenverkehrs und des Dienstleistungshandels sowie der Auslandsinvestitionen kann durch wettbewerbswidrige Praktiken von Unternehmen beeinträchtigt werden. Daher beinhalten die EFTA-Freihandelsabkommen in der Regel Bestimmungen zum Schutz des Wettbewerbs vor wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und Praktiken; sie bezwecken indes keine Harmonisierung der Wettbewerbspolitik der einzelnen Vertragsparteien.

In Kapitel 8 anerkennen die Vertragsparteien, dass wettbewerbswidrige Unternehmenspraktiken oder andere abgestimmte Verhaltensweisen mit dem guten Funktionieren des Freihandelsabkommens unvereinbar sind (Art. 8.1).

Sie verpflichten sich, diese Bestimmungen in Übereinstimmung mit ihren nationalen Wettbewerbsgesetzen auch auf öffentliche Unternehmen anzuwenden (Art 8.1 Abs. 2). Diese Regeln begründen jedoch keine direkten Verpflichtungen für die Unternehmen (Art. 8.1 Abs. 3). Vertragsparteien, die über kein eigenes Wettbewerbsrecht verfügen, verpflichten sich, innert drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens ein solches zu erlassen (Art. 8.1 Abs. 4).

26

SR 0.632.231.422

8087

Ausserdem enthält das Abkommen Bestimmungen zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, um wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zu beenden (Art. 8.2). Zu diesem Zweck ist namentlich vorgesehen, dass die Vertragsparteien nicht vertrauliche Informationen austauschen (Art. 8.2 Abs. 2). Für diesen Informationsaustausch gelten die nationalen Vertraulichkeitsbestimmungen. Ferner sieht das Abkommen die Möglichkeit von Konsultationen im Rahmen des nach dem Abkommen errichteten Gemischten Ausschusses vor (Art. 8.3).

Streitigkeiten über die Anwendung der Bestimmungen von Kapitel 8 sind nicht dem in Kapitel 12 beschriebenen Streitbeilegungsmechanismus unterstellt (Art. 8.4).

3.10

Kapitel 9: Handel und nachhaltige Entwicklung (Art. 9.1­9.11)

Im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung haben die EFTA-Staaten den beiden zentralamerikanischen Staaten ihre Modellbestimmungen vorgeschlagen, inklusive dem Kapitel «Handel und nachhaltige Entwicklung». Die zentralamerikanischen Staaten haben, in Ergänzung zu den nachaltigkeitsrelevanten Bestimmungen in der Präambel (s.o. Ziff. 3.1) und in den sektoriellen Kapiteln des FHA, fast sämtliche von der EFTA vorgeschlagenen Modellbestimmungen übernommen.

Die EFTA-Staaten und die zentralamerikanischen Staaten anerkennen den Grundsatz, dass die wirtschaftliche und die soziale Entwicklung und der Umweltschutz voneinander abhängige Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die sich gegenseitig unterstützen (Art. 9.1 Abs. 2). Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Förderung des internationalen und bilateralen Handels auf eine Weise, die mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung vereinbar ist (Art. 9.1 Abs. 4). Das Kapitel gilt für Massnahmen, die von den Vertragsparteien getroffen oder beibehalten werden und umwelt- oder arbeitsspezifische Fragen bezüglich Handel und Investitionen betreffen (Art. 9.2).

Hinsichtlich der Bestimmungen zu Umweltaspekten sind die Vertragsparteien bestrebt, in ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung ein hohes Umweltschutzniveau vorzusehen, zu fördern und in Übereinstimmung mit den auf sie anwendbaren multilateralen Abkommen wirksam und unter Einhaltung der von ihnen übernommenen Umweltprinzipien (Art. 9.3 und Art. 9.6) umzusetzen, entsprechend Umweltinstrumenten wie der Stockholmer Erklärung über die Umwelt des Menschen von 1972, der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, der Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung von 1992 und dem Aktionsplan von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung von 2002 (Art. 9.1 Abs. 1). Ziel ist es, bei der Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gleichzeitig den Ressourcenverbrauch auf einem dauerhaft tragbaren Niveau zu halten bzw. auf einen solchen zu senken und der Gleichrangigkeit von Umwelt und Handelsregeln Rechnung zu tragen.

Insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zu den Arbeitsstandards sind die Vertragsparteien bestrebt, in ihrer nationalen Gesetzgebung ein hohes Arbeitsschutzniveau vorzusehen, zu fördern (Art. 9.3 Abs. 2) und wirksam umzusetzen (Art. 9.4 Abs. 1), namentlich unter Weiterverfolgung
der Ziele der Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen (ECOSOC) zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit, mit der die Schaffung produktiver Arbeitsplätze und eine menschenwürdige Arbeit für alle angestrebt wird (Art. 9.5 Abs. 2).

8088

Die Vertragsparteien bekräftigen weiter die Beachtung der Kernarbeitsrechte und -prinzipien, die sich aus ihrer Mitgliedschaft bei der IAO ergeben (Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen, Abschaffung der Zwangsarbeit, Beseitigung von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, Beseitigung der Kinderarbeit; Art. 9.5 Abs. 1). Schliesslich verpflichten sie sich zur Umsetzung der IAO-Kernübereinkommen und sind bestrebt, Informationen über die jeweilige Situation und die jeweiligen Fortschritte bei der Ratifizierung von anderen Übereinkommen der IAO untereinander auszutauschen (Art. 9.5 Abs. 3).

Darüber hinaus anerkennen die Vertragsparteien, dass das in den nationalen Gesetzgebungen festgelegte Schutzniveau hinsichtlich Umweltschutz und Arbeitsstandards nicht gemindert werden soll, um Investitionen anzuziehen oder einen Handelsvorteil zu erlangen (Art. 9.4 Abs. 2). Die Vertragsparteien sind zudem bestrebt, den Handel mit Waren und Dienstleistungen zu erleichtern und Investitionen zu fördern, die dem Umweltschutz und der nachhaltigen Entwicklung dienen, sowie ihre Zusammenarbeit im Bereich der Nachhaltigkeit in den einschlägigen internationalen Foren zu intensivieren (Art. 9.7 und 9.9). In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien namentlich zur Zusammenarbeit in den einschlägigen Foren, um die durch Treibhausgasemissionen infolge der Abholzung verursachte Klimaerwärmung zu bekämpfen. Dazu streben sie eine verbesserte Anwendung der Forstgesetzgebung an und wollen die Gouvernanz sowie den Handel mit legal und nachhaltig produzierten Waldprodukten fördern (Art. 9.8).

Auf institutioneller Ebene ist der Gemischte Ausschuss des FHA berechtigt, alle unter dieses Kapitel fallenden Bestimmungen zu behandeln und zu diskutieren sowie auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen durchzuführen (Art. 9.10 Abs. 2).

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung der Umweltbestimmungen sind durch die Vertragsparteien in diesem Rahmen zu lösen (Art. 9.10 Abs. 3­4). Das Schiedsverfahren ist auf Kapitel 9 nicht anwendbar.

Schliesslich ermöglicht eine Revisionsklausel auf Ersuchen einer Vertragspartei, die Umsetzung der Ziele aus diesem Kapitel zu überprüfen und dessen mögliche Weiterentwicklung im Lichte der internationalen Entwicklungen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung zu sondieren (Art. 9.11).

3.11

Kapitel 10: Zusammenarbeit (Art. 10.1­10.4)

Wie andere EFTA-Freihandelsabkommen mit Partnern, deren Entwicklungsstand von dem der EFTA-Staaten abweicht, enthält dieses Abkommen Bestimmungen zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit und zur technischen Unterstützung. Die Bestimmungen konzentrieren sich insbesondere auf Bereiche, die dem guten Funktionieren des Abkommens und der Umsetzung seiner Ziele dienen sollen (Art. 10.1). Ausdrücklich erwähnt sind in dieser Hinsicht die Schaffung neuer Handels- und Investitionsmöglichkeiten sowie der Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung durch Stärkung des Handels, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Technologietransfer.

Die Massnahmen und Projekte zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit und technischen Unterstützung der EFTA-Staaten sollen durch das EFTA-Sekretariat durchgeführt und verwaltet werden (Art. 10.2).

8089

Als mögliche Massnahmen, die es den beiden zentralamerikanischen Staaten und deren Wirtschaftsakteuren erlauben sollen, vollumfänglich von den neuen Gelegenheiten des Freihandelsabkommens zu profitieren, gehören die Förderung von Export und Import in die bzw. aus den EFTA-Staaten sowie von gegenseitigen Geschäftsmöglichkeiten. Weitere mögliche Bereiche der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und technischen Unterstützung betreffen Zoll- und Ursprungsfragen; technische Vorschriften (TBT) und gesundheitspolizeiliche sowie pflanzenschutzrechtliche Massnahmen (SPS); der Schutz des geistigen Eigentums; das öffentliche Beschaffungswesen sowie Arbeit und Umwelt (Art. 10.3).

Kontaktstellen in den Vertragsparteien sollen die Umsetzung der Massnahmen und Projekte erleichtern (Art. 10.4).

3.12

Kapitel 11: Institutionelle Bestimmungen (Art. 11.1­11.2)

Um das einwandfreie Funktionieren des Abkommens sowie die ordnungsgemässe Anwendung der Abkommensbestimmungen sicherzustellen, wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Dieser Ausschuss, der sich aus Vertretern aller Vertragsparteien zusammensetzt, hat insbesondere die Aufgabe, die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Vertragsparteien zu beaufsichtigen (Art. 11.1 Abs. 2 Bst. a), die Möglichkeit der Erweiterung und Vertiefung der Verpflichtungen zu prüfen (Art. 11.1 Abs. 2 Bst. b) und bei allfälligen Problemen in der Anwendung des Abkommens Konsultationen abzuhalten. In gewissen Fällen überträgt das Abkommen dem Gemischten Ausschuss ausserdem Entscheidungskompetenzen.

So verleiht es dem Gemischten Ausschuss die Kompetenz, neben dem Unterausschuss über Warenverkehr weitere Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einzusetzen, um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (Art. 11.1 Abs. 2 Bst. d). Diese Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen arbeiten im Auftrag des Gemischten Ausschusses (oder im Falle des Unterausschusses über Warenverkehr auf der Grundlage des im Abkommen festgelegten Mandats).

Ausserdem kann der Gemischte Ausschuss Änderungsvorschläge zum Abkommen formulieren und ausarbeiten (Art. 11.1 Abs. 3 Bst. c). Im Allgemeinen werden diese Vorschläge den Vertragsparteien zur Genehmigung und Ratifizierung gemäss ihren jeweiligen internen Verfahren vorgelegt. Änderungen gewisser technischer Anhänge und Appendices des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss jedoch selbstständig beschliessen. Diese Kompetenz wird ihm übertragen, um das Verfahren für technische Anpassungen zu vereinfachen und so die Verwaltung des Abkommens zu erleichtern. Mehrere Anhänge der EFTA-Freihandelsabkommen werden regelmässig aktualisiert, insbesondere um Entwicklungen im internationalen Handelssystem (z.B. WTO, Weltzollorganisation, andere Freihandelsbeziehungen der EFTA-Staaten und ihrer Partner) Rechnung zu tragen. Folgende technische Anhänge des Abkommens fallen unter diese Kompetenzdelegation (Art. 11.1 Abs. 3 Bst. a und b): Anhang I (Rules of Origin and Methods of Administrative Cooperation), Anhang III (Product Coverage of Non-Agricultural Products), Anhang IV (Tariff Dismantling Costa Rica), Anhang V (Tariff Dismantling Panama), Anhang VII (Trade Facilitation), Anhang VIII (Mandate of the Sub-Committee
on Trade in Goods), Anhang IX (Tariff Concessions Agriculture Costa Rica-Iceland), Anhang XI (Tariff Concessions Agriculture Costa Rica-Switzerland/Liechtenstein), Anhang XII (Tariff Con8090

cessions Agriculture Panama-Iceland), Anhang XIII (Tariff Concessions Agriculture Panama-Norway), Anhang XIV (Tariff Concessions Agriculture Panama-Switzerland/Liechtenstein), Anhang XV (Schedules of Specific Commitments), Anhang XVI (Lists of MFN Exemptions), Anhang XVIII (Lists of Reservations) und Anhang XX (Covered Entities). Die Genehmigung solcher Beschlüsse des Gemischten Ausschusses liegt in der Schweiz üblicherweise in der Kompetenz des Bundesrates.27 Dieser informiert im Rahmen seiner jährlichen Berichterstattung über die von ihm abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge die Bundesversammlung über diese Änderungen.

Als paritätisches Organ fasst der Gemischte Ausschuss seine Beschlüsse durch Konsens (Art. 11.1 Abs. 7). Für bindende Beschlüsse ist somit die Zustimmung aller Vertragsparteien erforderlich. Der Gemischte Ausschuss kann auch Empfehlungen zuhanden der Vertragsparteien formulieren.

Jede Vertragspartei bezeichnet eine Kontaktstelle, die im Rahmen dieses Abkommens das Sekretariat verwaltet (Art. 11.2 Abs. 1).

3.13

Kapitel 12: Streitbeilegung (Art. 12.1­12.10)

Kapitel 12 des FHA sieht ein detailliertes Streitbeilegungsverfahren vor, das ausgelöst werden kann, wenn eine Vertragspartei der Meinung ist, eine andere Vertragspartei verletze die Verpflichtungen des Abkommens.

Art. 12.1: Falls die Streitigkeit sowohl Bestimmungen des FHA als auch WTOBestimmungen betrifft, kann sie nach Wahl der beschwerdeführenden Partei entweder dem Streitbeilegungsverfahren des Freihandelsabkommens oder demjenigen der WTO unterstellt werden (Art. 12.1 Abs. 3). Ein späterer Wechsel des Verfahrens ist jedoch ausgeschlossen.

Art. 12.2: Alternativ und ergänzend zum Streitbeilegungsverfahren können die Streitparteien einvernehmlich auch auf Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zurückgreifen. Diese können jederzeit beginnen und beendet werden. Die Verfahren sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in anderen Verfahren unberührt.

Artikel 12.3 regelt die formellen Konsultationen, die die Vertragsparteien abhalten müssen, bevor sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen können. Die Vertragspartei, die Konsultationen beantragt, informiert auch die am Streit nicht beteiligten Vertragsparteien darüber. Im Falle einer einvernehmlichen Lösung der Angelegenheit werden die anderen Vertragsparteien darüber unterrichtet (Art. 12.3 Abs. 8).

Falls die Streitigkeit nicht innerhalb von 50 Tagen (bei dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 20 Tagen) mittels des erwähnten Konsultationsverfahrens beigelegt werden kann oder falls die Konsultationen nicht innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen abgehalten werden (bei dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 15 Tagen, für alle anderen Angelegenheiten innerhalb von 30 Tagen, sofern die Vertragsparteien keine andere Frist vereinbart haben) oder aber falls die um Konsultationen ersuchte Vertragspartei nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des 27

Insbesondere im Sinne von Art. 7a Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG); SR 172.010.

8091

Antrags geantwortet hat, kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen (Art. 12.3 Abs. 3). Wie in anderen EFTAFreihandelsabkommen können die Vertragsparteien, die nicht am Streit beteiligt sind, unter gewissen Bedingungen als interessierte Parteien am Schiedsverfahren teilnehmen (Art. 12.3 Abs.4).

Art. 12.4­12.6, 12.8: Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, wobei die beschwerdeführende Partei und die Partei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, je ein Mitglied ernennen (Art. 12.4 Abs. 3). Die freiwilligen Regeln des Ständigen Schiedshofes (PCA) sind für die Einsetzung des Schiedsgerichts anwendbar, insbesondere bezüglich allfälliger Hindernisse bei der Ernennung eines Schiedsrichters und bezüglich der Kriterien zur Wahl eines Mitglied des Schiedsgerichts (Art. 12.4 Abs. 3). Die Regeln des PCA gelten auch für das Schiedsverfahren (Art. 12.5).

Spätestens 90 Tage nach seiner Einsetzung teilt das Schiedsgericht seinen ersten Entscheid mit, zu dem die Streitparteien innerhalb von 14 Tagen Stellung nehmen können (Art. 12.6 Abs. 1). Das Schiedsgericht trifft innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des ersten Entscheids den abschliessenden Entscheid (Art. 12.6 Abs. 1). Der abschliessende Entscheid des Schiedsgerichts ist für die Streitparteien bindend und endgültig (Art. 12.16 Abs. 3). Der abschliessende Entscheid wird veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen (Art. 12.6 Abs. 2). Die Streitparteien treffen geeignete Massnahmen zur Umsetzung des Entscheids. Falls die Parteien sich nicht auf die zu treffenden Massnahmen verständigen können oder falls eine Partei sich nicht an die vereinbarte Umsetzung hält, treten die Parteien erneut in Konsultationen ein (Art. 12.9 Abs. 1). Falls keine Einigung erzielt wird, kann die beschwerdeführende Partei Vorteile, die gemäss dem Abkommen der Partei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, gewährt werden, vorübergehend aussetzen (Art. 12.9 Abs. 1). In diesem Fall muss die vorübergehende Aussetzung von Konzessionen gemäss dem Abkommen dem Ausmass der Vorteile entsprechen, die von den laut Schiedsgericht mit dem Abkommen unvereinbaren Massnahmen betroffen sind.

3.14

Kapitel 13: Schlussbestimmungen (Art. 13.1­13.8)

Kapitel 13 regelt das Inkrafttreten des Abkommens (Art. 13.6), Änderungen des Abkommens (Art. 13.3), den Rücktritt einer Vertragspartei oder die Beendigung des Abkommens (Art. 13.5) sowie den Beitritt neuer Vertragsparteien.

Neue Staaten können dem Abkommen zu den zwischen den Vertragsparteien auszuhandelnden Bedingungen beitreten, sofern dieser Beitritt vom Gemischten Ausschusses gutgeheissen wird (Art. 13.4).

Artikel 13.7 hält fest, dass die Vertragsparteien diesem Freihandelsabkommen ohne Vorbehalte im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge beitreten. Die Regierung Norwegens handelt als Depositar des Abkommens (Art. 13.8). Im Falle von Abweichungen zwischen dem gleichermassen verbindlichen englischen und spanischen Wortlaut des Freihandelsabkommens geht der englische Text vor.

8092

4

Auswirkungen

4.1

Auswirkungen auf den Bund

4.1.1

Finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen des FHA beschränken sich auf einen teilweisen Ausfall der Zollerträge aus dem Handel mit den beiden zentralamerikanischen Staaten. Costa Rica und Panama kommen derzeit in den Genuss der von der Schweiz autonom unter dem Allgemeinen Präferenzsystem zugunsten der Entwicklungsländer gewährten Zollvergünstigungen, die durch die Zollkonzessionen des Freihandelsabkommens abgelöst werden. Die Zollerträge 2012 beliefen sich im Falle von Costa Rica und Panama auf insgesamt 3,96 Millionen Franken.

Die finanziellen Auswirkungen halten sich somit in Grenzen und sind in Beziehung zu den positiven volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu setzen, die sich für die Schweiz insbesondere aus dem verbesserten Zugang für Schweizer Waren- und Dienstleistungsexporte auf den Märkten Costa Ricas und Panamas ergeben. Die geschätzten jährlichen Zolleinsparungen der Schweizer Exporteure bei Ausfuhren nach Costa Rica und Panama dürften nach Ablauf der Übergangsfristen wesentlich höher sein als die Zollausfälle seitens der Schweiz.

4.1.2

Personelle Auswirkungen

Personelle Auswirkungen beim Bund können sich aus der steigenden Gesamtzahl umzusetzender und weiterzuentwickelnder FHA ergeben. Für den Zeitraum 2010­ 2014 wurden entsprechende Ressourcen bewilligt. Für diesen Zeitraum hat das vorliegende Abkommen keine weitere personelle Aufstockung zur Folge. Über den Ressourcenbedarf für die Aushandlung neuer und die Umsetzung und Weiterentwicklung aller bestehenden Abkommen nach 2014 wird der Bundesrat zu gegebener Zeit neu entscheiden.

4.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Das vorliegende Abkommen hat für Kantone und Gemeinden sowie urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete keine finanziellen oder personellen Auswirkungen. Demgegenüber werden an den in Ziffer 4.1 erwähnten volkswirtschaftlichen Auswirkungen grundsätzlich alle Landesteile partizipieren.

4.3

Auswirkung auf die Volkswirtschaft

Indem das Abkommen den gegenseitigen Marktzugang für Waren, Dienstleistungen und Investitionen verbessert sowie die Rechtssicherheit für den Schutz des geistigen Eigentums und allgemein für den bilateralen wirtschaftlichen Austausch erhöht, stärkt das FHA den Standort Schweiz und erhöht dessen Fähigkeit, Wertschöpfung zu generieren und Arbeitsplätze zu schaffen bzw. zu erhalten.

8093

Konkret werden durch das FHA im Einklang mit der Aussenwirtschafts- und der Agrarpolitik der Schweiz effizienzsenkende tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse zwischen der Schweiz und den beiden zentralamerikanischen Staaten beseitigt oder reduziert. Die Verbesserung des Markzugangs für Schweizer Waren und Dienstleistungen auf den beiden zentralamerikanischen Märkten erhöht die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Exporte nach Costa Rica und Panama, insbesondere auch gegenüber Konkurrenten aus Ländern, die kein FHA mit diesen Ländern haben. Gleichzeitig beugt das FHA dem Diskriminierungspotenzial gegenüber anderen Freihandelspartnern der beiden zentralamerikanischen Staaten vor, insbesondere gegenüber der EU und den USA. Der Wegfall oder die Reduktion von Zöllen und nichttarifären Handelshemmnissen sowie die Erleichterung des Dienstleistungshandels im beiderseitigen Wirtschaftsverkehr verringern zudem die Beschaffungskosten für Unternehmen in der Schweiz und entlasten die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten. Ähnliches gilt umgekehrt für Costa Rica und Panama.

4.4

Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt

Das FHA mit den zentralamerikanischen Staaten ist wie alle FHA in erster Linie ein Wirtschaftsabkommen, das die Rahmenbedingungen und die Rechtssicherheit für den wirtschaftlichen Austausch mit Costa Rica und Panama verstärken wird. Dies wird sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsstandorte Schweiz sowie Costa Rica und Panama und auf die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen auswirken.

Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit Wirtschaftliche Tätigkeit benötigt Ressourcen und Arbeitskräfte und ist mit entsprechenden Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft verbunden. Im Sinne des Nachhaltigkeitskonzepts gilt es, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu stärken und den Wohlstand zu steigern und gleichzeitig die Umweltbelastung und den Ressourcenverbrauch auf einem dauerhaft tragbaren Niveau zu halten bzw. auf ein solches zu senken und den sozialen Zusammenhalt zu gewährleisten bzw. zu verbessern.28 Entsprechend sind im FHA Bestimmungen verankert, die eine kohärente Umsetzung der Wirtschaftsvereinbarung mit den sozialen und ökologischen Zielen der nachhaltigen Entwicklung bezwecken. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Präambel und das Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung (s. Ziff. 3.10). Ebenfalls im Sinne der Kohärenz enthält das FHA eine Bestimmung, in der die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten unter anderen internationalen Abkommen bestätigen (Art. 1.5), worunter Abkommen und Vereinbarungen im Handels-, Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsbereich fallen. Für die Kohärenz besonders relevant sind auch die Ausnahmebestimmungen im Kapitel Warenverkehr und Dienstleistungshandel (Art. 2.18 und 4.16), die festlegen, dass die Vertragsparteien u. a. zugunsten von Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Sicherheit und dergleichen nötigenfalls auch vom Abkommen abweichende Massnahmen ergreifen dürfen.

28

S. Bericht des Bundesrates vom 13. Januar 2010 zur Aussenwirtschaftspolitik 2009, BBl 2010 479, hier 493.

8094

Auswirkungen auf die Gesellschaft Generell tragen die FHA aufgrund der Stärkung des bilateralen und multilateralen Engagements und der völkerrechtlich abgesicherten und verbesserten Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Austausch zur Förderung des Rechtsstaates, zur wirtschaftlichen Entwicklung und zum Wohlstand bei29, dies insbesondere durch die Unterstützung des Privatsektors und der freien Wirtschaftstätigkeit. Die FHA stärken die Beziehungen zwischen den verschiedenen Akteuren und begünstigen den Meinungsaustausch, zwei wichtige Voraussetzungen zur Förderung unserer Werte, d.h. insbesondere der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte.

Die Wohlstandsgewinne durch FHA erhöhen auch die wirtschaftlichen Spielräume für Massnahmen in den Bereichen Umweltschutz und sozialer Ausgleich. Wie diese Massnahmen durch die nationalen politischen Systeme gesteuert werden, kann aber nicht durch FHA geregelt werden. Die Schweiz kann jedoch unterstützend wirken und dazu beitragen, auch im Rahmen der bilateralen und multilateralen Zusammenarbeit, eine Nutzung dieser ausgeweiteten Spielräume in Richtung der nachhaltigen Entwicklung zu fördern.

Auswirkungen auf die Umwelt Handel und Investitionen wie auch andere wirtschaftliche Aktivitäten haben generell Auswirkungen auf die Umwelt. Wie Handel und Investitionen die Umwelt beeinflussen, wird einerseits durch die nationale Regulierung bestimmt und andererseits dadurch, in welchen Sektoren der bilaterale Handel und die Investitionen getätigt werden, z.B. verstärkte Handels- und Investitionstätigkeiten im Bereich von umweltfreundlichen Produktionsweisen oder in Sektoren mit höherer Umweltbelastung.30 Die gemäss den WTO-Regeln und den Bestimmungen von multilateralen Umweltabkommen bestehenden Möglichkeiten, den Handel mit besonders gefährlichen oder umweltschädlichen Gütern zu beschränken, werden durch das FHA nicht eingeschränkt. Die Bestimmungen des FHA räumen den Vertragsparteien analog zu den WTO-Regeln explizit die Möglichkeit ein, Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen sowie zur Bewahrung nichterneuerbarer natürlicher Ressourcen zu treffen (Art. 2.9­2.10 des FHA, s. Ziff. 3.3).

Entsprechende nationale Produktevorschriften werden vom FHA nicht in Frage gestellt. Die Schweiz stellt sicher, dass das Abkommen
dahingehend ausgelegt wird, dass weder die Umweltgesetzgebungen der Partnerstaaten noch das internationale Umweltrecht verletzt werden und es den Regierungen nicht verunmöglicht wird, ihre Umweltstandards zu halten bzw. zu erhöhen.

29 30

S. Bericht des Bundesrates vom 13. Januar 2010 zur Aussenwirtschaftspolitik 2009, BBl 2010 479, hier 497.

Zu den verschiedenen Auswirkungsarten s. Bericht des Bundesrates vom 13. Januar 2010 zur Aussenwirtschaftspolitik 2009, BBl 2010 479, hier 498.

8095

5

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates

5.1

Verhältnis zur Legislaturplanung

Das FHA mit den zentralamerikanischen Staaten fällt unter die in der Botschaft vom 25. Januar 201231 über die Legislaturplanung 2011­2015 und im Bundesbeschluss vom 15. Juni 201232 über die Legislaturplanung 2011­2015 angekündigte Massnahme «Ausbau und Verstärkung des Netzes von Freihandelsabkommen».

5.2

Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates

Das FHA mit den zentralamerikanischen Staaten entspricht der vom Bundesrat in den Jahren 200433 und 201134 definierten Aussenwirtschaftsstrategie. Die mit den beiden zentralamerikanischen Staaten vereinbarten Bestimmungen zur Nachhaltigkeit entsprechen der Strategie Nachhaltige Entwicklung 2012­2015 des Bundesrates vom 25. Januar 201235 (s. insbesondere Kapitel 3, Massnahme 8b).

6

Rechtliche Aspekte

6.1

Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung36 (BV), wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 7a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199737).

6.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Schweiz und die anderen EFTA-Mitgliedstaaten sowie Costa Rica und Panama gehören der Welthandelsorganisation (WTO) an. Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass das vorliegende Abkommen im Einklang mit den aus der WTOMitgliedschaft resultierenden Verpflichtungen steht. FHA unterliegen der Überprü31 32 33 34 35 36 37

BBl 2012 481, hier 553 BBl 2012 7155, hier 7159 S. Bericht des Bundesrates vom 12. Januar 2005 zur Aussenwirtschaftspolitik 2004, BBl 2005 1089, Ziff. 1.

S. Bericht des Bundesrates vom 11. Januar 2012 zur Aussenwirtschaftspolitik 2011, BBl 2012 827, Ziff. 1.

www.are.admin.ch > Themen > Nachhaltige Entwicklung > Strategie Nachhaltige Entwicklung SR 101 SR 172.010

8096

fung durch die zuständigen WTO-Organe und können Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens in der WTO sein.

Der Abschluss von FHA mit Drittstaaten steht weder mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz noch mit ihren Verpflichtungen gegenüber der EU oder den Zielen der europäischen Integrationspolitik der Schweiz in Widerspruch. Insbesondere sind die vorliegenden Abkommensbestimmungen mit den handelsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der EU sowie den übrigen bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU vereinbar.

6.3

Geltung für das Fürstentum Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein ist als EFTA-Mitglied Vertragsstaat des FHA mit den zentralamerikanischen Staaten. Aufgrund des Vertrags vom 29. März 192338 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet wird das Hoheitsgebiet Liechtensteins von den Bestimmungen des FHA über den Warenhandel miterfasst (Art. 2.1 und 5.1 des FHA).

6.4

Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200239 (ParlG) sind unter rechtssetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen.

Das vorliegende Abkommen enthält rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 ParlG (Zollkonzessionen, Gleichbehandlungsgebote etc.). Zur Frage, ob es sich dabei um wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV handelt (vgl. Art. 22 Abs. 4 ParlG), die ein fakultatives Referendum nach sich ziehen würden, ist einerseits festzuhalten, dass die Abkommensbestimmungen im Rahmen der Verordnungskompetenzen, die das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 198640 dem Bundesrat für Zollkonzessionen einräumt, umgesetzt werden können. Andererseits sind die Bestimmungen nicht als grundlegend einzustufen. Sie ersetzen kein innerstaatliches Recht und treffen keine Grundsatzentscheide für die nationale Gesetzgebung. Die Verpflichtungen dieses Abkommens bewegen sich im Rahmen anderer von der Schweiz abgeschlossener internationaler Abkommen. Inhaltlich gehen sie nicht über andere im EFTARahmen oder bilateral abgeschlossene FHA hinaus und sind von ähnlichem recht38 39 40

SR 0.631.112.514 SR 171.10 SR 632.10

8097

lichem, wirtschaftlichem und politischem Gewicht. Unterschiede in einzelnen Bereichen (z.B. Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung) haben im Vergleich zum Inhalt von früher abgeschlossenen Abkommen keine wichtigen zusätzlichen Verpflichtungen für die Schweiz zur Folge und enthalten keine wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen.

Das FHA mit den zentralamerikanischen Staaten kann gemäss Artikel 13.5 jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Der Beitritt zu einer internationalen Organisation ist nicht vorgesehen. Für die Umsetzung des Abkommens sind keine Anpassungen auf Gesetzesstufe erforderlich.

Anlässlich der Beratung der Motion 04.3203 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 22. April 2004 sowie bei den Botschaften zu den später abgeschlossenen FHA haben beide Räte die Haltung des Bundesrates jeweils unterstützt, wonach internationale Abkommen, die diesen Kriterien entsprechen, nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchtstabe d BV unterliegen.

Die geltende Praxis, wonach internationale «Standard»-Abkommen nicht dem fakultativen Referendum unterliegen, wird derzeit vom Bundesrat auf ihre Konformität mit Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV geprüft. Es stellt sich unter anderem die Frage, ob die im Bereich der Doppelbesteuerungsabkommen neu eingeführte Praxis des Bundesrats, diese Abkommen dem fakultativen Referendum zu unterstellen, übernommen werden soll.

6.5

Sprachfassungen und Veröffentlichung der Anhänge zum FHA

Die Originalfassung des vorliegenden Abkommens ist in Englisch, mit authentischer Version in Spanisch. Der Abschluss des Abkommens in Englisch entspricht der langjährigen konstanten Praxis der Schweiz im Bereich der Verhandlungen und des Abschlusses von FHA. Englisch ist zudem die offizielle Arbeitssprache der EFTA.

Dies steht im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Sprachenverordnung vom 4. Juni 201041 sowie den zugehörigen Erläuterungen. Die Aushandlung, Erstellung und Überprüfung von Originalfassungen des FHA in den Amtssprachen der Vertragsparteien hätte angesichts des Umfangs der Abkommenstexte unverhältnismässige Mittel erfordert.

Das Fehlen einer Originalfassung in einer Schweizer Amtssprache erfordert die Übersetzung des Texts des Abkommens mit Ausnahme seiner Anhänge und Appendices in die drei Amtssprachen. Die Anhänge zum FHA umfassen insgesamt mehrere hundert Seiten. Es handelt sich bei der Mehrheit der Anhänge um Bestimmungen technischer Natur. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2000442 sowie nach Artikel 9 Absatz 2 der Publikationsverordnung vom 17. November 200443 kann die Veröffentlichung solcher Texte auf Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden. Die Anhänge können beim Bundesamt für Bauten und Logistik,

41 42 43

SR 441.11 SR 170.512 SR 170.512.1

8098

Bundespublikationen, 3003 Bern44, bezogen werden und sind auf der Internetseite des SECO verfügbar45. Übersetzungen der Anhänge des FHA, die die Ursprungsregeln und Zollverfahren betreffen, werden ausserdem von der Eidgenössischen Zollverwaltung elektronisch publiziert46.

6.6

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

Gemäss Artikel 13.6 des FHA tritt dieses am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikationsinstrumente von mindestens einer der zentralamerikanischen Vertragsparteien und mindestens einem der EFTA-Staaten in Kraft. In Bezug auf diejenigen zentralamerikanischen Staaten und EFTA-Staaten, die das Freihandelsabkommen nach dessen Inkrafttreten ratifizieren, tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikationsinstrumente in Kraft.

44 45 46

www.bundespublikationen.admin.ch www.seco.admin.ch www.ezv.admin.ch

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