Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Publikation einer Schlussverfügung an einen Adressaten der keinen Zustellungsbevollmächtigten betreffend eines internationalen Amtshilfeersuchens bezeichnet hat (Art. 17 Abs. 3 BG über die internationale Amtshilfe in Steuersachen vom 28. Sept.

2012; StAhiG, SR 672.5) Basierend auf Artikel 27 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA DE-CH, SR 0.672.913.62) und Artikel 17 Absatz 3 des StAhiG sowie dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die folgende Verfügung, datiert den 4. April 2013, betreffend Peter Thomas-Jussupow, Neddesitz 12, 18551 Sagard, Deutschland: 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet dem Bundeszentralamt für Steuern, Deutschland, Amtshilfe betreffend Peter Thomas-Jussupow, Neddesitz 12, 18551 Sagard, Deutschland.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern, Deutschland, folgende, von der Zürcher Kantonalbank, Schweiz, edierten Unterlagen betreffend Peter Thomas-Jussupow, Neddesitz 12, 18551 Sagard, Deutschland: Paginierte Seiten 54 bis 58

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird das Bundeszentralamt für Steuern, Deutschland, darauf hinweisen, dass a. die unter Ziffer 2 genannten Unterlagen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen Peter Thomas-Jussupow, Neddesitz 12, 18551 Sagard, Deutschland, für den im Ersuchen vom 27. August 2012 genannten Tatbestand verwertet werden dürfen; b. die edierten Unterlagen wie Informationen, die nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz beschafft wurden, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das schweizerisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen vom 11. August 1971 fallenden Steuern befasst sind.

4.

Es werden keine Kosten erhoben.

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Schlussverfügung (durchnummerierte Seiten SV 1­7) kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Schweiz, Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Artikel 22a Absatz 1 VwVG über den Stillstand der Fristen ist gemäss Artikel 5 Absatz 2 StAhiG nicht anwendbar.

Die begründete Verfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Information in Steuersachen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Schweiz, eingesehen werden.

4. April 2013

Eidgenössische Steuerverwaltung Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI Stellv. Leiterin: Miek Haller

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