Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Entwurf

(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Juni 20081, in die Zusatzbotschaft vom 23. Juni 20102 und in die Zusatzbotschaft vom 30. Januar 20133, beschliesst: I Das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20094 wird wie folgt geändert: Art. 3 Bst. h Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: h.

eng verbundene Personen: die Inhaber und Inhaberinnen von massgebenden Beteiligungen an einem Unternehmen oder ihnen nahe stehende Personen; eine massgebende Beteiligung liegt vor, wenn die Schwellenwerte nach Artikel 69 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer (DBG) erreicht oder überschritten werden oder wenn eine entsprechende Beteiligung an einer Personengesellschaft vorliegt;

Art. 4 Abs. 2 und 3 Die dem Bund aufgrund von Absatz 1 entstehenden Steuerausfälle sind durch die Gemeinden Samnaun und Valsot zu kompensieren.

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten im Einvernehmen mit den Gemeinden Samnaun und Valsot. Er berücksichtigt dabei die Einsparungen infolge des geringeren Erhebungsaufwands angemessen.

3

Art. 7 Abs. 2 Als Ort der Lieferung von Elektrizität, Erdgas und Fernwärme in Leitungen gilt der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Lieferung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Lieferung erbracht

2

1 2 3 4 5

BBl 2008 6885 BBl 2010 5397 BBl 2013 1481 SR 641.20 SR 642.11

2012-2472

1549

Mehrwertsteuergesetz

wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Ort, an dem die Elektrizität, das Erdgas oder die Fernwärme tatsächlich genutzt oder verbraucht wird.

Art. 10 Abs. 1, 1bis (neu), 2 Bst. b und 4 (neu) Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt, nicht nach Absatz 2 von der Steuerpflicht befreit ist und:

1

a.

Leistungen im Inland erbringt; oder

b.

Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.

1bis

2

Ein Unternehmen betreibt, wer:

a.

eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt; und

b.

unter eigenem Namen nach aussen auftritt.

Von der Steuerpflicht nach Absatz 1 ist befreit, wer: b.

ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland ausschliesslich der Bezugsteuer (Art. 45­49) unterliegende Leistungen erbringt; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland folgende Leistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt: 1. Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen, 2. Lieferung von Elektrizität, Erdgas oder Fernwärme in Leitungen;

Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.

4

Art. 12 Abs. 3 Ein Steuersubjekt eines Gemeinwesens ist von der Steuerpflicht befreit, solange weniger als 100 000 Franken Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen stammen. Der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.

3

Art. 19 Abs. 2 Mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die zu einer Sachgesamtheit vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden, können einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, wenn sie zu einem Gesamtentgelt erbracht werden und die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht (Kombination). Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn bei Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen ein Teil der Leistungen ihren Ort im Inland und ein anderer Teil ihren Ort im Ausland hat.

2

1550

Mehrwertsteuergesetz

Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1, 2, 3, 8, 11 Einleitungssatz, 14 Einleitungssatz und Bst. b, 16, 17, 18, 21 Bst. c, 22, 25, 28, 28bis (neu), 29 und 30 (neu), Abs. 6 (neu) und 7 (neu) 2

Von der Steuer ausgenommen sind: 1.

Aufgehoben

2.

Betrifft nur den französischen Text.

3.

Betrifft nur den französischen Text.

8.

Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen;

11. die folgenden Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung: 14. dem Publikum unmittelbar erbrachte kulturelle Dienstleistungen der nachstehend aufgeführten Arten: b. Darbietungen von Schauspielern und Schauspielerinnen, Musikern und Musikerinnen, Tänzern und Tänzerinnen und anderen ausübenden Künstlern und Künstlerinnen im Sinn von Artikel 33 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 19926 (URG) sowie von Schaustellern und Schaustellerinnen, einschliesslich Geschicklichkeitsspiele und unabhängig davon, ob diese Personen selbst Rechnung stellen, 16. kulturelle Dienstleistungen und Lieferung von Werken durch deren Urheber und Urheberinnen wie Schriftsteller und Schriftstellerinnen, Komponisten und Komponistinnen, Filmschaffende, Kunstmaler und Kunstmalerinnen, Bildhauer und Bildhauerinnen sowie Dienstleistungen, die von den Verlegern und Verlegerinnen und den Verwertungsgesellschaften zur Verbreitung dieser Werke erbracht werden; dies gilt auch für Werke zweiter Hand (Art. 3 URG); 17. die Leistungen bei Veranstaltungen (wie Basare, Flohmärkte und Tombolas) von Einrichtungen, die von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten auf dem Gebiet der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung und des nichtgewinnstrebigen Sports und Kulturschaffens ausüben, sowie von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen, sofern die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, diesen Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu verschaffen, und ausschliesslich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden; Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, die diese mittels Brockenhäusern ausschliesslich zu ihrem Nutzen erbringen; 18. im Versicherungsbereich: a. Versicherungsleistungen von Erstversicherern und Rückversicherern, b. Sozialversicherungsleistungen,

6

SR 231.1

1551

Mehrwertsteuergesetz

c.

d.

die folgenden Leistungen von Einrichtungen der Sozialversicherung: ­ Leistungen untereinander ­ Leistungen aufgrund gesetzlich übertragener Aufgaben im Rahmen der Sozialversicherung ­ Leistungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, Leistungen aus der Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsvermittlerin;

21. Betrifft nur den französischen Text.

22. Aufgehoben 25. Aufgehoben 28. Leistungen: a. zwischen den Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens, b. zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den an der Gesellschaft beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten, c. zwischen Anstalten oder Stiftungen, die ausschliesslich von Gemeinwesen gegründet wurden, und den an der Gründung beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten; 28bis. das Zurverfügungstellen von Personal durch Gemeinwesen an andere Gemeinwesen; 29. Aufgehoben 30. Leistungen zwischen Bildungs- und Forschungsinstitutionen, die an einer Bildungs- und Forschungskooperation beteiligt sind, sofern sie im Rahmen der Kooperation erfolgen, unabhängig davon, ob die Bildungs- und Forschungskooperation als Mehrwertsteuersubjekt auftritt.

Organisationseinheiten eines Gemeinwesens nach Absatz 2 Ziffer 28 sind seine Dienststellen, seine privat- und öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen weder andere Gemeinwesen noch Nichtgemeinwesen beteiligt sind, sowie seine Anstalten und Stiftungen, die es ohne Beteiligung anderer Gemeinwesen oder Nichtgemeinwesen gegründet hat.

6

Der Bundesrat legt fest, was als Bildungs- und Forschungsinstitutionen nach Absatz 2 Ziffer 30 gilt.

7

Art. 22 Abs. 1 und 2 Bst. b Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 durch offenes Ausweisen der Steuer jede von der Steuer ausgenommene Leistung versteuern (Option). Ist ein offenes Ausweisen der Steuer nicht möglich, so muss die Option durch Mitteilung an die ESTV erfolgen.

1

1552

Mehrwertsteuergesetz

2

Die Option ist ausgeschlossen für: b.

Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21, wenn der Gegenstand vom Empfänger oder von der Empfängerin ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll.

Art. 23 Abs. 2 Ziff. 2, 3, 3bis (neu), 7 und 10 2

Von der Steuer sind befreit: 2.

die Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, namentlich die Vermietung und Vercharterung, von Gegenständen, sofern die Gegenstände vom Lieferungsempfänger oder von der Lieferungsempfängerin selbst überwiegend im Ausland genutzt werden;

3.

die Lieferung von Gegenständen, die im Rahmen eines Transitverfahrens (Art. 49 ZG7), Zolllagerverfahrens (Art. 50­57 ZG), Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG) oder der aktiven Veredelung (Art. 59 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen, sofern das Verfahren ordnungsgemäss oder mit nachträglicher Bewilligung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) abgeschlossen wurde;

3bis. die Lieferung von Gegenständen, die wegen Einlagerung in einem Zollfreilager (Art. 62­66 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen und diesen Zollstatus nicht rückwirkend verloren haben; 7.

Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes, wie Beladen, Entladen, Umschlagen, Abfertigen oder Zwischenlagern: a. bei denen der Ort der Dienstleistung nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland liegt, die Dienstleistung selbst aber ausschliesslich im Ausland ausgeführt wird, oder b. die im Zusammenhang mit Gegenständen unter Zollüberwachung erbracht werden;

10. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 24 Sachüberschrift Betrifft nur den französischen Text.

7

SR 631.0

1553

Mehrwertsteuergesetz

Minimalvariante (Hauptvariante): Art. 25

Steuersätze

1

Die Steuer beträgt 8 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleibt Absatz 2.

2

Der reduzierte Steuersatz beträgt 2,8 Prozent. Er findet Anwendung: a.

auf die Lieferung folgender Gegenstände: 1. Wasser in Leitungen, 2. Nahrungsmittel und Zusatzstoffe nach dem Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 19928;

b.

auf die Abgabe von Nahrungsmitteln im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen;

c.

auf Beherbergungsleistungen.

Maximalvariante: Art. 25 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und Bst. a Ziff. 5 und 8, abis (neu) und ater (neu), 3 und 4 1

Die Steuer beträgt 8 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleibt Absatz 2.

2

Der reduzierte Steuersatz beträgt 3,8 Prozent. Er findet Anwendung: a.

auf die Lieferung folgender Gegenstände: 5. Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt; gesonderte Rechnungsstellung vorausgesetzt, unterliegt die Lieferung dieser Gegenstände auch dann dem reduzierten Steuersatz, wenn sie zusammen mit einer zum Normalsatz steuerbaren Bearbeitung des Bodens erbracht wird, 8. Arzneimittel,

abis. auf die Abgabe von Nahrungsmitteln im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen; ater. auf Beherbergungsleistungen; 3

Aufgehoben

4

Aufgehoben

Art. 27 Abs. 3 Die Rechtsfolgen von Absatz 2 treten auch bei Gutschriften ein, soweit der Gutschriftsempfänger oder die Gutschriftsempfängerin einer unberechtigt ausgewiesenen Steuer oder einem zu hohen Steuerbetrag nicht schriftlich widerspricht.

3

8

SR 817.0

1554

Mehrwertsteuergesetz

Minimalvariante (Hauptvariante): Art. 28 Abs. 2 und 3 Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten und Landwirtinnen, Forstwirten und Forstwirtinnen, Gärtnern und Gärtnerinnen, Viehhändlern und Viehhändlerinnen und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 3,9 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.

2

Hat die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit einen gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenstand für die Lieferung an einen Abnehmer oder eine Abnehmerin im Inland ohne Mehrwertsteuerbelastung bezogen, so kann sie auf dem von ihr entrichteten Betrag fiktive Vorsteuern abziehen. Der von ihr entrichtete Betrag versteht sich inklusive Steuer zu dem im Zeitpunkt des Bezugs anwendbaren Steuersatz. Für Gegenstände, die der Margenbesteuerung unterliegen (Art. 33a), können keine fiktiven Vorsteuern abgezogen werden.

3

Maximalvariante: Art. 28 Abs. 2 und 3 Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten und Landwirtinnen, Forstwirten und Forstwirtinnen, Gärtnern und Gärtnerinnen, Viehhändlern und Viehhändlerinnen und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 3,0 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.

2

Hat die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit einen gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenstand für die Lieferung an einen Abnehmer oder eine Abnehmerin im Inland ohne Mehrwertsteuerbelastung bezogen, so kann sie auf dem von ihr entrichteten Betrag fiktive Vorsteuern abziehen. Der von ihr entrichtete Betrag versteht sich inklusive Steuer zu dem im Zeitpunkt des Bezugs anwendbaren Steuersatz. Für Gegenstände, die der Margenbesteuerung unterliegen (Art. 33a), können keine fiktiven Vorsteuern abgezogen werden.

3

Art. 29 Abs. 1bis und 4 Der Vorsteuerabzug für im Ausland erbrachte Leistungen ist im selben Umfang möglich, wie wenn diese im Inland erbracht worden wären und nach Artikel 22 für deren Versteuerung hätte optiert werden können.

1bis

Holdinggesellschaften können zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer auf die zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit der von ihnen gehaltenen Unternehmen abstellen.

4

1555

Mehrwertsteuergesetz

Art. 33a (neu) Margenbesteuerung Hat die steuerpflichtige Person Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten für den Wiederverkauf erworben, so kann sie für die Berechnung der Steuer den Ankaufspreis vom Verkaufspreis abziehen, sofern sie auf dem Ankaufspreis keine Vorsteuern abgezogen hat (Margenbesteuerung).

1

Als Wiederverkäufer oder Wiederverkäuferin gilt, wer auf eigene Rechnung oder aufgrund eines Einkaufs- oder Verkaufskommissionsvertrags auf fremde Rechnung handelt.

2

Die Margenbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die steuerpflichtige Person die Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten eingeführt hat.

3

Der Bundesrat legt fest, was als Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten gilt.

4

Werden mehrere Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten zu einem Gesamtpreis bezogen, so kann die Steuer von der Gesamtdifferenz zwischen dem Gesamtverkaufspreis und dem Gesamtankaufspreis berechnet werden. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen.

5

Art. 37 Abs. 3 zweiter Satz ... Sie werden von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt.

3

Art. 38 Abs. 1 Bst. a Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:

1

a.

bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG9;

Art. 42 Abs. 6 Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall fünfzehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.

6

Art. 44 Abs. 2 Die Rechte der ESTV, namentlich deren Einreden und die Massnahmen zur Steuersicherung, bleiben durch die Abtretung oder Verpfändung unberührt.

2

9

SR 642.11

1556

Mehrwertsteuergesetz

Art. 45a (neu)

Von der Steuer ausgenommene und von der Steuer befreite Leistungen

Keine Bezugsteuer ist geschuldet: a.

auf Leistungen, die nach Artikel 21 von der Inlandsteuer ausgenommen oder nach Artikel 23 von der Inlandsteuer befreit sind;

b.

auf der Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert, die nach Artikel 53 von der Einfuhrsteuer befreit sind.

Art. 51 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Die Solidarhaftung nach Artikel 70 Absatz 3 ZG ist für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109 ZG), aufgehoben, wenn der Importeur oder die Importeurin:

2

b.

die Einfuhrsteuerschuld über das Konto des zentralisierten Abrechnungsverfahrens der EZV (ZAZ) belastet erhält; und

Die EZV kann von der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, den Nachweis für ihre Vertretungsbefugnis verlangen.

3

Art. 53 Abs. 1 Bst. d und g 1

Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: d.

Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b­d, g und i­l ZG10 zollfrei sind, mit Ausnahme der im Inland gültigen Postwertzeichen und sonstigen amtlichen Wertzeichen;

g.

Elektrizität, Erdgas und Fernwärme in Leitungen;

Art. 54 Sachüberschrift Bemessungsgrundlage Art. 58 Bst. c, cbis (neu) und d Kein Verzugszins wird erhoben, wenn: c.

bedingt veranlagte Gegenstände (Art. 49, 51 Abs. 2 Bst. b, 58 und 59 ZG) unter Abschluss des Zollverfahrens: 1. wieder ausgeführt werden, oder 2. in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden (Art. 47 ZG);

cbis. bei bedingt veranlagten Gegenständen der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war; d.

10

Aufgehoben

SR 631.0

1557

Mehrwertsteuergesetz

Art. 72 Abs. 1 Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt. Bei Konkurs oder Nachlassstundung müssen die Korrekturen innert 180 Tagen nach Konkurseröffnung oder Bewilligung der Nachlassstundung vorgenommen werden.

1

Art. 76

Datenbearbeitung

Die ESTV darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

1

Sie darf die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194611 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Feststellung der Steuerpflicht systematisch verwenden.

2

Art. 76a (neu) Informationssystem Die ESTV betreibt ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten sowie von besonders schützenswerten Daten über strafrechtlichen Verfolgungen und Sanktionen. Das System dient den folgenden Zwecken:

1

a.

Feststellen der Steuerpflicht von natürlichen und juristischen Personen und Personengesamtheiten;

b.

Feststellen der steuerbaren Leistungen sowie Erheben und Überprüfen der darauf geschuldeten Steuer und der abziehbaren Vorsteuern;

c.

Überprüfen der als von der Steuer ausgenommen geltend gemachten Leistungen und der in diesem Zusammenhang stehenden Vorsteuern;

d.

Überprüfen der Steuerbefreiung von Leistungen, die von Gesetzes wegen der Steuer unterliegen oder für deren Versteuerung optiert wird;

e.

Durchführen der für die Erhebung der Mehrwertsteuer relevanten Kontrollen von Import- und Exportbelegen;

f.

Sicherstellen des Bezugs der geschuldeten Steuern bei den steuerpflichtigen und mithaftenden Personen;

g.

Verhängen und Vollstrecken von administrativen oder strafrechtlichen Sanktionen;

h.

Führen der für die Steuererhebung nötigen Statistiken;

i.

Erstellen von branchen- und regionenbezogenen Risikoanalysen.

Die Datenbearbeitung nach Absatz 1 darf ausschliesslich durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ESTV oder durch von der ESTV kontrolliertes Fachpersonal erfolgen.

2

11

SR 831.10

1558

Mehrwertsteuergesetz

Die ESTV darf den in der EZV mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer sowie mit der Durchführung von Straf- und Administrativverfahren betrauten Personen die folgenden Daten bekanntgeben oder im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist:

3

a.

Daten über die Identität von Personen;

b.

Daten zur Abklärung der Steuerpflicht;

c.

Daten zur Abklärung steuerbarer Leistungen;

d.

Daten über die Steuerabrechnungen;

e.

Daten über die Abrechnungsmethode;

f.

Daten aus Geschäftsunterlagen;

g.

Daten über Betreibungs-, Konkurs- und Arrestverfahren;

h.

Daten über Forderungszessionen;

i.

Daten über Vermögensverhältnisse;

j.

Daten über Administrativ- und Strafverfahren;

k.

Daten über die von der ESTV erteilten Bewilligungen.

Die gestützt auf diese Bestimmung aufbewahrten Dokumente sind den Originalen gleichgestellt.

4

5

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen, insbesondere über: a.

die Bearbeitung der Daten;

b.

die Kategorien der bearbeiteten Personendaten;

c.

den Katalog der besonders schützenswerten Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;

d.

die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen;

e.

die Aufbewahrungsdauer; und

f.

die Archivierung und Vernichtung der Daten.

Art. 84a (neu)

Revision

Eine nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a oder b rechtskräftige Steuerforderung kann revidiert werden, wenn:

1

a.

ein Verbrechen oder Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat;

b.

nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt worden sind;

c.

die zuständige Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat.

1559

Mehrwertsteuergesetz

Die Revision erfolgt auf Begehren der steuerpflichtigen Person oder von Amtes wegen. Eine Revision von Amtes wegen nach Absatz 1 Buchstabe c ist ausgeschlossen.

2

Die Revision kann nicht auf Gründe gestützt werden, die bei zumutbarer Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können.

3

Die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512 beziehungsweise nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200513.

4

Art. 84b (neu)

Revisionsfrist

Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eintritt der Rechtskraft nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a und b eingereicht werden. Bei einer Revision von Amtes wegen muss das Revisionsverfahren innert der gleichen Frist eröffnet werden.

Art. 84c (neu)

Revisionsbegehren

Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens sind die Artikel 52 und 53 VwVG14 anwendbar. Die Begründung muss insbesondere den Revisionsgrund nennen und aufzeigen, dass die Frist nach Artikel 84b eingehalten ist. Das Revisionsbegehren muss die Anträge für den Fall einer neuen Verfügung oder eines neuen Entscheids enthalten.

Art. 84d (neu)

Revisionsverfahren

Für das Revisionsverfahren ist die Behörde zuständig, welche die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid erlassen hat.

1

Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Behörde ihre frühere Verfügung oder ihren früheren Entscheid auf und verfügt oder entscheidet von Neuem.

2

Art. 85

Erläuterung und Berichtigung

Auf die Erläuterung und die Berichtigung von Einschätzungsmitteilungen, Verfügungen und Einspracheentscheiden der ESTV ist Artikel 69 VwVG15 anwendbar.

Art. 87 Abs. 2 Kein Verzugszins ist geschuldet bei einer Nachbelastung, wenn diese auf einem Fehler beruht, der beim Bund zu keinem Steuerausfall geführt hat.

2

12 13 14 15

SR 173.32 SR 173.110 SR 172.021 SR 172.021

1560

Mehrwertsteuergesetz

Art. 88 Abs. 3 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 89 Abs. 2 und 5 2

Betrifft nur den italienischen Text.

Die ESTV muss die Steuerforderung in öffentliche Inventare oder auf Rechnungsrufe eingeben.

5

Art. 92 Abs. 1 Einleitungssatz und 93 Abs. 1 Einleitungssatz Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 107 Abs. 1 Bst. c (neu) und 2 1

Der Bundesrat: c.

2

regelt die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen an Personen, die zum Personal gehören und zugleich eng verbundene Personen sind; er beachtet dabei die Behandlung dieser Leistungen bei der direkten Bundessteuer und kann Ausnahmen von Artikel 24 Absatz 2 festlegen.

Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 115 Abs. 1 Bei einer Änderung der Steuersätze gelten die Übergangsbestimmungen, ausgenommen Artikel 114, sinngemäss. Der Bundesrat passt die in Artikel 37 Absatz 1 festgelegten Höchstbeträge angemessen an.

1

II Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

1. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196816 Art. 14 Abs. 1 Bst. f (neu) und 2 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:

1

f.

die Eidgenössische Steuerverwaltung.

Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b und d­f beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Beamten.

2

16

SR 172.021

1561

Mehrwertsteuergesetz

2. Bundesgesetz vom 18. Juni 201017 über die Unternehmens-Identifikationsnummer Art. 6a (neu)

Personenidentifikator im UID-Register

Das BFS kann die Versichertennummer der AHV nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194618 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch verwenden, wenn dies zur Identifizierung von natürlichen Personen im UID-Register erforderlich ist.

1

2 Es kann die Versichertennummer UID-Stellen, welche die Versichertennummer ebenfalls systematisch verwenden dürfen, bekannt geben, wenn die Bekanntgabe zur Identifizierung der betroffenen Person im UID-Register erforderlich ist.

Art. 11 Abs. 6 (neu) 6

Die Versichertennummer der AHV ist nicht öffentlich.

3. Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 196719 Art. 6 Bst. k Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat insbesondere folgende Aufgaben: k.

Aufgehoben

Minimalvariante (Hauptvariante):

4. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194620 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 103 Abs. 1 Der Bundesbeitrag beläuft sich auf 19,6 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung; davon wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Artikel 102 Absatz 2 abgezogen.

1

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

17 18 19 20

SR 431.03 SR 831.10 SR 614.0 SR 831.10

1562