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Bundesblatt 97. Jahrgang.

Bern, den 15. März 1945.

Band I.

Erscheint in der Segel alle 14 Tage. Preis SO Franken im Jahr, 10 Franken im HalbJahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 60 Rappen die Petitaeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stampft 6 die, in Bern.

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XXX. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland, sowie

Botschaft Über

die Verlängerung des genannten Bundesbeschlusses.

(Vom 9. März 1945.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weitern Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1983 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland getroffen haben.

I. Massnehmen zum Schutze der nationalen Produktion.

1. Stickereiindustrie.

Der in seiner Wirksamkeit letztmals am 17. Dezember 1942 verlängerte Bundesratsbeschluss vom 7. Mai 1941 über die Regelung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen lief Ende 1944 ab. Da die Marktlage der Schifflistickerei die Wiederzulassung beliebig langer Maschinenlaufzeiten und damit eine uneingeschränkte Konkurrenz heute noch nicht verträgt, haben wir am 24. November 1944 die Geltungsdauer des erwähnten Beschlusses bis zum 81. Dezember 1945 verlängert.

2. Schuhindustrie.

,

Der Materialmangel in der Schuhindustrie hat sich weiterhin verschärft.

Der Export an Schuhwaren ist durch die Blockademassnahmen verunmöglicht.

Bundesblatt.

97. Jahrg. Bd. I.

21

286 Der dem Inlandmarkte zukommende Materialanteil genügt aber nicht, um den Bedarf der Schuhwirtschaft nur einigermassen zu decken. Es darf bei dieser Gelegenheit nicht unerwähnt bleiben, dass die Ausstattung der Internierten und Flüchtlinge mit Schuhwerk immer grössere Bestände an Schuhwaren beansprucht und die für solche Zwecke abgegebenen Mengen bereits in fühlbarem Masse unsere eigenen knappen Bestände vermindern.

Die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 30. Dezember 1985/ 18. Dezember 1942/15. Dezember 1944 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie zusammen mit den Massnahmen des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes haben wesentlich beigetragen, die Verhältnisse in der Schuhindustrie einigermassen erträglich zu gestalten.

Auf Antrag des Verbandes Schweizerischer Schuhindustrieller wurden am 28. Juni 1944 vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Ausführungsvorschriften zum Bundesratsbeschluss erlassen, mit, einem dazugehörigen, vom Bundesamt am 7. Juli 1944 in Kraft gesetzten Eeglement.

Die Verhältnisse, wie sie sich heute zeigen und wie sie besonders auch von der kommenden Übergangszeit zu erwarten sind, haben es als angezeigt erachten lassen, die Ende des Jahres ablaufenden Schutzmassnahmen zugunsten der Schuhindustrie vorläufig für ein weiteres Jahr, d. h, bis Ende 1945, zu verlängern (Bundesratsbeschluss vom 15, Dezember 1944).

II. Clearingverkehr.

a. Deutschland.

Im letzten Bericht wurde mitgeteilt, dass der Clearingvertrag mit Deutschland eine Klausel enthielt, welche jederzeit die Aufnahme neuer Verhandlungen bei veränderten Verhältnissen erlaube. Diese Klausel musste schon im Frühherbst von der Schweiz angerufen werden. In den daraufhin geführten Verhandlungen kam es zu einer Begelung, nach welcher neue Transferkontingente für die Warenausfuhr nach Deutschland, wie auch für die Überweisung von Nebenkosten des Warenverkehrs, jeweils erst festgesetzt wurden, nachdem festgestellt werden konnte, dass die effektive deutsche Einfuhr des Vormonats in die Schweiz dies erlaubte. Diese Vereinbarungen bildeten einen Bestandteil des Verrechnungsabkommens. Das Abkommen selbst ist am 31. Dezember letzten Jahres abgelaufen. Die Verhandlungen zum Abschluss einer neuen Vereinbarung führten bis zu diesem Datum zu keinem Ergebnis. Das alte Abkommen wurde infolgedessen unter mehreren Malen, zuletzt bis 15. Februar 1945, verlängert.

Trotzdem die Besprechungen zwischen einer schweizerischen und einer deutschen Wirtschaftsdelegation seit Beginn des Jahres ununterbrochen andauerten, konnte infolge der Entwicklung der Verhältnisse, insbesondere der starken Schrumpfung der deutschen Einfuhr in die Schweiz, ein neues Ab-

287 kommen nicht, vereinbart werden. Um trotzdem eine gewisse Kontinuität der schweizerisch-deutschen Wirtschaftsbeziehungen de facto sicherzustellen, wurde am 28. Februar zwischen den beiden Delegationen ein modus vivendi festgelegt. Danach bleibt insbesondere der technische Apparat für die Abwicklung des Clearingverkehrs in den beiden Ländern aufrecht erhalten.

Deutschland wird nach Möglichkeit weiterhin Waren in die Schweiz liefern.

Anderseits bleibt in der Schweiz die Clearingpflicht weiter bestehen sowohl für die unter dem alten Abkommen entstandenen als auch für die neu entstehenden Zahlungsverpflichtungen, und zwar auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 16. Januar 1943 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland, welcher ausdrücklich festhält, dass clearingpflichtige Einzahlungen auch nach Ablauf des schweizerischdeutschen Verrechnungsabkommens bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich zu erfolgen haben. Die dergestalt dem Clearing zufliessenden Beträge dienen in erster Linie zur Deckung bereits bestehender Verpflichtungen der Eidgenossenschaft aus den schweizerischen Clearingglaubigorn gewährten Transfergarantien. Neue Transfermöglichkeiten werden nur geschaffen, insoweit die zukünftige deutsche Einfuhr dies zulässt. Diese Transfermöglichkeiten beziehen sich in erster Linie auf Unterstützungszahlungen, Pensionen, Sanatoriums- und Erziehungsaufenthalte, ferner auf die Liquidation von Zins- und Dividendenansprüchen, die unter dem frühern Abkommen fällig geworden sind, und schliesslich auf die Überweisung sogenannter Nebenkosten des Warenverkehrs, sofern die Mittel hiezu ausreichen. Sollte der deutsche Ausfuhrerlös nach Bestreitung der vorstehend genannten : Posten noch einen Überschuss auf weisen, so könnten in einem gewissen Umfang auch neue Warenexporte unter Transfergarantie gestellt werden.

Die Entwicklung der Verhältnisse veranlasste uns, am 16. Februar 1945, gleich wie wir dies früher schon einer ganzen Anzahl von Ländern gegenüber getan hatten, für sämtliche direkt oder indirekt nach Deutschland, nach dem Protektorat Böhmen und Mähren oder nach deutschbesetzten Gebieten gehenden Zahlungen die Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank anzuordnen und die für Eechnung oder zugunsten von in Deutschland, im Protektorat Böhmen
und Mähren oder in den deutschbesetüten Gebieten domizilierten Personen in der Schweiz Hegenden oder verwalteten Vermögenswerte zu sperren. Dieser Zahlungs- und Verfügungssperre wurden auch die Zahlungen an deutsche Staatsangehörige und An gehörige des Protektorates Böhmen und Mähren in der Schweiz sowie die Verfügungen über deren in der Schweiz liegende Vermögenswerte unterworfen, unter Vorbehalt der freien Verfügungsmöglichkeit über ihre Guthaben im Rahmen ihres normalen Geschäftsverkehrs und ihrer normalen persönlichen Bedürfnisse.

Die seit Beginn des Verrechnungsverkehrs mit Deutschland, d.h. seit I.August 1934, an schweizerische Gläubiger aus dem Verrechnungskonto ausbezahlten Beträge belaufen sich per 81. Januar 1945 auf folgende Summen:

288 Für Waren und Nebenkosten im Warenverkehr . . . .

Für Zinsen gernäss Transferabkommen Für den ^Reiseverkehr, inkl. Unterstützungen Total

Fr. 4 036 881 447 » 546 967 487 » 844 013 615 Fr. 4927 862549

b. Belgien und Holland.

Infolge der militärischen Ereignisse hat der Verrechnungsverkehr mit Belgien und Holland, der sich bisher bekanntlich durch Vermittlung der Deutschen Verrechnungskasse in Berlin abwickelte (vgl. unsern XXII. Bericht), praktisch zu funktionieren aufgehört. Verhandlungen über eine vertragliche Neuregelung des Zahlungsverkehrs mit diesen Ländern sind bisher nicht über das Stadium vorläufiger Fühlungnahmen hinaus gediehen. Inzwischen bleiben für den Verkehr mit Belgien und Holland die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Begelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern und der Bundesratsbeschlüsse vom 1. Oktober 1940 über die Bezahlung von Waren, Nebenkosten und andern gleichgestellten Verbindlichkeiten sowie Versicherungszahlungen im Verkehr zwischen der Schweiz und Belgien und zwischen der Schweiz und dem europäischen Gebiet der Niederlande als autonome schweizerische Vorschriften weiter in Kraft. Ferner gilt weiter der Bundesratsbeschluss vom 20. März 1942 über die Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern auf Niederländisch-Indien.

c. Frankreich.

Mit einer Note vom 21. Oktober 1944 hat die französische Eegierung den am 23. Oktober 1940 zwischen Frankreich und der Schweiz abgeschlossenen provisorischen Modua vivendi, die Zusatzabkommen vom 23. Oktober und 8. November 1941 sowie den am 26. August 1944 in Algier unterzeichneten Modus vivendi, der nicht veröffentlicht wurde und nie zur Anwendung gelangt ist, auf den nächstmöglichen Termin, d. h. auf den 30. November 1944, gekündigt. Zugleich gab die französische Eegierung der schweizerischen Eegierung bekannt, der Fehlbetrag des Clearings werde innert möglichst kurzer Frist beglichen werden. Die erwähnten Vereinbarungen sind somit am 1. Dezember 1944 ausser Kraft getreten. Verhandlungen über die Liquidation des Clearings sind im Gange.

Die Zahlungen zugunsten schweizerischer Gläubiger erfolgen nunmehr durch Vermittlung des französischen «Office des changes» in freien Devisen; anderseits sind die vom Clearingabkommen von 1940 erfassten Zahlungen für Waren, Nebenkosten und andere gleichgestellte Verbindlichkeiten zugunsten französischer Gläubiger gemäss dem Bundesratsbeschluss vom 18. November 1940 weiterhin an die Schweizerische Nationalbank zu leisten. Soweit diese

289

Einzahlungen nicht noch in den Clearing gehören, werden sie Frankreich zur freien Verfügung gestellt.

d. Slowakei.

Die bereits einmal verschobenen und schliesslich für den Herbst 1944 in Aussicht genommenen schweizerisch-slowakischen Wirtschaftsverhandlungen konnten infolge der politischen Ereignisse in der Slowakei nicht stattfinden. Um gleichwohl die noch bestehenden Geschäftsgelegenheiten so weit als möglich auszunützen, wurde zwischen den beiden Begierungen vereinbart, die Bestimmungen des bis zum 80, September 1944 verlängerten Protokolls vom 20. Juli 1943 über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und der Slowakei aitmgemäss jeweils von Monat zu Monat weiter anzuwenden.

Die Einfuhr aus der Slowakei gestaltete sich trotz der veränderten Lage bis Ende September noch recht befriedigend. So gelang es, weiterhin beachtliche Mengen von für die Schweiz willkommenen Erzeugnissen, wie z. B.

Zucker, Zuckersirup, Malz etc., einzuführen. Seit Oktober ergaben sich jedoch erhebliche Schwierigkeiten, vor allem wegen der Transportfrage. Da alle Bemühungen, in dieser Beziehung eine Besserung herbeizuführen, wenig Erfolg hatten, gingen die Importe nach einem nochmaligen vorübergehenden Ansteigen im November gegen Ende des Jahres stark zurück. Bei der Ausfuhr trat schon vom September an eine rückläufige Bewegung ein. Unter dem Einfluss der politischen Ereignisse in der Slowakei machte sich eine gewisse Kaufunlust bemerkbar.

Angesichts der Ungewissheit über die weitere Entwicklung sahen wir uns veranlagst, durch den Bundesratsbeschluss vom 20. Dezember 1944 für alle nach der Slowakei vorzunehmenden Zahlungen die Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank zu verfügen und zugleich die Verfügungssperre über die in der Schweiz liegenden slowakischen Vermögenswerte anzuordnen. Es handelt sich dabei um eine vorsorgliche Massnahme zum Schutze der schweizerischen .Export- und anderweitigen Forderungen. Der kommerzielle Zahlungsverkehr wird davon nicht berührt.

e. Ungarn.

Die schon in unserem letzten Bericht erwähnte Einwirkung der politischen Geschehnisse in Ungarn auf unsern Handelsverkehr mit diesem Lande hat sich seither noch erheblich verschärft. Infolge der auf allen Gebieten eingetretenen Erschwerungen und der Ungewissheit über die weitere Entwicklung wurden neue Geschäfte immer seltener. Ihre Durchführung scheiterte oft an der Transportfrage. Sowohl die Importe als auch der
schweizerische Export fielen daher in den letzten Monaten sehr stark zurück. Der Zahlungsverkehr wickelte sich dagegen noch verhältnismässig befriedigend ab. Es gelang, einen grossen Teil der ausstehenden Forderungen hereinzubringen.

290 ISfeue Verhandlungen mit Ungarn mussten angesichts des Ganges der Ereignisse zurückgestellt werden. Die bisherigen Vereinbarungen, die den gegenseitigen Handelsverkehr Tjis zum 80. September 1944 regelten, verlängerten sich automatisch, nachdem von keiner Seite eine Kündigung erfolgte.

Die Unsicherheit der Verhältnisse veranlasste uns, zum Schutze der schweizerischen Gläubiger besondere Massnahmen zu treffen. Durch Bundesratsbeschluss vom 20. Dezember 1944 verfügten wir als vorsorgliche Massnahme die Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank für sämtliche Zahlungen nach Ungarn sowie die Verfügungssperre über die in der Schweiz liegenden ungarischen Vermögenswerte. Für den kommerziellen Zahlungsverkehr blieben die bisherigen Bestimmungen in Geltung.

i Rumänien.

Die Wirtschaftsbeziehungen zu Eumänien waren auch in dieser Berichtsperiode geregelt durch das Abkommen vom 19. April 1943 über den Warenaustausch und den Zahlungs transfer zwischen der Schweiz und Eumänien.

Dieses Abkommen kann jederzeit auf das Ende des zweiten auf die Kündigung folgenden Monats gekündigt werden.

Die Entwicklung der militärischen Ereignisse in Südosteuropa hat dem direkten Güteraustausch mit Eumänien zunehmende Hindernisse in den Weg gelegt und ihn seit einiger Zeit vollständig unterbunden. Grosse für unser Land .bestimmte Warenpartien sind infolge der Kriegsereignisse nicht mehr in die Schweiz gelangt. Die Schweizerische Gesandtschaft in Bukarest ist fortlaufend bemüht, die schweizerischen Eigentumsrechte an diesen Waren bei den zuständigen Stellen zu wahren.

Die auf dem schweizerisch-rumänischen Verrechnungskonto in Zürich noch vorhandenen Clearingmittel haben bisher eine Fortführung des Zahlungsverkehrs in beschränktem Umfang gestattet. Immerhin beginnen sich auch auf diesem Gebiete vermehrte Schwierigkeiten abzuzeichnen, die in zunehmendem Masse entsprechende Interventionen der schweizerischen Gesandtschaft in Bukarest erfordern.

Die Anstrengungen, die unserfe diplomatische Vertretung in Eumänien zugunsten des Kapitaltransfers schweizerischer Bückwanderer und der Überweisungen von Schul- und Studiengeldern unternommen hat, haben gewisse Teilerfolge gezeitigt. Sie werden im Interesse dieser Gläubigerkategorie fortgesetzt. ' g. Kroatien.

Wie im XXIX. Bericht ausgeführt wurde, haben im Juni 1944
zwischen einer schweizerischen und einer kroatischen Delegation zum Zwecke der Ausweitung des gegenseitigen Warenaustausches Besprechungen stattgefunden.

Die anlässlich dieser Verhandlungen festgelegten Kompensationstransaktionen gelangten nicht zur Durchführung, da durch die Verhältnisse auf dem Balkan eine reibungslose transporttechnische Abwicklung verunmöglicht wurde.

291 Seit einigen Monaten sind aus Kroatien keine Importe mehr möglich.

Der Export nach Kroatien "wird daher nach Erschöpfung der vorhandenen Clearingmittel in absehbarer Zeit vollständig zum Stillstand kommen.

Infolge der Entwicklung der Lage sahen wir uns veranlasst, zum Schutze der schweizerischen Export- und anderweitigen Forderungen am 20. Dezember 1944 für sämtliche Zahlungen nach Kroatien die Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank zu verfügen und die Verfügungssperre über die kroatischen Vermögenswerte in der Schweiz anzuordnen. Es handelt sich um eine vorsorgliche Massnahme. Die bisherigen Vorschriften bleiben weiterhin in Geltung, soweit sie den kommerziellen Zahlungsverkehr betreffen.

h. Türkei Nachdem die durch den Balkan führende Transportroute infolge der militärischen Ereignisse für unsere Benützung ausgefallen ist, trat im schweizerisch-türkischen Handelsverkehr ein vollständiger Stillstand ein. Wir blieben bemüht, wenigstens die Durchführung derjenigen Geschäfte zu sichern, die infolge der eingetretenen Ereignisse nicht mehr abgewickelt werden konnten.

Der Wiederherstellung unseres Handelsverkehrs mit der Türkei auf dem Seewege schenken wir alle Aufmerksamkeit, doch war es bis dahin noch nicht möglich, die Mittelmeerroute für unsere Transporte von und nach der Türkei zu benützen, Die vielen in diesem Zusammenhang zu lösenden Fragen bilden Gegenstand von Verhandlungen mit den Drittstaaten, die diesen Transportweg kontrollieren.

Das Abkommen vom 4. August 1943 betreffend den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und der Türkei wurde mit seinen Anlagen zweimal um weitere drei Monate bis zum 1. Juni 1945 verlängert. Angesichts des Unterbruches des schweizerisch-türkischen Warenaustausches konnte das Protokoll vom 9. Dezember 1942 betreffend die Ausfuhr von Maschinen nicht weiter durchgeführt werden.

i. Bulgarien.

Im XXIX. Bericht haben wir ausgeführt, dass der schweizerisch-bulgarische Clearing immer noch einen erheblichen Saldo offener schweizerischer Forderungen auf weise. Wir haben auch darauf hingewiesen, dass die vermehrten Transportschwierigkeiten gewisse an und für sich durchführbare Importe, deren Gegenwert zur Abtragung des Saldos herangezogen werden könnte, erschwerten oder verunmöglichten. Die Transportlage hat dann infolge der kriegerischen Ereignisse im Balkan eine weitere Verschlechterung erfahren, so dass bald ein völliger Stillstand im schweizerisch-bulgarischen Warenverkehr eintrat.

Seit der am 28. Oktober 1944 erfolgten Unterzeichnung eines Waffenstillstandsvertrages steht Bulgarien sowohl politisch wie auch wirtschaftlich vor vollständig veränderten Verhältnissen. Die Wiederherstellung des Handels-

292

verkehrs zwischen der Schweiz und Bulgarien wird von der weiteren Entwicklung dieser Verhältnisse abhängen.

Das am 22. November 1941 zwischen der Schweiz und Bulgarien abgeschlossene Clearingabkommen nebst Anlagen steht immer noch in Kraft.

Nachdem es von keiner Seite auf den 31. Dezember 1944 gekündigt worden ist, hat sich seine Gültigkeit stillschweigend um sechs Monate, d. h. bis zum 80. Juni 1945, verlängert, mit Kündigungsmöglichkeit zwei Monate im voraus.

k. Chile.

Infolge der blockadebedingten Beschränkung unserer Einfuhr aus Übersee fehlten dem Verrechnungsverkehr mit Chile die zur Bezahlung unseres Exportes notwendigen Frankenbeträge. Chile erklärte sich jedoch bereit, seine Importe aus der Schweiz in USA-Dollars zu begleichen. Infolgedessen wurde am 21. Dezember 1944 durch einen Notenwechsel mit den chilenischen Behörden vereinbart, dass die schweizerischen und chilenischen kommerziellen Forderungen ab 1. Januar 1945 gegenseitig in USA-Dollars zahlbar sind. Diese Vereinbarung gilt bis auf weiteres und ist jederzeit mit zweimonatiger Voranzeige kündbar.

Während ihrer Gültigkeitsdauer ist die Anwendung des schweizerisch-chilenischen Abkommens vom 29. Mai 1984 suspendiert. Bei Ablauf der Vereinbarung findet das Clearing- und Kompensationsabkommen vom 29. Mai 1984 automatisch wieder Anwendung. Im Hinblick auf die Vereinbarung vom 21. Dezember 1944 wurde durch Bundesratsbeschluss vom 4. Januar 1945 die Clearingpflicht im Zahlungsverkehr mit Chile aufgehoben. Dagegen hat die Handelsabteilung angeordnet, dass EinfuhrbewiUigungen oder Garantiezeugnisse für Waren chilenischen Ursprungs ab 1. Januar 1945 nur erteilt werden dürfen, wenn der schweizerische Importeur gegenüber der bei der Handelsabteilung errichteten Zentralstelle für die Überwachung der Ein- und Ausfuhr die Verpflichtung eingegangen ist, chilenische Waren, einschliesslich der damit zusammenhängenden nach Chile zahlbaren Nebenkosten, bei Fälligkeit der Forderung mit USA-Dollars, welche die Schweizerische Nationalbank abgibt, zu bezahlen.

1. Spanien.

Infolge der im Verkehr mit der Iberischen Halbinsel andauernden Transportsohwierigkeiten konnten die im XXVIII. und XXIX. Bericht angekündigten Verhandlungen immer noch nicht stattfinden. Es ist geplant, diese Verhandlungen aufzunehmen, sobald der Gütertransport wiederum regelmässig funktioniert.

293 Bis Ende Januar 1945 sind im Clearingverkehr insgesamt ausbezahlt worden: Fr. 8 445 254 648 Davon entfallen: auf den Verrechnungsverkehr mit Deutschland » 4 927 862 550 auf den Verrechnungsverkehr mit Italien » l 841 880 292 auf den Verrechnungsverkehr mit andern Staaten . . .

» 2175 511 806

III. Schlussbemerkungen und Antrag.

Der Btmdesbeschluss vom 14. Oktober 1988, der ursprünglich eine Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 1935 hatte und in der Folge unter drei Malen verlängert wurde, gelangt am 81. Dezember 1945 zum Ablauf. Eine nochmalige Verlängerung seiner Wirksamkeit ist unter den heutigen Verhältnissen nicht zu umgehen. Solange der Krieg dauert, bedürfen wir unbedingt der uns durch diesen Bundesbeschluss in die Hand gegebenen besonderen Vollmachten, wenn wir der unzähligen Schwierigkeiten Meister werden wollen, die sich unserer Wirtschaftspolitik sowohl im Innern wie auch ganz besonders in unserem Verhältnis zu Drittstaaten mit stets zunehmender und kaum noch zu überbietender Schärfe entgegenstellen. Es dürfte kein Zweifel darüber bestehen, dass wir uns mit diesen außerordentlichen Verhältnissen auch nach Beendigung des Krieges noch während längerer Zeit auseinanderzusetzen haben werden. Die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, der Schutz der in ihren Lebensbedingungen bedrohten nationalen Produktion, die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern, die Förderung des Exportes und die Interessen unserer Zahlungsbilanz werden nach wie vor Massnahmen erfordern, die ohne die Vollmachten, die uns bis anhin der Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 einräumte, nicht denkbar sind. Unsere bisherige Berichterstattung dürfte mit hinreichender Deutlichkeit davon überzeugt haben, dass die wirtschaftspolitischen Aufgaben, die wir zu bewältigen hatten, ohne die im erwähnten Bundesbeschluss vorgesehenen Massnahmen nicht zu meistern gewesen wären. Diese Aufgaben werden in der nächsten Zukunft und in der Nachkriegszeit nicht kleiner werden und nicht einfacher zu lösen sein. Wir betrachten es daher als eine absolute Notwendigkeit, dass uns das nötige Rüstzeug, um den Kampf mit Erfolg weiterzuführen, weiterhin zur Verfügung gestellt wird, und sehen uns infolgedessen veranlasst, Ihnen die Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1983 um drei Jahre zu beantragen, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei Jahre durch die Bundesversammlung, sofern die internationalen Verhältnisse es erfordern sollten.

Gestützt auf die vorstehende Berichterstattung beantragen wir: 1. Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliesaen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen ;

294 2. es sei die Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland gemäss beihegendem Entwurf zu verlängern.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern/den 9.März 1945.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident :

Ed. y. Steiger.

Der Bundeskanzler:

Leimgruber.

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Beilagen.

1. Entwurf des Bundesbeschlusses über die Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland.

2. Bundesratsbeschluss vom 24. November 1944 zur Verlängerung des Bundesratsbeschlusses vom 7. Mai 1941 über die Begelung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen.

8. Bundesratsbeschluss vom 15. Dezember 1944 über die Verlängerung des Bundesratsbeschlusses vom 30. Dezember 1985 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie.

4. Briefwechsel vom 29. Dezember 1944 über die Verlängerung des Abkommens über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr.

5. Briefwechsel vom 15. Januar 1945 über die Verlängerung des Abkommens über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr.

6. Briefwechsel vom 2. Februar 1945 über die Verlängerung des Abkommens über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr.

7. Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1945 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland.

8. Bundesratsbeschluss vom 20. Dezember 1944 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und der Slowakei.

9. Bundesratsbeschluss vom 20. Dezember 1944 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Ungarn.

10. Bundesratsbeschluss vom 20. Dezember 1944 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Kroatien.

11. Notenwechsel zwischen der schweizerischen Gesandtschaft in Santiago und dem chilenischen Aussenministerium vom 21. Dezember 1944.

12. Bundesratsbeschluss vom 4. Januar 1945 betreffend den Zahlungsverkehr mit Chile.

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296

Beilage 1.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 9. März 1945, beschliesst: Art. !..

Die Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1989 *), wird bis zum 81. Dezember 1948 verlängert.

Art. 2.

Die Bundesversammlung kann die Wirksamkeit des in Art. l genannten Bundesbeschlusses um höchstens 8 Jahre verlängern, sofern die internationalen Verhältnisse es erfordern.

Art. 8.

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranlassen.

») A. S. 55, 1282, 5867

297 Beilage 2.

Bundesratsbeschluss zur

Verlängerung des Bundesratsbeschlusses Ober die Regelung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen.

(Vom

24. November 1944.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den durch Bundesbeschluss vom 28. September 1942 in seiner Wirksamkeit verlängerten Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988/22. Juni 1989 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande, beschliesst: Einziger Artikel.

Die Wirksamkeit des Bundesratsbeschlusses vom 7. Mai 1941*) über die Regelung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen, letztmals erneuert am 17. Dezember 1942 **), wird bis zum 81. Dezember 1945 verlängert.

*) A. S. 57, 507 **) A. S. 58, 1179.

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298 Beilage 3.

Bundesratsbeschluss zur

Erneuerung des Bundesratsbeschlusses über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie.

(Vom 15. Dezember 1944.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf den durch den Bundesbeschluss vom 28. September 1942 in seiner Wirksamkeit verlängerten Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988/ 22. Juni 1989 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande, beschliesst: Einziger Artikel.

Die Wirksamkeit des Bundesratsbeschlusses vom 80. Dezember 1935 *) über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie, teilweise abgeändert und letztmals durch Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1942 erneuert, wird bis zum 81. Dezember 1945 verlängert.

*) A. S. 51, 825.

6526

299 Beilage 4.

Abkommen über

den schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr.

Der Vorsitzende der schweizerischen und der Vorsitzende der deutschen Verhandlungsdelegation haben am 29. Dezember 1944 Briefe ausgetauscht über eine Verlängerung des Abkommens betreffend den schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr vom 9. August 1940, in der Fassung vom 29. Juli 1944.

Der Wortlaut des schweizerischen Briefes, der inhaltlich mit dem deutschen übereinstimmt, ist folgender: Herr Vorsitzender!

Hiermit beehre ich mich, Ihnen zu bestätigen, dass zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Deutschen Regierung Einverständnis darüber erzielt worden ist, das Abkommen über den schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr vom 9, August 1940, in der Fassung des Fünften Zusatzabkommens vom 29. Juli 1944, bis zum 15. Januar 1945 zu verlängern.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

6665

300 Beilage 5.

Abkommen aber

den schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr.

Der Vorsitzende der schweizerischen und der Vorsitzende der deutschen Verhandlungsdelegation haben am 15. Januar 1945 Briefe ausgetauscht über eine Verlängerung des Abkommens betreffend den schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr vom 9. August 1940 *), in der Fassung vom 29. Juli 1944 **). Der Wortlaut des schweizerischen Briefes, der inhaltlich mit dem deutschen übereinstimmt, ist folgender: Herr Vorsitzender!

Hiermit beehre ich mich, Ihnen zu bestätigen, dass zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der deutschen Regierung Einverständnis darüber erzielt worden ist, das Abkommen über den schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr vom 9. August 1940, in der Fassung des Fünften Zusatzabkommens vom 29. Juli 1944, bis zum 81. Januar 1945 zu verlängern.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

*) A. S. 5ß, 1378.

*+) A. S. 60, 527.

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301

Beilage 6.

Abkommen über

den schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr.

Der Vorsitzende der schweizerischen und der Vorsitzende der deutschen Verhandlungsdelegation haben am 2. Februar 1945 Briefe ausgetauscht über eine Verlängerung des Abkommens betreffend den schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr vom 9. August 1940 *), in der Fassung vom 29. Juli 1944 **). Der Wortlaut des schweizerischen Briefes, der inhaltlich mit dem deutschen übereinstimmt, ist folgender: Herr Vorsitzender!

Hiermit beehre ich mich, Ihnen zu bestätigen, dass zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der deutschen Eegierung Einverständnis darüber erzielt worden ist, das Abkommen über den schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr vom 9. August 1940, in der Fassung des Fünften Zusatzabkommens vom 29. Juli 1944, bis zum 15. Februar 1945 zu verlängern.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

*) A. S. 56, 1378.

**) A. S. 60, 527.

6667

Bundesblatt.

97. Jahrg. Bd. I.

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302 Beilage 7.

Bundesratsbeschluss über

die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland.

(Vom 16. Februar 1945.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland in der Passung vom 22. Juni 1939, im Sinne einer vorsorglichen Verfügung, beschliesst:

Art. 1.

Sämtliche Zahlungen, die von in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts direkt oder'indirekt an natürliche oder juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts geleistet werden, welche ihren Wohnsitz oder ihren Sitz oder den Ort der geschäftlichen Leitung in Deutschland oder im Protektorat Böhmen und Mähren oder in deutschbesetzten Gebieten haben, dürfen nur durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank erfolgen.

Art. 2.

.

Die Verfügung über Vermögenswerte irgendwelcher Art (Guthaben, insbesondere auf Konten in Schweizer oder ausländischer Währung, offene und geschlossene Depots, Wertpapiere, Banknoten, Gold, Inhalt von Schrankfächern, Beteiligungen aller Art, Immobilien, Wertgegenstände usw.), die für Rechnung oder zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts, die ihren Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in Deutschland oder im Protektorat Böhmen und Mähren oder in deutschbesetzten Gebieten haben, in der Schweiz liegen oder verwaltet werden, darf vorbehaltlich von Art. 5 nur mit Genehmigung der Schweizerischen Verrechnungsstelle erfolgen.

Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die in der Schweiz hegenden oder verwalteten Vermögenswerte von juristischen Personen des privaten

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oder des öffentlichen Rechts oder Vermögensverwaltungen mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in der Schweiz, an welchen natürliche oder juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Eechts massgebend interessiert sind, die ihren Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in Deutschland oder im Protektorat Böhmen und Mähren oder in deutschhesetzten Gebieten haben.

Art. 3.

Die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses gelten auch für Zahlungen an deutsche Staatsangehörige und Angehörige des Protektorats Böhmen und Mähren in der Schweiz und für Verfügungen über Vermögenswerte dieser Personen.

Diese Personen dürfen jedoch über ihre Guthaben im Rahmen ihres normalen Geschäftsverkehrs und ihrer normalen persönlichen Bedürfnisse frei verfügen.

Weitergehende Ausnahmen können von der Schweizerischen Verrechnungsstelle bewilligt werden.

Art. 4.

Zahlungen, die auf Grund des Bundesratsbeschlusses über die Durchführung des Abkommens vom 9. August 1940 über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 18. August 1940 der Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank unterliegen, sind weiterhin gemäss den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses abzuwickeln.

Der im Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern festgesetzte Stichtag betreffend Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung bleibt in Geltung.

Art. 5.

Tm Rahmen einer normalen Vermögens ver waltung sind Veräusserungen innerhalb der Schweiz ohne Genehmigung zulässig. Über den Gegenwert kann jedoch ohne Genehmigung nur zum Zwecke der Wiederanlage in Vermögenswerte, die auf die bisherige oder auf schweizerische Währung lauten, oder zum Zwecke der Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank verfügt werden. Andere Wiederanlagen sind nur mit Genehmigung der Schweizerischen Verrechnungsstelle zulässig.

Pfandrechte schweizerischer Gläubiger an den in Art. 2 genannten Vermögenswerten können ohne Genehmigung vollstreckt werden. Ein sich aus der Verwertung des Pfandgegenstandes ergebender Überschuss über die pfandversicherten Forderungen ist, soweit er dem Schuldner oder einem in Deutschland oder im Protektorat Böhmen und Mähren oder in deutschbesetzt'en Gebieten domizilierten Gläubiger zufällt, gemäas Art. l an die Schweizerische Nationalbank einzuzahlen.

304

Dasselbe gilt für sämtliche Zahlungen als Folge eines in der Schweiz durchgeführten Betreibungs- oder Konkursverfahrens, wenn der Berechtigte seinen Wohnsitz, Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in Deutschland oder im Protektorat Böhmen und Mähren oder in deutschbesetzten Gebieten hat.

Art. 6.

Die Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post geleistet -werden. Die Schweizerische Verrechnungsstelle bestimmt die Formalitäten, die bei der Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank zu beobachten sind.

Art. 7.

Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank sind Zahlungen, die mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle in anderer Weise erledigt werden.

Art. 8, Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen von Art. l vorgenommen werden, entbinden nicht von der Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Natipnalbank.

Wer über Vermögenswerte unter Missachtung der Bestimmungen von Art. 2 und 5 verfügt, ist verpflichtet, den von der Schweizerischen Verrechnungsstelle festzusetzenden Gegenwert der betreffenden Vermögenswerte an die Schweizerische Nationalbank einzuzahlen.

Art. 9.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um bei der Sicherstellung der Einzahlungen an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Eundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

; Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines Tatbestandes, soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu verlangen. Sie kann durch besondere sachverständige Beamte Bücherrevisionen und Kontrollen vornehmen, insbesondere bei denjenigen Firmen und Personen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen den vorhegenden Bundesratsbeschmss begangen haben.

305 Der Bundesratsbeschluss vom 81. Mai 1937 über die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Gebühren und Kostenbeiträge, abgeändert durch den Bundesratsbeschluss vom 28, Juli 1940 über die Erhöhung der von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Auszahlungskommission, findet Anwendung.

\

Art. 10.

Wer auf eigene Eechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Person des privaten oder des off entlichen Eechts oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person des privaten oder des öffentlichen Eechts eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer eine solche Zahlung, die er in der in Absatz l genannton Eigenschaft zuhanden des Begünstigten angenommen hat, nicht an die Schweizerische Nationalbank abführt, wer in der Schweiz eine solche Zahlung als Begünstigter oder Stellvertreter, Beauftragter oder Mitglied eines Organs zuhanden eines Begünstigten annimmt, wer unter Missachtung der Bestimmungen von Art. 2 und 5 über Vermögenswerte verfügt, wer Verfügungen über Vermögenswerte, welche unter Missachtung der Bestimmungen von Art. 2 und 5 getroffen werden, ausführt, wer den vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt oder in irgendeiner Weise in der Schweiz die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1987 finden Anwendung.

Strafbar ist auch die fährlässige Handlung.

Art. 11.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörde sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

306

Art. 12.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1928 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 18.

Dieser Beschluss tritt am 17. Februar 1945, um 00 Uhr, in Kraft.

5642

307

Beilage 8, è

Bundesratsbeschluss über

die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs mit der Slowakei.

(Vom 20. Dezember 1944.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933/22. Juni 1989 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, im Sinne einer vorsorglichen Verfügung, beschliesst:

Art. 1.

Sämtliche Zahlungen, die von in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Personen direkt oder indirekt an natürliche oder juristische Personen geleistet werden, welche ihren Wohnsitz oder ihren Sitz oder den Ort der geschäftlichen Leitung in der Slowakei haben, dürfen nur durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank erfolgen.

Art. 2.

Zahlungen für in die Schweiz eingeführte oder einzuführende Waren mit Ursprung in der Slowakei sind auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu leisten, wenn die Waren über ein Drittland oder durch einen nicht in der Slowakei domizilierten Zwischenhändler geliefert werden, desgleichen dann, wenn die Forderungen von einer nicht in der Slowakei domizilierten Person geltend gemacht werden.

Art. 3.

Die Verfügung über Vermögenswerte irgendwelcher Art (Guthaben, insbesondere Konten in Schweizer- oder ausländischer Währung, Wertpapiere, Beteiligungen aller Art, Immobilien usw.), die für Eechnung oder zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in der Slowakei haben, in der Schweiz liegen oder verwaltet werden, darf vorbehaltlich von Art. 4 nur mit Genehmigung der Schweizerischen Verrechnungsstelle erfolgen.

Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die in der Schweiz hegenden oder verwalteten Vermögenswerte von juristischen Personen oder Vermögensverwaltungen mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in der Schweiz,

308

an welchen natürliche oder juristische Personen massgebend interessiert sind, die ihren Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in der Slowakei v haben.

Art. 4.

Die Veräusserung der in Art. 8 genannten Vermögenswerte ist ohne Genehmigung zulässig. Über den Gegenwert kann jedoch ohne Genehmigung nur zum Zwecke der Wiederanlage in Vermögenswerte, die auf die bisherige oder auf schweizerische Währung lauten, oder in schweizerischen Immobilien oder zum Zwecke der Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank verfügt werden.

Pfandrechte schweizerischer Gläubiger an den in Art. 3 genannten Vermögenswerten können ohne Genehmigung vollstreckt werden. Ein sich aus der Verwertung des Pfandgegenstandes ergebender Überschuss über die pfandversicherten Forderungen ist, soweit er dem Schuldner oder einem in der Slowakei domizilierten Gläubiger zufällt, gemäss Art. l an die Schweizerische Nationalbank einzuzahlen.

Dasselbe gilt für sämtliche Zahlungen als Folge eines in der Schweiz durchgeführten Betreibungs- oder Konkursverfahrens, wenn der Berechtigte seinen Wohnsitz, Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in der Slowakei hat.

Art. 5.

Wer über Vermögenswerte unter Missachtung der Bestimmungen von Art., 3 und 4 verfügt, ist verpflichtet, den von der Schweizerischen Verrechnungsstelle festzusetzenden Gegenwert der betreffenden Vermögenswerte an die Schweizerische Nationalbank einzuzahlen.

Art. 6.

Die Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post geleistet werden. Die Schweizerische Verrechnungsstelle bestimmt die Formalitäten, die bei der Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank zu beobachten sind.

Art. 7.

Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank sind Zahlungen, die mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle in anderer Weise erledigt werden.

Art. 8.

Zahlungen und Verfügungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses vorgenommen werden, entbinden nicht von der Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank.

309

Art. 9.

Die eidgenössische Oberzolldiroktion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um bei der Sicherstellung der Einzahlungen an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines Tatbestandes, soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlussos von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu verlangen. Sie kann durch besondere sachverständige Beamte Bücherrevisionen und Warenkontrollen bei denjenigen Eirmen und Personen vornehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen den vorhegenden Bundesratsbeschluss begangen haben.

Der Bundesratsbeschluss vom 81. Mai 1937 über die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Gebühren und Kostenbeiträge, abgeändert durch den Bundesratsbeschluss vom 23. Juli 1940 über die Erhöhung der von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Auszahlungskommission, findet Anwendung.

Art. 10.

Wer auf eigene Eechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Person oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer eine solche Zahlung, die er in der in Absatz l genannten Eigenschaft zuhanden des Begünstigten angenommen hat, nicht an die Schweizerische Nationalbank abführt, wer in der Schweiz eine solche Zahlung als Begünstigter oder Stellvertreter, Beauftragter oder Mitglied eines Organs zuhanden des Begünstigten annimmt, wer unter Missachtung der Bestimmungen von Art. 8 und 4 über Vermögenswerte verfügt, wer Verfügungen über Vermögenswerte, welche unter Missachtung der Bestimmungen von Art. 8 und 4 getroffen werden, ausführt, wer den vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt, oder in irgendeiner Weise in der. Schweiz die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

310

Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 finden Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Art. 11.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen hegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörde sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement mitzuteilen.

Art. 12.

Die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 27. Juli 1939 betreffend die Durchführung des Abkommens vom 15. Juli 1989 über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und der Slowakei bleiben weiterhin in Geltung, soweit sie nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen des vorliegenden Bundesratsbeschlusses stehen.

Art. 13.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein, Art. 14.

Dieser Beschluss tritt am 20. Dezember 1944 in Kraft.

5538

311 Beilage 9.

Bundesratsbeschluss über

die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs mit Ungarn.

(Vom 20. Dezember 1944.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1938/22. Juni 1939 über ·wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dein Ausland, im Sinne einer vorsorglichen Verfügung,

beschliesst: Art. 1.

Sämtliche Zahlungen, die von in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Personen direkt oder indirekt an natürliche oder juristische Personen geleistet werden, welche ihren Wohnsitz oder ihren Sitz oder den Ort der geschäftlichen Leitung in Ungarn haben oder am 18. März 1944 hatten, dürfen nur durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank erfolgen.

Art. 2.

Zahlungen für in die Schweiz eingeführte oder einzuführende Waren mit Ursprung in Ungarn sind auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu leisten, wenn die Waren über ein Drittland oder durch einen nicht in Ungarn domizilierten Zwischenhändler geliefert werden, desgleichen dann, wenn die Forderungen von einer nicht in Ungarn domizilierten Person geltend gemacht werden.

Art. 3.

Die Verfügung über Vermögenswerte irgendwelcher Art (Guthaben, insbesondere Konten in Schweizer oder ausländischer Währung, Wertpapiere, Beteiligungen aller Art, Immobilien usw.), die für Eechnvtng oder zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in Ungarn haben oder am 18. März 1944 hatten, in der Schweiz liegen oder verwaltet werden, darf vorbehaltlich von Art. 4 nur mit Genehmigung der Schweizerischen Verrechnungsstelle erfolgen.

312 Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die in der Schweiz liegenden oder verwalteten Vermögenswerte von juristischen Personen oder Vermögensverwaltungen mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in der Schweiz, an welchen natürliche oder juristische Personen massgebend interessiert sind, die ihren Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in Ungarn haben oder am 18. März 1944 hatten.

Art. 4.

Die Veräusserung der in Art. 3 genannten Vermögenswerte ist ohne Genehmigung zulässig. Über den Gegenwert kann jedoch ohne Genehmigung nur zum Zwecke der Wiederanlage in Vermögenswerte, die auf die bisherige oder auf schweizerische Währung lauten, oder in schweizerische Immobilien oder zum Zwecke der Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank verfügt werden.

Pfandrechte schweizerischer Gläubiger an den in Art. 8 genannten Vermögenswerten können ohne Genehmigung vollstreckt werden. Ein sich aus der Verwertimg des Pfandgegenstandes ergebender Uberschuss über die pfandversicherten Forderungen ist, soweit er dem Schuldner oder einem in Ungarn domizilierten Gläubiger zufällt, gemäss Art. l an die Schweizerische Nationalbank einzuzahlen.

Dasselbe gilt für sämtliche Zahlungen als Folge eines in der Schweiz durchgeführten Betreibungs- oder Konkursverfahrens, wenn der Berechtigte seinen Wohnsitz, Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in Ungarn hat.

Art. 5.

Wer über Vermögenswerte unter Missachtung der Bestimmungen von Art. 8 und 4 verfügt, ist verpflichtet, den von der Schweizerischen Verrechnungsstelle festzusetzenden Gegenwert der betreffenden Vermögenswerte an die Schweizerische Nationalbank einzuzahlen.

Art. 6.

Die Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post geleistet werden. Die Schweizerische Verrechnungsstelle bestimmt die Formalitäten, die bei der Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank zu beobachten sind.

Art. 7.

Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank sind Zahlungen, die mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle in anderer Weise erledigt werden.

Art. 8.

Zahlungen und Verfügungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses vorgenommen werden, entbinden nicht von der Einzahmngspflicht an die Schweizerische Nationalbank.

313

Art. 9.

Die eidgenössische Oberzolldiroktion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um bei der Sicherstellung der Einzahlungen an di^ Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines Tatbestandes, soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu verlangen. Sie kann durch besondere sachverständige Beamte Bücherrevisionen und Warenkontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vornehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen1 den vorhegenden Bundesratsbeschluss begangen haben.

Der Bundesratsbeschluss vom 81, Mai 1987 über die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Gebühren und Kostenbeiträge, abgeändert durch den Bundesratsbeschluss vom 23. Juli 1940 über die Erhöhung der von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Auszahlungskommission, findet Anwendung.

Art. 10.

Wer auf eigene Eeehnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Person oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer eine solche Zahlung, die er in der in Absatz l genannten Eigenschaft zuhanden des Begünstigten angenommen hat, nicht an die Schweizerische Nationalbank abführt, wer in der Schweiz eine solche Zahlung als Begünstigter oder Stellvertreter, Beauftragter oder Mitglied eines Organs zuhanden des Begünstigten annimmt, wer unter Missachtung der Bestimmungen von Art. 8 und 4 über Vermögenswerte verfügt, wer Verfügungen über Vermögenswerte, welche unter Missachtung der Bestimmungen von Art. 8 und 4 getroffen werden, ausführt, wer den vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt, oder in irgendeiner Weise in der Schweiz die zur Durchführung
dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft; die beiden Strafen können ver. bunden werden.

314

Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 finden Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Art. 11.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen h'egen kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse Strafbescheide der Verwaltungsbehörde sofort nach deren Erlaas dem genössischen Volkswirtschaftsdepartement mitzuteilen.

den das und eid-

Art. 12.

Unter «Ungarn» im Sinne dea vorhegenden Bundesratsbeschlusses sind diejenigen Gebiete verstanden, für welche die Bundesratsbeschlüssejrom 20. April 1937 über den Zahlungaverkehr mit Ungarn und vom 24. Oktober 1941 über den Geltungsbereich und die Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 20. April 1937 über den Zahlungsverkehr mit Ungarn Geltung haben.

Art. 18.

Die Bestimmungen des Bundesratsbeachlusses über den Zahlungsverkehr mit Ungarn vom 20. April 1987 und seiner spätem Ergänzungen und Abänderungen bleiben weiterhin in Geltung, soweit sie nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen des vorliegenden Bundesratsbeschlusses stehen.

. Art. 14.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenatein.

Art. 15.

Dieser Beschluss tritt am 20. Dezember 1944 in Kraft.

5536

315 Beilage 10.

ßundesratsbeschluss über

die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs mit Kroatien.

(Vom 20. Dezember 1944.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933/22. Juni 1989 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, im Sinne einer vorsorglichen Verfügung, beschliesst :

Art. 1.

Sämtliche Zahlungen, die von in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Personen direkt oder indirekt an natürliche oder juristische Personen geleistet werden, welche ihren Wohnsitz oder ihren Sitz oder den Ort der geschäftlichen Leitung in Kroatien haben oder in der Zeit zwischen dem 1. Mai 1940 und dem heutigen Tage hatten, dürfen nur durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank erfolgen.

Art. 2, Zahlungen für in die Schweiz eingeführte oder einzuführende Waren mit Ursprung in Kroatien sind auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu leisten, wenn die Waren über ein Drittland oder durch einen nicht in Kroatien domizilierten Zwischenhändler geliefert werden, desgleichen dann, wenn die Forderungen von einer nicht in Kroatien domizilierten Person geltend gemacht werden.

Art. 8.

Die Verfügung über Vermögenswerte irgendwelcher Art (Guthaben, insbesondere Konten in Schweizer- oder ausländischer Währung, Wertpapiere, Beteiligungen aller Art, Immobilien usw.), die für Eechnung oder zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in Kroatien haben oder in der Zeit zwischen dem 1. Mai 1940 und dem heutigen Tage hatten, in der Schweiz liegen oder verwaltet werden, darf vorbehaltlich von Art, 4 nur mit Genehmigung der Schweizerischen Verrechnungsstelle erfolgen.

Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die in der Schweiz liegenden oder verwalteten Vermögenswerte von juristischen Personen oder Vermögens-

316 Verwaltungen mit Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in der Schweiz, an welchen natürliche oder juristische Personen rnassgebend interessiert sind, die ihren Wohnsitz oder Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in Kroatien haben oder in der Zeit zwischen dem 1. Mai 1940 und dem heutigen Tage hatten.

Art. 4.

Die Veräusserung der in Art. 8 genannten Vermögenswerte ist ohne Genehmigung zulässig. Über den Gegenwert kann jedoch ohne Genehmigung nur zum Zwecke der Wiederanlage in Vermögenswerte, die auf die bisherige oder auf schweizerische Währung lauten, oder in schweizerische Immobilien oder zum Zwecke der Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank verfügt werden.

Pfandrechte schweizerischer Gläubiger an den in Art. 3 genannten Vermögenswerten können ohne Genehmigung vollstreckt werden. Ein sich aus der Verwertung des Pfandgegenstandes ergebender Überschuss über die pfandversicherten Forderungen ist, soweit er dem Schuldner oder einem in Kroatien domizilierten Gläubiger zufällt, gemäss Art. l an die Schweizerische Nationalbank einzuzahlen.

Dasselbe gilt für sämtliche Zahlungen als Folge eines in der Schweiz durchgeführten Betreibungß- oder Konkursverfahrens, wenn der Berechtigte seinen Wohnsitz, Sitz oder Ort der geschäftlichen Leitung in Kroatien hat.

Art. 5.

Wer über Vermögenswerte unter Missachtung der Bestimmungen von Art. 3 und 4 verfügt, ist verpflichtet, den von der Schweizerischen Verrechnungsstelle festzusetzenden Gegenwert der betreffenden Vermögenswerte an die Schweizerische Nationalbank einzuzahlen.

Art. 6.

Die Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post geleistet werden. Die Schweizerische Verrechnungsstelle bestimmt die Formalitäten, die bei der Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank zu beobachten sind.

Art. 7.

Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank sind Zahlungen, die mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle in anderer Weise erledigt werden.

Art. 8.

Zahlungen und Verfügungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses vorgenommen werden, entbinden nicht von der Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank.

317 Art. 9.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um bei der Sicherstellung der Einzahlungen an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Das eidgenössische Völkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines Tatbestandes, soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu verlangen. Sie kann durch besondere sachverständige Beamte Bücherrevisionen und Warenkontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vornehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen den vorliegenden Bundesratsbeschluss begangen haben.

Der Bundesratsbeschluss vom 81. Mai 1937 über die von der Schweizezorischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Gebühren und Kostenbeiträge, abgeändert durch den Bundesratsbeschluss vom 28. Juli 1940, über die Erhöhung der von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Auszahlungskommission, findet Anwendung.

Art. 10.

Wer auf eigene Rechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Person oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer eine solche Zahlung, die er in der in Absatz l genannten Eigenschaft zuhanden des Begünstigten angenommen hat, nicht an die Schweizerische Nationalbank abführt, wer in der Schweiz eine solche Zahlung als Begünstigter oder Stellvertreter, Beauftragter oder Mitglied eines Organs zuhanden des Begünstigten annimmt, wer unter Missachtung der Bestimmungen von Art. 8 und 4 über Vermögenswerte verfügt, wer Verfügungen über Vermögenswerte, welche unter Missachtung der Bestimmungen von Art. 8 und 4 getroffen werden, ausführt, wer den vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt oder in irgendeiner Weise in der Schweiz die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen hindert oder zu hindern versucht, BuDdeshlatt. 97. Jahrg. Bd, I.

23

318 wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 linden Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Art. 11.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen hegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericbt verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörde sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement mitzuteilen.

Art. 12.

Die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses finden Anwendung auf den Verkehr mit Kroatien, d.h. mit dein ehemals jugoslawischen Gebiet, auf das die Bestimmungen der Abkommen über den schweizerisch-kroatischen Waren- und Zahlungsverkehr vom 10. September 1941 bzw. vom 19. März 1943 angewendet werden.

Die Bestimmungen der Bundesratsbescblüsse über den schweizerischkroatischen Waren- und Zahlungsverkehr vom 22. September 1941 und O.April 1943 bleiben weiterhin in Geltung, soweit sie nicht zu den Bestimmungen des vorstehenden Bundesratsbeschlusses im Widerspruch stehen.

Art. 13.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 14.

Dieser Beschluss tritt am 20. Dezember 1944 in Kraft.

5587

319 Beilage 11.

Chilenisch-schweizerisches Clearingabkommen.

Am 21. Dezember 1944 fand zwischen der schweizerischen Gesandtschaft in Santiago und dem chilenischen Aussenministerium ein Notenwechsel folgenden Inhalts statt: Die schweizerische Gesandtschaft in Santiago und das chilenische Aussenministerium vereinbaren, im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung des chilenisch-schweizerischen Clearingabkommens vom 29. Mai 1934 ergeben haben, und gestützt auf Artikel 15 des erwähnten Abkommens, folgendes: Die chilenischen und schweizerischen kommerziellen Forderungen ·werden ab 1. Januar 1945 gegenseitig in USA-Dollars bezahlt, solange die Schwierigkeiten bestehen, auf die sich die Übereinkunft bezieht. Jede Partei kann diese Eegelung mit zweimonatiger Frist kündigen. Nach Ablauf der Vereinbarung werden die Zahlungen wieder gemäss Abkommen vom 29. Mai 1934 abgewickelt.

320 Beilage 12.

Bundesratsbeschluss betreffend

den Zahlungsverkehr mit Chile.

(Vom 4. Januar 1945.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988/22. Juni 1989 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, im Hinblick auf die am 21. Dezember 1944 mit der chilenischen Regierung vereinbarte vorübergehende Suspendierung des schweizerisch-chilenischen Verrechnungsverkehrs, beschliesst :

Art. 1.

Ziffer 4 des einzigen Artikels des Bundesratsbeschlusses vom 22. Dezember 1937 betreffend die Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 14. Januar 1982 über dio Durchführung der mit verschiedenen Ländern getroffenen Devisenabkommen auf den Zahlungsverkehr mit Chile wird aufgehoben.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1945 in Kraft.

5666

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

XXX. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland, sowie Botschaft Über die Verlängerung des genannten Bundesbeschlusses. (Vom...

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Jahr

1945

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

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Cahier Numero Geschäftsnummer

4686

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.03.1945

Date Data Seite

285-320

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10 035 259

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