Verfügung betreffend das automatisierte Spiel Logick-21 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 18. November 2013: 1.

Das automatisierte Spiel Logick-21 wird als Glücksspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 SBG qualifiziert, dessen Betrieb ausserhalb von konzessionierten Spielbanken verboten ist.

2.

Von den Kosten des Zwischenentscheides haben als verursachende Parteien Schüpbach & Gös Automaten GmbH und Stefan Harangozo hälftig einen Anteil von je CHF 668.75 zu tragen, unter solidarischer Haftung für die Gesamtkosten in der Höhe von CHF 1337.50.

3.

Von den Kosten des Endentscheides haben Schüpbach & Gös Automaten GmbH und Stefan Harangozo je den Anteil von CHF 2262.50, Christian Bopp und Müller Automaten je den Anteil von CHF 2200.00 zu tragen, unter solidarischer Haftung für die Gesamtkosten in der Höhe von CHF 8925.00.

4.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

5.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

6.

Zustellung an: ­ Schüpbach & Gös Automaten GmbH, Würenloserstrasse 2, 8956 Killwangen ­ Stefan Harangozo, Römerstrasse 4, 5400 Baden beide per Adr. RA Flurin Turnes, Neugasse 35, 9000 St. Gallen ­ Christian Bopp, Zederstrasse 11, 5430 Wettingen per Adr. RA Dr. René Müller, Stapferstrasse 2, Postfach, 5201 Brugg ­ Müller Automaten, René Müller, Hauptstrasse 13, 5037 Muhen

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in den Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Dezember 2013

8958

Eidgenössische Spielbankenkommission

2013-2990