Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968; VwVG, SR 172.021).

Ibrahimi Pajazit, geb. 2. Februar 1969, Rr Gollapi, XZ-11000 Podujevo, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit und verfügt: 1.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj vertreten wird.

2.

Dem Beschwerdeführer werden Anordnungen und Entscheide des Gerichts bis zur Bekanntgabe eines Zustellungsdomizils in der Schweiz durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt eröffnet.

3.

Ein Doppel der Beschwerdeschrift vom 11. September 2012 (mit Beilagen) geht an die Vorinstanz.

4.

Die Vorinstanz wird ersucht, bis zum 17. Juni 2013 eine Vernehmlassung in 2 Exemplaren unter Beilage der gesamten Akten (nummeriert und in einem Aktenverzeichnis aufgenommen) einzureichen.

30. April 2013

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2013-1024

3003