Übersetzung1

Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt Abgeschlossen in Nagoya am 29. Oktober 2010 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...2 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am ...

In Kraft getreten für die Schweiz am ...

Die Vertragsparteien dieses Protokolls, als Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet; eingedenk der Tatsache, dass die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile eines der drei wesentlichen Ziele des Übereinkommens ist, und in der Erkenntnis, dass dieses Protokoll die Erreichung dieses Zieles im Rahmen des Übereinkommens verfolgt; in Bekräftigung der souveränen Rechte der Staaten in Bezug auf ihre natürlichen Ressourcen und im Einklang mit dem Übereinkommen; ferner eingedenk des Artikels 15 des Übereinkommens; in Anerkennung des wichtigen Beitrags zur nachhaltigen Entwicklung, der durch die Weitergabe von Technologie und die Zusammenarbeit zum Aufbau von Forschungsund Innovationskapazitäten im Hinblick auf die Steigerung des Wertes genetischer Ressourcen in Entwicklungsländern in Übereinstimmung mit den Artikeln 16 und 19 des Übereinkommens geleistet wird; in der Erkenntnis, dass das öffentliche Bewusstsein für den wirtschaftlichen Wert der Ökosysteme und der biologischen Vielfalt sowie das ausgewogene und gerechte Teilen dieses wirtschaftlichen Wertes mit den Hütern der biologischen Vielfalt wichtige Anreize für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile sind; in Anerkennung des Beitrags, den der Zugang und die Aufteilung der Vorteile zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, zur Beseitigung der Armut und zu ökologischer Nachhaltigkeit und somit auch zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele leisten können; in Anerkennung des Zusammenhangs zwischen dem Zugang zu genetischen Ressourcen und der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus der Nutzung dieser Ressourcen ergebenden Vorteile;

1 2

Übersetzung des französischen Originaltextes.

BBl 2013 3057

2013-0833

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Protokoll von Nagoya

in Anerkennung der Tatsache, wie wichtig es ist, im Hinblick auf den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile Rechtssicherheit zu schaffen; ferner in Anerkennung der Bedeutung der Förderung von Gerechtigkeit und Ausgewogenheit bei der Aushandlung einvernehmlich festgelegter Bedingungen zwischen Bereitstellern und Nutzern genetischer Ressourcen; sowie in Anerkennung der wichtigen Rolle der Frau bei dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile sowie in Bestätigung der Notwendigkeit einer vollen Beteiligung der Frau auf allen Ebenen der politischen Entscheidung und Umsetzung im Bereich der Erhaltung der biologischen Vielfalt; entschlossen, die wirksame Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile weiter zu fördern; in Anerkennung der Tatsache, dass eine innovative Lösung hinsichtlich der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der Vorteile aus der Nutzung von genetischen Ressourcen und sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen, die grenzüberschreitend vorkommen oder für die eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung nicht erteilt oder erlangt werden kann, erforderlich ist; in Anerkennung der Bedeutung genetischer Ressourcen für die Ernährungssicherheit, die öffentliche Gesundheit, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Minderung des Klimawandels sowie die Anpassung an ihn; in Anerkennung des besonderen Charakters der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft, ihrer typischen Merkmale und Probleme, die spezielle Lösungen erfordern; in Anerkennung der gegenseitigen Abhängigkeit aller Staaten voneinander in Bezug auf genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie ihres besonderen Charakters und ihrer Bedeutung für die Erreichung der weltweiten Ernährungssicherheit und für eine nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft im Zusammenhang mit der Armutsbekämpfung und dem Klimawandel und in Anerkennung der grundlegenden Rolle des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und der Kommission für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft der FAO in dieser Hinsicht; eingedenk der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) der Weltgesundheitsorganisation
und der Tatsache, wie wichtig es ist, den Zugang zu menschlichen Krankheitserregern für Gesundheitsvorsorge- und Gesundheitsschutzmassnahmen zu gewährleisten; in Anerkennung der laufenden Arbeiten in anderen internationalen Gremien, die in Zusammenhang mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile stehen; unter Hinweis auf das durch den im Einklang mit dem Übereinkommen entwickelten Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft eingerichtete multilaterale System des Zugangs und der Aufteilung der Vorteile;

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Protokoll von Nagoya

in der Erkenntnis, dass sich die internationalen Regelungen, die in Zusammenhang mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile stehen, wechselseitig stützen sollen, um die Ziele des Übereinkommens zu erreichen; eingedenk des Artikels 8 Buchstabe j des Übereinkommens, soweit er sich auf sich auf genetische Ressourcen beziehendes traditionelles Wissen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile aus der Nutzung dieses Wissens bezieht; in Kenntnis der wechselseitigen Beziehung zwischen genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen, ihres untrennbaren Charakters für die indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften und der Bedeutung des traditionellen Wissens für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile sowie für die nachhaltige Sicherung der Existenzgrundlagen dieser Gemeinschaften; in Anerkennung der Vielfalt der Umstände, unter denen indigene und ortsansässige Gemeinschaften Träger oder Eigentümer sich auf genetische Ressourcen beziehenden traditionellen Wissens sind; eingedenk dessen, dass es das Recht der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften ist, die rechtmässigen Träger ihres sich auf genetische Ressourcen beziehenden traditionellen Wissens innerhalb ihrer Gemeinschaften zu bestimmen; ferner in Anerkennung der einzigartigen Umstände, unter denen sich auf genetische Ressourcen beziehendes Wissen, das Ausdruck eines reichen kulturellen Erbes ist, welches für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang ist, in Staaten in mündlicher, schriftlicher oder anderer Form bewahrt wird; in Kenntnis der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker; unter Bekräftigung der Tatsache, dass dieses Protokoll nicht so auszulegen ist, als verringere oder beseitige es die bestehenden Rechte indigener und ortsansässiger Gemeinschaften, sind wie folgt übereingekommen: Art. 1

Ziel

Ziel dieses Protokolls ist die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile, insbesondere durch angemessenen Zugang zu genetischen Ressourcen und angemessene Weitergabe der einschlägigen Technologien unter Berücksichtigung aller Rechte an diesen Ressourcen und Technologien sowie durch angemessene Finanzierung, um so zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile beizutragen.

Art. 2

Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 des Übereinkommens gelten für dieses Protokoll. Ausserdem bedeutet im Sinne dieses Protokolls: a)

«Konferenz der Vertragsparteien» die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens; 3065

Protokoll von Nagoya

b)

«Übereinkommen» das Übereinkommen über die biologische Vielfalt;

c)

«Nutzung der genetischen Ressourcen» das Durchführen von Forschungsund Entwicklungstätigkeiten an der genetischen und/oder biochemischen Zusammensetzung genetischer Ressourcen, einschliesslich durch die Anwendung von Biotechnologie im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens;

d)

«Biotechnologie» im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens jede technologische Anwendung, die biologische Systeme, lebende Organismen oder Derivate daraus benutzt, um Erzeugnisse oder Verfahren für eine bestimmte Nutzung herzustellen oder zu verändern;

e)

«Derivat» eine natürlich vorkommende biochemische Verbindung, die durch Genexpression oder den Stoffwechselprozess biologischer oder genetischer Ressourcen entstanden ist, auch wenn sie keine funktionalen Erbeinheiten enthält.

Art. 3

Geltungsbereich

Dieses Protokoll findet Anwendung auf genetische Ressourcen, die in den Geltungsbereich des Artikels 15 des Übereinkommens fallen, und auf die Vorteile, die sich aus der Nutzung dieser Ressourcen ergeben. Das Protokoll findet auch Anwendung auf traditionelles Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen, und auf die Vorteile, die sich aus der Nutzung dieses Wissens ergeben.

Art. 4

Verhältnis zu völkerrechtlichen Übereinkünften und anderen internationalen Regelungen

(1) Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus bestehenden völkerrechtlichen Übereinkünften unberührt, ausser wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten die biologische Vielfalt ernsthaft schädigen oder bedrohen würde. Dieser Absatz zielt nicht darauf ab, eine Hierarchie zwischen diesem Protokoll und anderen internationalen Regelungen zu schaffen.

(2) Dieses Protokoll hindert die Vertragsparteien nicht daran, andere einschlägige völkerrechtliche Übereinkünfte, einschliesslich besonderer Übereinkünfte über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile, zu erarbeiten und durchzuführen, sofern diese die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens und dieses Protokolls unterstützen und den Zielen nicht zuwiderlaufen.

(3) Dieses Protokoll wird so durchgeführt, dass sich das Protokoll und andere internationale Regelungen, die für dieses Protokoll von Belang sind, wechselseitig stützen. Nützliche und einschlägige laufende Arbeiten oder Verfahrensweisen auf der Grundlage solcher internationalen Regelungen sowie im Rahmen einschlägiger internationaler Organisationen sollen gebührende Beachtung finden, sofern sie die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens und dieses Protokolls unterstützen und den Zielen nicht zuwiderlaufen.

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Protokoll von Nagoya

(4) Dieses Protokoll dient der Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile. In den Fällen, in denen eine besondere internationale Regelung über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile Anwendung findet, die mit den Zielen des Übereinkommens und dieses Protokolls im Einklang steht und ihnen nicht zuwiderläuft, findet dieses Protokoll keine Anwendung für die Vertragspartei oder Vertragsparteien der besonderen Regelung im Hinblick auf die darin erfasste bestimmte genetische Ressource und für den darin vorgesehenen Zweck.

Art. 5

Ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile

(1) Nach Artikel 15 Absätze 3 und 7 des Übereinkommens werden Vorteile, die sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen sowie aus der späteren Verwendung und Vermarktung ergeben, mit der Vertragspartei, die diese Ressourcen zur Verfügung stellt, das heisst dem Ursprungsland dieser Ressourcen oder einer Vertragspartei, die die genetischen Ressourcen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen erworben hat, ausgewogen und gerecht geteilt. Diese Aufteilung erfolgt zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen.

(2) Jede Vertragspartei ergreift Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politische Massnahmen, wie jeweils angebracht, mit dem Ziel sicherzustellen, dass Vorteile, die sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergeben, deren Träger indigene und ortsansässige Gemeinschaften sind, im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die bestehenden Rechte dieser indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften an diesen genetischen Ressourcen mit den betroffenen Gemeinschaften auf der Grundlage einvernehmlich festgelegter Bedingungen ausgewogen und gerecht geteilt werden.

(3) Zur Durchführung des Absatzes 1 ergreift jede Vertragspartei Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politische Massnahmen, wie jeweils angebracht.

(4) Zu den Vorteilen können finanzielle und nicht finanzielle Vorteile gehören, darunter unter anderem die in der Anlage aufgeführten.

(5) Jede Vertragspartei ergreift Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politische Massnahmen, wie jeweils angebracht, damit die Vorteile, die sich aus der Nutzung von sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen ergeben, mit den indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften, die Träger dieses Wissens sind, ausgewogen und gerecht geteilt werden. Diese Aufteilung erfolgt zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen.

Art. 6

Zugang zu genetischen Ressourcen

(1) In Ausübung der souveränen Rechte in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und vorbehaltlich der innerstaatlichen Gesetze oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile bedarf der Zugang zu genetischen Ressourcen für ihre Nutzung der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung der Vertragspartei, die diese Ressourcen zur Verfügung gestellt hat, das heisst des Ursprungslands dieser Ressourcen oder einer Vertragspartei, welche

3067

Protokoll von Nagoya

die genetischen Ressourcen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen erworben hat, sofern diese Vertragspartei nichts anderes bestimmt hat.

(2) Im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ergreift jede Vertragspartei, soweit angebracht, Massnahmen mit dem Ziel sicherzustellen, dass für den Zugang zu genetischen Ressourcen die auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung oder Billigung und Beteiligung der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften erlangt wird, sofern diese das bestehende Recht haben, den Zugang zu diesen Ressourcen zu gewähren.

(3) Im Einklang mit Absatz 1 ergreift jede Vertragspartei, die eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung verlangt, die erforderlichen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischen Massnahmen, wie jeweils angebracht, um a)

für Rechtssicherheit, Klarheit und Transparenz ihrer innerstaatlichen Gesetze oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zu sorgen;

b)

für ausgewogene und nicht willkürliche Regeln und Verfahren für den Zugang zu genetischen Ressourcen zu sorgen;

c)

Informationen darüber, wie eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung zu beantragen ist, zur Verfügung zu stellen;

d)

kostenwirksam und innerhalb eines angemessenen Zeitraums für eine klare und transparente schriftliche Entscheidung einer zuständigen nationalen Behörde zu sorgen;

e)

zum Zeitpunkt des Zugangs für die Ausstellung einer Genehmigung oder eines gleichwertigen Dokuments als Nachweis für die Entscheidung, eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung zu erteilen, und als Nachweis für die Vereinbarung einvernehmlich festgelegter Bedingungen zu sorgen und die Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile entsprechend in Kenntnis zu setzen;

f)

für den Zugang zu genetischen Ressourcen, vorbehaltlich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls Kriterien und/oder Verfahren für die Erlangung der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung oder Billigung und Beteiligung indigener und ortsansässiger Gemeinschaften festzulegen und

g)

klare Regeln und Verfahren, wie einvernehmlich festgelegte Bedingungen verlangt und vereinbart werden, einzuführen. Diese Bedingungen werden schriftlich abgefasst und können unter anderem Folgendes umfassen: i) eine Streitbeilegungsklausel; ii) Bedingungen für die Aufteilung der Vorteile, unter anderem auch im Hinblick auf Rechte des geistigen Eigentums; iii) gegebenenfalls Bedingungen für die spätere Nutzung durch Dritte und vi) gegebenenfalls Bedingungen für Änderungen der Absicht.

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Protokoll von Nagoya

Art. 7

Zugang zu sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen

Im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ergreift jede Vertragspartei, soweit angebracht, Massnahmen mit dem Ziel sicherzustellen, dass der Zugang zu sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen, dessen Träger indigene und ortsansässige Gemeinschaften sind, mit der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung oder Billigung und Beteiligung dieser indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften erfolgt und dass einvernehmlich festgelegte Bedingungen vereinbart worden sind.

Art. 8

Besondere Erwägungen

Bei der Ausarbeitung und Durchführung ihrer Gesetze oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile wird jede Vertragspartei: a)

Bedingungen schaffen, die geeignet sind, die Forschung, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt beiträgt, zu unterstützen und zu fördern, insbesondere in Entwicklungsländern, einschliesslich durch vereinfachte Massnahmen für den Zugang für nicht kommerzielle Forschungszwecke, wobei die Notwendigkeit, mit Änderungen der Forschungsabsicht umzugehen, zu berücksichtigen ist;

b)

gegenwärtige oder drohende Notstandssituationen, wie sie auf nationaler oder internationaler Ebene bestimmt sind, welche die menschliche, tierische und pflanzliche Gesundheit gefährden oder schädigen, gebührend beachten.

Die Vertragsparteien können die Notwendigkeit eines zügigen Zugangs zu genetischen Ressourcen und einer zügigen ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus der Nutzung dieser genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile in Erwägung ziehen, einschliesslich des Zugangs zu erschwinglichen Behandlungen für Bedürftige, insbesondere in Entwicklungsländern;

c)

die Bedeutung genetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und ihre besondere Rolle für die Ernährungssicherheit berücksichtigen.

Art. 9

Beitrag zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung

Die Vertragsparteien ermutigen Nutzer und Bereitsteller, die sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile einzusetzen.

Art. 10

Globaler multilateraler Mechanismus für die Aufteilung der Vorteile

Die Vertragsparteien prüfen die Notwendigkeit und die Modalitäten eines globalen multilateralen Mechanismus für die Aufteilung der Vorteile, um die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile aus der Nutzung von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, die grenzüberschreitend vorkommen oder für die eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung nicht erteilt oder erlangt werden kann, zu behandeln. Die 3069

Protokoll von Nagoya

Vorteile, die von Nutzern von genetischen Ressourcen und sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen durch diesen Mechanismus geteilt werden, werden verwendet, um die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile weltweit zu unterstützen.

Art. 11

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

(1) In Fällen, in denen die gleichen genetischen Ressourcen im Hoheitsgebiet von mehr als einer Vertragspartei in situ vorkommen, bemühen sich diese Vertragsparteien, gegebenenfalls unter Beteiligung der betroffenen indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften, im Hinblick auf die Durchführung dieses Protokolls, soweit angebracht, zusammenzuarbeiten.

(2) Wenn das gleiche sich auf genetische Ressourcen beziehende traditionelle Wissen von einer oder mehreren indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften in mehreren Vertragsparteien geteilt wird, bemühen sich diese Vertragsparteien, unter Beteiligung der betroffenen indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften, im Hinblick auf die Durchführung des Zieles dieses Protokolls, soweit angebracht, zusammenzuarbeiten.

Art. 12

Sich auf genetische Ressourcen beziehendes traditionelles Wissen

(1) Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll berücksichtigen die Vertragsparteien im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht gegebenenfalls Gewohnheitsregeln, Gemeinschaftsvereinbarungen und -verfahren der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften im Hinblick auf sich auf genetische Ressourcen beziehendes traditionelles Wissen.

(2) Die Vertragsparteien schaffen unter wirksamer Beteiligung der betroffenen indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften Mechanismen zur Unterrichtung möglicher Nutzer von sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen über ihre Verpflichtungen, darunter auch über Massnahmen für den Zugang zu diesem Wissen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus seiner Nutzung ergebenden Vorteile, welche die Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile verbreitet.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, soweit angebracht, die Ausarbeitung von Folgendem durch die indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften, einschliesslich der Frauen in diesen Gemeinschaften, zu unterstützen: a)

Gemeinschaftsvereinbarungen in Bezug auf den Zugang zu sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung dieses Wissens ergebenden Vorteile;

b)

Mindestanforderungen für einvernehmlich festgelegte Bedingungen zur Gewährleistung der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus der Nutzung von sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen ergebenden Vorteile und

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c)

Mustervertragsklauseln für die Aufteilung der sich aus der Nutzung von sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen ergebenden Vorteile.

(4) Bei der Durchführung dieses Protokolls beschränken die Vertragsparteien, soweit möglich, nicht die herkömmliche Nutzung und den Austausch genetischer Ressourcen und des sich darauf beziehenden traditionellen Wissens innerhalb und zwischen den indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens.

Art. 13

Nationale Anlaufstellen und zuständige nationale Behörden

(1) Jede Vertragspartei benennt eine nationale Anlaufstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile. Die nationale Anlaufstelle stellt folgende Informationen zur Verfügung: a)

für Antragsteller, die Zugang zu genetischen Ressourcen begehren, Informationen über die Verfahren zur Erlangung einer auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung und zur Vereinbarung einvernehmlich festgelegter Bedingungen einschliesslich der Aufteilung der Vorteile;

b)

für Antragsteller, die Zugang zu sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen begehren, soweit möglich, Informationen über die Verfahren zur Erlangung einer auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung oder Billigung und Beteiligung indigener und ortsansässiger Gemeinschaften, wie jeweils angebracht, und zur Vereinbarung einvernehmlich festgelegter Bedingungen einschliesslich der Aufteilung der Vorteile und

c)

Informationen über die zuständigen nationalen Behörden, die betroffenen indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften und einschlägige Betroffene.

Die nationale Anlaufstelle ist für die Kontakte mit dem Sekretariat zuständig.

(2) Jede Vertragspartei benennt eine oder mehrere zuständige nationale Behörde(n) für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile. Die zuständigen nationalen Behörden sind in Übereinstimmung mit den geltenden innerstaatlichen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischen Massnahmen für die Gewährung des Zugangs oder gegebenenfalls die Ausstellung eines schriftlichen Nachweises darüber, dass die Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie für die Erteilung von Auskünften über die geltenden Verfahren und Anforderungen für die Erlangung einer auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung und für die Vereinbarung einvernehmlich festgelegter Bedingungen zuständig.

(3) Eine Vertragspartei kann eine Stelle benennen, die sowohl die Aufgaben der nationalen Anlaufstelle als auch diejenigen der zuständigen nationalen Behörde wahrnimmt.

(4) Jede Vertragspartei teilt dem Sekretariat spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für sie die Kontaktdaten ihrer nationalen Anlaufstelle und ihrer zuständigen nationalen Behörde(n) mit. Benennt eine Vertragspartei mehr als eine zuständige nationale Behörde, so übermittelt sie dem Sekretariat zusammen mit 3071

Protokoll von Nagoya

ihrer diesbezüglichen Mitteilung einschlägige Angaben über die jeweiligen Zuständigkeiten dieser Behörden. In diesem Fall ist dabei zumindest anzugeben, welche Behörde für die beantragten genetischen Ressourcen zuständig ist. Jede Vertragspartei teilt dem Sekretariat unverzüglich jede Änderung der Benennung ihrer nationalen Anlaufstelle oder der Kontaktdaten oder der Zuständigkeiten ihrer zuständigen nationalen Behörde(n) mit.

(5) Das Sekretariat stellt nach Absatz 4 erhaltene Informationen über die Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zur Verfügung.

Art. 14

Die Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile (Access and Benefit-sharing Clearing-House) sowie Informationsaustausch

(1) Als Teil des Vermittlungsmechanismus nach Artikel 18 Absatz 3 des Übereinkommens wird eine Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile eingerichtet. Über sie werden Informationen, die im Zusammenhang mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile stehen, ausgetauscht. Insbesondere macht die Informationsstelle Informationen zugänglich, die von den Vertragsparteien zur Verfügung gestellt werden und die für die Durchführung dieses Protokolls von Belang sind.

(2) Unbeschadet des Schutzes vertraulicher Informationen stellt jede Vertragspartei der Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile alle nach diesem Protokoll erforderlichen Informationen sowie die nach den Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Informationen umfassen a)

Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und politische Massnahmen über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile;

b)

Informationen über die nationale Anlaufstelle und die zuständige(n) nationale(n) Behörde(n) und

c)

Genehmigungen oder gleichwertige Dokumente, die zum Zeitpunkt des Zugangs als Nachweis für die Entscheidung, eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung zu erteilen, oder als Nachweis für das Vorliegen einvernehmlich festgelegter Bedingungen ausgestellt wurden.

(3) Zusätzliche Informationen, sofern vorhanden und sofern angebracht, können Folgendes umfassen: a)

einschlägige zuständige Behörden der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften sowie weitere Informationen, soweit beschlossen;

b)

Mustervertragsklauseln;

c)

Methoden und Instrumente, die zur Überwachung genetischer Ressourcen entwickelt wurden, und

d)

Verhaltensregeln und bewährte Verfahren.

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Protokoll von Nagoya

(4) Die näheren Einzelheiten des Betriebs der Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile einschliesslich ihrer Tätigkeitsberichte werden von der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, auf ihrer ersten Tagung erörtert und beschlossen und danach fortlaufend überprüft.

Art. 15

Einhaltung der innerstaatlichen Gesetze oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile

(1) Jede Vertragspartei ergreift geeignete, wirksame und angemessene Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politische Massnahmen, um zu gewährleisten, dass der Zugang zu den innerhalb ihres Hoheitsbereichs genutzten genetischen Ressourcen im Einklang mit einer auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung erfolgt ist und dass einvernehmlich festgelegte Bedingungen vereinbart worden sind, wie nach den innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile der anderen Vertragspartei vorgeschrieben.

(2) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete, wirksame und angemessene Massnahmen zur Behandlung von Fällen von Nichteinhaltung der nach Absatz 1 angenommenen Massnahmen.

(3) Die Vertragsparteien arbeiten, soweit möglich und sofern angebracht, in Fällen mutmasslicher Verstösse gegen die in Absatz 1 genannten innerstaatlichen Gesetze oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zusammen.

Art. 16

Einhaltung der innerstaatlichen Gesetze oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile in Bezug auf sich auf genetische Ressourcen beziehendes traditionelles Wissen

(1) Jede Vertragspartei ergreift geeignete, wirksame und angemessene Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politische Massnahmen, wie jeweils angebracht, um zu gewährleisten, dass der Zugang zu innerhalb ihres Hoheitsbereichs genutztem, sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen im Einklang mit einer auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung oder mit Billigung und Beteiligung der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften erfolgt ist und dass einvernehmlich festgelegte Bedingungen vereinbart worden sind, wie nach den innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile der anderen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich diese indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften befinden, vorgeschrieben.

(2) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete, wirksame und angemessene Massnahmen zur Behandlung von Fällen von Nichteinhaltung der nach Absatz 1 angenommenen Massnahmen.

(3) Die Vertragsparteien arbeiten, soweit möglich und sofern angebracht, in Fällen mutmasslicher Verstösse gegen die in Absatz 1 genannten innerstaatlichen Gesetze oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zusammen.

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Protokoll von Nagoya

Art. 17

Überwachung der Nutzung genetischer Ressourcen

(1) Zur Unterstützung der Einhaltung ergreift jede Vertragspartei, soweit angebracht, Massnahmen, um die Nutzung der genetischen Ressourcen zu überwachen und die Transparenz in Bezug auf ihre Nutzung zu verbessern. Zu diesen Massnahmen gehören: a)

die Benennung einer oder mehrerer Kontrollstelle(n) wie folgt: i) die benannten Kontrollstellen würden einschlägige Informationen gegebenenfalls sammeln oder erhalten, die in Zusammenhang mit einer auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung, der Quelle der genetischen Ressource, der Vereinbarung einvernehmlich festgelegter Bedingungen und/oder der Nutzung der genetischen Ressourcen stehen, wie jeweils angebracht; ii) jede Vertragspartei verlangt, sofern angebracht und in Abhängigkeit von den besonderen Merkmalen einer benannten Kontrollstelle, von den Nutzern genetischer Ressourcen die Vorlage der unter Ziffer i genannten Informationen bei einer benannten Kontrollstelle. Jede Vertragspartei ergreift geeignete wirksame und angemessene Massnahmen zur Behandlung von Fällen von Nichteinhaltung; iii) diese Informationen, einschliesslich derer aus international anerkannten Konformitätszertifikaten, sofern verfügbar, werden unbeschadet des Schutzes vertraulicher Informationen, sofern angebracht, den einschlägigen nationalen Behörden, der eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung erteilenden Vertragspartei sowie der Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zur Verfügung gestellt; iv) die Kontrollstellen müssen wirkungsvoll sein und sollen Aufgaben wahrnehmen, die für die Durchführung von Buchstabe a von Belang sind. Sie sollen von Belang sein für die Nutzung genetischer Ressourcen oder die Sammlung einschlägiger Informationen, unter anderem in jedem Stadium der Forschung, Entwicklung, Innovation sowie vor und während der Vermarktung;

b)

die Ermutigung von Nutzern und Bereitstellern genetischer Ressourcen, in einvernehmlich festgelegte Bedingungen auch Bestimmungen zum Austausch von Informationen über die Durchführung dieser Bedingungen einschliesslich Berichtspflichten aufzunehmen, und

c)

die Ermutigung zur Verwendung kostengünstiger Kommunikationsmittel und -systeme.

(2) Eine Genehmigung oder ein gleichwertiges Dokument, die beziehungsweise das nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e ausgestellt und der Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zur Verfügung gestellt wird, stellt ein international anerkanntes Konformitätszertifikat dar.

(3) Ein international anerkanntes Konformitätszertifikat dient als Nachweis dafür, dass der Zugang zu der genetischen Ressource, auf die es sich bezieht, im Einklang mit einer auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung erfolgt ist 3074

Protokoll von Nagoya

und dass einvernehmlich festgelegte Bedingungen vereinbart worden sind, wie nach den innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile der Vertragspartei, welche die auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung erteilt hat, vorgeschrieben.

(4) Das international anerkannte Konformitätszertifikat enthält zumindest folgende Angaben, sofern diese nicht vertraulich sind: a)

die ausstellende Behörde;

b)

das Ausstellungsdatum;

c)

den Bereitsteller;

d)

das eindeutige Erkennungszeichen des Zertifikats;

e)

die natürliche oder juristische Person, der die auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung erteilt wurde;

f)

den Gegenstand des Zertifikats oder die genetischen Ressourcen, auf die es sich bezieht;

g)

die Bestätigung, dass einvernehmlich festgelegte Bedingungen vereinbart wurden;

h)

die Bestätigung, dass die auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung erlangt wurde;

i)

kommerzielle und/oder nicht kommerzielle Nutzung.

Art. 18

Einhaltung einvernehmlich festgelegter Bedingungen

(1) Im Hinblick auf die Durchführung des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer i und des Artikels 7 ermutigt jede Vertragspartei die Bereitsteller und Nutzer von genetischen Ressourcen und/oder von sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen, in einvernehmlich festgelegte Bedingungen gegebenenfalls Bestimmungen über die Streitbeilegung aufzunehmen, einschliesslich: a)

der Gerichtsbarkeit, der sie alle Streitbeilegungsverfahren unterwerfen;

b)

des anwendbaren Rechtes und/oder

c)

Möglichkeiten alternativer Streitbeilegung wie etwa Mediations- oder Schiedsverfahren.

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei sich aus den einvernehmlich festgelegten Bedingungen ergebenden Streitigkeiten die Beschreitung eines Rechtswegs entsprechend den in ihrer jeweiligen Rechtsordnung geltenden gerichtlichen Erfordernissen möglich ist.

(3) Jede Vertragspartei ergreift, sofern angebracht, wirksame Massnahmen im Hinblick auf a)

den Zugang zu Gerichten und

b)

die Verwendung von Mechanismen für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen und Schiedssprüche.

3075

Protokoll von Nagoya

(4) Die Wirksamkeit dieses Artikels wird von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Artikel 31 des Protokolls überprüft.

Art. 19

Mustervertragsklauseln

(1) Jede Vertragspartei fördert, sofern angebracht, die Ausarbeitung, Aktualisierung und Verwendung von sektoralen und sektorübergreifenden Mustervertragsklauseln für einvernehmlich festgelegte Bedingungen.

(2) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien zieht regelmässig Bilanz der Verwendung von sektoralen und sektorübergreifenden Mustervertragsklauseln.

Art. 20

Verhaltensregeln, Leitlinien und bewährte Verfahren und/oder Normen

(1) Jede Vertragspartei fördert, sofern angebracht, die Ausarbeitung, Aktualisierung und Verwendung von freiwilligen Verhaltensregeln, Leitlinien und bewährten Verfahren und/oder Normen für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile.

(2) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien zieht regelmässig Bilanz der Verwendung von freiwilligen Verhaltensregeln, Leitlinien und bewährten Verfahren und/oder Normen und prüft die Annahme besonderer Verhaltensregeln, Leitlinien und bewährter Verfahren und/oder Normen.

Art. 21

Bewusstseinsschärfung

Jede Vertragspartei ergreift Massnahmen zur Schärfung des Bewusstseins für die Bedeutung von genetischen Ressourcen und sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen und anderen mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile zusammenhängende Fragen. Diese Massnahmen können unter anderem Folgendes umfassen: a)

die Förderung dieses Protokolls einschliesslich seines Zieles;

b)

die Organisation von Treffen indigener und ortsansässiger Gemeinschaften und einschlägiger Betroffener;

c)

die Einrichtung und Unterhaltung eines Beratungsdienstes für indigene und ortsansässige Gemeinschaften und einschlägige Betroffene;

d)

die Verbreitung von Informationen durch eine nationale Informationsstelle;

e)

die Förderung von freiwilligen Verhaltensregeln, Leitlinien und bewährten Verfahren und/oder Normen in Absprache mit den indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften und einschlägigen Betroffenen;

f)

gegebenenfalls die Förderung des Erfahrungsaustauschs auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene;

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Protokoll von Nagoya

g)

die Aufklärung und Ausbildung der Nutzer und Bereitsteller von genetischen Ressourcen und sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen über ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile;

h)

die Beteiligung der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften und einschlägigen Betroffenen an der Durchführung dieses Protokolls und

i)

die Schärfung des Bewusstseins für Gemeinschaftsvereinbarungen und -verfahren der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften.

Art. 22

Kapazität

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur wirksamen Durchführung dieses Protokolls in Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem in den am wenigsten entwickelten Staaten und den kleinen Inselstaaten, sowie in Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen beim Aufbau und Ausbau von Kapazitäten sowie bei der Stärkung personeller Mittel und institutioneller Kapazitäten zusammen; diese Zusammenarbeit erfolgt auch über bestehende weltweite, regionale, subregionale und nationale Einrichtungen und Organisationen. In diesem Zusammenhang sollen die Vertragsparteien die Beteiligung der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften und einschlägigen Betroffenen einschliesslich Nichtregierungsorganisationen und des privaten Sektors erleichtern.

(2) Dem Bedarf von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem demjenigen der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, sowie der Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen an finanziellen Mitteln im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens wird im Hinblick auf den Aufbau und Ausbau von Kapazitäten zur Durchführung dieses Protokolls uneingeschränkt Rechnung getragen.

(3) Als Grundlage für geeignete Massnahmen zur Durchführung dieses Protokolls sollen Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem die am wenigsten entwickelten Staaten und die kleinen Inselstaaten, sowie Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen ihre nationalen kapazitätsbezogenen Bedürfnisse und Prioritäten durch Selbstbewertungen der nationalen Kapazität feststellen. Dabei sollen diese Vertragsparteien die kapazitätsbezogenen Bedürfnisse und Prioritäten der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften und einschlägigen Betroffenen, wie von diesen festgestellt, unter besonderer Berücksichtigung kapazitätsbezogener Bedürfnisse und Prioritäten der Frauen, unterstützen.

(4) Zur Unterstützung der Durchführung dieses Protokolls können sich der Aufbau und Ausbau von Kapazitäten unter anderem auf folgende Schlüsselbereiche richten: a)

die Kapazität zur Durchführung dieses Protokolls und zur Einhaltung der sich aus ihm ergebenden Verpflichtungen;

b)

die Kapazität zur Aushandlung einvernehmlich festgelegter Bedingungen;

c)

die Kapazität zur Ausarbeitung, Durchführung und Durchsetzung innerstaatlicher Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischer Massnahmen für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile und 3077

Protokoll von Nagoya

d)

die Kapazität von Staaten zum Ausbau ihrer im Land vorhandenen Forschungskapazitäten, um den Wert ihrer eigenen genetischen Ressourcen zu steigern.

(5) Zu den Massnahmen nach den Absätzen 1­4 können unter anderem folgende gehören: a)

Ausbau der rechtlichen und institutionellen Strukturen;

b)

Förderung der Gerechtigkeit und Ausgewogenheit in Verhandlungen, beispielsweise durch Schulungen zur Aushandlung einvernehmlich festgelegter Bedingungen;

c)

Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung;

d)

Einsatz der besten verfügbaren Kommunikationsmittel und internetgestützten Systeme für mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile zusammenhängende Tätigkeiten;

e)

Entwicklung und Verwendung von Bewertungsmethoden;

f)

Bioprospektion, damit zusammenhängende Forschung und taxonomische Untersuchungen;

g)

Weitergabe von Technologie sowie Infrastruktur und technische Kapazität zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Weitergabe von Technologie;

h)

Erhöhung des Beitrags der mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile zusammenhängenden Tätigkeiten;

i)

besondere Massnahmen zur Stärkung der Kapazität der einschlägigen Betroffenen im Zusammenhang mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile und

j)

besondere Massnahmen zur Stärkung der Kapazität der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften unter besonderer Berücksichtigung der Stärkung der Kapazität der Frauen innerhalb dieser Gemeinschaften im Zusammenhang mit dem Zugang zu genetischen Ressourcen und/oder sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen.

(6) Informationen über die nach den Absätzen 1­5 ergriffenen Massnahmen zum Aufbau und Ausbau von Kapazitäten auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene sollen an die Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile übermittelt werden, um Synergien und die Koordination beim Aufbau und Ausbau von Kapazitäten im Bereich des Zugangs und der Aufteilung der Vorteile zu fördern.

Art. 23

Weitergabe von Technologie, Zusammenarbeit und Kooperation

Im Einklang mit den Artikeln 15, 16, 18 und 19 des Übereinkommens arbeiten die Vertragsparteien in technischen und wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungsprogrammen einschliesslich biotechnologischer Forschungstätigkeiten zusammen und kooperieren, um das Ziel dieses Protokolls zu erreichen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Zugang zu und die Weitergabe von Technologien an 3078

Protokoll von Nagoya

Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem die am wenigsten entwickelten Staaten und die kleinen Inselstaaten, sowie an Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen zu fördern und unterstützen, um die Entwicklung und Stärkung einer soliden und tragfähigen Technologie- und Wissenschaftsbasis für die Erreichung der Ziele des Übereinkommens und dieses Protokolls zu ermöglichen. Diese Aktivitäten der Zusammenarbeit finden, soweit möglich und sofern angebracht, in und mit einer Vertragspartei oder den Vertragsparteien statt, welche die genetischen Ressourcen zur Verfügung stellt beziehungsweise stellen, das heisst, dem Ursprungsland oder den Ursprungsländern dieser Ressourcen oder einer Vertragspartei oder Vertragsparteien, die die genetischen Ressourcen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen erworben hat beziehungsweise haben.

Art. 24

Nichtvertragsparteien

Die Vertragsparteien ermutigen Nichtvertragsparteien, diesem Protokoll beizutreten und der Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile geeignete Informationen zu liefern.

Art. 25

Finanzierungsmechanismus und finanzielle Mittel

(1) Bei der Prüfung der finanziellen Mittel für die Durchführung dieses Protokolls tragen die Vertragsparteien dem Artikel 20 des Übereinkommens Rechnung.

(2) Der Finanzierungsmechanismus des Übereinkommens ist gleichzeitig der Finanzierungsmechanismus für dieses Protokoll.

(3) In Bezug auf den Aufbau und Ausbau von Kapazitäten nach Artikel 22 dieses Protokolls trägt die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, dem Bedarf der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem demjenigen der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, sowie demjenigen der Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen an finanziellen Mitteln sowie kapazitätsbezogenen Bedürfnissen und Prioritäten der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften einschliesslich der Frauen innerhalb dieser Gemeinschaften Rechnung, indem sie Leitlinien zu dem in Absatz 2 genannten Finanzierungsmechanismus erarbeitet, die dann von der Konferenz der Vertragsparteien erörtert werden.

(4) Im Zusammenhang mit Absatz 1 tragen die Vertragsparteien auch den Bedürfnissen der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem denjenigen der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, sowie denjenigen der Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen bei ihren Bemühungen Rechnung, die Erfordernisse des Aufbaus und Ausbaus von Kapazitäten für die Durchführung dieses Protokolls festzustellen und ihnen zu entsprechen.

(5) Die in einschlägigen Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien enthaltenen Leitlinien zum Finanzierungsmechanismus des Übereinkommens einschliesslich der vor der Beschlussfassung über dieses Protokoll vereinbarten finden auf diesen Artikel entsprechend Anwendung.

(6) Die Vertragsparteien, die entwickelte Staaten sind, können auch finanzielle und andere Mittel zur Durchführung dieses Protokolls auf bilateralem, regionalem oder 3079

Protokoll von Nagoya

multilateralem Weg zur Verfügung stellen, welche die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und die Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen in Anspruch nehmen können.

Art. 26

Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient

(1) Die Konferenz der Vertragsparteien dient als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls.

(2) Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind, können an den Verhandlungen aller Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, als Beobachter teilnehmen. Dient die Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls, so werden Beschlüsse im Rahmen dieses Protokolls nur von seinen Vertragsparteien gefasst.

(3) Dient die Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls, so wird jedes Mitglied des Büros der Konferenz der Vertragsparteien, das eine Vertragspartei des Übereinkommens, zu dieser Zeit aber nicht eine Vertragspartei dieses Protokolls vertritt, durch ein von den Vertragsparteien dieses Protokolls aus ihrer Mitte gewähltes Mitglied ersetzt.

(4) Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, überprüft regelmässig die Durchführung dieses Protokolls und fasst im Rahmen ihres Auftrags die notwendigen Beschlüsse, um seine wirksame Durchführung zu fördern. Sie nimmt die ihr durch dieses Protokoll zugewiesenen Aufgaben wahr und a)

gibt Empfehlungen in allen Fragen ab, die für die Durchführung dieses Protokolls notwendig sind;

b)

setzt die zur Durchführung dieses Protokolls für notwendig erachteten Nebenorgane ein;

c)

sucht und nutzt gegebenenfalls die Dienste und Informationen zuständiger internationaler Organisationen und zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Gremien sowie die Zusammenarbeit mit diesen;

d)

legt die Form und die Zeitabstände für die Übermittlung der nach Artikel 29 dieses Protokolls zu liefernden Informationen fest und prüft diese Informationen sowie die von Nebenorganen vorgelegten Berichte;

e)

prüft und beschliesst gegebenenfalls Änderungen dieses Protokolls und seiner Anlage sowie etwaige weitere Anlagen dieses Protokolls, die zur Durchführung dieses Protokolls für notwendig erachtet werden, und

f)

nimmt sonstige Aufgaben wahr, die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlich sein können.

(5) Die Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien und die Finanzordnung des Übereinkommens finden im Rahmen dieses Protokolls entsprechend Anwendung, sofern die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, nicht durch Konsens etwas anderes beschliesst.

3080

Protokoll von Nagoya

(6) Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, wird vom Sekretariat einberufen und findet gleichzeitig mit der ersten nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls anberaumten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien statt. Nachfolgende ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, finden gleichzeitig mit den ordentlichen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien statt, sofern die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, nicht etwas anderes beschliesst.

(7) Ausserordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, finden statt, wenn es die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei dies schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung an die Vertragsparteien durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

(8) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie alle Mitgliedstaaten einer dieser Organisationen oder Beobachter bei diesen, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, können als Beobachter auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, vertreten sein. Jede andere Stelle, ob national oder international, ob staatlich oder nichtstaatlich, die in Fragen, die von diesem Protokoll erfasst werden, fachlich befähigt ist und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, als Beobachter vertreten zu sein, kann zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Sofern dieser Artikel nichts anderes vorsieht, unterliegen die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern der in Absatz 5 genannten Geschäftsordnung.

Art. 27

Nebenorgane

(1) Jedes durch das Übereinkommen oder im Rahmen des Übereinkommens eingesetzte Nebenorgan kann Aufgaben für dieses Protokoll wahrnehmen, auch auf Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient. In jedem derartigen Beschluss werden die zu übernehmenden Aufgaben festgelegt.

(2) Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind, können als Beobachter an den Verhandlungen aller Tagungen solcher Nebenorgane teilnehmen. Erfüllt ein Nebenorgan des Übereinkommens Aufgaben als Nebenorgan dieses Protokolls, so werden Beschlüsse im Rahmen dieses Protokolls nur von den Vertragsparteien dieses Protokolls gefasst.

(3) Nimmt ein Nebenorgan des Übereinkommens seine Aufgaben in Bezug auf dieses Protokoll betreffende Angelegenheiten wahr, so wird jedes Mitglied des Büros dieses Nebenorgans, das eine Vertragspartei des Übereinkommens, zu dieser Zeit aber nicht eine Vertragspartei dieses Protokolls vertritt, durch ein von den Vertragsparteien dieses Protokolls aus ihrer Mitte gewähltes Mitglied ersetzt.

3081

Protokoll von Nagoya

Art. 28

Sekretariat

(1) Das durch Artikel 24 des Übereinkommens eingesetzte Sekretariat ist gleichzeitig Sekretariat dieses Protokolls.

(2) Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens über die Aufgaben des Sekretariats findet auf dieses Protokoll entsprechend Anwendung.

(3) Die Kosten der Sekretariatsdienste für dieses Protokoll werden, soweit sie gesondert ausgewiesen werden können, von seinen Vertragsparteien getragen. Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, fasst auf ihrer ersten Tagung die dafür erforderlichen Haushaltsbeschlüsse.

Art. 29

Überwachung und Berichterstattung

Jede Vertragspartei überwacht die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll und erstattet der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, in Zeitabständen und in einer Form, die von dieser festzulegen sind, über die Massnahmen, die sie zur Durchführung des Protokolls ergriffen hat, Bericht.

Art. 30

Verfahren und Mechanismen zur Förderung der Einhaltung dieses Protokolls

Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, prüft und genehmigt auf ihrer ersten Tagung Verfahren der Zusammenarbeit und institutionelle Mechanismen, um die Einhaltung dieses Protokolls zu fördern und Fälle von Nichteinhaltung zu behandeln. Zu diesen Verfahren und Mechanismen gehören auch Bestimmungen, nach denen gegebenenfalls Rat oder Hilfe angeboten wird. Sie sind von den in Artikel 27 des Übereinkommens vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren und -mechanismen getrennt und berühren diese nicht.

Art. 31

Bewertung und Überprüfung

Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, bewertet vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls und danach in Zeitabständen, die von ihr festzulegen sind, die Wirksamkeit dieses Protokolls.

Art. 32

Unterzeichnung

Dieses Protokoll liegt für die Vertragsparteien des Übereinkommens vom 2. Februar 2011 bis 1. Februar 2012 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Art. 33

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde 3082

Protokoll von Nagoya

durch Staaten oder durch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, in Kraft.

(2) Dieses Protokoll tritt für einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die dieses Protokoll nach Hinterlegung der fünfzigsten Urkunde nach Absatz 1 ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration seine beziehungsweise ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für diesen Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft tritt, falls dies der spätere Zeitpunkt ist.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.

Art. 34

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Art. 35

Rücktritt

(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten.

(2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Art. 36

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll an den angegebenen Tagen unterschrieben.

Geschehen zu Nagoya am 29. Oktober 2010.

3083

Protokoll von Nagoya

Anlage

Finanzielle und nicht finanzielle Vorteile (1) Zu den finanziellen Vorteilen können unter anderem folgende gehören: a)

Zugangsgebühr(en) je gesammelte oder auf andere Weise erlangte Probe;

b)

Vorauszahlungen;

c)

Meilensteinzahlungen;

d)

Entrichtung von Lizenzgebühren;

e)

Lizenzgebühren im Fall einer Vermarktung;

f)

an Treuhandfonds, welche die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt fördern, zu zahlende Sondergebühren;

g)

Gehälter und Vorzugsbedingungen, sofern einvernehmlich festgelegt;

h)

Forschungsmittel;

i)

Gemeinschaftsunternehmen;

j)

gemeinschaftliche Inhaberschaft an einschlägigen Rechten des geistigen Eigentums.

(2) Zu den nicht finanziellen Vorteilen können unter anderem folgende gehören: a)

Teilhabe an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen;

b)

Zusammenarbeit und Kooperation bei sowie Mitwirkung an wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungsprogrammen, insbesondere biotechnologischen Forschungstätigkeiten, soweit möglich in der Vertragspartei, welche die genetischen Ressourcen zur Verfügung stellt;

c)

Beteiligung an der Entwicklung von Produkten;

d)

Zusammenarbeit und Kooperation bei sowie Mitwirkung an Aufklärung und Schulungen;

e)

Gewährung des Zugangs zu Ex-situ-Einrichtungen genetischer Ressourcen und zu Datenbanken;

f)

Weitergabe von Kenntnissen und Technologie an den Bereitsteller der genetischen Ressourcen unter ausgewogenen und möglichst günstigen Bedingungen, darunter im Einvernehmen auch zu Konzessions- oder Vorzugsbedingungen, insbesondere von Kenntnissen und Technologie, die genetische Ressourcen nutzen, einschliesslich Biotechnologie, oder die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind;

g)

Stärkung der Kapazitäten für die Weitergabe von Technologie;

h)

Aufbau institutioneller Kapazitäten;

i)

personelle und materielle Ressourcen zur Stärkung der Kapazitäten für die Verwaltung und Durchsetzung der Zugangsvorschriften;

3084

Protokoll von Nagoya

j)

Schulungen in Zusammenhang mit genetischen Ressourcen unter voller Beteiligung der Staaten, die genetische Ressourcen zur Verfügung stellen, und nach Möglichkeit in diesen Staaten;

k)

Zugang zu wissenschaftlichen Informationen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind, einschliesslich biologischer Inventare und taxonomischer Untersuchungen;

l)

Beiträge zur lokalen Wirtschaft;

m) auf vorrangige Bedürfnisse wie Gesundheit und Ernährungssicherung ausgerichtete Forschung unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Nutzung genetischer Ressourcen in der Vertragspartei, die genetische Ressourcen zur Verfügung stellt; n)

institutionelle und fachliche Beziehungen, die sich aus einer Vereinbarung über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile und nachfolgenden Tätigkeiten der Zusammenarbeit ergeben können;

o)

Vorteile für die Sicherung der Existenzgrundlagen und die Ernährungssicherheit;

p)

soziale Anerkennung;

q)

gemeinschaftliche Inhaberschaft an einschlägigen Rechten des geistigen Eigentums.

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