Bundesbeschluss über die Weiterführung des Einsatzes der Armee im Assistenzdienst im Ausland zum Schutz der Schweizer Botschaft in Tripolis vom 3. Dezember 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 20122, beschliesst: Art. 1 Der Einsatz der Schweizer Armee im Assistenzdienst im Ausland zum Schutz der Schweizer Botschaft in Tripolis wird genehmigt.

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Er ist auf sechs Monate befristet.

Der Bundesrat ist ermächtigt, ihn um höchstens sechs Monate zu verlängern, falls die Situation vor Ort dies erfordert.

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Art. 2 Der Bundesrat kann den Einsatz, sofern er dies als nötig erachtet, jederzeit unterbrechen oder beenden. In diesem Fall informiert er die Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte nach Artikel 152 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 26. November 2012

Nationalrat, 3. Dezember 2012

Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Philippe Schwab

Die Präsidentin: Maya Graf Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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SR 510.10 BBl 2012 9109 SR 171.10

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Weiterführung des Einsatzes der Armee im Assistenzdienst im Ausland zum Schutz der Schweizer Botschaft in Tripolis. BB

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