Notifikation einer Verfügung gestützt auf Artikel 66 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) und Artikel 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG).

Artur Khachirov, Russland, unbekannten Aufenthalts, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut hat am 25. Juni 2013 in Sachen Durchfuhr von Arzneimitteln verfügt: 1.

Die zurückgehaltenen Arzneimittel, 1700 Stechampullen Ansomone (Wirkstoff: 3.33 mg Somatropin HGH pro Stechampulle), werden vernichtet.

2.

Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen (Art. 31 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht; SR 173.32).

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers (oder der Beschwerdeführerin) oder der Vertretung zu enthalten; die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; SR 172.021).

Die Verfügung kann vom Verfügungsadressaten angefordert werden bei: Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut Marktkontrolle Arzneimittel Hallerstrasse 7 3000 Bern 9

25. Juni 2013

2013-1549

Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut

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