Verfügung betreffend Verkehrsanordnung wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N09, Simplonpassstrasse, Abschnitt 72, Simplonpass­Gondo, Kanton Wallis vom 25. Februar 2013

Wegen Baustelle auf der Nationalstrasse, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 2 Buchstabe a und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit im Baustellenbereich auf Nationalstrasse N09, in beiden Fahrtrichtungen (Richtung Gondo und Richtung Simplonpass): ­

von km 39.142 bis km 40.070: 60 km/h

II Sperrung von zwei Fahrspuren (Fahrspur Gondo und Überholspur Simplonpass).

Wechselseitiger Verkehr auf der Fahrspur Richtung Simplonpass. Regelung durch eine verkehrsabhängige Lichtsignalanlage.

III Sperrung einer Fahrspur (Fahrspur Richtung Gondo). Der Verkehr Richtung Gondo wird auf die Gegenfahrbahn (Überholspur Richtung Simplonpass) übergeleitet.

IV Sperrung von zwei Fahrspuren (abwechselnd Fahrspur Richtung Gondo; Fahrspur Richtung Simplonpass und Überholspur Richtung Simplonpass). Wechselseitiger Verkehr auf der jeweils freien Fahrspur. Regelung durch eine verkehrsabhängige Lichtsignalanlage.

1 2

SR 741.01 SR 741.21

2013-0559

1869

V Die maximale Durchfahrtsbreite beträgt im Bereich der einspurigen Verkehrsführung 3.50 m.

VI Die Verkehrsanordnungen werden gemäss Signalisationsplan und entsprechend dem Baufortschritt signalisiert und gelten ab 4. März 2013 bis Ende der Bauzeit (voraussichtlich 30. Oktober 2013).

VII Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VIII Diese Verfügung wird unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit im Bundesblatt veröffentlicht (www.admin.ch/ch/d/ff/index.html).

IX Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

12. März 2013

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

1870