Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 22. September 2013 vom 20. Juni 2013

Sehr geehrte Damen und Herren Präsidenten Sehr geehrte Damen und Herren Regierungsräte 1

Wir haben den 22. September 2013, sowie innerhalb der gesetzlichen Schranken die vorangehenden Tage, als Datum festgesetzt für die Volksabstimmung über: ­

die Volksinitiative vom 5. Januar 2012 «Ja zur Aufhebung der Wehrpflicht» (BBl 2013 2471);

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das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; BBl 2012 8157) und

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die Änderung vom 14. Dezember 2012 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; BBl 2012 9655).

Wir ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann. Massgebend sind:

21 das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1; BPR) mit der Verordnung des Bundesrates vom 24. Mai 1978 (SR 161.11; VPR); 22 das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 161.5; BPRAS) mit der Verordnung des Bundesrates vom 16. Oktober 1991 (SR 161.51; VPRAS) und die Kreisschreiben des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten vom 16. Oktober 1991 (BBl 1991 IV 532) und vom 14. Juni 2002 (BBl 2002 4636); 23 das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 20. September 2002 zur Teilrevision der Verordnung über die politischen Rechte (Genehmigungsvoraussetzungen für kantonale Pilotversuche mit Vote électronique, BBl 2002 6603); 24 das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 15. Januar 2003 zur Resultatermittlung mit technischen Geräten bei eidgenössischen Volksabstimmungen (BBl 2003 419); 25 das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 31. Mai 2006 über Massnahmen zur Qualitätssicherung bei der brieflichen Stimmabgabe (BBl 2006 5225) und das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kan-

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tonsregierungen vom 15. Juni 2007 über Massnahmen zur Qualitätssicherung bei der brieflichen Stimmabgabe. Vollzugsprobleme; 26 das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zuhanden der Einwohnergemeinden vom 20. August 2008 über die Gewährleistung des Stimmrechts für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (BBl 2008 7493).

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Insbesondere bitten wir Sie, dafür zu sorgen, dass:

31 die Abstimmungsvorlagen frühestens vier, spätestens aber drei Wochen vor dem Abstimmungstag im Besitz der Stimmberechtigten sind; 32 die nach kantonalem Recht zuständigen Behörden den Auslandschweizern und auf spezielles Gesuch hin andern im Ausland weilenden Stimmberechtigten die Abstimmungsunterlagen frühestens eine Woche vor dem offiziellen Versand zustellen können; 33 die Abstimmungsprotokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt oder die Formulare beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Bereich Vertrieb (Verkauf Publikationen), 3003 Bern, bezogen werden; 34 die Protokolle innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an die Bundeskanzlei gesandt werden; 35 die kantonalen Ergebnisse innert 13 Tagen nach dem Abstimmungstag im amtlichen Publikationsorgan Ihres Kantons veröffentlicht werden, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit. Für die Rechtsmittelbelehrung empfiehlt sich etwa folgende Formulierung: «Binnen einer Frist von drei Tagen kann bei der Kantonsregierung betreffend diese Abstimmung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist der Kantonsregierung eingeschrieben zuzustellen.» (Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte); 36 das Amtsblatt, in welchem die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht werden, umgehend der Bundeskanzlei in drei Exemplaren zugestellt wird; 37 die Stimmzettel bis nach der Erwahrung des Ergebnisses aufbewahrt werden.

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Wir lassen Ihnen die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zukommen wie bei der letzten Abstimmung. Allfällig abweichende Wünsche wollen Sie bitte sofort der Bundeskanzlei mitteilen.

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Wir ersuchen Sie, die in Ihrem Kanton hiefür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telefonisch oder über Telefax an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hiefür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle sollte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons der Bundeskanzlei umgehend, spätestens aber bis 18 Uhr weitermelden, und zwar vorzugsweise über Telefax (Nr. 031 322 38 29 oder 322 37 06), nötigenfalls über das Telefon (031 322 37 49 für die Ergebnisse

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und 031 322 37 63 für die Auskünfte am Sonntag ab 14 Uhr). Die Meldung über Telefax hat den Vorteil, dass sie Übermittlungsfehler ausschliesst.

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Die drei Abstimmungsfragen erscheinen auf dem Stimmzettel in nachstehender Reihenfolge und lauten: 1. Wollen Sie die Volksinitiative «Ja zur Aufhebung der Wehrpflicht» annehmen?

2. Wollen Sie das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) annehmen?

3. Wollen Sie die Änderung vom 14. Dezember 2012 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) annehmen?

Wir versichern Sie, sehr geehrte Damen und Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren Regierungsräte, unserer vorzüglichen Hochachtung.

20. Juni 2013

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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