Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N13 Kanton Graubünden vom 3. Juni 2013

Wegen Baustelle, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N13 zwischen den Anschlüssen Rothenbrunnen und Isla Bella wie folgt: ­

Direktion N-S (Thusis) von km 97.4 bis km 93.0: 80 km/h (statt 100 km/h)

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Direktion S-N (Chur) von km 93.0 bis km 97.4: 80 km/h (statt 100 km/h)

II Die Höchstbreite beträgt 3.25 m. Beide Fahrtrichtungen werden um eine Fahrspur reduziert. Bei der temporären Verkehrsführung wird auf einer Fahrbahn mit je einer Spur in beiden Richtungen gefahren.

III Diese Verkehrsbeschränkung dauert vom 18. Juni 2013 bis voraussichtlich 25. Oktober 2013.

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21

2013-1513

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V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9000 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Bellinzona, Via C. Pellandini 2, 6500 Bellinzona, eingesehen werden.

18. Juni 2013

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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