Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968, VwVG; SR 172.021).

De Rocio Lopes Marilise, geboren am 26. April 1974, Brasilien, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 52 und 63 Absatz 4 VwVG: 1.

Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt eine Beschwerdeverbesserung (mit Rechtsbegehren und rechtsgenüglicher Begründung) nachzureichen.

2.

Bei unbenutztem Fristablauf wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten.

3.

Die Beschwerdeführerin wird ferner aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 1000 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (allfällige Überweisungskosten der Bank oder der Post gehen zulasten der Beschwerdeführerin). Dieser Betrag ist unter Angabe der Geschäftsnummer C-1237/2013 innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt zugunsten der Gerichtskasse (IBAN-Nr. CH 54 0900 0000 3021 7609 6, Swift-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.

4.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

12. November 2013

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

8512

2013-2779