Verfügung betreffend abweichender Höchstgeschwindigkeiten beim Anschluss Buchs, Nationalstrasse N13 vom 26. April 2013

Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie die Artikel 107 Absätze 1 und 5 und 108 Absätze 1, 2 Buchstaben a und b, 4 und 5 Buchstaben a und c der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeiten im Bereich des Kreisverkehrsplatzes und der Ein- und Ausfahrten des Anschlusses Buchs (Nationalstrasse N13) gemäss Geschwindigkeitsgutachten vom 11. März 2013 und der beiden Signalisations- und Markierungspläne vom 12. November 2012 und vom 11. März 2013.

II Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

15. Mai 2013

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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SR 741.01 SR 741.21

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