Verfügung über den Antrag auf Umwandlung gemäss Artikel 153(3) EPÜ Europäische Patentanmeldung Nr. 02 051 971 Antragstellerin: Krzywdzinska Ewa, Instytut Farmaceutyczny, ul. Rydygiera 8, 01-793 Warszawa, Poland Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum verfügt am 18. April 2013: 1.

Die Antragstellerin hat kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet.

2.

Auf den Antrag auf Umwandlung wird nicht eingetreten.

3.

Die Anmeldegebühr und die Anspruchsgebühr werden nicht erhoben.

4.

Dieser Entscheid wird der Antragstellerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

18. April 2013

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Abteilung Recht & Internationales

3090

2013-1125