Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

Tarifvorlage der

20. Dezember 2012

AXA Leben AG, Winterthur

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge 1.

Die Änderung betrifft alle Versicherten derbei der AXA Leben AG versicherten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen.

2.

Im Detail sehen die Änderungen folgendes vor: ­ Drehtürtarif allgemein: ­ Für jede technische Grundlage wird eine eigene Tarifgeneration gebildet.

­ Jede Tarifgeneration wird in sich durch die Drehtüre gedreht, abhängig vom Pensionierungszeitpunkt.

­ Drehtürtarif für Altersleistungen und Pensioniertenkinderrenten ­ Drehtürtarif für Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen ­ Bestimmungen für die Abgabe von Invaliditätsfällen.

Mit Schreiben vom 30. März 2012 reichte die AXA Leben AG im Bereich der Lebensversicherung eine Tarifeingabe für eine Änderung ihres Kollektivtarifes ein.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 20. Dezember 2012 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2013 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung 2, Aufsicht über die Privatversicherungen, Postfach, 3000 Bern 14, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren

950

2013-0204

Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

5. Februar 2013

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

951