Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 12550 Widersprechende Red Bull GmbH, Am Brunnen 1, A-5330 Fuschl am See, internationale Registrierung Nr. 937 150 «RED» gegen Widerspruchsgegner Michael F. Ball, 250 W. Ivy Avenue, US-Inglewood, CA 90302, internationale Registrierung Nr. 1 096 179 «RED» (fig.).

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 20. August 2013 Folgendes verfügt: 1.

Der Widerspruchsgegner wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Das Widerspruchsverfahren Nr. 12550 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

3.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, d.h. 400 Franken, zurückerstattet.

4.

Der Widerspruchsgegner hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1400 Franken (inkl. Ersatz der hälftigen Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

5.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, dem Widerspruchsgegner durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

20. August 2013

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

7244

2013-2349