Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

Entwurf

(Gewässerschutzgesetz, GSchG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 20131, beschliesst: I Das Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19912 wird wie folgt geändert: Art. 60a Sachüberschrift Abwasserabgaben der Kantone Art. 60b (neu) Abwasserabgabe des Bundes Der Bund erhebt bei den Inhabern von zentralen Abwasserreinigungsanlagen eine Abgabe für die Finanzierung der Abgeltung von Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen nach Artikel 61a, einschliesslich der Vollzugskosten des Bundes.

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Inhaber von zentralen Abwasserreinigungsanlagen, die Massnahmen nach Artikel 61a getroffen und die entsprechende Schlussabrechnung über die getätigten Investitionen bis am 30. September eines Kalenderjahres eingereicht haben, sind ab dem nachfolgenden Kalenderjahr von der Abgabepflicht befreit.

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3 Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Anzahl der an die Abwasserreinigungsanlage angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohner. Der Abgabesatz beträgt jährlich höchstens 9 Franken pro Einwohnerin und Einwohner.

Der Bundesrat legt den Abgabesatz aufgrund der zu erwartenden Kosten fest und regelt das Verfahren für die Erhebung der Abgabe.

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Die Inhaber der Anlagen überbinden die Abgabe auf die Verursacherinnen und Verursacher.

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Art. 61 Sachüberschrift Stickstoffelimination bei Abwasseranlagen

1 2

BBl 2013 5549 SR 814.20

2012-0253

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Gewässerschutzgesetz

Art. 61a (neu)

Elimination von organischen Spurenstoffen bei Abwasseranlagen

Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und der verfügbaren Mittel Abgeltungen an die Erstellung und die Beschaffung von:

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a.

Anlagen und Einrichtungen zur Elimination von organischen Spurenstoffen bei zentralen Abwasserreinigungsanlagen, soweit sie zur Einhaltung der Vorschriften über die Einleitung von Abwasser in Gewässer erforderlich sind;

b.

Kanalisationen, die anstelle von Anlagen und Einrichtungen nach Buchstabe a erstellt werden.

Die Abgeltungen werden gewährt, wenn mit der Erstellung oder Beschaffung der Anlagen, Einrichtungen oder Kanalisationen nach dem 1. Januar 2012 und vor dem [20 Jahre nach Inkrafttreten der Bestimmung] begonnen wurde.

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Die Abgeltungen betragen 75 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Art. 84 Aufgehoben II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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