2283 Ablauf der Referendumsfrist: 29. März 1976

Bundesgesetz über die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) # S T #

Änderung vom 19. Dezember 1975

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. Mai 19751}, beschliesst: I

Der zweiunddreissigste Titel des Obligationenrechts 2 > wird wie folgt geändert: Art. 962 1

Wer zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist. hat c Pflicht zur diese, die Geschäftskorrespondenz und die Buchungsbelege während ^,,g'de?11" zehn Jahren aufzubewahren.

Geschäftsbucher 2 Betriebsrechnung und Bilanz sind im Original aufzubewahren; die übrigen Geschäftsbücher können als Aufzeichnungen auf Bildträgern, Geschäftskorrespondenz und Buchungsbelege als Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die Aufzeichnungen mit den Unterlagen übereinstimmen und jederzeit lesbar gemacht werden können. Der Bundesrat kann die Voraussetzungen näher umschreiben.

3

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen vorgenommen wurden, die Geschäftskorrespondenz ein- oder ausgegangen ist und die Buchungsbelege entstanden sind.

D BEI 1975 11777 2) SR 220 1975-934

2284 4

Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern haben die gleiche Beweiskraft wie die Unterlagen selbst.

Art. 963 D EditionsPflicht

! Wer zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, kann kei Streitigkeiten, die das Geschäft betreffen, angehalten werden, Geschäftsbücher, Geschäftskorrespondenz und Buchungsbelege vorzulegen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird und der Richter diese Unterlagen für den Beweis als notwendig erachtet.

2 Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern sind so vorzulegen, dass sie ohne Hilfsmittel lesbar sind.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Also beschlossen vom Ständerat Bern, den 19. Dezember 1975 Der Präsident : Wenk Der Protokollführer : Sauvant Also beschlossen vom Nationalrat Bern, den 19. Dezember 1975 Der Präsident: Etter Der Protokollführer : Hufschmid

Datum der Veröffentlichung: 29.Dezember 1975D Ablauf der Referendumsfrist: 29. März 1976 4211

» BB11975 II 2283

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Bundesgesetz über die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Änderung vom 19. Dezember 1975

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Jahr

1975

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---

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29.12.1975

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2283-2284

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