246 b. an die Kosten der Ergänzung der Verbauung des Altschutzbaches, in der Gemeinde Chur, 8. Aargau: an die Kosten der Gesamtmelioration Veitheim.

6003

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen bei den ausländischen Konsularvertretungen in der Schweiz Dominikanische Republik. Herr Felipe A.Cartagena P o r t a l a t i n , Generalkonsul der Dominikanischen Eepublik in Genf, ist mit neuen Aufgaben betraut worden und hat die Schweiz verlassen. Die interimistische Leitung des Generalkonsulates in Genf ist Herrn Honorarkonsul F.A.M.Noelting anvertraut worden.

6003

Kreisschreiben des

Eidgenössischen Politischen Departements an die Kantonsregierungen betreffend die Ausrichtung von Beiträgen an schweizerische Hilfsvereine und Heime sowie an internationale Asyle und Spitäler im Auslande für das Jahr 1961 (Vom

81. Dezember 1961)

Herr Präsident ! .

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend Bericht zu erstatten über die Tätigkeit schweizerischer Hilfsvereine, Heime und internationaler Asyle und Spitäler im Ausland zugunsten hilfsbedürftiger Landsleute, wie auch über die an diese Werke zugesprochenen Beiträge des Bundes und der Kantone.

247 Es standen uns für 1961 folgende Kredite zur Verfügung: I960 Franken

1961 Franken

60 000 41050

60 000 40 850

101050

100 850

Aus diesen Krediten wurden ausgerichtet:

Franken

Franken

an schweizerische Hilfsvereine an Schweizer Heime an internationale Asyle und S p i t ä l e r . . . .

56 950 24 000 20 100

. 55 950 26 500 18 400

Total

101050

100850

von seiten des Bundes von seiten der Kantone Total

Im Vergleich zum Vorjahr ergibt dieser Bericht keine wesentlichen finanziellen Veränderungen. Der Bund hat für das Jahr 1961 wieder eine Subvention von 60 000 Franken gewährt, während der Anteil der Kantone die Summe von 40 850 Franken erreichte.

Nach wie vor sind zahlreiche schweizerische Hilfswerke im Ausland auf unsere Subventionen angewiesen. Bei dieser Gelegenheit sei betont, dass die Hilfsgesellschaften eine sehr nützliche Arbeit leisten und oft aus eigenen Mitteln zugunsten bedürftiger Mitbürger Zuwendungen machen, welche die kantonalen Beiträge bei weitem übersteigen.

Für die uns im Berichtsjahre gewährten Kantonsbeiträge sprechen wir Ihnen unseren verbindlichen Dank aus. Gerne hoffen wir, auch im neuen Jahr auf Ihr Wohlwollen und Ihre Mitwirkung an unserer gemeinsamen Unterstützungstätigkeit zählen zu dürfen. Wir wären Ihnen verbunden, wenn Ihre Zuwendung bis zum 30. September 1962 eintreffen könnte.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 31.Dezember 1961.

6229

Eidgenössisches Politisches Departement: Wahlen

248 Beilage Beiträge der Kantone zugunsten schweizerischer Hilfsvereine, Heime sowie internationaler Asyle und Spitäler im Auslande

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwàlden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.-Bh Appenzell I.-Eh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Total

I960 Franken

1961 Franken

11 000 7000 1000 800 500 250 300 800 250 800 1000 2000 1000 700 700 150 2 500 1000 2500 1200 1500 2000 600 1000 1500

11 000 7000 1000 800 500 250 800 800 250 800 1000 2000 1000 700 500 150 2 500 1000 2500 1200 1500 2000 600 1000 1500

41 050

.

40 850

249

Angaben über die schweizerischen Hilîsvereine gemäss den von ihnen eingesandten Abrechnungen Berichtsjahre

1960

1961

Gesamtzahl der Vereine, die Abrechnungen eingesandt haben

182

129

Anzahl der Vereine, die auf einen Beitrag verzichtet haben

79

76

Anzahl der Vereine, von denen keine Abrechnung erhältlich war . . . .

0

4

8

57

Anzahl der auf Grund ihrer Abrechnungen subventionierten Vereine .

Total der diesen Vereinen gewährten Bundes- und Kantonssubventionen

5

56 950 Pranken

55 950 Franken

Angaben über die Schweizer Heime gemäss den von ihnen eingesandten Abrechnungen Berichtsjahre

1960

1961

Gesamtzahl dieser I n s t i t u t i o n e n . . .

8

9

Anzahl der subventionierten Heime .

6

6

Gewährte Bundes- und Kantonssubventionen

24 000 Franken

26 500 Franken

Angaben über die internationalen Asyle und Spitäler gemäss den von ihnen eingesandten Abrechnungen Berichtsjahre

1960

1961

Anzahl dieser Werke

17

17

Anzahl der subventionierten Werke .

16

15

Gewährte Bundes- und Kantoussubventionen Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. I.

20 100 Franken

18 400 Franken 18

250

Nach Ländern geordnete Übersicht der schweizerischen Hilfsvereine und Heime im Auslande Immatrikulierte Schweizer i)

Länder

Zahl der Hllfswerke

Gewährte Unterstützungen Währung

Beträge

1961 gewährte Bundes- und Kantonsbeltrsge

Fr.

I. Europa Belgien . .

Dänemark . . ' . .

Deutschland (West) .

Finnland Frankreich (Europa).

Frankreich (Afrika) .

Griechenland Grossbritannien (Europa) (Afrika) (Asien) Italien Jugoslawien Luxemburg Niederlande Österreich Portugal (Europa). .

Portugal (Afrika) . .

Schweden Spanien

.

.

.

.

.

.

4042 678 19862 313 43066 822 267

3 1 24 1 30 1 1

belg. Fr.

dKr.

DM fin.Mk.

NF NF

8793 859 102 12802 91 325 1651 3519 406 143 1 807 3092

6 2 1 6 2 1 1 3 2 1 1 5

125 660 893 42204 68309 162 569 1340

13000 400 25450 1000

£ EASh

7171 2439

16500 1000

Lire Dinars lux. Fr.

holl. Fl.

O.S.

Esc.

Esc.

sKr.

Ptas.

6 747 400 111 172 652 2623 167 239 19611 17739 5128 8448

6500

II. Amerika Kanada Vereinigte Staaten von Nordamerika . . . .

8253

2

Can. $

1741

13595

6

USAI

3607

Übertrag

124488

100

*) Laut Statistik auf Ende Dezember 1960.

3000

5600

72450

251 Immatrikulierte Schweizer

Länder

!>

Zahl der Hilfswerke

Gewährte Unterstützungen Währung

1961 gewährte Bundes- und Kantonsbeiträge

Beträge

Fr.

Übertrag 124488 Kuba 60 Mexiko 715 114 Salvador Argentinien 5493 Bolivien 152 Brasilien 4657 Chile 943 Kolumbien 881 Peru. . . .

907 Uruguay 496 Venezuela 1034 III. Asien Ceylon . .

Indien Irak Iran . . . .

100 1 1 1 5 1 7 2 2 1 1 1

97 496 63 268 315

1 2 1 1 1

IV. Afrika Ghana . .

Marokko Südafrikanische Union .

Tunis Ver. Arab. Rep

519 1332 1770 251 879

1 2 2 1 2

V. Australien

2337

1

Philippiner! , , ,

VI. Diverse

72450 kub.$ Colones m$n Bolivianos Cruz, chil. Escudos kol. Pesos ur. Pesos Bolivares Rupien Rupien

40

500 451 851 3 000 000 2417467 12895 3655

.1000 1000 2000

400

1024 2210 100 750

Rials

21785

DH Rand Dinars B.£

11859 23 142 000 3673

2500 500

325

4

2600

Total 148 592

142

82450

--

--

·

*) Laut Statistik auf Ende Dezember 1960.

252

Fiskaleinnahmen des Bundes (in 1000 Franken) Quartal Jahr

Wehrsteuer ')

Kriegsgewlnnsteuer ')

Wehropfer

Verrechnungssteuer

MilitärPflichtersatz

Stempelabgaben

WarenUmsatzsteuer

7

8

Roherträge - Qartalsergebnisse 1

IV.

3

2

1958 I. Quartal II. » III. » IV.

t, 1959 I. Quartal II. » III. » IV. » 1960 I. Quartal II. » III. » IV. » 1961 I. Quartal II. » III. » D

42955 283 753 113 824 80489

5 8 10 0

-

34561 167 816 60268 27171 34111 266 808 95651 52396

36808 112 023 58122 24225

3 3

4

ö

--

64920 38312 - 3591 46762

46

-- ·

--

2 --

109 718 44793 17038 728 102 143 43890 - 3076 45350 117 123 64458 - 15 989 32815

6

20 626

34648 52604 32316 39682

166073 139 124 149 409 151 980

20 217

34971 52317 32013 42711

161 780 133 426 149 927 152 127

2497

37769 49081 86176 50818

174 600 145 817 169 088 173 342

22828

56287 60869 46099 55327

200 111 173 928 196 586 202 253

159 250 162 012 173844 218 582

606 586 597 260 662 847 772 828

31 484 32094 34404 43312

--

Roherträge - Jahresergebnisse 20626 146 403 20217 172 277 2497 188 307 2 22828 198 407 Kantonsanteile - Jahresergebnisse

1958 1959 1960 1961

521 021 289 816 448966 231 178

3 6

46

1958 1959 1960 1961

156 299 86937 134 686 69351

0 1

3

0

--

11 188 6267 774 7077

!) Inbegriffe n Sonderz;ischlag zur Wehrsteuer.

2 ) Kriegsgffvidnnsteuer 1959 46 Eingänge Büokerst ittungen gemäss Art. 38 , Buchstabe b/c .

Bruttoert rae . .

46 a ) Inbegriffein Steuer gemäss Bundesratsbesohluss vo m 13. Februar Sicherung; der Steueransprüche bei Versicherungen.

1960 --

1961 --

-- -- 1945 über die

253'.

Fiskaleinnahmen des Bundes (in 1000 Franken) :

LuxusSteuer

AusgleichSteuer

9

10

Tabaksteuer

Biersteuer 4)

Zölle °)

Übrige Abgaben ")

TOTAL

14

15

Quartal

Jahr

Roherträge - Quartalsergebnisse U

12

13

16

1958

S

6558 4919 4219 : ' 4074 · 4328 917 567 474

1 1

0

1 1

--

-- --

324 248 214 168

-- -- --

117 96 65 56

-- -- '-- --

0

22625 20509 25087 23438

3487 5486 9857

178 764 210 024 212 737 181 069

8820 10067 11900 30893

23553 20673 26742 24530

33 3717 5612 10346

183 593 221 618 228 131 222 971

10503 11512 12402 . 48 417

43 3831 6150 9726

233 967 268 562 280 708 277 843

15864 11000 17141 77045

25775 50 307 007 30749 4550 303 193 33 011 6275 332 861 32963 11395 337 534 Roherträge - Jahresergebnisse

15468 20187 18764 53849

40 8668) 27596 28397 29379

3 91659 1 95498 0 126 238 -- 122 498 Kantonsanteile

19770 6286 954 334

32

18862 782 594 61680 82834 19708 856 313 19750 1 061 080 121 050 22270 1 280 595 108 268 - Jahresergebnisse

· -- ^^ 4

, -- -- --

-- --.

--

-- .--.

--

-- -- --

-- -- --

I. Quartal 525 401 762 808 II. » 551 377 III. » 588 87l7) IV. » 1959 I. Quartal 563 090 656 792 II. » 532 700 III. » 549 692') IV. » 1960 I. Quartal 639 687 816 833 II. » 630449 III. » 718 564') IV. » 1961 I. Quartal 758 748 770 053 II. » 675744 III.

9 773245')! IV. »

2 428 457 2 302 274 2 805 533 2 977 790

1958 1959 1960 1961

198 921 125 302 169 864 119 740

1958 1959 1960 1961

) Gesamtbelastung des Biers pro 1961 39,5 Millionen Franken, wovon Biersteuer 22,3, Zollzuschläge 11,2 und Warenumsatzsteuer 6,0.

5 ) Einfuhrzölle, Treibstoffzölle, Tabakzölle und Zollzuschläge.

') Preiszuschläge u. a. (Pos. 85 der Staatsrechnung).

') Inbegriffen Nachtrag.

8 ) Änderung in der Verbuchungsart.

254 Zölle (in 1000 Franken) Quartal Jahr

Einfuhrzölle ')

Treibstoffzölle

Tabakzölle

Zollzuschläge

TOTAL

1

2

3

4

B

6

1958 I. Quartal II. »

482 118 123 750 131 365 115 038 111 965 523 759 120 005 137 623 124297 141 834 667 330 157 141 44191 51005 61945 172 385 57212 59270 55903 166 785 57794 52669 56322 171 019 58344 56872 55803 813 427 193 787 60388 61082 72317 209 257 67324 70892 71041 205 270 68896 65648 70726 205 113 73802 68713 62598

232 494 39043 61231 79918 52302 262 658 46597 67237 85463 63361 312 634 55078 16445 16523 22110 76466 24075 24451 27940 94588 30 375 34006 30207 86502 28103 28293 30 106 377 760 92768 203*5 39863 32559 71487 18853 25216 27418 103 547 30813 38249 34485 109 958 34346 39857 35755

56216 12356 13565 15444 14851 57783 13114 13439 15906 15324 71194 18 956 9189 5095 4672 17025 5325 5355 6345 17277 6563 5237 5477 17936 6281 5557 6098 74194 15435 4645 5537 5253 18769 6206 6273 6290 19931 7353 6088 6490 20059 6896 6478 6685

11766 3615 3863 2337 1951 12113 8877 3319 2465 2452 9922 2792 670 1009 1113 2686 905 981 800 2058 728 570 760 2386 641 847 898 15214 5017 1592 1765 1660 3680 1107 861 1712 4113 1895 1279 939 2404 916 784 704

782 594 178 764 210024 212 737 181 069 856 313 183 593 221 618 ' 228 131 222 971 1 061 080 233 967 70495 73632 89840 268 562 87517 90057 90988 280 708 95460 92482 92766 277 843 93369 91569 92905 1 280 595 307 007 86971 108 247 111 789 303 193 93490 103 242 106 461 332 861 108 957 111 264 112 640 387 534 175 960 115 832 105 742

III.

IV.

9

» 1959 I. Quartal II. » III. » IV. o 1960 I. Quartal Januar Februar März II. Quartal April Mai Juni · III. Quarta] Juli, August September IV. Quartal Oktober November Dezember 1961 I. Quartal Januar Februar März II. Quartal April Mai Juni III. Quartal Juli August September IV. Quartal Oktober November Dezember

!) Ohne Treibstoff- und Tabakzölle.

255 Treibstoffzölle (in 1000 Franken)

Die Verwendung des für den Strassenbau bestimmten Anteils am Treibstoffzollertrag gemäss BB vom 23. Dezember 1959 ist die folgende: Anteile an Treibstoffzölleii Verfügbar auf Jahresende Jahr

Total

ausbezahlt

120 941 157 595 187 581 226 656

1958 1959.

1960 1961

116 881 50608 145 9641)

fällige Strassenbeitiäge

Nationalstrassen

Strassenbeiträge

Strassenbauforschung

59149 70201

4694 66956 83063

72366 56610 71706

1352 1094 1867

!) Fr. 59 832 300 geleistete Vorschüsse inbegriffen.

Tabakbelastung (in 1000 Franken)

· Der Ertrag der Tabaksteuer und -zolle dient gemäss BB vom 20. Dezember 1946 der Finanzierung der AHV.

Jahr

Total

Tabaksteuer

Tabakzölle

1958 1959 1960

147 875 153 281 197 432 196 692

91 659 95498 126 238 122 498

56216

1961

57783 71 194 74194

Verrechnungssteuer (in 1000 Franken) I960 IV. Quartal| I.Quartal

Eingänge Rückerstattungen

1961

II. Quartal | III. Quartal | IV. Quartal

115 943 230441 227 219 114 567 138 049 70702 113448 162 902 130 666. 105 369

Verrechnungssteuer Rohertrag .

Sicherungssteuer *) Rohertrag. .

45241 116 993 109 130

64317 -16099 141 110

32 680 135

Total

45350 117 123

64458 -15989

32815

1

) Steuer gemäss Bundesratsbeschluss vom 13. Februar 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen.

256

Rohertrag der eidgenössischen Stempelabgaben (in 1000 Franken) I960

1961

Stempelabgaben IV. Quartal I. Quartal

II. Quartal III. Quartal

IV. Quartal

1. Emission von Wertpapieren d. Obligationen . .

. .

b. Aktien c. Übrige Wertschriften *·) . .

Total

5330 11453 4187 20970

4599 17053 3518 25170

5787 9615 5583

4913 6321 4774

20985

16008

4659 13903 3250 21812

2. Umsatz von Wertpapieren a. Inländische Wertpapiere .

b. Ausländische Wertpapiere .

Total

818 4227 5045

853 3847 4700

1071 4730 5801

942 4257 5199

922 3574 4496

3. Coupons von a. Obligationen . .

b. Aktien c. Übrige Wertschriften *) . .

Total

6977 5345 5135 17457 |

5587 7973 5385 18945

7421 16191 4394 28006

5304 5954 4049 15307

7865 7596 6519 21980

1257 6178

1209 4837 0 31 60869

1257 8298

1422 5598

30 46099

19 55327

4.

5.

6.

7.

Wechsel Prämienquittungen Frachturkunden Bussen usw ^Rohertrag 1

1148 6077 0 126 50818

37 56287

) GmbH- und Genossenschaftsanteile, Kommandit-Beteiligungen, Miteigentums- und Trustzertifikate, ausländische Wertpapiere.

3785

257

Erläuterungen Bei der Auswertung vorstehender Übersichten ist der für die einzelnen Abgabearten massgebenden Bezugsordnung und gewissen Rückstellungsverpflichtungen Rechnung zu tragen. Insbesondere ist zu beachten: J. Wehrsteuer, Sonderzuschlag zur Wehrsteuer und Wehropfer Jeder Kanton hat bei der Wehrsteuer 70% '), beim Sonderzuachlag zur Wehrsteuer pro 1949 und beim Wehropfer je 90% der bei ihm eingegangenen Steuerbeträge, Bussen und Zinsen dem Bunde abzuliefern.

Die Kantone rechnen über die im Laufe eines Monats bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge bis Ende des folgenden Monats mit dem Bunde ab.

II. Kriegsgewnnsteuer Von den eingegangenen Steuerbeträgen werden 20% einem Fonds für Rückerstattungen zugewiesen. Von den verbleibenden 80% erhalten die Kantone einen Zehntel.

Die Übersicht enthält als Roherträge die Bruttoeingänge vor Abzug der Einlage in den Rüokerstattungsfonds, jedoch nach Abzug der erfolgten Rückerstattungen gemäss Artikel 88, lit. b/c, KGB.

l II. Verrechnungssteuer 1. Entrichtung. Die Steuer ist, sofern sie neben der Couponsabgabe geschuldet wird, mit dieser zusammen abzuliefern (vgl. V, S). Für die der Couponsabgabe nicht unterliegenden Zinsen von Kundenguthaben bei Banken und Sparkassen wird die Steuer in vierteljährlichen Raten während des Fälligkeitsjahres erhoben.

2. Rückerstattung. Die Rückerstattung oder Verrechnung kann von dem vom Steuerabzug Betroffenen innert 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres beansprucht werden, in dem die Verrechnungssteuer fällig geworden ist.

3. Rohertrag. Als solchen weist die Übersicht die Eingänge bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, abzüglich der im nämlichen Quartal vollzogenen Rückerstattungen, aus.

IV.

Militärpflichtersatz Bis 1958 erhielten die Kantone eine Bezugsprovision von 8% des Bruttoertrages. Der verbleibende Rest fiel zu gleichen Teilen an Bund und Kantone.

Für die Jahre 1959 bis 1961 wurde der Kantonsanteil (inkl. Bezugsprovision) auf 31% festgesetzt. Ab 1962 wird dieser Anteil durch eine Bezugsprovision von 20% ersetzt.

Bei den Einnahmen des Jahres 1960 handelt es sich um nachträgliche Eingänge auf Grund des bis Ende 1959 geltenden Gesetzes. Der Bezug für das Er.satzjahr 1960 findet erst im Jahre 1961 statt (BG vom 12. Juni 1959).

V. Stempelabgaben 1. Emissionsstempel. Die,%Abgabe auf Anleihensobligationen, Aktien und «übrigen Wertschriften» wird bei der Ausgabe der Titel und für die ganze Laufzeit auf einmal bezogen. Die Abgabe auf Kassenobligationen wird in Vierteljahresraten entrichtet.

2. Umsatzstempel. Die in einem Kalendermonat verfallenen Abgabebeträge sind bis Mitte des nächsten Monats an die Eidgenössische Steuerverwaltung abzuführen.

*) Bei der Wehrsteuer I. Periode 67%%.

258 3. Couponstempel. Die Abgaben auf Coupons von Anleihensobligationen, Aktien und GmbH-Anteilen sind innert 15 Tagen nach der Couponfälligkeit zu überweisen. Die Abgabe auf Coupons von Kassenobligationen wird in vierteljährlichen Baten während des Fälligkeitsjahres entrichtet. Die Abgabe auf Coupons ausländischer Wertpapiere wird oft durch eine einmalige, die sämtlichen Couponfälligkeiten einschliessende Pauschalzahlung abgelöst.

4. Wechselstempel. Die Abgabe ist durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten. Die Übersicht weist die Bruttoerträge des Markenverkaufs auf. Dieser ist nicht identisch mit dem Markenverbrauch.

5. Prämienquittungsstempel. Die in einem Kalenderquartal verfallenen Abgaben sind in der Hegel bis spätestens Ende des folgenden Quartals zu überweisen.

6. Prachturkundenstempel. Die während eines Monats verfallenen Abgaben sind bis spätestens Ende des drittfolgenden Monats abzuführen.

Der Prachturkundenstempel wird ab 1. Januar 1959 nicht mehr erhoben.

VI. Warenumsatzsteuer 1. Steuer auf inländischen Umsätzen. Über die Steuer auf dem Warenumsatz im Inland haben die Grossisten vierteljährlich mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abzurechnen, und zwar innert 30 Tagen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres. Die Umsatzsteuereingange eines bestimmten Quartals beziehen sich somit in der Regel auf die Umsätze des Vorquartals.

2. Steuer auf der Einfuhr. Über die Steuer auf der Wareneinfuhr rechnet die Eidgenössische Zollverwaltung monatlich mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung ab. Der Ertrag der bei der Einfuhr erhobenen Warenumsatzsteuer entspricht der steuerbaren Einfuhr im Berichtsquartal.

VII. Luxussteuer 1. Steuer auf inländischen Lieferungen. Die Luxussteuer auf inländischen Detaillieferungen von Schaumweinen, photographisohen Platten und Filmen, Parfümerien und Kosmetika wurde durch Verwendung von Luxussteuermarken entrichtet. Der ausgewiesene Steuerertrag entspricht dem Markenverkauf -- nicht Markenverbrauch -- im betreffenden Quartal.

Die Steuer auf dem inländischen Umsatz der übrigen Luxuswaren war vom Pflichtigen innert 80 Tagen nach Ablauf des Kalenderquartals zu überweisen.

Die Steuereingänge eines Quartals beziehen sich somit in der Regel auf die Umsätze des Vorquartals.

2. Steuer auf der Einfuhr. Über die Luxussteuer auf der Einfuhr rechnete die
Zollverwaltung in gleicher Weise ab wie über die Umsatzsteuer (vgl.

VI, 2).

3. Die Luxussteuer wird ab 1. Januar 1959 nicht mehr erhoben.

VIII. Ausgleichsteuer Die Steuer wurde mit Ablauf eines Kalenderjahres fällig, war aber in vierteljährlichen Abschlagzahlungen zu entrichten. Die Zahlungen waren innert 15 Tagen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres in der Höhe von annähernd einem Viertel der mutmasslichen Jahressteuer zu leisten. Gemäss Bundesratsbeschluss vom 19. Februar 1954 wurde die Ausgleichsteuer letztmals für das

259 IX. Tabaksteuer Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

X. Bierste-uer

Bundesbeschluss vom 31. Januar 1958 über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushalts des Bundes.

XI. Zölle Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 betreffend den Schweizerischen Zolltarif.

XII. Übrige Abgaben -- Preiszuschläge auf Speisefetten und Speiseölen (Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 1951 [LG] und Milchbeschluss vom 29. September 1953 [MB]).

-- Preiszuschläge auf Futtermitteln (LG und Allg. Landw. Verordnung vom 21. Dezember 1953).

-- Butyra, Abgabe auf Importbutter (LG und MB).

-- Abgabe auf Konsummilch und Konsumrahm (LG und MB).

-- Ausgleichsabgabe auf Importeiern (Bundesbeschluss vom 28. September 1956 über die Durchführung einer beschränkten Preiskontrolle).

-- Einfuhr- und Untersuchungsgebühren auf Obst und Pflanzen (Bundesgesetz vom 22. Dezember 1893, Art. 12).

-- Preiszuschläge auf eingeführter Kondensmilch (Bundesratsbeschluss vom 27. Oktober 1961).

3795

260

Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken 1961 Monat

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

Zölle

Übrige Einnahmen

86971 108 247 111 789 93490 103 242 106 461 108 957 111 264 112 640 115 960 115 832 105 742

13218 14911

15938 19138 15335 17130 24191 16830 16932 24268 17802 21159

1961 Jan./Dez. 1 280 595 216 852

Total 1961

Total 1960

92723 123 158 93809 127 727 103 396 112 628 105 019 118 577 103 639 123 591 106 067 133148 117476 128 094 107 131 129 572 106 464 140 228 114 285 133634 : 106075 126901 ' 111792 i 100189

1 497 447

--

MehrMindereinnahmen einnahmen 7466

29349 24331 7609 14938 17524 15672 20963 23108 25943 27559 15109

229 571

l

1960 Jan./Dez. 1 061 080 206 796

--

jl 267 876

--

Nächste Kontrolleurprüfung Die nächste Prüfung von Kontrolleuren findet, wenn genügend Anmeldungen vorliegen, Ende März 1962 statt.

Interessenten wollen sich beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Seefeldstrasse 301, Zürich 8, bis spätestens am 28. Februar 1962 anmelden.

Dieser Anmeldung sind gemäss Artikel 4 des Reglementes über die Prüfung von Kontrolleuren für elektrische Hausinstallationen beizufügen: das Leumundszeugnis, ein vom Bewerber verfasster Lebenslauf, das Lehrabschlusszeugnis, die Ausweise über die Tätigkeit im Hausinstallationsfach.

Die genaue Zeit und der Ort der Prüfung werden später bekanntgegeben.

Eeglemente sowie Anmeldeformulare können beimEidgenössischen Starkstrominspektorat in Zürich bezogen werden (Preis des Eeglementes 50 Rappen). Wir machen besonders darauf aufmerksam, dass Kandidaten, die sich dieser Prüfung unterziehen wollen, gut vorbereitet sein müssen.

Zürich, den 23. Januar 1962.

6003

Eidgenössisches Starkstrominspektorat

Kontrolleurprüfungskommission

261

Verzeichnis der Auswanderungs- und Passageagenturen und ihrer Unteragenten (gemäss Vorschriften des Bundesgesetzea vom 22. März 1888) Stand: I.Januar 1962

Liste des agences d'émigration et de passage et de leurs sous-agents (conformément aux prescriptions de la loi fédérale du 22 mars 1888) Etat au 1er janvier 1962

Prospetto delle agenzie di emigrazione e di passaggio e dei loro sottagenti . (in conformità della legge federale del 22 marzo 1888) Stato al 1° gennaio 1962

1. Reisebüro R. Kündig AG in Zürich Agence de voyages R. Kündig S.A., Zarich Bahnhofstrasse 80 Patentinhaber : Eichard Kündig und Eichard Albert Kündig ünteragenten: Kyncl Hans Schärer Charles Hug Willy Eicher Franz Gisler-Gisler Karl Biser Karl Birchler Basilius Schumacher Leonz Schweighauser Eichard

(Hauptbureau)

,

(Bank in Burgdorf) Schmiedengasse (Schweiz. Bankgesellschaft) (Versicherungsagentur «im Hof li») (Vertreter und Coiffeur) Herrengasse (Verkehrsbureau) ' (Versicherungen) (Ernst Grieder AG. Intern. Transp.)

Zürich Burgdorf Interlaken Altdorf Schwyz Einsiedeln Wangs (SG) Kreuzungen

262

2. Déménagements et voyages Naturai, Le Coultre S.A., à Genève 24, Grand Quai Titulaire de la patente : Charles-Emile Le Coultre · Sous-aqents: Obermann Alfred E.

Grin Marcel Rastoldo Raymond Allamand Pierre

(bureau principal)

Genève

(succursale)

Montreux

3. Reisebureau A. Kuoni Aktiengesellschaft in Zürich Voyages A. Kuoni Société Anonyme, a Zürich Bahnhofplatz 7 Patentinhaber : Paul Heinrich Hugentobler und Jakob Bolli Unteragenten - Sous-agents - Sottagenti: Nanz Paul Lämmli Herbert Locher Hans Jakob Mohr Christian Oertli Rolf Egli Hans-Rudolf Altorfer Willi

(Hauptbureau)

Zürich

(Filiale Bellevueplatz) » » » » (Bellevue-Eeisen AG) » (Reisebureau und Versicherungen) Bankstrasse 2 Winterthur Robbiani Pietro (A. Kuoni AG) Bärenplatz 4 Bern » » » Conrad Caspar Petermann-Wunderli, Frau A.-M. (A.Kuoni AG) Schwanenplatz 8 Luzern Wiget Franz (Liegenschaftsbureau und Restaurant.

«Wiget») Brunnen Faessler Werner (Pavoni, Aubert & Cie., S.A.)

38, place de la Gare Fribourg Krummenacher Werner (Reisebüro W. Krummenacher) Aarau Kneubühler Josef Basel (A. Kuoni AG) Gerbergasse 26 Waldmeyer Karl Hohl August (Zigarrengeschäft, Vertretungen) Poststrasse 16 St. Gallen Bührer Martin (Reisebureau Bührer) Zürcherstr. 120 Frauenfeld Buchser Paul (A. Kuoni S.A.) l, pl. St-Francois Lausanne Froesch Aldo (A.1 Kuoni S.A.) Stazione Locamo (Ufficio viaggi « Globus») via Nassa 25 Lugano Albek Werner (Schweiz. Spar- und Kreditbank) Zermatt Biner Werner

263

4. Schweiz-Italien, Reise- und Transportgesellschaft (AG) in Zürich Suisse-Italie, Société de voyages et de transports (S.A..), ä Zürich Svizzera-Italia, Società di viaggi e di trasporti (S.A.), in Zurigo Werdmühlestrasse/Werdmühleplatz 2 Patentinhaber: Erich Benziger Frangi Tullio Hausheer Karl

Unteragenten: (Hauptbureau) (City-Beisebüro Zug AG)

Zürich Zug

5. Danzas AG in Basel Danzas S.A., à Baie Danzas S. p. A., in Basilea Centralbahnplatz 8 Patentinhaber: Hans Joos Unteragenten - Sous-agents - Sottagenti: Sutter Fritz Meyre Otto Hahn Eugen Müller Werner · Cherbuliez Walter Wild Max Heiliger Arthur Lutz Walter Gerber Walter Luginbühl Walter Bonauer Fritz Leuenberger Ernst Rast Hans 0.

Gasser Edwin Gallati Fridolin Marti, Frl. Emilie Glutz, Frl. Thérèse Wyss Ernst Kälin Max Studer Eichard Blanc Albert Costeggioli Guido Saluz Guido

(Hauptbureau)

Basel

(Filiale Danzas AG) Gerberg.80

Basel

(Danzas AG) BahnhofplatzLöwenstrasse

Zürich

(Eeisebureau Lutz) Marktgasse 78

Winterthur

(Bank in Langenthal)

Langenthal

(Danzas AG) Bahnhof strasse 41 Biel (Verkehrsbureau) Bahnhofplatz Burgdorf (EeisebureauEast AG) AlpenstrasselLuzern (Photograph) Einsiedeln (Eeisebureau Gallati) Glarus (Verkehrsbureau) Hauptgasse 69

Solothurn

(Eeisebureau Gebr. Wyss) Dornacherhof Solothurn (Ersparniskasse Ölten)

Ölten

(Danzas AG) Bahnhofstrasse 80 (Danzas AG) Poststrasse 22 (Danzas AG)

Schaffhausens St. Gallen Buchs S G

264

Brupbacher Walter Gräniger Friedrich Engel Anton Bis Arnolde ·Chiesa Francesco Sorgesa Waldeck Sorgesa Franco Laorca Aldo Benzoni Ettore ·Oggier Frédéric Wicht Albert Oesch Alfred Werzinger Eobert Emch Kurt

(Schweiz. Bankgesellschaft) Bahnhofstrasse 61 (Schweiz. Bankverein) (Vertretungen Gebr. Engel)

Aarau Zofingen Chur

(Danzas S. p. A.)

Chiasso

(Danzas S.p.A.) p.Manzoni 8

Lugano

Danzas S.p.A.

(Agent, gén. de la Nationale Suisse) (Danzas S.A.)

(Société de Banque Suisse)

Bellinzona Sion Brig Le Locle

(Danzas S.A.) 5, rue du Mt-Blanc

Genève

6. Fert & Cie., à Genève 1, rue du Mont-Blanc Titulaire de la patente: Eugène-Jean Fert 7. Kehrli & Oeler, Nach!. A. Oeler in Bern Bubenbergplatz 9 Patentinhaber: Albert Eobert Oeler Unteragenten: .Bossert Hans 'Fermaud Daniel

(Hauptbureau)

Bern

8. J. Onboter Aktiengesellschaft in Zürich Pelikanplatz 15 Patentinhaber : Jan Ouboter und Cornelis Ouboter IPfister Cölestin

Unteragent: (Hauptbureau) 9. H. Oehl Aß in Basel Streitgasse 8 Patentinhaber: Hans Gautschi

Zürich

265 10. The American Express Company, Inc. in Zurich Bahnhofstrasse 20 Patentinhaber: Hans Kirchbaum Unteragenten - Sous-agents - Sottagenti: Weber Werner Capaccini Bruno Gallmann Ernst Bühler Bolf Eisenhart Gottfried Stutz Herbert Spiller Werner Sommer Paul Frei Eudolf Zellweger Friedrich Hubacher Fritz Givel Oscar Koller Otto Egli Alfred Dubler Gabriel J.

Griesser Walter Meier Paul

(Hauptbureau) (American Express Co.)

Marktgass-Passage (American Express Co.) Höheweg 95 (American Express Co.) Schweizerhofquai 4 (Filiale Ersparniskasse Ölten)

Zürich Bern Interlaken Luzern Schönenwerd

(American Express Co.) Marktgasse 5 Basel (Christian Hausmann AG, Beisebureau) Bahnhofstrasse 10 (Schweiz. Kreditanstalt) .(Schweiz. Kreditanstalt) (American Express Co.)

Avenue Benjamin Constant 7 (American Express Co.) 89, avenue de Collonge (American Express Co.) 7, rue du Mont-Blanc

St. Gallen Arosa St.Moritz Lausanne Montreux Genève

11. Wm. Müller & Co., Aktiengesellschaft in Basel Centralbahriplatz 8 Patentinhaber: Joseph J. Suter ünteragenten - Sous-agents: Heller Karl Iten Paul Wegmann Walter

(Hauptbureau) (Spar- und Leihkasse) Oberbälliz 64 (Handelsagentur Wegmann) Gysnauweg 14 Rast Otto (Bucher & Co. AG, Eeisebureau) Haldenstrasse 4 Suess Eobert (Banque Populaire Suisse) 4, avenue de la Gare Bundesblatt 114. Jahrg. Bd. I.

Basel Thun Burgdorf Luzern Fribourg 19

266 12. Lavanchy & Cie S.A., à Lausanne 15, rue de Bourg Titulaire de la patente: Walter Frei Sous-agents: Ue

Menthonnex, M Louise (bureau principal) Chauvet Jean-Jacques Jones Mme Nelly Marcelle (Lavanchy & Cie.) 18, rue du Simplon Dupuis Armand (bureau comptable, agence de voyages) Eggli Maurice (Eeisebureau Eggli) Eisengasse 84

Lausanne Vevey Sion Basel

13. Arthur B. Poohon, à Genève (Wagons-Lits/Cook) 16, rue du Mont-Blanc Titulaire de la patente: Arthur B. Pochon Unteragenten - Sous-agents - Sottagenti: Wegener Herbert Pochon Gerald Bartsch Hugo Küffer Walter Schnellmann Oskar Zingg Theodor Frey Paul Locher-Rosa Karl Haldemann Jules Kocher Jean Ammann Eobert

(bureau principal) (Palais des Nations) (W.-Lits/Cook) Bahnhofstr. 42 » Spitalgasse 2 » Höheweg » Haldenstr. l » Centralbahnplatz 7 » riva Vino. Vela » 2, av. du Théâtre »

19, av. Kursaal

Genève » Zürich Bern Interlaken Luzern Basel Lugano Lausanne Montreux

14. Goth & Co. AG in Basel Elisabethenstrasse 45 Patentinhaber: Peter Goth Unteragenten - Sous-agents: Lämmli Willy Oehler Georges Burkhart Wilhelm

(Hauptbureau)

Basel

(Goth & Co. AG) Genferstrasse 8

Zürich

267 Aider Jakob Masel Albert Heyer Jean Pierre

(Goth & Co. AG) Poststrasse 18 St. Gallen » 65, rue Serre La Chaux-de-Fonds » 13, rue Chantepoulet Genève

15. Hans Im Obersteg & Oie., Aktiengesellschaft in Basel Aeschengraben 28 Patentinhaber: Justin von Bohr ünteragenten: Glathar Karl Cabane Eoger

(Hauptb.ureau)

,

Basel

16. Bruno Agustoni in St. Gallen Blumenbergplatz 8 Patentinhaber: Bruno Agustoni Unteragenten: Agustoni Marco Leder Gustav Eggli Eudolf

(Hauptbureau) St. Gallen (Eeisebureau Leder) Neumühlequai 6 Zürich (Eeisebureau vorm. Laible & Cie.)

Schwertstrasse 4 Schaffhausen

17. J.Véron, Grauer & Cie, Société Anonyme, à Genève 22, rue du Mont-Blanc Titulaire de la patente : Fernand Chanel Sous-agent: Wälti Jean

(Voyages et Transports S.A.)

La Chaux-de-Fonds

18. Jacky, Maeder & Co. in Basel Wallstrasse 8 Patentinhaber: Jean Jacques Maeglin o

Unteragenten - Sous-agents - Sottagenti: Bieri Alfred Kaiser John Charles Maurer Helmar Jörg Kurt

(Hauptbureau)

Basel

(Jacky,Maeder & Co.) Uraniastr. 85

Zürich

»

Schwarztorstrasse 107

Bern

268

Engel Eudolf Meier Arthur Sonderegger Karl

( Jacky, Maeder & Co.)

Hotz Alfred Meyer Werner GutzwiUer Eobert Güdemann Max Cachot Maurice Purtscher Johannes

Dufourstr. l Biel Bahnhofstr.4 Schaffhausen Kornhausstr. 3 «Wallhalla» St. Gallen Neugutstrasse Buchs (SG) Bahnhofstr. 102 Aarau Via Manzoni Chiasso 6, rue CharlesMonnard Lausanne 66, av. LeopoldRobert La Chaux-de-Fonds 15, rue Lévrier Genève

19. Genossenschaft Hotel-Plan in Zürich Limmatplatz 4/6 Patentinhaber: Max Locher Unteragenten - Sous-agents - Sottagenti: Arbajter Stefan (Hotel-Plan) Winter Johann Boehlen Eduard » Boehlen, Frau Nelly Wilczek, Frl. Hansi Martina Ott Hans Buhoff Bruno von Feiten Otto

Talacker 80

Zürich

Hirschengraben 11

Bern

Haldenstrasse 7 Steinentorstrasse 26 riva Vincenzo Vela 7 16, rue du Mont-Blanc

Luzern Basel Lugano Genève

20. Naturai AG in Basel Nauenstrasse 67 Patentinhaber: Richard Nussbaumer Dnteragenten - Sous-agents:

Mathez Maurice Menoud Claude

(Naturai AG) Neuhausstrasse 40 (Voyages-Lido) 4, rue des Terraux

Biel Lausanne

269 21. Bank Leu & Co. AG in Zürich Banque Leu & Cie. S.A., à Zurich Bahnhofstrasse 82 Patentinhaber: Kurt Brust Unteragenten - Sous-agents: Wey Hans Felder Emil J.

(Hauptbureau) (Voyages Mondia Express) 5, rue Petitot

Zürich Genève

22. Aktiengesellschaft Gondrand Reisen in Zürich Nüschelerstrasse l Patentinhaber: Josef Herzog Unter agent: Bommeli Walter

(Akt.-Ges. Gondrand Reisen) Poststrasse 11

St. Gallen

23. Fritz Eichmann in St. Gallen Poststrasse 19 Patentinhaber: Fritz Eichmann 24. H.Ritschard & Cie S.A., à Genève 18, place Cornavin Titulaire de la patente : Mme Camille-Antoinette Eitschard Sous-agents: David Emile Matthey Serge

(Bureau principal) (H.Eitschard & Cie. S.A.)

Avenue de la gare 84

Genève Lausanne

25. CIT Compagnia Italiana Turismo Schweiz AG in Zürich Pelikanstrasse 38 Patentinhaber: Paul Durst Unteragenten - Sous-agents: Jeannet John Ali Bucher Xaver

(CIT-Eeisebureau) Spitalgasse 9 (Eeisebureau «Nord-Süd») Poststrasse 18

Bern Uster

270 26. « Popularis Schweiz» Genossenschaft für Volkstourismus in Bern Waisenhausplatz 10 Patentinhaber : Werner Eiesen Unteragenten: Schick Walter Schaad Walter Euf Otto

(Hauptbureau)

Bern

(Popularis Tours) Centralbahnstr. 9

Basel

27. Akt.-Ges. Bronner & Cie. in Basel Elisabethenanlage 7 Patentinhaber: Caspar Wild Berger Andreas Arnosti Anton Werro Josef Dotta Paolo

Unteragenten - Sottagenti: (Hauptbureau) (Swiss Touring) Aeschenvorstadt 24 Basel (Läubli & Co., Kapellplatz 1) Luzern Campo Marzio Bellinzona 28. Transexchange AG in Basel Centralbahnplatz 6 Patentinhaber: Eoger A. Gobat

Minassian Grigor

Unteragent: (Hauptbureau)

Basel

29. Auderset et Dubois, à Genève 16, place Corna vin Titulaire de la patente: Candide Auderset 30. Corner Banca S.A. in Lugano Via Canova 16 Titolare della patente Uhrich Huber Wild Giacomo

Sottagente: (Ufficio principale)

Lugano

271 31. Reise-Meile AG in St. Gallen Bähnhofplatz 8 Patentinhaber: Hans Eigenmann 32. Josef Baumeier AG in Luzern Grendelstrasse.il Patentinhaber : Werner Imbach

*) 33. Passageagentur des Automobil-Clubs der Schweiz, in Bern Laupenstrasse 2 Patentinhaber: Kurt Häberlin Dnteragenten - Sous-agents: (Hauptbureau) ACS-Sektion

Treier Benjamin Peter Hans Ulli Emil Pettavel Paul Mentha André

Bern Zürich Basel Lausanne

*) 34. Touring-Club der Schweiz in Genf .Touring-Club Suisse, à Genève 9, rue Pierre Patio Titulaire de la patente : Heinz Rolli Unteragenten - Sous-agents: Quero Ernst Gilgen Eobert Schärer .Pierre-Claude Scheidegger Werner Noordtzij André

6221

(bureau principal) TCS

Genève Bern Zürich Basel Lausanne

*> l Befassen sich nicht mit Auswanderungsgeschäften ' \ Ne s'occupent pas d'affaires d'émigration

272

Reglement über

die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Berufe des Metallbauzeichners (Vom 14. Dezember 1961)

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe der Artikel 5, Absatz l, 18, Absatz l, 19, Absatz l und 39, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23.Dezember 1932 erlässt nachstehendes Keglement über die Lehrlingsausbildung und Lehrabschlussprüfung im Berufe des Metallbauzeichners.

I. Lehrlingsausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer 1

Die Berufsbezeichnung lautet Metallbauzeichner.

Die Lehre dauert 3% Jahre, wovon 6 Monate auf die praktische Ausbildung in der Werkstatt und auf der Montage entfallen.

3 Gelernte Bauschlosser werden nach einer Zusatzlehre von l % bis 2 Jahren zur Lehrabschlussprüfung als Metallbauzeichner zugelassen.

4 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

5 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

2

273 Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1

Metallbauzeichnerlehrlinge dürfen nur in technischen Büros von Schlossereien und Metallbauwerkstätten ausgebildet werden, die ständig mindestens einen Ingenieur oder Techniker oder Absolventen der Schweizerischen Schlosserfachschule Basel beschäftigen, und die in der Lage sind, das gesamte unter Ziffer 2 erwähnte Lehrprogramm' zu vermitteln. Lehrbetriebe ohne eigene Werkstätten sind verpflichtet, die Lehrlinge in einem andern geeigneten Betrieb in der Werkstatt und Montagepraxis ausbilden zu lassen.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme . von Lehrlingen gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes:

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn ständig ein oder zwei Fachleute beschäftigt sind. Ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit beginnen, wenn der erste in das letzte Lehrhalbjahr tritt, 2 Lehrlinge, wenn ständig 3 bis 6, 3 Lehrlinge, wenn ständig 7 bis 10 Fachleute beschäftigt sind, l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 6 ständig beschäftigten Fachleuten.

2 Als Fachleute gelten Ingenieure, Techniker, Absolventen der Schweizerischen Schlosserfachschule Basel und gelernte Metallbauzeichner, wobei aber nach Artikel 2, Absatz l immer mindestens l Ingenieur oder Techniker oder Absolvent der Schweizerischen Schlosserfachschule Basel vorhanden sein muss.

3 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

4 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle vorübergehend eine Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Zahl von Lehrlingen bewilligen.

Art. 4 Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Lehrzeitdauer und die Höchstzahl der Lehrlinge finden auf Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Réglementes vereinbart worden sind, keine Anwendung.

274

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb Art. 5 Allgemeine Richtlinien 1

Dem Lehrling sind beim Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Zeichen- und Schreibgeräte zur Verfügung zu stellen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen. Er ist zur Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet.

3 Der Lehrling ist zu Eeinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

4 Der Lehrling ist nicht nur technisch-zeichnerisch auszubilden, sondern es ist ihm im Verlauf der Lehrzeit Gelegenheit zu geben, sich in einer 6 Monate dauernden Werkstatt- und Montagepraxis allgemeine Kenntnisse über die wichtigsten Metallbearbeitungsverfahren und Montagearbeiten anzueignen.

Die Werkstatt-Praxis soll das Verständnis für werkstattgerechte Ausführung der Zeichnungen fördern. Die Werkstattpraxis ist in das zweite Lehrjahr zu verlegen.

5 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind die einzelnen Arbeiten zu wiederholen und die Ausbildung darin zu ergänzen, so dass der Lehrling am Ende seiner Lehrzeit die im Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

6 Die in Artikel 6 und 7 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse für die einzelnen Lehrjahre bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung.

Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenweisen Entwicklung, nach den Arbeitsverhältnissen des Lehrbetriebes. Das Hauptgewicht der'Ausbildung ist auf das Zeichnen und Erlernen der konstruktiven Grundregeln zu legen.

Art. 6 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Einführen in das Handhaben, Anwenden und Instandhalten der Zeichengeräte und Zeicheninstrumente. Gründliches Einüben der technischen Normschrift und Zahlen in Bleistift und Tusche. Nachzeichnen von Detail- und Übersichtsplänen. Malen und Falten der Pläne. Einführen in die Normalprojektion; Darstellen von Ansichten und Schnitten; Anwenden der Normen sowie der Symbole der Verbindungselemente. Aufzeichnen einfacher Metallkonstruktionen mit Details, wie Stahlfenster mit verschiedenen Flügelarten, Stahltüren.

275 Zweites L e h r j a h r Weiterentwickeln der zeichnerischen Fertigkeiten. Selbständiges Aufzeichnen von gegebenen Feineisen- und Nichteisenmetall-Konstruktionen. Ausführen von Werkstattzeichnungen, z.B. für Fenster, Schaufenster, Türen, Tore in Stahl und Leichtmetall. Anfertigen der Materialauszüge und der Gewichtsberechnungen.

W e r k s t a t t p r a x i s (6 Monate). Der Lehrling ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und Gesundheitsschädigungen aufzuklären.

Einführen in die Grundbegriffe der Metallbauarbeiten. Ausführen von Schraubstock- und Maschinenarbeiten, die vorwiegend die Bauschlosserei umfassen, wie Scheren, Sägen, Feilen, Schleifen, Bohren, Gewindeschneiden, Biegen, Abkanten, Nieten, Löten, Schweissen.

Zusammenbauen von Konstruktionen. Mithelfen bei der Montage.

In Verbindung mit der Werkstattausbildung ist dem Lehrling Gelegenheit zu bieten, die wichtigsten Materialien und deren Verarbeitung sowie die hauptsächlichsten Arbeitsverfahren samt den dazu erforderlichen Werkzeugen, Maschinen und Vorrichtungen kennen zu lernen.

Drittes Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr Selbständiges Ausführen von Plänen nach Entwurfskizzen für Metallbauarbeiten aller Art, wie Schaufensteranlagen, Eingänge, Schaukasten, Schiebeund Senkfenster, Schalteranlagen, Türen, Tore und Treppen in verschiedenen Metallen. Aufnehmen von Massen auf der Baustelle in Verbindung mit Nivellierungen. Selbständiges Konstruieren und Anfertigen von Skizzen. Zeichnen von Projekt- und Werkstattplänen nach eigenen Vorschlägen.

Art. 7 Berufskenntnisse In Verbindung mit den zeichnerischen und praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Materialkenntnisse. Die gebräuchlichsten Papiersorten. Die Vervielfältigungsverfahren .

Die Benennung, Herkunft, Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten im Metallbau vorkommenden Materialien, wie Stahl- und Gussarten, Nichteisenmetalle, Metallegierungen, Kunststoffe und Dichtungsmaterialien.

Die handelsüblichen Bezeichnungen, Masse, Toleranzen und Normen der für den Metallbau wichtigsten Walz-, Zieh- und Pressprodukte, wie Profilstäbe, Bleche, Bänder, Bohren und Drähte.

276 Halb- und Fertigfabrikate, wie Nieten, Schrauben, Schraubensicherungen, Stifte, Keile, Federn und Beschläge.

Bearbeitungsverfahren: Die Anwendung der gebräuchlichsten Handwerkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen.

Die wichtigsten Bearbeitungsgänge.und Fabrikationsniethoden.

Maschinenarbeiten, wie Bohren, Schleifen, Stanzen, Biegen, Abkanten.

Metallverbindungen, wie Schrauben, Nieten, Löten, Gasschmelzschweissen, Elektroschweissen, Kleben.

Metallische Überzüge, wie Verzinnen, Verzinken, Verbleien, Verkupfern, Vernickeln und Verchromen.

Eloxieren, Beizen, Emaillieren.

Schutz- und Deckanstriche. Entrosten.

Zeichennormen1): Blattformate, Faltung, Linienarten, Maßstäbe, Projektion, Schnittdarstellung, Anordnung der Ansichten und Schnitte, Masseintragung, Toleranzangaben, Bearbeitungsangaben, Sonderbehandlungen, sinnbildliche Darstellungen, Schriftfeld und Stückliste.

Allgemeine Fachkenntnisse: Grundbegriffe über die allgemeinen Werkstatteinrichtungen. Hebevorrichtungen und Transportmöglichkeiten. Massnahmen und Schutzvorrichtungen an Maschinen und Betriebseinrichtungen zur Verhütung von Unfällen.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 8 Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile : a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in' den geschäftskundlichen Fächern (Kechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 17, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 11 bis 15 gelten als Mindestanforderungen.

*) Als geeignetes Lehrmittel wird die Schrift «VSM-Normen, Auszug für Berufsschulen» empfohlen (herausgegeben vom VSM-Normalienbüro, Zürich).

277

Art. 9 Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Betrieb oder in einer Schule durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind die notwendigen Zeichenutensilien in gutem, verwendungsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Zeichenmaschinen dürfen verwendet werden. Das Reisszeug hat der Prüfling mitzubringen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind dem Kandidaten erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 10 Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

3 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch mindestens zwei Experten zu erfolgen.

4 Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 11 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 3 Tage. Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten etwa 22 Stunden; ' b. die Berufskenntnisse 1% bis 2 Stunden.

2. Priiîungsstoîî Art. 12 Praktische Arbeiten Jeder Prüfling hat die nachstehenden, im Berufe des Metallbauzeichners allgemein vorkommenden Arbeiten selbständig auszuführen1).

*) Aufgaben für geeignete Prüfungsarbeiten können beim Zentralsekretariat des Verbandes Schweizerischer Schlossermeister und Konstruktionswerkstätten bezogen werden.

278

1. Konstruieren und Aufzeichnen einer Metallbauarbeit, wie Schaufensteranlage, Bingangspartie oder Schaukastenanlage nach gegebener Skizze (14 bis 15 Stunden).

2. Konstruieren und Aufzeichnen einer Bauschlosserarbeit aus Feineisen, wie Fabrik- oder Bürofenster, Ture, Schiebe- oder Flügeltor (5 bis 6 Stunden).

3. Erstellen der entsprechenden Material- oder Stücklisten.

4. Anfertigen einer Handskizze eines Details der unter Position l oder 2 gestellten Aufgabe in anderer Ausführung, z.B. beidseitig verkleidet oder anderer Maueranschluss.

Art. 13 Berufskenntnisse Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist unter Verwendung von Anschauungsmaterial und Zeichnungen vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete : 1. M a t e r i a l k e n n t n i s s e : Benennung, Herkunft, Merkmale, Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten im Metallbau zur Verarbeitung gelangenden Materialien, wie Stahl- und Gussarten, Nichteisenmetalle, Metallegierungen, Kunststoffe und Dichtungsmaterialien.

Eichtlinien für den Zusammenbau in bezug auf Korrosion.

Die handelsüblichen Bezeichnungen, Masse, Toleranzen und Normen der wichtigsten im Metallbau verwendeten Walz-, Zieh- und Pressprodukte, wie Profilstäbe, Bleche, Bänder, Eöhren und Drähte. Halb- und Fertigfabrikate, wie Nieten, Schrauben, Schraubensicherungen, Stifte, Keile, Federn und Beschläge.

Die gebräuchlichsten Papierarten und Vervielfältigungsverfahren.

2. Allgemeine Fachkenntnisse: Grundbegriffe über die Werkstatteinrichtung. Hebevorrichtungen und Transportmöglichkeiten. Fabrikationsmethoden sowie Arbeitsvorgänge in der Werkstatt und auf der Baustelle. Die Anwendung der gebräuchlichsten Handwerkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen.

Maschinenarbeiten, wie Bohren, Schleifen, Stanzen, Biegen, Abkanten.

Metallverbindungen, wie Schrauben, Nieten, Löten, Gasschmelzschweissen, Elektroschweissen, Kleben.

Metallische Überzüge, wie Verzinnen, Verzinken, Verbleien, Verkupfern, Vernickeln und Verchromen. Schutz- und Deckanstriche.

'Oberflächenbehandlung, wie Entrosten, Beizen, Eloxieren und Emaillieren.

Normen über die Blattformate, Faltung, Linienarten, Maßstäbe und Darstellung. Anordnung der Ansichten und Schnitte; Projektion, Schnittdarstellung, Masseintragung, Toleranzangaben, Bearbeitungsangaben, Sonderbehandlungen, sinnbildliche Darstellungen, Schriftfeld und Stückliste.

Massnahmen und Schutzvorrichtungen an Maschinen und Betriebseinrichtungen zur Verhütung von Unfällen.

279 3. Beurteilung und Notengebung Art. 14 Beurteilung der p r a k t i s c h e n Arbeiten Die Prüfungsarbeiten gemäss Artikel 12 werden in die nachstehenden 5 Positionen aufgeteilt : Pos. 1. Zeichnerische Darstellung und Ausführung der Haupt- und Detailpläne (Darstellung der Eisse, Schnitte, Abwicklungen, Beschriftung, Striche und Schraffüren).

Pos. 2. Technische und konstruktive Kichtigkeit.

Pos. 8. Eichtigkeit und Vollständigkeit der Masse in den Haupt- und Detailplänen.

Pos. 4. Erstellen der Material- oder Stücklisten.

Pos. 5. Skizzieren.

2 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In dieser sind sämtliche Arbeitstechniken entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen.

3 Für die Beurteilung der Arbeiten ist die aufgewendete Arbeitszeit zu berücksichtigen.

4 Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel von verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Eahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 16 zu erteilen.

1

Art. 15 Beurteilung der Berufskenntnisse 1 Jede einzelne der nachstehenden Positionen der Berufskenntnisse ist gesondert zu beurteilen.

Pos. 1. Materialkenntnisse.

Pos. 2. Allgemeine Fachkenntnisse.

2 Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 16 zu erteilen.

Art. 16 Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1) : *) Formulare für die Eintragung der Noten können beim Zentralsekretariat des Verbandes Schweizerisoher Schlossermeister und Konstruktionswerkstätten unentgeltlich bezogen werden.

280 Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Note

Qualitativ und quantitativ vorzüglich Sauber, mit nur geringen Fehlern behaftet Trotz gewisser Mängel noch brauchbar Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Metallbauzeichner zu stellen sind, nicht entsprechend Unbrauchbare und nicht ausgeführte Arbeiten

sehr gut gut genügend

l 2 · 3

ungenügend unbrauchbar

4 5

2

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» und «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Note in den praktischen Arbeiten und den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Bestes, berechnet.

4 Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 17, Abs. 4) zu vermerken.

Art. 17 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden 3 Noten ermittelt, von denen die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist: Mittelnote der praktischen Arbeiten; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

4 Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 18 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung, bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, sich als gelernten Metallbauzeichner zu bezeichnen.

281 III. Inkrafttreten Art. 19 Dieses Eeglement tritt am I.Februar 1962 in Kraft.

Bern, den le.Dezember 1961.

6200

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Schaffner

Reglement über

die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im radiotechnischen Gewerbe (Vom 14. Dezember 1961) Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe der Artikel 5, Absatz l, 13, Absatz, l, 19, Absatz l und 39, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932 erlässt nachstehendes Eeglement über die Lehrlingsausbildung und die "Lehrabschlussprüfung im radiotechnischen Gewerbe.

I. Lehrlingsausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l . Berufsbezeichnung und Lehr Zeitdauer 1 Die Lehrlingsausbildung im radiotechnischen Gewerbe erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Eadioelektrikers.

2 Die Lehrzeit dauert 4 Jahre.

3 Gelernte Fernmelde- und Elektronikapparatemonteure, ElektronikGerätemechaniker, Elektromechaniker und Elektromonteure können eine verkürzte Zusatzlehre bestehen. Die Dauer dieser Zusatzlehre wird von den Lehrvertragsparteien im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Behörden festgesetzt. Sie richtet sich nach dem bereits erlernten Beruf und den Vorkenntnissen.

4 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der nor malen Lehrzeitdauer bewilligen.

Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. I.

20

282 5

Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1 Eadioelektriker dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die sich mit der Herstellung oder dem Unterhalt und der Eeparatur von Eadio- oder Fernsehgeräten befassen. Sie müssen in der Lage sein, das in Ziffer 2 umschriebene Lehrprogramm vollständig zu vermitteln, und über die hiezu notwendigen Werkzeuge für mechanische Arbeiten, Einrichtungen zum Abgleich von Hochund Niederfrequenzschwingkreisen sowie über die einschlägigen Messinstrumente verfügen, die zur Vornahme aller Arbeiten bei der Eeparatur und Überholung von Eadio- oder Fernsehgeräten nötig sind.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes.

Art. 3

Höchstzahl der Lehrlinge In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden: 4 Lehrling, wenn der Meister allein tätig ist. Ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit beginnen, wenn der erste in sein letztes Lehrjahr tritt, 2 Lehrlinge, wenn der Meister l bis 2, 3 Lehrlinge, wenn der Meister 3 bis 5, 4 Lehrlinge, wenn der Meister 6 bis 9 gelernte Fachleute ständig beschäftigt, l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 5 ständig beschäftigten, gelernten Fachleuten.

2 Als gelernte Fachleute für die Ausbildung gelten gelernte Kadioelektriker, gelernte Fernmelde- und Elektronikapparatemonteure sowie gelernte Elektronik-Gerätemechaniker.

3 Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.4 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle vorübergehend eine Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

1

2. Lehrprogramm tur die Ausbildung im Betrieb

Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1 Dem Lehrling sind bei Beginn der Lehrzeit ein eigener und geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen.

283 2

Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und Gesundheitsschädigungen und besonders auf die Gefahren durch den elektrischen Strom aufzuklären und zur Führung eines Arbeitsbuches sowie von Arbeitszeit- und Materialrapporten anzuhalten.

3 Der Lehrling-ist zu Eeinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

4 Die Ausbildung des Lehrlings in den nachfolgend aufgeführten praktischen Arbeiten ist ausschliesslich Sache des Lehrbetriebes. Sie hat vom Leichteren zum Schwierigeren fortschreitend zu erfolgen. Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten abwechslungsweise zu wiederholen; die Ausbildung ist darin zu ergänzen, so dass der Lehrling am Ende seiner Lehrzeit die im Lehrprogramm erwähnten praktischen Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann. Insbesondere ist das selbständige Arbeiten nach Schema und Werkzeichnung zu fördern.

5 Die in Artikel 5 und' 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für eine systematische Ausbildung im Lehrbetrieb.

6 Die in Artikel 6, Absatz 3 bis 6 aufgeführten Berufskenntnisse werden in der Berufsschule gelehrt. Der Lehrmeister ist aber verpflichtet, bei der Ausführung der praktischen Arbeiten den Lehrling stets auf die Zusammenhänge mit der Theorie hinzuweisen, damit dieser die in der Berufsschule erworbenen theoretischen Kenntnisse durch die Praxis vertieft.

Art. 5 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Systematisches Anlernen im Kabelabbinden, Bohren, Löten, Biegen, Gewindeschneiden, Feilen, Nieten und Dübeln. Verwenden, Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge und Maschinen. Auswechseln und Montieren von Einzelteilen. Ausführen einfacher Verdrahtungen. Handhaben einfacher Messgeräte, Prüfen von Widerständen, Kondensatoren, Spulen und Transformatoren. Messen von Spannungen, Strömen und Widerständen. Mithelfen beim Erstellen von Antennenanlagen.

Zweites Lehrjahr Messen von Wechselstromgrössen (Strom, Spannung, Leistung, induktive und kapazitive Widerstände). Prüfen von Eöhren und Halbleiterelementen.

Kontrollieren von Bauelementen. Eingrenzen und Beheben einfacher Fehler an Empfängern. Einbauen von Empfängerchassis, Plattenspielern und Tonbandgeräten. Einführen in den Kundendienst.

284

Drittes L e h r j a h r Systematisches Eingrenzen von Fehlerquellen und Ausführen von Reparaturen an Empfängern und Verstärkern. Aufnehmen von Eöhrenkennlinien, Kennlinien von Halbleiterelementen und von Frequenzkurven. Installieren von Antennenanlagen und elektroakustischen Einrichtungen. Zeichnerisches Entwerfen und Bauen von einfachen Geräten nach Schemaunterlagen.

Viertes Lehrjahr Vervollständigen der messtechnischen Ausbildung, besonders in Empfindlichkeits-, Selektivitäts-, Bandbreite- und Regelwirkungsmessungen an Empfängern sowie in Messungen an Tonfrequenzverstärkern. Arbeiten mit Oszillographen. Selbständiges Abgleichen von Radioempfängern. Rationelles Gestalten des Reparierens: Reparaturprotokoll, Einsatz der Messgeräte, Erfolgskontrolle.

Art. 6 Berufskenntnisse a. In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: I . M a t e r i a l - und W e r k z e u g k u n d e : Merkmale, mechanische und elektrische Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der einschlägigen Metalle, Legierungen und Isolierstoffe. Halbfabrikate, wie Kleinund Montagematerial. Eigenschaften und Anwendung der gebräuchlichsten Werkzeuge und Maschinen, Vorschriften über die Unfallverhütung. im allgemeinen und speziell bei elektrischen Anlagen.

2. V o r s c h r i f t e n : Radio- und Fernseh-Empfangskonzessionen Klasse I und Ha. Radio- und Fernsehinstallationskonzession. Technische Vorschriften der PTT über die Erstellung von Radiorundspruch- und Fernseh-Empfangsanlagen. Vorschriften des SEV über Stark- und Schwachstromanlagen, soweit sie das Gebiet des Radioelektrikers betreffen.

b. Der Lehrmeister hat bei der Ausführung der praktischen Arbeiten die Anwendung und Verwertung der nachfolgenden, durch die B e r u f s s c h u l e zu vermittelnden Kenntnisse zu erklären und auf die Zusammenhänge mit der Theorie hinzuweisen : 3. Grundlagen der Elektrotechnik: Bausteine der Materie.

Grundgesetze des Gleichstroms: Ohm'sches Gesetz, Kirchhoffsche Regeln.

Spannung, Strom, Widerstand. Elektrische Masseinheiten. Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad. Magnetische Grundbegriffe. Induktion, Selbstinduktion. Kapazität. Gleichstromquellen.

Wechselstromtechnik: Kennzeichnende Wechselstromwerte,- geometrische Addition von Wechselstromgrössen. Wechselstromwiderstände. Dreiphasenwechselstromnetze. Leistung bei Einphasen- und Drehstrom.

285 Messtechnik: Messen von Strom, Spannung, Widerstand, Kapazität, Induktivität, Leistung und Arbeit. Messfehler. Messinstrumente und ihre Anwendungsgebiete.

Messen und Prüfen von Bauelementen.

Bauelemente: Widerstände, Potentiometer, Spulen, Kondensatoren, Schalter, Transformatoren.

Einphasen- und Drehstrommaschinen (Prinzip).

Hilfsphasenanlauf von Einphasen-Asynchronmotoren.

Werkstoffkunde: Aufbau, Eigenschaften und Verwendung von Isolierund magnetischen Werkstoffen sowie Leitermaterialien.

4. Grundlagen der Eadiotechnik. Bohren und Halbleiterelemente: Grundlagen, Daten und ihre Auswertung. Aufbau, Eigenschaften und Anwendung der gebräuchlichsten Typen.

Schwingkreise : Energieumwandlung. Elektrische Schwingung und ihre Bestimmungsgrössen. Besonanz und Besonanzbedingungen. Besonanzüberhöhung. Dämpfung, Kreisgüte. Besonanzkurven und ihre Bestimmungsgrössen.

Bandfilter.

Verstärkertechnik: Grundbegriffe. Verstärkung. Arbeitskennlinie, Arbeitssteilheit. Kopplungsarten. Verzerrungen, Frequenzgang. NP- und HF-Verstärkerschaltungen. Gegentaktverstärker. Gegenkopplung. Breitbandverstärker.

Tonregelschaltungen.

5. E m p f ä n g e r s c h a l t u n g s t e c h n i k . Prinzipaufbau der Empfängerschaltungen wie : Geradeaus-, Reflex-, Schwebungs- und Überlagerungsempfang.

Energieversorgung des Empfängers. AM- und FM-Modulation. Mischstufe und Oszillator. Gleichlaufproblem. Wellenausbreitung. Antennen.

Grundbegriffe der Akustik: Mikrophone, Lautsprecher, Tonabnehmer, Tonaufzeichnungsgeräte.

Schaltungsschikanen.

Zeichnen und Lesen von Schemata.

6. G r u n d b e g r i f f e der F e r n s e h t e c h n i k : Bildzerlegung und -abtastung. Fernseh-Normen.

Bildröhre: Aufbau, Funktion, Behandlung, Unfallgefahren.

Fernsehempfänger : Aufbau und Blockschema.

Fernsehantennen.

II. Lehrabschlußprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 7 Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

286 2

Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 17, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 15 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 8 Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Betrieb oder in einer entsprechenden Berufsschule durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind Werkbank, Werkzeuge, die erforderlichen Maschinen, Mess- und Prüfgeräte und Vorrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen. Persönliche Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte dürfen jedoch verwendet werden.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten, wie Material, Werkstattzeichnungen oder Skizzen, sind dem Kandidaten erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9 Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen und soweit möglich, Inhaber des Meisterdiplomes zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Prüfling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist ständig von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Prüfungsarbeiten im Fachzeichnen hat mindestens ein Fachmann aus der Praxis, der mit der Ausführung von technischen Zeichnungen und Schemata vertraut ist, mitzuwirken.

287 5

Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10 Prüfungsdauer Die Prüfung dauert 3% Tage. Davon entfallen auf: a. Praktische Arbeiten 19 Stunden; b. Berufskenntnisse 6 Stunden, wovon 3 Stunden schriftlich; c. Fachzeichnen 3 Stunden.

2. Prüfungsstoff Art. 11 Praktische Arbeiten (19 Stunden) Jeder Prüfling hat folgende Arbeiten auszuführen : 1. Ausführen von Messungen (etwa 4 Stunden). Messungen an Eöhren, Halbleitern und andern Bestandteilen sowie an Apparaten. Aufnehmen von Kennlinien und Bestimmen von Kenndaten. Erstellen der entsprechenden Messschaltungen.

2. Fehlerbestimmung (etwa 4 Stunden). Bestimmen verschiedener,häufig vorkommender Fehler in Apparaten unter Verwendung des Schaltschemas.

Systematisches Einkreisen der Fehler.

3. Eeparaturen und Abgleich (etwa 3 Stunden). Reparieren und Auswechseln defekter Teile. Abgleichen von Empfängern mit Hilfe von Messender und Anzeigeinstrument.

4. Werkstattarbeiten (etwa 6 Stunden). Anfertigen eines einfachen Chassis nach Zeichnung. Ausführen von einfachen Verdrahtungsarbeiten nach Schema.

Ausführen einfacher mechanischer Arbeiten (Anreissen, Biegen, Feilen, Bohren und Ansenken nach Zeichnung).

5. Antennenbau (etwa 2 Stunden). Montieren und Anschliessen von Antennensystemen. Einstellen von Antennen. Montieren von Antennenkabeln.

Art. 12 Berufskenntnisse Die mündliche Prüfung in den Berufskenntnissen ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

a. Mündliche Prüfung (3 Std.): Der Prüfungsstoff umfasst alle in Artikel 6 aufgeführten Kenntnisse ;

288

b. Schriftliche Prüfung (3 Std.) : Die Prüfung erstreckt sich auf Berechnungen über die Grundlagen der Elektrotechnik und der Eadiotechnik gemäss Artikel 6, Absatz 3 bis 6.

Art. 13 Fachzeichnen (3 Sta.)

Jeder Prüfling hat folgende Arbeiten auszuführen: 1. Aufzeichnen von Schemata einzelner Stufen von Geräten und Apparaturen oder einfacher Messanordnungen sowie Erklären der Funktionen von Schaltungen.

2. Anfertigen einer werkstattgerechten Skizze nach VSM-Normen eines einfachen Bestandteiles oder Herausziehen von Einzelpositionen aus Zusammenstellungszeichnungen. Die Skizze ist von freier Hand (Kreise mit Zirkel) anzufertigen.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 14

.

Beurteilung der praktischen Arbeiten 1 Die praktischen Arbeiten werden in die nachstehenden 5 Positionen aufgeteilt : Pos. 1. Messungen.

Pos. 2. Fehlerbestimmung.

Pos. 3. Eeparaturen.

Pos. 4. Werkstattarbeiten.

Pos. 5. Antennenbau.

2 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen, in der sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend, zu berücksichtigen sind. Wird eine Position weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Teilnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Bahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 16 zu erteilen.

3 Bei der Beurteilung der Arbeiten sind Güte, Zweckmässigkeit, Handfertigkeit, fachgemässe Ausführung, Sauberkeit, Genauigkeit und die angewandte Zeit zu berücksichtigen.

Art. 15

G

Beurteilung der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens Jede der nachstehenden Positionen ist gesondert zu beurteilen. Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für Unterpositionen verwendet,

289 so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Eahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 16 zu erteilen.

Berufskenntnisse a. Mündliche Prüfung: Pos. 1. Material- und Werkzeugkunde.

Pos. 2. Vorschriften.

Pos. 3. Grundlagen der Elektrotechnik.

Pos. 4. Grundlagen der Eadiotechnik Pos. 5. Empfängerschaltungstechnik.

Pos. 6. Grundbegriffe der Fernsehtechnik.

b. Schriftliche Prüfung : Pos. l. Grundlegende Berechnungen aus der Elektro- und der Eadiotechnik.

Fachzeichnen Schemata und Handsldzze sind gesondert zu beurteilen.

a. Schemata: Pos. 1. Darstellung (Anordnung und Übersichtlichkeit).

Pos. 2. Wertangaben (Vollständigkeit und allfällige Erläuterung).

Pos. 3. Zeichnerische Ausführung (Strich, Beschriftung).

b. Handskizze: Pos. 4. Technische Eichtigkeit (Darstellung, Projektion, Normen).

Pos. 5. Massangaben (Eichtigkeit, Vollständigkeit).

Pos. 6. Zeichnerische Ausführung (Strich, Beschriftung).

Art. 16 Notengebung 1

Für jede Position der Arbeitsprüfung und für jede Position in den übrigen Prüfungen ist eine Note nach folgenden Abstufungen zu erteilen1).

Eigenschaften der Arbeiten

'

Vorzüglich in jeder Beziehung Gut und zweckentsprechend, nur mit geringen Fehlern behaftet Brauchbar, trotz grösserer Mängel Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Eadioelektriker zu stellen sind, nicht entsprechend . . .

Vollständig fehlerhaft, lückenhaft oder nicht ausgeführte Arbeiten

BeurteUung

Note

sehr gut

l

gut genügend

2 3

ungenügend

,4

unbrauchbar

5

*) Formulare zum Eintragen der Prüfungsergebnisse können beim Verband Schweizerischer Radio- und Televisions-Pachgeschäfte unentgeltlich bezogen werden.

290 2

Für die Beurteilungen «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend», dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Note in den praktischen Arbeiten, den Berufskenntnissen mündlich und im Fachzeichnen ist je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen zu bestimmen. Sie wird auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines eventuellen Bestes berechnet. In den Berufskenntnissen schriftlich wird nur eine Note erteilt.

4 Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 17, Abs. 5) zu vermerken.

Art. 17 Priifungsergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus folgenden fünf Noten ermittelt, von denen die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote in den praktischen Arbeiten, Mittelnote in den Berufskenntnissen mündlich, Note in den Berufskenntnissen schriftlich, Mittelnote im Fachzeichnen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern.

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (J/6 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen, ohne Berücksichtigung eines Bestes.

3 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote, die Mittelnote der praktischen Arbeiten und zudem noch entweder die Mittelnote der mündlichen Berufskenntnisse oder die Note der schriftlichen Berufskenntnisse je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

4 Wer jedoch in den Positionen l bis 3 der praktischen Arbeiten mehr als eine ungenügende Note erhält, hat die Prüfung nicht bestanden, selbst wenn die Bedingungen nach Absatz 3 erfüllt wären.

5 Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

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Art. 18 Fähigkeitszeugnis

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Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, sich als gelernten Radioelektriker zu bezeichnen.

291 III. Inkrafttreten Art. 19

Dieses Reglement ersetzt die Eeglemente über die Lehrlingsausbildung und die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im radiotechnischen Gewerbe, vom 27.März 1951 und tritt am I.Februar 1962 in Kraft.

Bern, den 14.Dezember 1961.

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6201

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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Schaffner

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Beim Eidgenössischen Luftamt in Bern ist in deutscher und französischer Sprache (Umfang 20 Seiten) erschienen:

Schweizerische Luftverkehrsstatistik 1960 Der Bericht kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Bern 8, zum Preise von Fr. 1.50, bezogen werden.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann bezogen werden :

Die Praxis der Rekurskommission der Eidgenössischen Militärverwaltung von 1959--1960 Die Broschüre enthält Entscheide nach folgenden Gebieten geordnet: Allgemeines, Dienstpferde und Maultiere, Land- und Sachschaden, Motorfahrzeuge, Eeisen und Transporte, Sold, Unfallschäden und Verantwortung aus dem militärischen Dienstverhältnis.

Die Zusammenstellung gibt ein vollständiges Bild der Praxis der Rekurskommission in den Jahren 1959-1960.

Die Broschüre kann bei der .Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale zum Preise von Fr. 1.50, plus Porto, bezogen werden.

5999

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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1962

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05

Cahier Numero Geschäftsnummer

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01.02.1962

Date Data Seite

246-291

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