Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren

Entwurf

(Vernehmlassungsgesetz, VlG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. November 20131, beschliesst: I Das Vernehmlassungsgesetz vom 18. März 20052 wird wie folgt geändert: Art. 1 Aufgehoben Art. 3 1

Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens

Ein Vernehmlassungsverfahren findet statt bei der Vorbereitung von: a.

Verfassungsänderungen;

b.

Gesetzesvorlagen, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung enthalten;

c.

völkerrechtlichen Verträgen, die nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b oder nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung dem Referendum unterliegen oder wesentliche Interessen der Kantone betreffen;

d.

Verordnungen und anderen Vorhaben, die von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite sind;

e.

Verordnungen und anderen Vorhaben, die nicht unter Buchstabe d fallen, aber einzelne oder alle Kantone in erheblichem Mass betreffen oder in erheblichem Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden.

Eine Vernehmlassung kann auch bei Vorhaben durchgeführt werden, die keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.

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BBl 2013 8875 SR 172.061

2012-1801

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Vernehmlassungsgesetz

Art. 3a

Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren

Auf ein Vernehmlassungsverfahren kann, mit sachlicher Begründung, verzichtet werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a.

Das Inkrafttreten eines Erlasses oder die Ratifizierung eines völkerrechtlichen Vertrags duldet keinen Aufschub.

b.

Das Vorhaben betrifft vorwiegend die Organisation oder das Verfahren von Bundesbehörden oder die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bundesbehörden.

c.

Es sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weil die Positionen der interessierten Kreise bekannt sind, insbesondere weil über den Gegenstand des Vorhabens bereits eine Vernehmlassung durchgeführt wurde.

d.

Gegenstand des Vorhabens ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der gegenüber bereits geltenden und in der Schweiz allgemein akzeptierten Verträgen mit andern Partnern keine wesentlichen neuen Elemente enthält.

Art. 4 Abs. 2 Bst. e und Abs. 4 2

Zur Stellungnahme eingeladen werden: e.

die im Einzelfall interessierten ausserparlamentarischen Kommissionen und weiteren Kreise.

Bei Vorhaben nach Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe e und 2 kann der Kreis der Adressaten beschränkt werden. Bei Vorhaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e sind die Kantone zu begrüssen.

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Art. 5

Eröffnung

Vernehmlassungsverfahren zu Vorhaben, die von der Verwaltung ausgehen, werden eröffnet:

1

a.

vom Bundesrat bei Vorhaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a­d;

b.

vom zuständigen Departement oder von der Bundeskanzlei bei Vorhaben nach Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe e und 2;

c.

von der zuständige Einheit der zentralen oder der dezentralen Bundesverwaltung, wenn sie zur Rechtsetzung befugt ist.

Das Departement kann bei Vorhaben nach Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe e und 2 die Kompetenz zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens an die zuständige Verwaltungseinheit übertragen.

2

Die zuständige parlamentarische Kommission eröffnet das Vernehmlassungsverfahren über ein Vorhaben, das vom Parlament ausgeht.

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Die Bundeskanzlei koordiniert die Vernehmlassungen. Sie gibt jede Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens öffentlich bekannt und gibt dabei die Vernehmlassungsfrist und die Stelle für den Bezug der Vernehmlassungsunterlagen an.

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Vernehmlassungsgesetz

Art. 6

Durchführung

Die für die Eröffnung der Vernehmlassung zuständige Behörde bereitet das Vernehmlassungsverfahren vor, führt es durch, stellt die Vernehmlassungsergebnisse zusammen und wertet sie aus. Eröffnet der Bundesrat eine Vernehmlassung, so erfüllt diese Aufgaben das zuständige Departement.

1

Parlamentarische Kommissionen können für die Vorbereitung der Vernehmlassungen und für die Zusammenstellung der Ergebnisse Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen.

2

Art. 7

Form und Frist

Die Vernehmlassungsunterlagen werden in Papierform oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Vernehmlassungen ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden, wenn die nötigen technischen Voraussetzungen gegeben sind.

1

Die für die Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens zuständige Behörde kann die interessierten Kreise zusätzlich zu Sitzungen einladen. Diese sind zu protokollieren.

2

Die Vernehmlassungsfrist beträgt mindestens drei Monate. Sie wird unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagen sowie von Inhalt und Umfang der Vorlage angemessen verlängert. Die Mindestfrist verlängert sich bei einer Vernehmlassung:

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a.

welche die Zeit vom 15. Juli bis zum 15. August umfasst: um drei Wochen;

b.

welche die Zeit von Weihnachten und Neujahr umfasst: um zwei Wochen;

c.

welche die Ostertage umfasst: um eine Woche.

Duldet das Vorhaben keinen Aufschub, so kann die Frist verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist gegenüber den Vernehmlassungsadressaten sachlich zu begründen.

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Art. 8 Abs. 2 2

Die Ergebnisse der Vernehmlassung werden in einem Bericht zusammengefasst.

Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c 1

Öffentlich zugänglich sind: b.

nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist: die Stellungnahmen und gegebenenfalls das Protokoll der Sitzungen nach Artikel 7 Absatz 2;

c.

nach der Kenntnisnahme durch die eröffnende Behörde: der Ergebnisbericht.

Art. 10 Aufgehoben

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Vernehmlassungsgesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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