Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968, VwVG; SR 172.021).

Auksutis Bernardas, geboren am 26. Januar 1989, Litauen, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 VwVG: 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 900 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (allfällige Überweisungskosten der Bank oder der Post gehen zulasten des Beschwerdeführers). Dieser Betrag ist unter Angabe der Geschäftsnummer C-3353/2012 innert 30 Tagen ab Publikation im Bundesblatt zugunsten der Gerichtskasse (IBAN-Nr. CH54 0900 0000 3021 7609 6, Swift-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.

2.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Publikation beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

24. September 2013

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2013-2329

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