Erwerbsersatzordnung: Unregelmässigkeiten bei der Abrechnung von freiwilligen Militärdienstleistungen Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 28. Juni 2013 Stellungnahme des Bundesrates vom 20. September 2013

Sehr geehrter Herr Kommissionspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 28. Juni 2013 betreffend «Erwerbsersatzordnung: Unregelmässigkeiten bei der Abrechnung von freiwilligen Militärdienstleistungen» nehmen wir nach Artikel 158 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Kommissionspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

20. September 2013

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2013-2230

8779

Stellungnahme 1

Ausgangslage

Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 ersuchte die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) den Bundesrat, zu ihrem Bericht «Erwerbsersatzordnung: Unregelmässigkeiten bei der Abrechnung von freiwilligen Militärdienstleistungen» vom 28. Juni 20131 Stellung zu nehmen und insbesondere darzulegen, mit welchen Massnahmen und bis wann er die in Kapitel 4 des Berichts formulierten konkreten Erwartungen zu erfüllen gedenke.

2

Stellungnahme des Bundesrates

Die GPK-S stellte anlässlich ihrer Untersuchungen zwar Mängel auf den oberen Führungsstufen der Armee und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) fest, konstatierte aber auch, dass der Chef des VBS nach dem Aufdecken der Mängel rasch Massnahmen traf, um den bis dahin begangenen Missbräuchen ein Ende zu setzen. Sie erwartet daher vom Chef des VBS, dass er im Rahmen seiner Führungsverantwortung künftig für die korrekte Umsetzung der Erwerbsersatzordnung (EO) sorgt. Vom Bundesrat erwartet die Kommission, dass er dafür sorgt, dass Parlamentsbeschlüsse ­ namentlich Budgetbeschlüsse ­ von allen Departementen beachtet werden, auch wenn sie vor Ressourcenproblemen stehen. Schliesslich erwartet die Kommission, dass Disziplinaruntersuchungen jeweils rasch abgeschlossen werden, dass den Rechten der betroffenen Personen Rechnung getragen und dem Verhältnis zwischen den verschiedenen Arten von Untersuchungen gebührende Beachtung geschenkt wird.

Der Bundesrat nimmt diese allgemeinen Erwartungen zur Kenntnis und wird sie selbstverständlich in Zukunft nach Möglichkeit noch wirksamer umsetzen.

Zu den konkreten Erwartungen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung: Erwartung 1: Verbesserungsmassnahmen und Zeitplan Die GPK-S erwartet vom Bundesrat eine Übersicht über alle laufenden oder vorgesehenen ­ insbesondere gesetzgeberischen ­ Verbesserungsmassnahmen.

Dabei sollen für jede Massnahme die Zielsetzung und der Zeitplan angegeben werden. In diesem Kontext erwartet die GPK-S vom Bundesrat, dass er auch angibt, ob noch weitere Hinweise auf Unregelmässigkeiten im Bereich der EO existieren, und, falls ja, welche weiteren Untersuchungen vorgesehen sind (ggf.

mit welchen Zielsetzungen und welchem Zeitplan).

1

BBl 2013 8749

8780

Seit der Revision der Verordnung vom 19. November 20032 über die Militärdienstpflicht (MDV) per 1. Juli 20123 (mit folgenden Schwerpunkten: Bestimmung der Höchstdauer der freiwilligen Dienstleistungen pro Jahr, Bestimmung einer zuständigen Stelle für alle Bewilligungen und bessere Dokumentation der Verfahren zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit) wurden folgende rechtliche Erlasse verabschiedet: a.

Weisungen des VBS vom 28. Januar 2013 über den Dienst in der Militärverwaltung (Inkraftsetzung am 1. Februar 2013):

Diese Weisungen regeln, gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer 1 MDV, detailliert die Bedingungen für einen bewilligten Dienst in der Militärverwaltung.

b.

Verordnung des VBS über die freiwilligen Dienstleistungen (Inkraftsetzung am 1. Oktober 2013):

Diese Verordnung wurde in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erstellt. Sie legt fest, dass Angehörige der Armee in erster Linie ihre Ausbildungsdienstpflicht zu leisten haben und erst nach der Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht für eine freiwillige Dienstleistung zugelassen werden.

In der Praxis wurde die neue Regelung bereits umgesetzt. Konkret werden nur noch Armeeangehörige zu freiwilligen Dienstleistungen aufgeboten, die entweder ihre maximale Anzahl Diensttage innerhalb von zwei Jahren erreicht haben (z.B. 60 Tage für Soldaten) oder aber ihre Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt haben (z.B. 260 Tage für Soldaten).

Durch die Klarstellungen und Verschärfungen der geltenden Bestimmungen wird sichergestellt, dass freiwillige Dienstleistungen weniger grosszügig bewilligt werden. Ein Ausbau der freiwilligen Dienstleistung soll lediglich im Bereich der Spitzensportförderung erfolgen. Weiter wird durch die vorgeschriebene Schriftlichkeit, den damit verbundenen höheren administrativen Aufwand und vor allem die höhere Bewilligungsstufe eine zusätzliche Reduktion erreicht.

c.

Revision der Verordnung vom 29. Oktober 20034 über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe (ab 1. Oktober 20135: Verordnung über den Militärsport):

Das VBS wurde mit Beschluss des Bundesrates vom 1. Juni 2012 beauftragt, dem Bundesrat eine Änderung der Verordnung über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe vorzulegen, um in diesem Bereich missbräuchliche Zahlungen von Erwerbsersatzleistungen zu verhindern. Die geänderte Verordnung mit dem neuen Titel «Verordnung über den Militärsport» regelt zwei Bereiche, nämlich einerseits die ausserdienstliche Kurs- und Wettkampftätigkeit der Armeeangehörigen und andererseits die Förderung des Spitzensports in Form von Militärdienst.

Die Teilnahme an den ausserdienstlichen Kurs- und Wettkampftätigkeiten bringt der Armee einen direkten Nutzen, indem dadurch, wie es die Zweckbestimmung von Artikel 1 festhält, die körperliche und die militärische Leistungsfähigkeit sowie die Kameradschaft der Angehörigen der Armee gefördert werden. Soweit diese Ausbil2 3 4 5

SR 512.21 AS 2012 3415 SR 512.38 AS 2013 2761

8781

dungsinteressen der Armee gegeben sind, soll ein gewisser Anreiz zur Teilnahme an den ausserdienstlichen Kurs- und Wettkampftätigkeiten erhalten bleiben und deshalb Sold ausbezahlt werden. Um Missbräuchen vorzubeugen, soll jedoch die Anzahl besoldeter Tage pro Jahr für die einzelnen ausserdienstlichen Kurs- und Wettkampftätigkeiten beschränkt werden: Künftig können höchstens zehn Tage besoldeter Militärdienst ohne Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht geleistet werden (Art. 23a Abs. 2 der Verordnung über den Militärsport). Damit soll eine indirekte Finanzierung persönlicher Hobbies verhindert werden. Mit der Besoldung entsteht auch automatisch Anspruch auf Erwerbsersatz (Art. 1a Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19526).

Das neue Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20117, das am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten ist, sieht in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c vor, dass der Bund Massnahmen ergreift, damit Spitzensportlerinnen und Spitzensportler die Möglichkeit erhalten, den Militärdienst für die Leistungsentwicklung zu nutzen. Der Bundesrat beauftragte das VBS allerdings anlässlich der Verabschiedung der Verordnung über den Militärsport, bei nächster Gelegenheit eine Neufassung des Buchstabens c der erwähnten Bestimmung des Sportförderungsgesetzes auszuarbeiten, um eine klare Rechtsgrundlage für die Spitzensportförderung im Rahmen der obligatorischen und freiwilligen Militärdienste der Sportlerinnen und Sportler sowie der Funktionärinnen und Funktionäre zu schaffen. Diese Revision soll eine Spitzensportförderung im Rahmen der obligatorischen und freiwilligen Militärdienste der Sportlerinnen und Sportler sowie Funktionärinnen und Funktionäre ausdrücklich ermöglichen. Gleichzeitig sollen allfällige Missverständnisse im Rahmen der obligatorischen und freiwilligen Militärdienstleistungen von Spitzensportlerinnen und -sportlern sowie von Funktionärinnen und Funktionären ausgeräumt werden. Das Konzept der Spitzensportförderung der Armee zielt darauf hin, den Spitzensport optimal mit der gesamten militärischen Dienstpflicht zu kombinieren. Die Armee unterstützt Spitzensportlerinnen und Spitzensportler mit internationalen Zielsetzungen (das heisst insbesondere Teilnahme an Weltmeisterschaften und Olympiaden) mittels der drei folgenden Fördergefässe: 1. Spitzensport-Rekrutenschule;
2. Wiederholungskurse und freiwillige Dienstleistungen für Wettkämpfe und Trainingslager im In- und Ausland; 3. Zeitmilitär-Spitzensportlerstellen. Künftig können Sportsoldaten und CISM-Soldaten jährlich höchstens 130 Tage besoldeten Militärdienst leisten. Von diesen 130 Tagen können pro Jahr maximal 30 Tage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet werden (Art. 27b Abs. 2 Bst. a und b der Verordnung über den Militärsport). Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer sowie Funktionärinnen und Funktionäre können zur Unterstützung der Spitzensportlerinnen und Spitzensportler nach Abschluss der Ausbildungsdienstpflicht und bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden, jährlich höchstens 100 Tage besoldet freiwilligen Militärdienst leisten (Art. 27b Abs. 4 der Verordnung über den Militärsport). Mit der Besoldung dieser Diensttage entsteht auch automatisch Anspruch auf Erwerbsersatz.

Die Schweiz ist zudem seit 1968 Mitglied des Conseil International du Sport Militaire (CISM). Im Rahmen dieses 131 Mitgliederstaaten umfassenden internationalen Militärsportverbands werden jährlich in verschiedenen Sportarten Militärweltmeisterschaften ausgetragen. Die Schweiz ist im CISM sehr aktiv, werden doch jährlich 6 7

SR 834.1 SR 415.0

8782

Regionalturniere und Vergleichswettkämpfe mit grosser internationaler Beteiligung durchgeführt. Die Schweiz führt grundsätzlich alle zwei Jahre eine Militärweltmeisterschaft durch.

Mit der erwähnten Änderung der Verordnung über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe soll die militärische Förderung des Spitzensports in den wesentlichen Punkten geregelt und gegenüber der bestehenden Praxis ausgebaut werden. Nicht von der vorliegenden Regelung erfasst sind einzig die Zeitmilitär-Spitzensportlerstellen, deren rechtliche Grundlage sich im Übrigen in der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20038 über das militärische Personal findet (Art. 10 und 28).

Damit die Regeln zur Anrechnung von Militärdienstleistungen und Besoldung zukünftig einheitlich angewandt werden und um Missbräuchen vorzubeugen, soll einer Stelle der Gruppe Verteidigung die Verantwortung für ein Controlling übertragen werden. Durch jährliche Berichterstattung an das EDI (BSV) und an den Chef der Armee werden zudem das für die EO zuständige Amt und die Armeeführung in die Verantwortung eingebunden.

Weitere Unregelmässigkeiten: Die Frage der Geschäftsprüfungskommission nach weiteren Hinweisen auf Unregelmässigkeiten im Bereich der EO kann in Übereinstimmung mit dem BSV verneint werden. Es sind, in Zusammenarbeit mit dem BSV, noch wenige Einzelfälle in Abklärung, welche aber keine Hinweise auf regelmässige und systematische Unregelmässigkeiten zulassen.

Erwartung 2: Aufsichtssystem Die GPK-S erwartet vom Bundesrat, dass er ihr einen Bericht über das bestehende Aufsichtssystem im Bereich der freiwilligen Militärdienstleistungen vorlegt. In diesem Bericht soll sowohl das Aufsichtssystem in diesem besonderen Bereich analysiert werden (betroffene Stellen im VBS und im Eidgenössischen Departement des Innern [EDI], die in diesem konkreten Fall festgestellten Mängel, die Ursachen dieser Mängel und die erforderlichen Verbesserungsmassnahmen) als auch aufgezeigt werden, wie sich dieses System in die Gesamtaufsicht im VBS und im EDI einfügt. Darin sollten ebenfalls allfällige Schnittstellen zwischen den Aufsichtssystemen in beiden Departementen aufgezeigt werden.

Durch die revidierte Verordnung über die Militärdienstpflicht und die sich daraus ergebende klare Kompetenzzuweisung an den Chef Personelles der Armee kann lückenlos sichergestellt
werden, dass sämtliche freiwilligen Dienstleistungen vorgängig einer genauen Prüfung unterstehen.

Erst nach der Bewilligung des Antrags durch die Chefin oder den Chef Personelles der Armee zur Leistung einer freiwilligen Dienstleistung wird vom Bereich Personelles der Armee im Personalinformationssystem der Armee (PISA) an zentraler Stelle ein entsprechender Eintrag erfasst. Dieser wird mit einem Code, der ausschliesslich den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bereichs Personelles der Armee zur Verfügung steht, versehen. Mit dieser Massnahme ist sichergestellt, dass

8

SR 172.220.111.310.2

8783

freiwillige Dienstleistungen nicht von externen Kontrollführerinnen und Kontrollführern ­ ohne Wissen des Bereichs Personelles der Armee ­ erfasst werden.

Zudem wird ab 1. Januar 2014 im Personalinformationssystem der Armee geprüft, wie viele Diensttage bei der Erfassung eines Eintrags noch maximal zur Verfügung stehen (max. 38 Tage/Jahr nach Art. 2 Abs. 2 MDV). Die Kontrollführerin oder der Kontrollführer, der die administrativen Arbeiten erledigt und die Auszahlung der Entschädigungen veranlasst, wird vom System gewarnt, falls nicht genügend Resttage zur Verfügung stehen.

Die Umsetzung der rechtlichen Vorgaben im PISA werden bis Ende 2013 abgeschlossen sein. Eine detaillierte Berichterstattung an die GPK-S wird bis Ende des ersten Quartals 2014 erfolgen.

Schaffung einer Schnittstelle zwischen PISA und der ZAS (Planung): Seit dem 7. Juni 2012 läuft unter der Leitung des Bereichs Personelles der Armee das Projekt «Integration Zivilschutz in das PISA». Dieses wurde in folgende drei Phasen aufgeteilt: ­

Phase 1: Auswertungs-/Kontrollmöglichkeiten EO Missbrauch (Termin 2. Quartal 2014);

­

Phase 2: Kontrollführung ­ Pflege der Stammdaten (Zieltermin 2014/2015);

­

Phase 3: Gesamtintegration Zivilschutz-Kontrollführung (Zieltermin 2015/2016).

Eine Unterarbeitsgruppe befasst sich im Rahmen des oben erwähnten Projekts mit dem Bau einer elektronischen Schnittstelle zwischen PISA und dem EO-Register der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) in Genf. Das Ziel dieser Schnittstelle besteht darin, dass die mittels EO-Karte geltend gemachten Diensttage vor der Auszahlung mit den relevanten Datensätzen in PISA abgeglichen werden. Damit soll einem möglichen Missbrauch entgegengewirkt werden.

Die erste Arbeitssitzung fand am 14. August 2013 zwischen Vertreterinnen und Vertretern des Bereichs Personelles der Armee, der ZAS und dem BSV statt. Die Realisierung der Schnittstelle soll mit Abschluss der Phase 1 erfolgt sein. Die in Bezug auf den EO-Missbrauch relevante Integration (Phase 1 und Teile der Phase 2) wird bis Ende des 2. Quartals 2014 abgeschlossen sein. Die Gesamtintegration des Zivilschutzes ins PISA bindet nicht nur bei der Führungsunterstützungsbasis der Armee (FUB) und dem Personellen der Armee, sondern auch bei den kantonalen Zivilschutzorganisationen erhebliche personelle Ressourcen. Aus diesem Grund ist eine frühere Realisation der Gesamtintegration auch auf kantonaler Ebene nicht möglich.

8784

Erwartung 3: Datenqualität Die GPK-S erwartet vom Bundesrat, dass er dafür sorgt, dass die Departemente ihre Massnahmen fortführen, um sicherzustellen, dass sie in Zukunft über verlässliche Daten verfügen, anhand derer sich allfällige Unregelmässigkeiten frühzeitig erkennen lassen. Da solche Daten nach Auffassung der GPK-S für eine wirksame Aufsicht unerlässlich sind, erwartet sie zudem vom Bundesrat, dass er diesem Aspekt im Bericht zum Aufsichtssystem Rechnung trägt.

Mit den unter Erwartung 1 aufgeführten Massnahmen und den revidierten rechtlichen Grundlagen konnte eine gewisse Verbesserung der Qualität und Einheitlichkeit der Daten erzielt werden. Eine für alle Beteiligten transparente und zeitgerechte Datenlage wird jedoch erst nach der Einführung des künftigen departementsübergreifenden Informationssystems basierend auf PISA gegeben sein.

Bereits im ergänzenden Bericht des VBS und des EDI vom 28. Februar 2013 zum Schlussbericht VBS «Untersuchung freiwillige Dienstleistungen/EO-Zahlungen» vom 27. November 2011 hat sich das VBS verpflichtet, bei der Verbesserung der Datenqualität (Web-Service, elektronische Kontrollen und Abgleichungen) aktiv mitzuwirken (S. 8 unten).

Erwartung 4: Untersuchung der Fälle vor 2007 Die GPK-S erwartet vom Bundesrat eine Stellungnahme dazu, ob es zweckmässig ist, auch die Fälle vor 2007 untersuchen zu lassen.

Eine Aufarbeitung der Fälle vor 2007 ist auf Seiten des Bereichs Personelles der Armee nicht möglich, da die in PISA gespeicherten Daten lediglich während fünf Jahren nach Entlassung aus der Militärdienstpflicht aufbewahrt werden dürfen.

Rechtsgrundlage hierfür bildet Artikel 17 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20089 über die militärischen Informationssysteme.

Erwartung 5: Informationsaustausch und Ausbildung Die GPK-S erwartet vom Bundesrat, dass er dafür sorgt, dass das VBS umgehend Massnahmen zur Verbesserung des Informationsaustauschs innerhalb des Departements und zur Behebung der vom Untersuchungsbeauftragten festgestellten Ausbildungsmängel trifft.

In der Geschäftsleitung der Gruppe Verteidigung und den betroffenen Bundesämtern wurde regelmässig und transparent über die Unregelmässigkeiten bei der EO-Abrechnung von freiwilligen Dienstleistungen informiert. Der Befehl des Chefs der Armee betreffend die Führung und Ausbildung von Milizangehörigen der Armee in der Militärverwaltung (UMIKRON) vom 6. Oktober 2011 wird konsequent und strikt umgesetzt.

9

SR 510.91

8785

Sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bereichs Personelles der Armee, allen externen Kontrollführerinnen und Kontrollführern sowie sämtlichen kantonalen Militärbehörden werden jährlich mehrere Kurse im Bereich der rechtlichen Grundlagen der Militärdienstpflicht angeboten. Anlässlich dieser Kurse werden jeweils anstehende oder vor kurzem erfolgte Revisionen in entscheidenden Rechtsgrundlagen sowie weitere relevante Rechtsgrundlagen erläutert und anhand von Fallbeispielen behandelt. Ebenfalls werden zu PISA jährlich mehrere Kurse angeboten, um über Neuerungen zu informieren. In beiden Kursen gehen die Referentinnen und Referenten auf die Anliegen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein.

Erwartung 6: Finanzierung der Sportförderung via EO Die GPK-S erwartet vom Bundesrat, dass er überprüft, ob es sachgerecht ist, weiterhin EO-Entschädigungen für Tätigkeiten der Armee zu zahlen, die vorab der Sportförderung dienen. Weiter fordert die GPK-S den Bundesrat auf, Stellung zu den vom BSV aufgeworfenen Fragen betreffend die rechtlichen Grundlagen der Patrouille des Glaciers und betreffend die Zweckmässigkeit der Anzahl der in diesem Rahmen geleisteten Diensttage zu nehmen. Schliesslich fordert die GPK-S den Bundesrat auf, Stellung zu den vom BSV aufgeworfenen Fragen betreffend die rechtlichen Grundlagen des Viertagemarsches in Nijmegen zu nehmen.

Spitzensportförderung Nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c des neuen Sportförderungsgesetzes kann der Bund Massnahmen ergreifen, damit Spitzensportlerinnen und Spitzensportler die Möglichkeiten erhalten, den Militärdienst für die Leistungsentwicklung zu nutzen.

Die Selektion soll nach Kriterien erfolgen, die mit Swiss Olympic und den jeweiligen nationalen Sportverbänden abgesprochen werden. Unterstützt werden derzeit Sportlerinnen und Sportler in 40 Sportarten. Diese teilen sich auf in rund 290 Sportsoldaten und 90 CISM-Sportlerinnen und -Sportler.

Eine effektive Unterstützung des Spitzensports soll erreicht werden, indem die Leistung einer verhältnismässig grossen Anzahl von freiwilligen Diensttagen ermöglicht wird. Der ordentliche Militärdienst wird durch die normalen Trainingszeiten der Spitzensportlerinnen und Spitzensportler erfüllt (maximal 30 Diensttage jährlich). Daneben sollen Spitzensportlerinnen und Spitzensportler neu jährlich bis zu 100
weitere Trainingstage in Form von freiwilligem Militärdienst leisten können.

Rund die Hälfte dieser Trainingstage werden dabei in Magglingen und Tenero oder auf einem Waffenplatz geleistet. In diesen Fällen kommen jeweils die Kosten für Unterkunft und Verpflegung dazu. Die andere Hälfte der Trainingstage wird entweder extern in der Schweiz (z.B. Trainingslager auf Gletscher) oder bei Trainingslagern oder Wettkämpfen im In- und Ausland geleistet. In diesen Fällen übernimmt Swiss Olympic bzw. der nationale Sportverband die Unterbringungs-, Verpflegungsund Transportkosten. Der Bund kommt für Soldzahlungen auf und die Erwerbsausfallsentschädigung wird durch die EO finanziert.

Spitzensportlerinnen und Spitzensportler bilden mit ihren Trainerinnen und Trainern, Betreuerinnen und Betreuern usw. ein Gesamtpaket. Gezielte Sportförderung muss auch dieses Umfeld miteinbeziehen. Somit soll auch Trainerinnen und Trainern, Funktionärinnen und Funktionären sowie Betreuerinnen und Betreuern die 8786

Möglichkeit geboten werden, nicht nur ihre ordentliche Militärdienstleistung durch ihre Trainer- oder Betreuertätigkeit zu erfüllen, sondern sie sollen künftig jährlich bis zu 100 zusätzliche Tage zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen des Spitzensports in Form von freiwilligem Militärdienst nutzen können. Der Bund kommt auch hier für Soldzahlungen auf und die Erwerbsausfallsentschädigung wird durch die EO finanziert.

Für ausserdienstliche Kurs- und Wettkampftätigkeiten wurden in den letzten drei Jahren jährlich rund 8000 Diensttage angerechnet. Die Tendenz ist leicht sinkend (um rund 3 Prozent pro Jahr). Die unter Erwartung 1 dargestellte Auswirkung der Änderung der Verordnung über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe hat einen zusätzlichen Aufwand an Sold und Erwerbsersatz von jährlich rund 2,5 Millionen Franken zur Folge und führt damit zu Gesamtausgaben von 4,4 Millionen Franken für Sold und Erwerbsersatz im Bereich Militärsport. Diese Gesamtausgaben setzen sich zu rund 8 Prozent aus Soldzahlungen (ca. 350 000 Franken, durch den Bund finanziert) und zu rund 92 Prozent aus Erwerbsausfallentschädigungen (ca. 4 Mio.

Franken, durch die EO finanziert) zusammen. Im Vergleich zu den gesamthaft 670 Millionen Franken Ausgaben für Sold und Erwerbsersatz für die jährlich geleisteten Diensttage aller Angehörigen der Armee ist der Anteil des Militärsports allerdings nach wie vor sehr gering (weniger als 0,7 %).

Patrouille des Glaciers und Viertagemarsch von Nijmegen Es handelt sich weder bei der Patrouille des Glaciers (PdG) noch beim Viertagemarsch von Nijmegen um klassische Sportförderung. Dass durch die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe die körperliche Leistungsfähigkeit gestärkt wird, ist sachlogisch. Insbesondere bezwecken die ausserdienstlichen Tätigkeiten aber die Förderung der militärischen Leistungsfähigkeit und der Kameradschaft.

Die PdG ist ein auf der Geschichte der Armee und der Schweiz basierender Anlass, an dem die eingesetzten Truppen unter schwierigen Umständen ihre Fähigkeiten unter Beweis stellen. Die eigentlichen Wettkampftage sind dabei nur ein Teil der Aufgabenstellung. Die Planung, der Auf- und Abbau und das Erstellen der Einsatzbereitschaft unter Zeitdruck im schwierigsten Gelände der Schweiz sind die massgeblichen Herausforderungen für die Truppe und die mitwirkenden
Armeestellen.

Besonders für die Truppen der Führungsunterstützung, der Logistik/Sanität, der Luftwaffe sowie für die Gebirgsspezialistinnen und -spezialisten bestehen neben der PdG kaum mehr vergleichbare Übungsfelder, in denen nicht isoliert, sondern je im Rahmen eines Gesamtsystems gearbeitet werden kann.

Die PdG ist ein internationaler militärsportlicher Anlass. Er stützt sich auf die Artikel 9 ff. der Verordnung über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe bzw. der Verordnung über den Militärsport. Die rechtlichen Grundlagen für die PdG sind damit vorhanden; sie werden als genügend erachtet. Des Weiteren räumt Artikel 29 dieser Verordnung dem Chef der Armee die Möglichkeit ein, gewisse verordnungsrechtliche Bestimmungen durch Weisungen zu präzisieren. Solche Weisungen bestehen zurzeit noch nicht.

Zu betonen ist, dass die rund 13 500 Diensttage zum grössten Teil im Rahmen ordentlichen Erfüllung der Dienstpflicht geleistet werden. Weder für die Armee noch für die EO entstehen dadurch Mehrkosten. Ausnahmen werden restriktiv und im Rahmen der Vorschriften dort bewilligt, wo Spezialwissen nötig ist, das nur mit Berufs- oder Lebenserfahrung erwerbbar ist. In vereinzelten Fällen wurden deshalb 8787

bis etwa 80 Diensttage im Rahmen von freiwilligen Militärdienstleistungen bewilligt. Diesen steht der Mehrwert für die Armee gegenüber, der im Bereich der Aussenwahrnehmung anzusiedeln ist.

Es ist in der Tat fraglich, ob die PdG in gleichem Umfang betrieben werden könnte, wenn die Diensttage nicht mehr über die EO entschädigt würden. Vom jetzigen System abzurücken muss aufgrund des oben dargelegten Nutzens aber wohl überlegt werden. Sonderlösungen wären denkbar: So könnte die EO zum Beispiel nur für Werktage (d.h. die effektiven Fehltage im Unternehmen) entrichtet werden, Sold und EO könnten entkoppelt oder die Finanzierung über die ordentlichen Budgetprozesse sichergestellt werden.

Der Viertagemarsch von Nijmegen (Holland) ist keine Sportförderung im klassischen Sinn, da auch kein eigentlicher Wettkampf (Mann gegen Mann) durchgeführt wird. Auch gibt es weder eine Zeitmessung noch eine Rangliste. Jede startende militärische Gruppe muss das Ziel vollzählig erreichen und die Strecke von 160 Kilometern gemeinsam zurücklegen. Der Anlass ist eine gute Gelegenheit, um Erfahrungen über die persönlichen Grenzen und die Leistungsfähigkeit zu sammeln.

Für die Marschleiterinnen und Marschleiter ist es ein Führungs- und Verbandstraining. Zudem werden die Ausdauer und die persönliche Leistungsfähigkeit jeder und jedes einzelnen Armeeangehörigen unter härtesten Bedingungen geprüft. Der Viertagemarsch ist der krönende Abschluss einer langen Vorbereitungszeit, die letztlich auch der Wehrtüchtigkeit dient. So müssen alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer mindestens 300 Marschkilometer im Gruppenverband als Vorbereitung absolviert haben. Diese Vorbereitungstätigkeit ist unbesoldet.

Der Viertagemarsch Nijmegen wurde in den Weisungen des Chefs der Armee vom 1. Januar 2011 über den internationalen Viertagemarsch Nijmegen (Holland) aufgeführt, die sich auf Artikel 29 der Verordnung über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe bzw. der Verordnung über den Militärsport stützen. Im Gegensatz zur PdG wurde der Anlass auf Verordnungsstufe jedoch nicht namentlich erwähnt.

In den letzten Jahren nahmen jährlich zirka 180 Marschierende am Viertagemarsch teil. Davon waren im Jahr 2012 117 noch eingeteilte Armeeangehörige, die EO-Entschädigung erhielten; dies ergab 921 Tage EO-Entschädigung. Zudem gibt es ein Detachement von
22 Armeeangehörigen, die diesen Marsch vorbereiten und organisatorisch begleiten. Sie erhielten gesamthaft 349 Tage EO-Entschädigung. Die Marschteilnehmerinnen und -teilnehmer sind aktive und ehemalige Angehörige der Armee, welche die Schweiz an einer der weltweit grössten Sportveranstaltung vertreten. Sie nehmen körperliche Strapazen auf sich und repräsentieren unser Land in einem internationalen Umfeld.

Die Teilnahme am Viertagemarsch gab zwar Anspruch auf Sold und eine Erwerbsausfallentschädigung. Weder die Vorbereitungstätigkeit noch die Teilnahme am Viertagemarsch wurden jedoch an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet.

Angesichts der Abnahme der militärischen Bedeutung des Viertagemarsches und der strittigen rechtlichen Grundlage seiner Unterstützung ist vorgesehen, diesen Anlass nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnung über den Militärsport nicht mehr als ausserdienstliche Tätigkeit zu unterstützen und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern keine EO-Entschädigungen mehr zu entrichten.

8788