Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe

Entwurf

(Medizinalberufegesetz, MedBG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Juli 20131, beschliesst: I Das Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20062 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken 1. In den Artikeln 35 Absätze 1­3, 36 Absätze 2 und 3, 40, 41 Absatz 1 und 65 Absatz 1 wird der Ausdruck «selbstständig» mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen durch «privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung» ersetzt.

2. In den Artikeln 1 Absatz 3 Buchstabe e und 34 wird der Ausdruck «selbstständige Ausübung eines universitären Medizinalberufes» mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen durch «privatwirtschaftliche Ausübung eines universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung» ersetzt.

3. In den Artikeln 5 Absatz 2, , 37, 43 Absatz 1 Buchstaben d und e, 43 Absatz 3, 44 Absatz 2, 45 Sachüberschrift undAbsatz 2, 65 Absatz 1 und 67 Absatz 2 wird der Ausdruck «selbstständige (Berufs-)Ausübung» mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen durch «privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung» ersetzt.

4. In Artikel 66 Absatz 1 wird der Ausdruck «selbstständige Ausübung des Berufs der Chiropraktorin oder des Chiropraktors» mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen durch «privatwirtschaftliche Ausübung des Berufs der Chiropraktorin oder des Chiropraktors in eigener fachlicher Verantwortung» ersetzt.

Art. 4 Abs. 2 Bst. d 2

Sie befähigen die Absolventinnen und Absolventen namentlich dazu: d.

1 2

Verantwortung im Gesundheitswesen, insbesondere im Bereich der medizinischen Grundversorgung, und berufsspezifisch in der Gesellschaft zu übernehmen;

BBl 2013 6205 SR 811.11

2013-0551

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Medizinalberufegesetz

Art. 7 Einleitungssatz, Bst. c Die Studiengänge unterstützen die Entwicklung der sozialen Kompetenz und der Persönlichkeit der Studierenden im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit ihren zukünftigen Berufsanforderungen. Insbesondere wirken sie darauf hin, dass die Studierenden: c.

das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten im Rahmen der Behandlung wahren.

Art. 8 Bst. c, g, j (neu) und k (neu) Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Humanmedizin, der Zahnmedizin und der Chiropraktik: c.

sind fähig, mit Heilmitteln fach-, umweltgerecht und wirtschaftlich umzugehen;

g.

verstehen Patientinnen und Patienten individuell und in ihrem sozialen Umfeld und gehen auf ihre Anliegen sowie auf diejenigen ihrer Angehörigen ein;

j.

haben angemessene Kenntnisse über Methoden und Therapieansätze der Komplementärmedizin;

k.

sind mit den Aufgaben der verschiedenen Fachpersonen in der medizinischen Grundversorgung vertraut und kennen die zentrale Bedeutung und Funktion der Hausarztmedizin.

Art. 9 Bst. c, h (neu) und i (neu) Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Pharmazie: c.

haben umfassende Kenntnisse über den Einsatz, die Wirkung, die Anwendung und die Risiken von Arzneimitteln und von für ihren Beruf wichtigen Medizinprodukten;

h.

sind mit den Aufgaben der verschiedenen Fachpersonen in der medizinischen Grundversorgung vertraut;

i.

kennen und verstehen namentlich die Prinzipien und die fachlichen Grundlagen für die Herstellung, die Abgabe, den Vertrieb, die Dokumentation und die Entsorgung komplementärmedizinischer Arzneimittel und die entsprechenden rechtlichen Vorschriften.

Art. 10 Bst. i (neu) Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Veterinärmedizin: i.

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haben angemessene Kenntnisse über Methoden und Therapieansätze der Komplementärmedizin.

Medizinalberufegesetz

Art. 12 Abs. 2, Einleitungssatz, Bst. a 2

Zur eidgenössischen Prüfung in Chiropraktik wird auch zugelassen, wer: a.

betrifft nur den französischen Text.

Art. 13

Ausführungsbestimmungen zu den eidgenössischen Prüfungen

Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der universitären Hochschulen: a.

den Inhalt der Prüfung;

b.

das Prüfungsverfahren;

c.

die Prüfungsgebühren und die Entschädigungen für die Expertinnen und Experten.

Art. 13a (neu)

Einsetzung der Prüfungskommissionen

Der Bundesrat ernennt nach Anhörung der Medizinalberufekommission die für die Durchführung der eidgenössischen Prüfungen zuständigen Prüfungskommissionen und erteilt diesen die erforderlichen Aufträge.

Art. 15 Abs. 1 Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.

1

Art. 17 Abs. 2 Bst. i (neu) und 3 (neu) 2

Sie befähigt sie namentlich dazu: i.

die Aufgaben der verschiedenen Fachpersonen und deren Zusammenwirken in der medizinischen Grundversorgung einschliesslich der Steuerungsfunktion der Hausarztmedizin zu verstehen und berufsspezifisch ihre Aufgaben in diesem Bereich auszuführen.

Die in der medizinischen Grundversorgung tätigen Humanmedizinerinnen und -mediziner haben ihre spezifischen hausärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten während der entsprechenden Weiterbildung im Bereich Hausarztmedizin zum Teil in Form von Praxisassistenz zu erwerben.

3

Art. 19 Abs. 1 An einem akkreditierten Weiterbildungsgang teilnehmen kann, wer ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt.

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Medizinalberufegesetz

Art. 21 Abs. 1 und 4 Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.

1

4

Aufgehoben

Art. 27 Abs. 5, Einleitungssatz 5

Das Akkreditierungsorgan kann den Antrag der Expertenkommission:

Art. 29

Geltungsdauer

Die Geltungsdauer der Akkreditierung der Studiengänge richtet sich nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20113.

1

2

Die Akkreditierung der Weiterbildungsgänge gilt höchstens sieben Jahre.

Art. 31 Sachüberschrift und Abs. 1 Änderung eines akkreditierten Weiterbildungsgangs Jede materielle Änderung eines akkreditierten Weiterbildungsgangs ist der Akkreditierungsinstanz zur Kenntnis zu bringen.

1

Art. 31a (neu)

Auskunftspflicht

Die für die Weiterbildung verantwortlichen Organisationen müssen der Akkreditierungsinstanz auf ihr Ersuchen unentgeltlich alle für die Erfüllung der Aufsichtsaufgaben benötigten Auskünfte erteilen sowie Berichte und Unterlagen herausgeben.

Art. 34 Abs. 2 (neu) Nicht als privatwirtschaftlich gilt die Berufsausübung im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden.

2

Art. 36 Abs. 1, Einleitungssatz, Bst. c (neu) und Abs. 4 (neu) Die Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:

1

c.

eine Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, beherrscht.

Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton.

4

3

SR ...; BBl 2011 7455

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Medizinalberufegesetz

Art. 38 Abs. 2 (neu) Besitzt die Medizinalperson, der die Bewilligung entzogen wird, auch eine Bewilligung eines anderen Kantons, so informiert die zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde dieses Kantons.

2

Art. 50 Abs. 2 Sie kann Personendaten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

2

Art. 51 Abs. 4bis (neu) Im Register wird die Versichertennummer gemäss Artikel 50e Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet. Die Versichertennummer ist nicht öffentlich zugänglich und steht einzig der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung.

4bis

Art. 52 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text) und Abs. 1 Die zuständigen kantonalen Behörden melden dem Departement ohne Verzug die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung, sowie Disziplinarmassnahmen.

1

Art. 53 Abs. 2, 2bis (neu) und 3 (neu) Die Daten zu Disziplinarmassnahmen sowie die Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung der Bewilligung gemäss Artikel 38 stehen nur den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung.

2

2bis Die für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden können beim Departement Auskunft verlangen über die Daten zu aufgehobenen Einschränkungen sowie zu befristeten Berufsausübungsverboten, die mit dem Vermerk «gelöscht» versehen sind.

Alle anderen Daten sind grundsätzlich öffentlich zugänglich. Der Bundesrat kann Ausnahmen vom öffentlichen Zugang zu bestimmten Daten vorsehen, wenn dieser im Interesse der öffentlichen Gesundheit nicht erforderlich ist.

3

4

SR 831.10

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Medizinalberufegesetz

Art. 54

Löschung und Entfernung von Registereinträgen

Der Eintrag von Einschränkungen wird fünf Jahre nach deren Aufhebung aus dem Register entfernt.

1

Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung aus dem Register entfernt.

2

Bei einem befristeten Berufsausübungsverbot wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.

3

Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden.

4

Art. 55 Abs. 2 (neu) Auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erlassen sie eine Verfügung über die Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang.

2

Art. 67a (neu)

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... ihren Beruf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten der Änderung vom ...

noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben.

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Psychologieberufegesetz vom 18. März 20115 Art. 43 Abs. 4 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden.

4

5

BBl 2011 2707

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Medizinalberufegesetz

2. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 19516 in der Fassung vom 20. März 20087 Art. 9 Abs. 1 und 3 1 Medizinalpersonen im Sinne der Heilmittelgesetzgebung8, die ihre Tätigkeit gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20069 «privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung» ausüben oder fachlich eigenverantwortlich im Dienst von Kantonen und Gemeinden tätig sind und über eine entsprechende kantonale Berechtigung verfügen, sowie verantwortliche Leiter von öffentlichen oder von Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne Bewilligungen beziehen, lagern, verwenden und abgeben; ausgenommen sind Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8 BetmG. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation bei Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Tierärztinnen und Tierärzten bleiben vorbehalten.

3

Aufgehoben

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

6 7 8 9

SR 812.121 BBl 2008 2269 Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Oktober 2001, SR 812.212.1 SR 811.11

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