Ablauf der Referendumsfrist: 24. Oktober 2013

Energiegesetz (EnG) Änderung vom 21. Juni 2013 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 8. Januar 20131 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Februar 20132, beschliesst: I Das Energiegesetz vom 26. Juni 19983 wird wie folgt geändert: Art. 7 Abs. 2bis 2bis Produzenten dürfen die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen (Eigenverbrauch). Sofern ein Produzent von diesem Recht Gebrauch macht, darf nur die tatsächlich ins Netz eingespeiste Energie als eingespeist behandelt und verrechnet werden.

Art. 7a Abs. 1 erster Satz und 4bis Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet die gesamte Elektrizität, die aus Neuanlagen durch die Nutzung von Sonnenenergie ab 10 kW, sofern keine Einmalvergütung gemäss Artikel 7abis in Anspruch genommen wurde, Geothermie, Windenergie, Wasserkraft bis zu 10 MW sowie Biomasse und Abfällen aus Biomasse gewonnen wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten, sofern diese Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. ...

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4bis Produzenten dürfen die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen (Eigenverbrauch). Sofern ein Produzent von diesem Recht Gebrauch macht, darf nur die tatsächlich ins Netz eingespeiste Energie als eingespeist behandelt und verrechnet werden.

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BBl 2013 1669 BBl 2013 1925 SR 730.0

2013-0312

5463

Energiegesetz

Art. 7abis

Einmalvergütung für neue kleine Photovoltaik-Anlagen

Betreiber von Photovoltaik-Neuanlagen unter 30 kW können einen einmaligen Beitrag gemäss Artikel 7ater in Anspruch nehmen (Einmalvergütung). Das Gleiche gilt für eine wesentliche Erweiterung der Neuanlage, wenn dabei die Gesamtleistung nicht auf 30 kW oder mehr erweitert wird.

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Für die Anschlussbedingungen gilt Artikel 7.

Betreiber von Anlagen, für welche die Einmalvergütung beansprucht wird und deren Leistung auf 30 kW oder mehr erweitert wird, können nicht am Einspeisevergütungssystem nach Artikel 7a teilnehmen.

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Anlagen, für die eine Einmalvergütung beansprucht wird, werden für die Festlegung der periodischen Zubaumengen für die Photovoltaik nach Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d nicht berücksichtigt.

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Art. 7ater

Berechnung der Einmalvergütung

Die Einmalvergütung beträgt höchstens 30 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen. Der Bundesrat legt die Ansätze unter Berücksichtigung der nach Artikel 15b Absatz 4 zur Verfügung stehenden Mittel so fest, dass eine unverzügliche Ausbezahlung sichergestellt ist.

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Der Bundesrat regelt überdies: a.

das Antragsverfahren;

b.

die Mindestgrösse einer Anlage;

c.

die Anforderungen an den Betrieb und an die Betriebstüchtigkeit der Anlage;

d.

die Rückforderung der Einmalvergütung, wenn die Anforderungen nicht eingehalten sind;

e.

die periodische Anpassung der Ansätze; sie dürfen die nicht amortisierbaren Mehrkosten, die sich aus der Differenz der Kosten des Strombezugs gegenüber den Kosten der Stromerzeugung berechnen, nicht übersteigen.

Selbst wenn es andere Finanzhilfen gibt, wird die Einmalvergütung weder verweigert noch gekürzt.

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Art. 15b Abs. 1 Bst. bbis, 3 und 4 erster Satz Die Netzgesellschaft erhebt einen Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze zur Finanzierung:

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bbis. der Kosten für die Einmalvergütung nach Artikel 7abis; 3

Aufgehoben

Die Summe der Zuschläge darf 1,5 Rappen/kWh auf dem Endverbrauch pro Jahr nicht übersteigen, davon sind höchstens 0,1 Rappen für die Entschädigung des Konzessionärs nach Artikel 15abis reserviert. ...

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5464

Energiegesetz

Art. 15bbis

Rückerstattung der Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze

Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten die bezahlten Zuschläge vollumfänglich zurückerstattet. Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 5, aber weniger als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten die bezahlten Zuschläge teilweise zurückerstattet; der Betrag richtet sich nach dem Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung.

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Die Zuschläge werden nur zurückerstattet, wenn: a.

sich der betreffende Endverbraucher in einer Zielvereinbarung verpflichtet hat: 1. die Energieeffizienz zu steigern, 2. mindestens 20 Prozent des Rückerstattungsbetrags für Energieeffizienzmassnahmen einzusetzen, 3. dem Bund regelmässig Bericht zu erstatten;

b.

der Endverbraucher für das betreffende Jahr bis zum vom Bundesrat festgelegten Zeitpunkt ein Gesuch stellt;

c.

der Rückerstattungsbetrag im betreffenden Jahr mindestens 20 000 Franken beträgt.

Die Zielvereinbarung muss spätestens in dem Jahr abgeschlossen worden sein, für das die Rückerstattung beantragt wird.

3

Die Zielvereinbarung orientiert sich an den Grundsätzen der sparsamen und rationellen Energienutzung und am Stand der Technik. Sie muss unter Einbezug des Betrags nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 wirtschaftlich tragbar sein und andere, bereits getroffene Energieeffizienzmassnahmen angemessen berücksichtigen.

4

Endverbraucher, welche die mit der Zielvereinbarung eingegangene Verpflichtung nicht vollständig einhalten, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung. Zu Unrecht erhaltene Rückerstattungen müssen zurückbezahlt werden.

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Das Bundesamt oder die von ihm beauftragte private Organisation überprüft die Einhaltung der Zielvereinbarung. Die Endverbraucher müssen ihm oder ihr die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und während der üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Anlagen gewähren.

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Der Bundesrat regelt namentlich die Mindestdauer und die Eckpunkte der Zielvereinbarung, allfällige bei der Erarbeitung der Zielvereinbarung geltende Fristen und Modalitäten, die Periodizität für die Rückerstattung sowie deren Abwicklung. Er kann privaten Organisationen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug dieser Bestimmung übertragen. Er regelt die von diesen Organisationen zu erhebenden Gebühren.

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Art. 15bter

Härtefall

Der Bundesrat kann in Härtefällen auch für andere Endverbraucher, die durch den Zuschlag in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würden, eine teilweise Rückerstattung des bezahlten Zuschlags vorsehen.

5465

Energiegesetz

Art. 24 Abs. 1 erster Satz Für Verfügungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen des Bundes, einschliesslich derjenigen, die im Zusammenhang mit der Zuschlagsrückerstattung nach den Artikeln 15bbis und 15bter stehen, werden Gebühren erhoben. ...

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Art. 28d

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2013 15bbis

Artikel Absatz 3 gilt nicht im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2013, sofern ein Endverbraucher bis zum 30. Juni dieses Jahres ein Gesuch um Rückerstattung einreicht und sich dazu verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember dieses Jahres einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung einzureichen.

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Endverbraucher, die das Gesuch oder den Vorschlag für die Zielvereinbarung nicht fristgerecht einreichen oder die in der Folge keine Zielvereinbarung abschliessen, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung. Zu Unrecht erhaltene Rückerstattungen müssen zurückbezahlt werden.

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3 Die periodischen Zubaumengen für die Photovoltaik sind für die Jahre 2014 bis 2016 so festzulegen, dass sie kontinuierlich erhöht werden können.

Betreiber einer Photovoltaik-Neuanlage unter 10 kW, die bis zum 31. Dezember 2012 kein Gesuch für das System nach Artikel 7a eingereicht haben, können nicht an diesem System teilnehmen, dafür aber eine Einmalvergütung nach Artikel 7abis beantragen. Betreiber, die bis zum 31. Dezember 2012 ein Gesuch eingereicht haben, können wählen, ob sie die Anmeldung nach Artikel 7a aufrecht erhalten oder eine Einmalvergütung beantragen.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Neue Arbeitsplätze dank erneuerbaren Energien (Cleantech-Initiative)» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist (BBl 2013 5481).

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 21. Juni 2013

Ständerat, 21. Juni 2013

Die Präsidentin: Maya Graf Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 16. Juli 20134 Ablauf der Referendumsfrist: 24. Oktober 2013

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BBl 2013 5463

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