Bundesbeschluss über die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Genf
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 51 und 172 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. November 20132, beschliesst: Art. 1 Die in der Volksabstimmung vom 14. Oktober 2012 angenommene Verfassung des Kantons Genf3 wird gewährleistet.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
1 2 3
SR 101 BBl 2013 9275 BBl 2013 9283
2013-2651
9281
Gewährleistung der Verfassung des Kantons Genf. BB
9282