Bundesbeschluss über die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Genf

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 51 und 172 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. November 20132, beschliesst: Art. 1 Die in der Volksabstimmung vom 14. Oktober 2012 angenommene Verfassung des Kantons Genf3 wird gewährleistet.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 BBl 2013 9275 BBl 2013 9283

2013-2651

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Gewährleistung der Verfassung des Kantons Genf. BB

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