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4900 Bericht des

Bandesrates an die Bundesversammlung Über sämtliche in Kraft stehenden Beschlüsse und Massnahmen, die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten gefasst wurden, sowie über das vorgesehene Schicksal dieser Beschlüsse.

(Vom 10. Dezember 1945.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Am 1. Juni 1945 unterbreitete der Bundesrat der Bundesversammlung eine Botschaft und den Entwurf eines Bundesbeschlusses über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten. Beide Bäte zogen den Entwurf während der Herbstsession in Beratung; die Beschlussfassung steht noch aus.

Andererseits hat der Nationalrat am G. Juni 1945 ein Postulat seiner Vollmachtenkommission angenommen, das folgendermassen lautet: Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Bäten einen zusammenfassenden Bericht über die auf Grund des Ermächtigungsbeaonlusses vom 30. August 1989 getroffenen Massnahmen und Beschlüsse und über ihren Abbau vorzulegen.

Am gleichen Tage wurde im Nationalrat ein Postulat Schümperh mit folgendem Wortlaut angenommen: Der Bundesrat wird eingeladen, der Bundesversammlung einen zusammenfassenden Bericht und Antrag vorzulegen über die beschleunigte Wiederherstellung verfassungsmässiger Rechtszustände: 1. durch den Abbau der politischen Freiheitsbeschränkungen und des wirtschaftlichen Notrechts ; 2. wo nötig, durch Umwandlung von Notrechtsbeschlüssen in Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen.

Die beiden Postulate beziehen sich auf den gleichen Gegenstand und verfolgen das nämliche Ziel. Die mit ihnen verlangte Berichterstattung über die Art und Weise, wie der Bundesrat von den ihm erteilten Vollmachten Gebrauch gemacht hat, und über das fernere Schicksal der getroffenen Massnahmen gibt zugleich ein Bild über die tatsächlichen Verhältnisse, deren rechtliche Grundlage durch den bevorstehenden Bundesbeschluss über den Abbau der Vollmachten neu geordnet werden soll. ; Für die Abfassung des Berichts können verschiedene Erwägungen Platz greifen. Wird der Auftrag vor allem von der praktischen Seite aufgefasst, BÖ

560 können wir uns damit begnügen, die von uns während der Kriegsjahre gestützt auf die Vollmachten gefassten Beschlüsse mit ihren Ausführungsbestimmungen insoweit darzustellen, dass die eidgenössischen Eäte hinreichende Anhaltspunkte dafür erhalten, ob die einzelnen Beschlüsse beibehalten, eingeschränkt oder aufgehoben werden sollen. Wird der Zweck der Postulate darin erblickt, so ist das Hauptgewicht auf die Darlegung der Gründe zu legen, die für das künftige Schicksal der Notverordnungen als massgebend betrachtet werden.

Die Postulate können aber auch in einem weiteren Sinne verstanden werden.

Sicherlich böte es grosses Interesse, nach der sechs Jahre dauernden Ausübung der Vollmachten einen umfassenden Überblick zu geben, die allmähliche Entstehung und das Anwachsen der Notgesetzgebung aufzuzeigen, ihr Verhältnis zur odentlichen Gesetzgebung zu berühren, sodann namentlich auch so gut als möglich über den Erfolg und die Auswirkungen aller dieser Massnahmen Aufschluss zu erteilen. Ein so gestalteter Bericht würde über die unmittelbare nächste Aufgabe, den Entscheid über Fortgeltung oder Aufhebung der Noterlasse, weit hinausgehen. Es leuchtet ein, dass er damit auch, einen viel grösseren Umfang annehmen und dass --· was vom praktischen Gesichtspunkt wesentlich ist -- seine Abfassung viel mehr Zeit erfordern würde.

Wir glauben also nicht fehlzugehen, wenn wir die Aufgabe für einmal mehr im Sinne der ersten Alternative verstehen.

Demgemäss stellen wir in gedrängter Form den gegenwärtigen Stand der Notgesetzgebung dar, wobei wir uns hinsichtlich der Entstehung und Begründung der einzelnen Massnahmen mit kurzen Hinweisen begnügen dürfen; soweit als möglich fügen wir unsere Auffassung darüber bei, ob die Beschlüsse eingeschränkt oder aufgehoben werden können oder ob und weshalb sie einstweilen noch fortgelten müssen "und auf welchen Zeitpunkt in diesem Falle die Aufhebung ins Auge gefasst werden kann. Erscheint ausnahmsweise die Überführung in dauerndes Eecht notwendig, so sollen âïïcE die Gründe "Eiefür angegeben werden. Den Stoff teilen wir in üblicher Weise nach Departementen und Abteilungen gemäss der Zuständigkeit jeder Amtsstelle auf.

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Allgemeine Verwaltung.

Bimdeskanzlei.

Beteiligung der Wehrmänner an Wahlen und Abstimmungen.

Bis zum Kriegsbeginn beteiligten sich die Wehrmänner an Wahlen und Abstimmungen im allgemeinen durch Stimmabgabe in den durch die Truppen organisierten Militärstimmbureaux. Dieses Verfahren fand noch Anwendung anlässlich der Nationalratswahlen vom 28. und 29. Oktober 1939 (BEB ;vom 26. September 1939, Nr. 23), wurde aber durch ein anderes ersetzt für die eidgenössische Abstimmung vom 2. und 3. Dezember 1939 (BEB vom 29. Oktober 1939, Nr. 37), ebenso für die folgenden Abstimmungen (BEB vorn 30. Januar 1940, Nr. 69). Dieses neue Verfahren bestand in der. Stimmabgabe auf

561 dem Korrrespondenzwege, die es ermöglichte, die Mitwirkung der Armee bei der Stimmabgabe der "Wehrmänner auf ein Minimum zu beschränken und so die Truppe von Aufgaben, die immer kompliziert, oft sogar sehr schwierig sind, zu entlasten. Da gewisse Einzelheiten des durch Beschluss vom 29. Oktober 1939, dann vom 30. Januar 1940 eingeführten Verfahrens (Anwendbarkeit der Bestimmungen auf kantonale und kommunale Abstimmungen, Stimmabgabe zurückgekehrter Auslandschweizer, Vorzensur des Propagandamaterials) einer gesetzlichen Grundlage entbehrten, inussten wir die beiden Beschlüsse auf den ausserordentlichen Vollmachten begründen. Nachdem ein diesen Sommer mit den Kantonsregierungen stattgefundener Meinungsaustausch über den Erlass eines Bundesratsbeschlusses, der unter der Forin der Stimmabgabe auf dem Korrespondenzwege und innerhalb der ordentlichen Gesetzgebung die Beteiligung der Wehrmänner an eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungen regelt, verschiedene Fragen hervorgerufen hat, welche auf den 21. August 1945 nicht abgeklärt werden konnten, mussten wir den Beschluss vom 30. Januar 1940 mit einigen Abänderungen, welche die neue Lage erforderte (BEB vom 7. August 1945, Nr. 531), vorläufig in Kraft stehen lassen. Der neue Besehluss, der ausschliesslich auf der ordentlichen Gesetzgebung beruht, wurde am 10. Dezember 1945 erlassen. Er tritt am l, Januar 1946 in Kraft.

Departement©.

A. Politisches Departement.

Das Politische Departement ist von allen Departementen am wenigsten in die Lage gekommen, von den ausserordenthchen Vollmachten Gebrauch zu machen, die dem Bundesrat durch den Ermächtigungsbeschluss vom SO. August 1939 eingeräumt worden sind. An der Gesamtheit von 543 Vollmachtenbeschlüssen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis zuör-961. September 1945 erlassen worden sind, ist es nur mit 7 beteiligt. Es steht damit hinter allen übrigen Departementen und selbst hinter der Bundeskanzlei zurück.

Diese Tatsache ist nicht erstaunlich. Auch in normalen Zeitläuften geben die dem Politischen Departement übertragenen Aufgaben wenig Anlass zu rochtssetzenden Erlassen. Seine Tätigkeit ist in erster Linie nach aussen gerichtet und zielt daher nicht darauf ab, Verhältnisse im Innern des Landes, zwischen den einzelnen Bürgern oder zwischen diesen und den staatlichen Institutionen, zu regeln und entsprechende Eechtsvorschriften zu vollziehen.

Ausser den rechtssetzenden Massnahmen (Vollmachtenbeschlüsse) sind im Bereiche des Politischen Departements auch Verwaltungshandlungen höchst spärlich, die der Bundesrat in Anwendung des Ermächtigungsbeschlusses vom 30. August 1939 -- d. h. ausserhalb semer ordentlichen Kompetenzen --hätte treffen müssen. Die Mehrzahl der vom Bundesrat auf dem Gebiete der Aussenpolitik gefassten Beschlüsse stand zwar in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verhältnissen, wie sie sich während des Krieges ergeben hatten.

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Indes lag keine Veranlassung vor, die Zuständigkeit zu ihrem Erlass aus dem Ermächtigungsbeschluss abzuleiten. Diese ergab sieh ohne weiteres aus den ordentlichen Kompetenzen, die dem Bundesrat und dem Politischen Departement auch in Friedenszeiten zustehen. Wenn irr Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 30. August 1939 dem Bundesrat Vollmacht und Auftrag gegeben wird, die zur Behauptung der Sicherheit, Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz erforderlichen Massnahmen zu treffen, so ist zu beachten, dass auf auswärtigem Gebiet der Bundesrat ähnliche Befugnisse schon laut Verfassung hat und dass zudem gemäss Organisationsgesetz vom 26. März 1914, Art. 29, die wesentliche Aufgabe des Politischen Departements darin besteht, für die Wahrung der Unabhängigkeit, Neutralität und Sicherheit der Eidgenossenschaft zu sorgen.

Eine der ersten vom Bundesrat gestützt auf die ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen bildete die N e u t r a l i t ä t s e r k l ä r u n g vom 81. August 1939, die allen in Betracht kommenden Staaten zur Kenntnis gebracht worden ist. Seiner Natur nach handelt es sich hier um einen einmaligen Akt, der keiner formellen Aufhebung bedarf. Gleichzeitig mit dem Beschluss über die Neutralitätserklärung wurde vom Bundesrat die vorsorglicherweise bereits am 14. April 1989 beschlossene Verordnung über die H a n d h a b u n g der N e u t r a l i t ä t in Kraft gesetzt (Nr. 1). Sie enthält eine Eeihe von Geboten und Verboten. Widerhandlungen wurden unter die Strafdrohung der Art. 107 und 108 des Militärstrafgesetzbuches gestellt. Der Verordnung kam von Anfang an mehr deklaratorisch-präventive Bedeutung zu. Nur ganz vereinzelt diente sie als Grundlage für die Durchführung eines Strafverfahrens. In der Mehrzahl der Fälle gründeten sich die Ahndung und Verfolgung von Vergehen gegen die Neutralität auf die Spezialbestimmungen der zahlreichen spätem Staatsschutzerlasse. Indessen gab die Verordnung die gesetzliche Handhabe für verschiedene administrative Massnahmen der Bundesanwaltschaft. Mit Einstellung der Feindseligkeiten gegen Japan fielen die Voraussetzungen, die zum Erlass der Verordnung geführt hatten, dahin. Der Bundesrat beschloss daher am 1. Oktober 1945 ihre Aufhebung.

Als Verwaltungsakt, der sich auf die ausserordentlichen Vollmachten gründete, dürfte ferner die vom. Bundesrat
am 8. September 1939 beschlossene Errichtung einer Abteilung für f r e m d e Interessen zu betrachten sein.

Über die Tätigkeit dieser Abteilung ist in den drei ersten Vollmachtenberichten und seit 1940 in den Geschäftsberichten des Bundesrates ausführlich Aufschluss gegeben worden. Die Abteilung für fremde Interessen befindet sich heute in Liquidation und wird, ohne dass es hierzu eines formellen Beschlusses bedürfte, zu gegebener Zeit ganz dahinfallen. Eine weitere Massnahme ähnlicher Art war die Ernennung eines Delegierten für internationale Hilfswerke (Bundesratsbeschluss vom 9. Januar 1942). Diese Massnahme drängte sich auf, weil sich mit zunehmender Ausweitung des Krieges die Aufgaben und die Tätigkeit der amtlichen Stellen und privaten Organisationen, die sich in der Schweiz der Verwirklichung wohltätiger Werke widmeten, in

563 ungeahntem Masse vermehrt hatten. Dem neugeschaffenen Dienstzweig, der ebenfalls nur provisorischen Charakter hat, kamen in erster Linie Aufgaben der Verbindung und Koordination zu. Im einzelnen gehen auch hier die Geschäftsberichte Auf schiusa.

Schliesslich kann zu den Massnahmen, welche über den ordentlichen Geschäftsbereich des Politischen Departements hinausgingen, die beim deutschen Zusammenbruch erfolgte treuhänderische Übernahme der deutschen Interessen in der Schweiz gezählt werden. Am 8. Mai hatte der Bundesrat beschlossen, keine offizielle Eeichsregierung mehr anzuerkennen und die amtlichen Räume und Archive der deutschen Vertretungen in der Schweiz in Verwahrung zu nehmen. Diese fiduziarische Verwaltung wurde einem besonderen Dienstzweig des Politischen Departements, den «Deutschen Interessenvertretungen in der Schweiz», übertragen. Uni die Weiterführung der konsularischen Betreuung der deutschen Staatsangehörigen in der Schweiz zu ermöglichen, wurden verschiedene lokale Dienststellen geschaffen: in Bern, Zürich, Basel, Genf und St. Gallen. Sie werden mit schweizerischem Personal geführt und empfangen ihre Anweisungen vom Politischen Departement, dessen Kontrolle sie unterstehen. In diesen Zusammenhang gehört der Bundesratsbeschluss vom 8. Juni 1945 über die Übernahme und Verw a l t u n g der Anlagen und des Vermögens der Deutschen Reichsbahn in der Schweiz (Nr. 524). Er inusste gefasst werden, weil auch die Reichsbahnanlagen in der Schweiz zum deutschen Staatseigentum gehören.

Wegen der technischen Natur dieses Teils der Vennögensmasse wurde mit ihrer treuhänderischen Verwaltung das Post- und Eisenbahndepartement beauftragt. All diese Massnahmen werden voraussichtlich so lange aufrechtzuerhalten sein, bis es in Deutschland wieder eine Rechtsnachfolgerin der letzten von der Schweiz anerkannten Deutschen Reichsregierung geben wird.

Mit dem bekannten Bundesratsbeschluss vom 9. April 1941 über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge (Nr. 200) trat unser Land zum erstenmal unter die seefahrenden Nationen. Die Gründe, die zu diesem Schritte Anlass geboten hatten, sowie die seerechtliche Seite der Angelegenheit wurden im IV. Vollmachtenbericht vom 21. Mai 1941 einlässlich gewürdigt. Für die Sicherung unserer Verbindungen mit Übersee in den schwierigsten Kriegsjahren war diese
Initiative von unschätzbarem Werte. Heute machen die internationalen Tonnageverhältnisse den Betrieb von Schweizer Schiffen nicht mehr zur unbedingten Notwendigkeit. Die durch die Vollmachtenbeschlüsse ermöglichte schweizerische Seeschiffahrt sollte im Prinzip aber noch einige Jahre aufrechterhalten werden. Einesteils kann man den während des Krieges entstandenen privaten Reedereien nicht zumuten, ihren bis vor kurzem noch sehr nützlichen Betrieb überstürzt zu liquidieren; andererseits wird das auf dem Vollmachtenwege geschaffene Seeverwaltungsrecht für einige Jahre ausgezeichnete Dienste zum Sammeln von Erfahrungen leisten, die es erlauben werden, die Kardinalfrage -- dauernde schweizerische Seeschiffahrt oder nicht -- zu entscheiden. Wenn die heute geltenden Bestim-

564 mungen diesem letzteren Zwecke dienstbar gemacht werden sollten, müssten gie in etlichen Punkten modifiziert werden. Neben dem grundlegenden BeBchluss vom 9. April 1941 umfasst die Vollmachtengesetzgebung über . die Seeschiffahrt noch folgende Erlasse, die indes in die Zuständigkeit des Justizund Polizeideparteraents oder des Volkswirtschaftsdepartements gehören: Bundesratsbeschluss vom 13. Juni 1941 über die Versicherung der Besatzung der schweizerischen Seeschiffe gegen Unfall und Krankheit; Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 6. August 1941 über die Versicherung der Besatzung der schweizerischen Seeschiffe gegen Unfall und Krankheit; Bundesratsbeschluss vom 20. Januar 1942 über den Heuervertrag der Schiffsleute; Verfügung des Justiz- und Polizeidepartements vom 1. Juli 1942 über die Beurkundung der an Bord schweizerischer Seeschiffe vorkommenden Todesfälle; Verfügung des Justiz- und Polizeidepartements vom 1. Juli 1942 über die Gebühren des Seeschiffahrtsamtes und des Schiffsregisteramtes; Bundesratsbeschluss vom 29. Juni 1943 betreffend die Amortisation schweizerischer Seeschiffe und die Schaffung von Erneuerungsfonds.

Mit dem Bundesratsbeschluss vom 24. Oktober 1989 über Arrest- und Z w a n g s v o l l s t r e c k u n g s m a s s n a h m e n gegenüber Vermögen ausländischer Schuldner (Xr. 38) wurde bezweckt, Prozesse zwischen Ausländern auf Grund von Arresten und die sich aus ihnen ergebenden ' Schwierigkeiten auf zwischenstaatlichem Gebiet auszuschliessen, zumal solche Arreste mit der Schweiz in keinem direkten Zusammenhang stehen und oft nur die Folge eines zwischen ausländischen Staaten herrschenden Wirtschaftskrieges sind. Entsprechende Überlegungen führten zu der im gleichen Beschluss enthaltenen Bestimmung, wonach Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen Vermögen fremder Staaten einer Bewilligung des Bundesrates bedürfen.

Der Beschluss soll aufgehoben werden, sobald sich die internationalen Verhältnisse stabilisiert haben.

Im Verlaufe des Krieges müssten aus allgemeinen wirtschaftlichen Gründen die in der Schweiz greifbaren Guthaben von in verschiedenen Ländern wohnhaften Personen gesperrt werden. Diese Anordnungen wurden nicht auf dem Vollmachtenwege getroffen, sondern haben den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber,
dem Ausland-in der Fassung vom 22. Juni 1939 zur Grundlage. Während die in den Jahren 1940 bis 1944 getroffenen Sperrebesehlüsse lediglich gegenüber den an einem bestimmten Stichtag in den betreffenden Ländern domizilierten Personen gelten, wurden die gegenüber Deutschland, Polen und Japan erlassenen Massnahmen auch auf die Staatsangehörigen dieser Länder in der Schweiz und in Drittstaaten ausgedehnt. Die gemäss Bundesbeschluss von 1938 getroffenen Vorkehren boten somit keine Handhabe, um die aus der Schweiz ausgewiesenen Angehörigen der betreffenden Länder mit Ausnahme der Deutschen, Polen und Japaner an der Verfügung über ihre Vermögenswerte in der Schweiz zu hindern. Dies war eine unerwünschte Gesetzeslücke, weil die von alliierter Seite immer wieder vorgebrachten Hinweise auf angebliche Vermögensver-

565 Schiebungen von Angehörigen der Achsenstaaten sich in erster Linie auf diese Personen beziehen. Aus allgemeinen politischen Erwägungen war deshalb der Erlass des Bundesratsbeschlusses vom 13. Juli 1945/30. N o v e m b e r 1945 über die Sperre des Vermögens ausgewiesener Personen (Nr. 525 und Nr. 549) geboten. Eine weitere Ergänzung der Erlasse über Anmeldung und Bestandesaufnahme ausländischer Vermögen bildet der Bundes ratsbeschluss vom 7. September 1945 über die A u s k u n f t s p f l i c h t auf Grund der Vorschriften b e t r e f f e n d Sperre und Anmeldung ausländischer Vermögenswerte in der Schweiz (Nr. 537). Beider Durchführung der seinerzeit erlassenen Bestimmungen über die Pflicht zur Anmeldung deutscher Vermögenswerte ergaben sich Meinungsverschiedenheiten, ob die Eechtsanwälte bezüglich der in ihrer Verwaltung befindlichen deutschen Werte durch die ergangenen Anordnungen von der Geheimhaltungspflicht im Sinne von Art. 821 des Strafgesetzbuches befreit seien. Der Bundesrat sah sich deshalb vor die Notwendigkeit gestellt, eine besondere, das Berufsgeheimnis der Eechtsanwälte, Notare usw. für die Meldepflicht ausdrücklich aufhebende Bestimmung zu erlassen, da die Nichtanmeldung durch die Eechtsanwälte eine schwere Beeinträchtigung der Erhebungen über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz zur Folge gehabt hätte. Eine Aufhebung dieser Beschlüsse kann erst .in Frage kommen, wenn auch die Bestimmungen über Sperre und Anmeldung ausländischer Vermögenswerte dahinfallen.

In einem mit Frankreich, Grossbritannien und den Vereinigten Staaten von Nordamerika am 8. März 1945 abgeschlossenen Abkommen wurden von der Schweiz Massnahmen augesichert, um die Eückerstattung von im Ausland den rechtmässigen Eigentümern unter Zwang weggenommenem Gut zu erleichtern. Der Bundesratsbeschluss vom 20. August 1945 über vorsorgliche Massnahmen bei E i g e n t u m s - und Besitzesrechtsklagen b e t r e f f e n d in Kriegsgebieten abhanden gekommene Sachen (Nr. 537) verschafft dem Eechtsuchenden die Möglichkeit, unabhängig von den kantonalen Prozessgesetzen vorsorgliche Massnahmen zu beantragen, um zu verhindern, dass die betreffenden Vermögenswerte vor Erledigung des Prozesses weiterveräussert oder fortgeschafft werden. Der Beschluss wird in Kraft bleiben müssen, bis die den alliierten Staaten auf diesem Gebiete gegebene Zusicherung erfüllt ist.

B. Departement des Innern.

Departementssekretariat.

l. Schweizerische Kulturwahrung und Kulturwerbung.

Nach Einsicht unserer Botschaft vom 9, Dezember 1938 über die Organisation und die Aufgaben der schweizerischen Kulturwahrung und Kulturwerbung haben Sie am 5, April 1939 den Bundesbeschluss über schweizerische Kulturwahrung und Kulturwerbung erlassen. Dieser Beschluss sieht die Errichtung einer Stiftung gemäss Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetz-

566 bûches unter dem Namen «Pro Helvetia» vor. Der Kriegsausbruch und dessen Folgen Hessen es als zweckdienlich erscheinen, die Errichtung der Stiftung zu verschieben und an deren Stelle eine den gegebenen Umständen entsprechende vorläufige Organisation zu schaffen. In diesem Sinne wurde durch B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 20. Oktober 1939 b e t r e f f e n d Errichtung einer A r b e i t s g e m e i n s c h a f t «Pro Helvetia» (Nr. 36) eine Zwischenlösung getroffen. Die Arbeitsgemeinschaft «Pro Helvetia» wurde in die zwei Gruppen «Armee» und «Volk» gegliedert und der im Bundesbeschluss vom 5. April 1939 vorgesehene Kredit von jährlich Fr. 500 000 den beiden Gruppen hälftig zur Verfügung gestellt. Durch Bundesratsbeschluss vom 13. März 1942 über die A b ä n d e r u n g des Bundesratsbeschlusses b e t r e f f e n d Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft «Pro Helvetia» (Nr. 385) wurde der jährliche Anteil der Gruppe «Armee» auf Fr. 100 000, derjenige der Gruppe «Volk» auf Fr. 400 000 festgesetzt.

Als G r u p p e «Armee» der Arbeitsgemeinschaft «Pro Helvetia» hat die zu Beginn des Krieges bei der Generaladjutantur geschaffene Sektion «Heer und Haus» geamtet. Mit dem Ende des Aktivdienstzustandes ist diese Sektion aufgehoben worden.

Die G r u p p e «Volk» ist in der Form einer Kommission von 25 Mitgliedern bestellt worden. Sie gliedert sich in acht Untergruppen.- Diese bereiten die Geschäfte vor und stellen dem Leitenden Ausschuss, der in der Begel endgültig entscheidet, Antrag, Arbeitsprogramm, Budget sowie Einzelgeschäfte von grundsätzlicher Bedeutung werden vom Plenum behandelt.

Die Tätigkeit der Gruppe «Volk» erstreckt sich hauptsächlich auf folgende Gebiete: Kultorwerbung im Ausland; Kulturaustausch im Innern des Landes; Kulturwahrung im italienischen und rätoromanischen Sprachgebiet ; Förderung des schweizerischen Schrifttums, Musikschaffens und Theaters; Unterstützung des Heimat- und Naturschutzes, der Bestrebungen zur Pflege der Volkskultur, zur Erhaltung der Mundarten usw.; Förderung des akademischen Nachwuchses.

Wir beabsichtigen, den Bundesratsbeschluss vom 20. Oktober 1989 (mit Abänderung vom 13. März 1942) in absehbarer Zeit aufzuheben. Der Vollmachtehbeschluss soll durch den Bundesbeschluss vom 5. April 1989 über schweizerische Kulturwahrung und Kulturwerbung abgelöst
werden. Doch soll der Bundesbeschluss nicht einfach in seiner gegenwärtigen Fassung übernommen, sondern revidiert bzw. vereinfacht werden, in Anlehnung an die derzeitige Organisation der Arbeitsgemeinschaft «Pro Helvetia». Diese Organisation hat sich bewährt.

Die Aufhebung des Bundesratsbeschlusses vom 20. Oktober 1989 wird erst auf den Zeitpunkt erfolgen können, da der in Vorbereitung stehende revidierte Bundesbeschluss in Kraft treten wird.

2. Schweizer .F.ilmwochensehau.

Die Schweizer Filmwochenschau ist geschaffen worden als schweizerisches Gegengewicht gegen die sehr ausgiebige Berichterstattung ausländischer

567 Wochenschauen. Es handelt sich dabei um eine Angelegenheit von durchaus nationaler Bedeutung, wenn man bedenkt, dass die Wochenschaufilme mehr als jede andere Filmgattung in den Dienst der politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Propaganda ihrer Ursprungsländer gestellt werden und dass die schweizerischen Belange, in den ausländischen Filmen sozusagen kerne Berücksichtigung finden.

Nachdem es trotz wiederholten Versuchen nicht gelungen war, die Schaffung der Schweizer Filmwochenschau auf den freien Willen der beteiligten Gruppen der Filmwirtschaft zu gründen, haben wir durch Bundesratsbeschluss vom 16. April 1940 über die Herstellung einer schweizerischen Filmwochenschau und deren V o r f ü h r u n g in den Lichtspieltheatern des Landes (Nr. 91) den Lichtspieltheatern die Verpflichtung zum Bezug und zur regelmässigen Vorführung der unter Aufsicht der Schweizerischen Filmkammer hergestellten Fihnwochenschau auferlegt. Da ein Teil der Lichtspieltheater die Bezahlung der -- durchaus mässig gehaltenen -- Abonnementsgebühren seit dem Herbst 1941 verweigerte, wurde eine Revision des Bundesratsbeschlusses erforderlich, um eine solidere Eechtsgrundlage für die Eintreibung der Gebühren zu schaffen. Unser Erlass vom 16. April 1940 musste daher durch den B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 12. März 1943 über die Herstellung einer schweizerischen Filmwochenschau und deren V o r f ü h r u n g in den Lichtspieltheatern des Landes (Nr. 366) ersetzt werden.

Die Frage, ob die Weiterexistenz der Filmwochenschau nach dem Kriegsende ibre Berechtigung habe, muss bejaht und dabei festgestellt werden, dass die Gründe, die zur Schaffung der Fihnwochenschau führten, in modifizierter Weise fortbestehen. Trotzdem liess sich unter den jetzigen Umständen die Beibehaltung der Verpflichtung zum Bezug und zur Vorführung der Wochenschau über den 81. Dezember 1945 hinaus unseres Erachtens kaum rechtfertigen.

Wir haben daher mit Erlass vom 23. Oktober 1945 die Aufhebung des Bundesratsbeschlusses vom 12. März 1943 auf den 81. Dezember 1945 beschlossen.

Im Hinblick auf das öffentliche Bedürfnis nach der Schweizer Filmwochenschau, die von dieser erreichte Qualität sowie die beträchtlichen Mittel und die Arbeit, die für die Schaffung und den Ausbau der Wochenschau bisher aufgewendet worden sind, wäre es in hohem
Masse zu bedauern, wenn die Aufhebung des Bundesratsbeschlusses das Verschwinden der Schweizer Filmwochenschau nach sich ziehen würde. Wir haben daher in den Entwurf zum Voranschlag für die ausserordentliche Eechnung für das Jahr 1946 als Beitrag an die Herstellungs- und Vertriebskosten einer in reduziertem Umfang herauszugebenden Filmwochenschau einen Kredit von Fr. 200 000 eingestellt.

3. Schutz des schweizerischen Buchverlages gegen Überfremdung.

Im Laufe des Jahres 1944 zeigte sich die Notwendigkeit, einer regellosen, offenen oder getarnten Verlagerung der ausländischen Buchproduktion in die Schweiz entgegenzutreten.

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Die Gefahr einer solchen Verlagerung drohte in erster Linie von der Veranstaltung von Lizenzausgaben, ausländischer Verlagswerke in der Schweiz.

Eine unterschiedslose Erwerbung ausländischer Verlagslizenzen würde für die Schweiz die Gefahr mit sich bringen,, zu einem getarnten ausländischen Verlagszentrum zu werden. Dadurch würde unser Verlagswesen kompromittiert und unser Geistesleben an seiner Ausstrahlung behindert.

Angesichts dieser Sachlage haben wir durch B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 8. November 1944 b e t r e f f e n d den Schutz des schweizerischen B u c h v e r l a g e s gegen Ü b e r f r e m d u n g (Nr. 481) die Neugründung und Umwandlung von Verlagsunternehmen, die Herstellung ausländischer Verlagswerke und Erwerbung von Lizenzen ausländischer Verlagsrechte der Bewilligungspflicht unterstellt. Die Kontrolle der Neugründung und Umwandlung von Verlagsunternehmen erwies sich als notwendig, um die Umgehung der Vorschriften betreffend die Lizenzen zu verunmöglichen.

Diese Massnahme richtet sich gegen konjunkturbedingte geschäftliche Kombinationen zum Schaden des geistigen und kulturellen Lebens unseres Landes. Es handelt sich nicht um ein Verbot, sondern darum, die Entwicklung des Verlagswesens in der Schweiz in geordneten Bahnen zu halten. Massgebend waren kultur- und staatspolitische, keineswegs gewerbepolitische Erwägungen.

Auf Grund der im Bondesratsbeschluss getroffenen Ordnung ist für die Erteilung der Bewilligung für die Erwerbung von Lizenzen eine fünf- bis siebengliedrige Kommission zuständig, die vom Departement des Innern ernannt"wirdT"Für die"Erteilung der Bewilligung für die Neugründung und Umwandlung von Verlagsunternehmen ist das Departement des Innern kompetent, das die Gesuche der vorerwähnten Kommission zur Begutachtung vorlegt.

· Der Bundesratsbeschluss vom 3. November 1944 muss vorläufig in Kraft bleiben. Die Verhältnisse, die zum Erlass dieses Beschlusses geführt haben, dauern -- zum Teil sogar in verstärktem Masse -- an. Einerseits ist die Bücherproduktion des Auslandes durch das wirtschaftliche Darniederliegen der vom Krieg heimgesuchten Länder weitgehend lahmgelegt, anderseits werden von Seiten der ausländischen Verleger naturgemäss Bemühungen unternommen, ihre Produktion bei Behinderung im eigenen Lande, wenn möglich, ausserhalb ihres Landes wieder
in Gang zu bringen.

4. Fernheizkraftwerk an der E. T. H, Errichtung eines Wärmepumpen-Ergänmngswerkes.

Am 12. Mai 1942 haben wir einen Bundesratsbeschluss über die Erweiterung des Fernheizkraftwerkes an der E. T. H, durch die Errichtung eines Wärmepumpen-Ergänzungswerkes erlassen (Nr. 294).

Nachdem die neue Wärmepumpenanlage errichtet und in Betrieb gesetzt worden ist, ist der genannte Beschluss gegenstandslos geworden.

569 Oberbauinspektorat.

Bundesratsbeschluss vom 17. Februar 1942 b e t r e f f e n d die im Z u s a m m e n h a n g mit auaserordentlichen Bodenverbesserungen d u r c h z u f ü h r e n d e n Gewässerkorrektionen (Nr. 274).

Dieser Beschluss basiert auf dem Vollmachtenbeschluss Nr. 185 (Bundesratsbeschluss vom 11. Februar 1941 über ausserordentliche Bodenverbesserungen zur Vermehrung der Lebensmittelerzeugung). Er bezweckt vermittelst zusätzlicher Subventionierung die Erleichterung der Erstellung jener Gewässerkorrektionen, die, als unerlässhche Voraussetzung für die Durchführbarkeit ausserordentlicher Bodenverbesserungen, die nötige Vorflut beschaffen müssen. Der Bundesratsbeschluss vom 17. Februar 1942 wird daher ebensolange m Kraft bleiben müssen wie der A'ollmachtenbeschluss Nr. 185.

Bundesratsbeschluss vom 12. Januar 1945. über die Ermächtigung der Kantonsregierungen zum Erlass baupolizeilicher Vorschriften b e t r e f f e n d den Ausbau der schweizerischen Hauptstrassen (Nr. 500).

Der Ausbau der schweizerischen Hauptstrassen ist grundsätzlich im Eahmen des Vollmachtenbeschlusses Nr. 310 vom 29. Juli 1942 über die Regelung der Arbeitsbeschaffung in der Kriegskrisenzeit vorgesehen (vgl.

daselbst Art. 10, Abs. 2, Anhang, I. öffentliche Arbeiten). Um zu gegebener Zeit den Ausbau dieser Strassen hinsichtlich Linienführung und dauernder Erhaltung der zu erzielenden Verkehrserleichterungen durchführen zu können, erwies es sich als nötig, die Kantonsregierungen durch einen Vollmachtenbeschluss zu ermächtigen, auf dem Verordnungswege die bestehenden kantonalen baupolizeilichen Vorschriften im Sinne der Anforderungen des modernen Hauptstrassenausbaues und des Motorfahrzeugverkehrs zu ergänzen. Auf Grund der ihnen erteilten Ermächtigung haben verschiedene Kantone dahingehende Verordnungen erlassen. Die Gültigkeitsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 12. Januar 1945 wird derjenigen des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1942 entsprechen müssen.

Oberforstinspektorat.

Bundesratsbeschluss vom 21, März 1941 über die Erweiterung des Ackerbaues und die Ersatzleistungen für Waldrodungen (Nr. 195).

In Anwendung dieses Bundesratsbeschlusses und einer Verfügung des eidgenössischen Departementes des Innern vom 17. Juni 1942, die Bien ihrerseits auf den Bundesratsbeschluss vom 11. Februar 1941 über ausserordentliche
Bodenverbesserungen zur Vermehrung der Lebensmittelerzeugung stützt, wurde vorerst die Bodung von 2000 ha und arischliessend von weiteren 10000ha Wald verfügt.

Buodesblatt. 97. Jahrg. Bd. II.

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570 Die im Einvernehmen mit den kantonalen Behörden, geplanten Rodungen, sind gegenwärtig fast alle ausgeführt.

Der Bundesratsbeschluss vom 21. März 1941 betreffend die Waldrodungen könnte deshalb aufgehoben werden, wenn dieser Beschluss in seinem Art. 3 nicht die Ersatzaufforstungspflicht für die Waldrodungen (gemäss Art. 81 des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei) ausdrücklich festhalten wurde. Zudem sieht Art. 4 des gleichen Beschlusses vor, dass der Bund für die als Ersatz anerkannten Projekte einen zusätzlichen Bundesbeitrag von höchstens 25% gewährt.

Da in den vergangenen Jahren alle verfügbaren Arbeitskräfte für die Sicherstellung der Landesversorgung notwendig waren, konnten bis jetzt erst 10 Aufforstungsprojekte mit einer Fläche von 171 ha durch die zuständigen Behörden des Bundes genehmigt werden. Voraussichtlich wird also noch einige Zeit verstreichen, bis für die ausgeführten Rodungen durch Aufforstungen im Gebirge Ersatz geleistet ist. Dabei darf nicht ausser acht gelassen werden, dass -die in hohen Lagen auszuführenden Arbeiten wegen der technischen Schwierigkeiten und. der Abgelegenheit der Projektflächen besonders kostspielig sind. Aus diesem Grunde ist es notwendig, die in Betracht fallenden Bodenbesitzer finanziell so zu unterstützen, dass sie in die Lage versetzt werden, Ersatzaufforstungen auszuführen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sowohl die Ersatzaufforstungspflicht für die in den Jahren 1940--1946 ausgeführten Rodungen als auch die Notwendigkeit einer besonderen finanziellen Beihilfe an öffentliche und private Waldbesitzer die Beibehaltung des Bundesratsbeschlusses vom 21. März 1941 notwendig machen. Dieser Beschluss ist aufzuheben, sobald die anerkannte Ersatzaufforstungsfläche den durch die Kriegswirtschaft notwendig gewordenen Bedungen entspricht.

Bundesratsbeschluss vom 6. Mai 1941 b e t r e f f e n d Erhöhung der Bussen für verbotene Abholzungen (Nr. 204).

Das Bundesgesetz vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei zählt unter Abschnitt VIII, Strafbestim-.

mungen, die Bussen auf, die für Übertretungen des erwähnten Gesetzes vorgesehen sind.

Gemäss Art. 18 dieses Gesetzes sind Kahlschläge in Schutzwaldungen in der Regel untersagt, und Art. 46, Abs. 7, droht für
die. Übertretung dieser Vorschrift wie überhaupt bei allen verbotenen Abholzungen für jeden Festmeter eine Busse von Fr, 5 bis Fr. 20 an.

Es hat sich bereits anfangs des Krieges gezeigt, dass insbesondere der Minimalansatz nicht ausreichend ist, um die verbotenen Abholzungen in Schutzwaldungen wirksam zu bekämpfen. Durch den vorerwähnten Bundesratsbeschluss wurde deshalb die geringste Busse auf Fr. 20 und das Maximum auf Fr. 40 festgesetzt.

Seit dem Erlass dieses Bundesratsbeschlusses hat sich aber die Lage auf dem Holzmarkt nicht grundlegend verändert; auch in der nächsten Zukunft

571 hat die schweizerische Forstwirtschaft noch sehr grosse Anstrengungen für die Versorgung unseres Landes mit Brenn-, Bau- und Nutzholz zu machen, und die Gefahr spekulativer Eingriffe in unsere Schutzwaldungen ist keineswegs gebannt. Wenn deshalb einerseits die Forderungen an den Wald im allgemeinen Interesse des Landes weiter gesteigert werden müssen, so dürfen anderseits die Schutzmassnahmen nicht vorzeitig abgebaut werden.

Aus diesen Erwägungen erscheint es angezeigt, den Bundesratsbeschluss betreffend die Erhöhung der Bussen für verbotene Abholzungen für so lange beizubehalten, als die außerordentlichen Bewirtschaftungsmassnahmen des Bundes im Holzsektor notwendig sind.

Bundesratsbeschluss vom 18. N o v e m b e r 1941 über die S c h a f f u n g von Forstreservekassen des ö f f e n t l i c h e n Waldbesitzes (Nr. 246).

Durch diesen Bundesratsbeschluss wurden diejenigen Kantone zum Erlass der notwendigen Ausführungsbestimmungen für die Gründung von Forstreservekassen des öffentlichen Waldbesitzes verpflichtet, die bis anhin von sich aus noch keine derartigen Vorschriften erlassen hatten.

In der Tat hat schon um die Jahrhundertwende, dann aber besonders gestützt auf die im Weltkrieg 1914--1918 gesammelten Erfahrungen eine grössere Zahl Kantone die Anlegung öffentlicher Forstreserven vorgeschrieben, die aber durch den vorerwähnten Bundesratsbeschluss nicht berührt werden (siehe Art. 6).

Nach Art. 4 dieses Beschlusses dienen die Forstreserven zum späteren Ausgleich von Mindererträgen aus den Waldungen, zur Ausführung von forstlichen Verbesserungsarbeiten und zu Waldankäufen. In besonderen Fällen können sie auch zur Schuldentilgung schlechthin herangezogen werden.

Gespiesen werden die Forstreservekassen aus den zusätzlichen Einnahmen aus Holz- und Nebennutzungen (Art. 2) ; in der einen oder andern Form kehrt dieser Grundsatz auch bei den kantonalen Bestimmungen, die schon vor dem Erlass des Bundesratsbeschlusses vom 18. November 1941 Gültigkeit hatten, wieder.

Der Erlass eines Vollmachtenbeschlusses drängte sich deshalb auf, weil die im allgemeinen Landesinteresse erfolgten (und noch erfolgenden) Mehrnutzungen (diese betragen für die Jahre 1939 bis 1944 für den öffentlichen Wald allein 5,5 Millionen in:i) zu einer überaus starken Verminderung des Holzkapitals geführt haben; da der Holzvorrat
aber zugleich Produktionsmittel ist, wird durch die zwangsweisen Mehrnutzungen der Holz- und Geldertrag in der Zukunft ganz wesentlich gekürzt.

Die Bücklagen in die Forstreserven sind nun nichts anderes als eine Umlagerung des vorzeitig zur Nutzung gelangenden Holzkapitals in Geld, aiif das die öffentliche Hand in dem Moment greifen kann, wo die Erträge als Folge der vergangenen, gegenwärtigen und noch bevorstehenden Mehrnutzungen sinken werden.

572 Die Forstreserven dienen einer gesunden, ausgeglichenen Finanzpolitik vieler Gemeinden (hauptsächlich des Gebirges), für die der Holzerlös eine der wichtigsten Einnahmequellen ist. Diese Institution ermöglicht es, bis zu einem gewissen Grade (das Ausmass ist durch die Höhe der Einlagen gegeben) auch allgemeine -wirtschaftliche Schwankungen aus eigenen Mitteln auszugleichen.

Sowohl ITTI Hinblick auf die in der nächsten Zeit noch vorgesehenen Mehrnutzungen als auch auf die später zu erwartenden Eückgänge des Holzund Geldertrages im öffentlichen Wald empfiehlt es sich, die Institution der Forstreservekassen in allen Kantonen beizubehalten.

Es ist erwünscht, diese Institution, die sich zum Wohle der waldbesitzenden Gemeinden ohne besonderen organisatorischen Aufwand und ohne finanzielle Mitwirkung des Bundes oder der Kantone gut entwickelt hat, in die ordentliche Forstgesetzgebung des Bundes überzuführen.

Auf Grund dieser Überlegungen rechtfertigt sich u. E. die Beibehaltung des vorerwähnten Bundesratsbeschlusses vom 18, November 1941.

Bundesratsbeschluss vom 6. August 1943 über der Jagd (Nr. 392).

die Ausübung

. Nachdem der Aktivdienstzustand am 20. August 1945 zu Ende gegangen ist, werden wir den vorerwähnten Bundesratsbeschluss in absehbarer Zeit aufheben können.

C. Justiz- und Polizeidepartement.

1. Justizabteilung.

I. Rechtspflege *).

1. Anwendung des Obligationenrechts. Bundesratsbeschluss vom 4. Oktober 1948 über die Verlängerung der Anpassungsfrist für Gesellschaften und Genossenschaften des alten Eechtes (Nr. 403). Das am 1. Juli 1987 in Kraft getretene revidierte Obligationenrecht vom 18. Dezember 1936 räumte in Art. 2 der Übergangsbestimmungen den Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften eine Frist von 5 Jahren ein, um ihre Statuten dem neuen Eecht anzupassen. Mit Rücksicht auf die mannigfachen, durch die Kriegsereignisse geschaffenen Hindernisse wurde diese Frist zunächst durch Bundesratsbeschluss vom 31. Oktober 1941 um 2 Jahre, d.h.

bis Ende Juni 1944, erstreckt. Die Fortdauer des Krieges erforderte eine nochmalige Verlängerung, die bis Ende Juni 1947 bemessen wurde. Bis dahin muss der Beschluss noch in Kraft bleiben und wird alsdann gegenstandslos.

*) Der Bundesratsbesuhluss vom 4. August 1942 über Straf- und Verfahrensbestimmungen zum Schutze der Landesverteidigung und der Sicherheit der Eidgenossenschaft (Nr. 314), von dem noch die Art. 7--10 in Kraft stehen und der im 7. Vollmachtenbericht im Abschnitt Justizabteilung figuriert, wird unter Abschnitt « Bundesanwaltsohaft » behandelt.

578 2. Milderungen der Zwangsvollstreckung. Verordnung vom 24. Januar 1941 über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung (Nr. 181), ergänzt durch Bundesratsbeschluss vom 12. August 1941 (Nr. 233).

Die Verordnung hat eine ihr vorangegangene vom 17. Oktober 1939 ersetzt und vervollständigt. Sie will gewisse Härten vermeiden, die dem durch die Kriegsverhältnisse betroffenen Schuldner aus dem ungehemmten Eechtstrieb erwachsen würden. Dazu dient einmal das Institut der Notstundung, die dem zahlungsunfähig gewordenen Schuldner bis auf die Dauer eines Jahres bewilligt werden kann. Grosse Sorgfalt wurde angesichts der häufigen und langen Aktivdienste der Ordnung des Eechtsstillstandes wegen Militärdienstes gewidmet. Der aus dem Dienst heimkehrende Wehrmann kann im allgemeinen erst vier Wochen nach der Entlassung betrieben werden ; andererseits ist zum Schutz gegen Missbräuche dem Gläubiger die Möglichkeit gegeben, unter bestimmten Voraussetzungen beim Richter die Aufhebung des Rechtsstillstandes zu verlangen. Der Bundesratsbeschluss vom 12. August 1941 hatte den Rechtsstillstand auf die Arbeitsdienstpflichtigen ausgedehnt; öfters wahrgenommene Missbräuche bewogen uns aber, mit Beschluss vom 4. Mai 1945 (Nr. 519) darauf zurückzukommen. Weiter ermöglicht die Verordnung eine Aufschiebung der Verwertung ßowie der Konkurseröffnung. Die zweite Steigerung wurde im Interesse der Vereinfachung und der Kostenersparnis aufgehoben. Die Ausweisung von Mietern und Pächtern wurde neu geordnet, insbesondere durch Verlängerung der Fristen. Endlich wurde das Eecht des Nachlassvertrages modifiziert.

Im ganzen hat sich diese Notverordnung bewährt. Da sich zweifellos viele durch die Kriegsereignisse geschädigte Schuldner bisher nicht erholen konnten, wäre es verfrüht, die Milderungen heute schon zu beseitigen. Für einzelne der getroffenen Änderungen wird übrigens geprüft, ob sie nicht durch eine Teilrevision des Schuidbetreibungs- und Konkursgesetzes in dauerndes Recht übergeführt werden sollen.

8. Bundesratsbeschluss vom 17. Mai 1940 über das Gegenrecht bei Gewährung von Rechtswohltaten (Nr. 103).

Nachdem verschiedene ausländische Staaten kriegsbedingte Erleichterungen zunächst nur den eigenen Staatsangehörigen gewährten, während das schweizerische Eecht im allgemeinen nicht zwischen eigenen und fremden
Staatsangehörigen unterscheidet, sahen wir uns veranlasst, die Gewährung der Rechtswohltaten gegenüber Ausländern vom Gegenrecht ihres Heimatstaates abhängig zu machen. Der Bundesratsbeschluss vom 17. Mai 1940 gab unserem Politischen Departement und unseren diplomatischen Vertretungen im Ausland die nötige Rechtsgrundlage, um in der Folge von einer Reihe von Staaten die Gewährung des Gegenrechtes zugunsten unserer Landsleute formell zugesichert zu erhalten, so von Australien, Belgien, Bulgarien, Deutschland, England, Finnland, Frankreich, Italien, Serbien, Rumänien, Schweden, Spanien und Ungarn. In allen diesen Staaten konnten sich die Schweizerbürger

574 auf die dort erlassenen Kriegsbestimmungen über Moratorien, Verlängerungen von Fristen, über besondere Ordnungen des Verhältnisses zwischen Mietern oder Pächtern und Vermietern und Verpachten! usw. berufen. Eine Ausnahme machten stets, und zwar sowohl im Ausland wie bei uns, die Vorschriften, ·welche Militärdienst voraussetzten.

Eine Aufhebung des Bundesratsbeschlusses kommt erst in Frage, wenn auch die Erlasse, welche Rechtswohltaten gewähren, wie z. B. die Massnahmen gegen die Wohnungsnot und die Verordnung über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung, aufgehoben werden können.

4, B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 11. November 1941 über den Fristenlauf an Samstagen (Nr. 245).

Wegen des Mangels an Heizmaterial wurde erstmals für den Winter 1940/41 die Schliessung der Arbeitsräume an Samstagen vorgeschrieben (Bundesratsbeschluss vom 15. Oktober und vom 28. Dezember 1940). Im folgenden Jahre und seither wurde davon abgesehen, die Schliessung allgemein vorzuschreiben.

Das Volkswirtschaftsdepartement erteilte durch seine Verfügung Nr. 14 vom 27. August 1941 den Behörden lediglich die Ermächtigung, die ordentliche Arbeitszeit zwecks Einsparung von Brennmaterial abzuändern. Überall da, wo von dieser Ermächtigung in dem Sinne Gebrauch gemacht wird, dass die Gerichte oder die Verwaltungsbehörden am Samstag ihre Arbeitsräume geschlossen halten, gilt nun der Samstag hinsichtlich aller Fristen und Termine als Feiertag. Dieser Bundesratsbeschluss ist vor allem wichtig für die Rechtsmittelfristen und für den Wechselprotest. Er wird erst aufgehoben werden können, wenn wieder so reichlich Brennstoffe zur Verfügung stehen, dass zu einer Schliessung der Amtsräume an Samstagen mangels Heizmaterials kein Anlass mehr vorhanden sein wird.

5, B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 24. Juli 1941 b e t r e f f e n d vorübergehende Verstärkung ' des eidgenössischen Versicherungsgerichts (Nr. 218).

Der Aktivdienst hatte eine gewaltige Vermehrung der Zahl der Berufungen in Militärversicherungssachen zur Folge. Dieser Geschäftslast vermochte das Gericht auch unter Mitwirkung der ordentlichen sowie ausserordentlicher Ersatzmänner (letztere unter den Präsidenten der kantonalen Versicherungsgerichte ausgewählt) nicht Herr zu werden. Es wurde ihm. deshalb die Möglichkeit eingeräumt, als weitere
ausserordentliche Ersatzmänner auch Mitglieder der kantonalen Versicherungsgerichte sowie höchstens vier andere, vom Bundesrat zu: wählende Suppleanten beizuziehen.

Obwohl seit der Démobilisation der Armee die Zahl der Berufungen abnimmt, steht sie noch weit über dem Durchschnitt der Vorkriegsjahre, und ein rasches Absinken ist nicht zu erwarten, da die Militärversicherung noch sehr viele Falle aus der Zeit des Aktivdienstes zu behandeln hat, die voraussichtlich zu Prozessen führen werden. Das Versicherungsgericht ist daher vorderhand

575 noch auf die Beiziehung von drei Mitgliedern kantonaler "Versicherungsgerichte angewiesen. Von der Möglichkeit der Wahl anderer ausserordentlicher Suppleanten wurde nur in einem Falle von August 1941 bis Ende 1948 Gebrauch gemacht.

6. B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 26. Juli 1944 b e t r e f f e n d Unterstellung ausländischer M i l i t a r p e r s o n e n und Flüchtlinge unter die Militärgerichtsbarkeit (Kr. 463).

· .

Die im Gefolge kriegerischer oder politischer Ereignisse in unser Land gelangten ausländischen Militär- und Zivilpersonen, die sich in militärisch geleiteten und bewachten Lagern befinden, unterstehen der militärischen Kommandogewalt; das nämliche trifft zu für die Zivilflüchtlinge, die nach dem Grenzübertritt zunächst in militärisch geleitete Quarantäne- und Auffanglager gewiesen werden. Die Erfahrungen liessen es als geboten erscheinen, diese Personen auch dem Militärstrafrecht und der Militärstrafgerichtsbarkeit zu unterstellen. Für die Zivilflüchtlinge hört die Unterstellung in dem Zeitpunkt auf, wo sie aus der militärischen Kommandogewalt entlassen und von den bürgerlichen Behörden übernommen und untergebracht werden.

Hinsichtlich der Flüchtlinge ist der Buri desrats beschluss zum grössten Teil gegenstandslos geworden; da sich nur noch ganz wenige in militärischen Lagern befinden. Auch werden in der nächsten Zeit die neben den entwichenen Kriegsgefangenen und Deserteuren vom eidgenössischen Kommissariat für Internierung und Hospitalisierung allenfalls noch betreuten Zivilflüchtlinge der Polizeiabteilung übergeben, so dass einzig die eigentlichen Internierten und Hospitalisierten unter militärischer Verwaltung bleiben werden. Solange diese beiden Gruppen sich noch in unserem Lande aufhalten und von einer militärischen Stelle betreut werden, muss der Beschluss in Kraft bleiben.

II. Wohnungsnot.

1. Bundesratsbeschluss vom 15. Oktober 1941 b e t r e f f e n d Massnahmen gegen die Wohnungsnot (Nr. 338).

Wie während des Weltkrieges 1914--1918 und nach demselben, sah sich der Bundesrat veranlasst, die Kantone wiederum zu ermächtigen, Vorschriften über die Beschränkung des Kündigungsrechts, über die Inanspruchnahme unbenutzter Wohnräume und über die Beschränkung der Freizügigkeit anwendbar zu erklären, sei es nur für einzelne, besonders unter der Wohnungsnot leidende
Gemeinden, sei es für das ganze Kantonsgebiet. Von dieser Ermächtigung haben im Laufe der Zeit alle Kantone mit Ausnahme von Appenzell I.-Bh. und Genf Gebrauch gemacht.

Wenn es auch nicht an Stimmen der Kritik fehlt, so darf doch festgestellt werden, dass sich die Massnahmen im allgemeinen bewährt haben. Solange die Knappheit an Baumaterial andauert und es infolgedessen nicht möglich sein wird, der Nachfrage nach Wohnungen zu genügen, kann an eine Aufhobung

676 dieser Massnahmen, insbesondere des Mieterschutzes durch Beschränkung des Kündigungsrechtes, nicht gedacht werden. Auch die sofortige Wiederherstellung der verfassungsmässigen Niederlassungsfreiheit wäre angesichts der Übervölkerung namentlich grösserer Gemeinden verfrüht. Immerhin ist eine Hevision des Bundesratsbeschlusses vorbereitet und wird demnächst beschlossen werden können, nachdem die Vollmachtenkommissionen beider Eäte Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen. Insbesondere sind einige Lockerungen der einschränkenden Massnahmen in Aussicht genommen.

v2.Bundesratsbescb.luss vom 28. Januar 1944 über den A u f schub von Umzugsterminen (Nr. 431).

An einzelnen Orten verschärfte sich die Lage auf dem Wohnungsmarkt derart, dass viele Mieter auf den ordentlichen Umzugstermin hin obdachlos geworden wären, hätte man ihnen nicht gestattet, vorerst noch in ihrer bisherigen Wohnung zu verbleiben. Während man sich zunächst mit besonderen Beschlüssen für die betroffenen Gemeinden beholfen hatte, legte die Häufigkeit der Fälle eine generelle Ordnung nahe. Die Kantonsregierungen wurden deshalb ermächtigt, bestimmten unter der Wohnungsnot leidenden Gemeinden zu gestatten, einen ordentlichen Umzugsterrain um längstens sechs Monate aufzuschieben. Um einer allzu leichten Anwendung dieser Massnahme vorbeugen zu können, wurde für solche Beschlüsse die Genehmigung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vorbehalten, das denn auch in einigen wenigen Fällen seine Zustimmung versagen musste. Doch sahen sich immer mehr Gemeinden gezwungen, Umzugstermine aufzuschieben, nachdem die im Bundesratsbeschluss vom 15. Oktober 1941 vorgesehenen Massnahmen gegen die Wohnungsnot nicht mehr ausreichten, um drohender Obdachlosigkeit zu wehren. Betroffen werden vor allem Industriezentren und ihre umliegenden Gemeinden.

Bis zum 1. November 1945 genehmigte das Justiz- und Polizeidepartement den Aufschub von Umzugsterminen sechsmal für Winterthur, je viermal für Zürich, Biel, Grenchen und Basel, je dreimal für Thalwil, Burgdorf, Köniz", Thun, Emmen, Solothurn, Bettlach, Biberist, Derendingen und Chur, je zweimal für die Gemeinden Lengnau, Lyss, Kriens, Luterbach, Zuchwil, Langendorf, Obergösgen, Dulliken und Neuenburg; nur einmal wurde bisher der Umzugstermin aufgeschoben in Pfäffikon, Meilen, Horgen, Schlieren,
Dübendorf, Wetzikon, Steffisburg, Oberburg, Huttwil, Nidau, Münchenbuchsee, Sursee Eoot, Altdorf, Balsthal, Oekingen, Gerlafingen; Winznau, Mümliswil, Lommiswil, Oberdorf (Solothurn), Sissach und Sargans.

Solange die Kalamität anhält und die Gemeinden nicht über eine minimale Wohnungsreserve verfügen, wird auch dieser Beschluss nicht aufgehoben werden können.

III. Schutz der Landurirtschaft.

1. Die Massnahmen gegen die Bodenspekulation und die Uberschuldung sowie zum Schutze der Pächter sind in den Bundes-

577 ratsbeschlüssen vom 19. Januar 1940 (Nr. 62), vom 20. Dezember 1940 (Nr. 164), vom 7. November 1941 (Nr. 243), vom 1. Dezember 1942 (Nr. 339) und vom 29. Oktober 1943 (Nr. 407) geregelt.

a. Davon stellen die Erlaase vom 7. November 1941 und vom 29. Oktober 1943 Abänderungen und Ergänzungen des Haupterlasses vom 19. Januar 1940 dar. Diese drei Eundesratsbeschlüsse beziehen sich auf land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Die Massnahmen bestehen in Beschränkungen des G-rundstückverkehrs durch Tiefhaltung der Bodenpreise und durch Schutz vor wirtschaftlich und sozial schädlichen Handänderungen (Art. 6 bis 16), in der Pfandbelastungsgrenze (Art. 17 bis 26), in den Beschränkungen der Liegenschaftsvermittlung (Art. 27 bis 32) und im Pächterschutz.

Die Beschränkungen des Grundstückverkehrs werden gegenwärtig auf ihre Überführung in die ordentliche Gesetzgebung hin geprüft und sollten daher vorläufig in Kraft belassen werden. Dasselbe gilt für die Beschränkungen der Liegenschaftsvermittlung. Die Pfandbelastungsgrenze hat in Art, 84 bis 93 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen bereits eine dauernde Begelung erfahren; sie ist daher bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes beizubehalten. Von den Pächterschutzbestimmungen sind Art. 33 bis 38 des Bundesratsbeschlusses vom 19. Januar 1940/7, November 1941 und Art. 3, Abs. 8, des Bundesratsbeschlusses vom 29, Oktober 1943 durch die Beendigung des Aktivdienstzustandes der Armee gegenstandslos geworden. Die Art. 39 und 39bls dagegen stehen noch in Kraft.

Sie vorfolgen einen anbaupolitischen Zweck, indem sie für die landwirtschaftliche Pacht in der Regel eine fünfjährige Vertragsdauer und bei Erneuerung bestehender Verträge eine solche von drei Jahren verlangen. Auch hinsichtlich dieser Bestimmungen wird die Überführung ins ordentliche Recht geprüft ; jedenfalls empfiehlt sich ihre vorläufige Beibehaltung, solange die Zwangsanbaumassnahmen nach dem Plan Wahlen noch andauern. Die Art. 89tet und 39iuater gemäss Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1943 über die Beschränkungen des Kündigungsrechtes sind zur Stunde nicht aktuell, da die meisten Pachtverträge gemäss Art. S9Ws in Verbindung mit Art. 3, Abs. 3, des Bundesratsbeschlusses vom 7. November 1941 ohnehin als bis in das Frühjahr 1947 erneuert
gelten; ihre Aufhebung kann jedoch mit der Beendigung der Zwangsanbaumassnahmen ins Auge gefasst werden.

6. Durch den Bundesratsbeschluss vom 20. Dezember 1940 wurde derjenige vom 19. Januar 1940 auf Torfgrundstücke sinngeinäss anwendbar erklärt. Da die Nachfrage nach Torf grösser denn je ist, wird eine Aufhebung des Erlasses einstweilen nicht in Frage kommen.

c. Der Bundesratsbeschluss vom 1. Dezember 1942 über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken endlich, stellt nichts anderes dar als die bereits durch Art. 95 des Entschuldungsgesetzes geregelte Abänderung und Ergänzung von Art. 218 des Obligationenrechts über die sog. Sperrfrist. Der Bundesratsbeschluss ist also bis zum Inkrafttreten des Entschuldungsgesetzes aufrechtzuerhalten.

578 2. Der Bundesratsbeschluss vom 17. Dezember 1943 über die Verlängerung der G e l t u n g s d a u e r der v o r ü b e r g e h e n d e n rechtlichen Schutzmassnahmen für n o t l e i d e n d e Bauern (Nr. 417) hat die Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 28. September 1934 mit seinen Abänderungen vom 20. Dezember 1988 und 11. Dezember 1941 bis zum Inkrafttreten des Entschuldungsgesetzes erstreckt. Damit ist die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses zum voraus bemessen. Der innere Zusammenhang ist darin begründet, dass die im Einzelfall gestützt auf die bisherigen Beschlüsse durchgeführten Massnahmen, sofern sie nicht eine nachhaltige Sanierung des Betriebes zu bewirken vermochten, in die Entschuldung nach den Grundsätzen des Entschuldungsgesetzes übergeführt werden sollen. Es wird zu diesem Zwecke noch einer letzten Anpassung der zur Zeit geltenden Vorschriften bedürfen.

IV. Schutz der I-Iotelindustrie.

Der Bundesratsbeschluss vom 19. Dezember 1941 über die Bewilligungspflicht für E r ö f f n u n g und Erweiterung von Beh e r b e r g u n g s s t ä t t e n (Nr. 257) gilt bis Ende 1946. Die Frage seiner weitern Erstreckung wird im Laufe des nächsten Jahres zu prüfen sein. Eine vorzeitige Aufhebung würde schon mit Bücksicht auf den Zusammenhang mit den finanziellen Massnahmen des Bundes zur Stützung der Hôtellerie nicht in Frage kommen. Die Eröffnung oder Erweiterung von Hotels und Fremdenpensionen wird nur bewilligt, wenn ein Bedürfnis glaubhaft gemacht und der Finanzausweis geleistet wird. Dieses sog. «Hotelbauverbot» schützt die Hotelindustrie vor neuer, keiner Notwendigkeit entsprechender Konkurrenz. Die auf Jahrzehnte zurückgehende Massnahme bildet das Gegenstück zu den der Hôtellerie gewährten rechtlichen Erleichterungen, die nun im Bundesgesetz vom 28. September 1944 über rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickereiindustrie verankert worden sind und zu denen der Bund mit namhaften, von der Schweizerischen. Hotel-Treuhand-Gesellschaf t verwalteten Mitteln beiträgt.

Der Erfolg dieser Bemühungen und die Wirksamkeit der finanziellen Beihilfe wären ohne eine Baubeschränkung in Frage gestellt.

V. Gläubigergemeinschaft.

Bundesratsbeschluss vom 19. Dezember 1941 über die weitere A n w e n d u n g der G l ä u b i g e r g e m e i n s c h a f t auf notleidende W i r t s c h a f
t s z w e i g e (Nr. 258), verlängert durch B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 24. Dezember 1943 (Nr. 422). Grundlage der Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen privater Schuldner bildet immer noch die im ersten Weltkrieg kraft der Vollmachten erlassene Verordnung vom 20. Februar 1918, die inzwischen oftmals abgeändert und ergänzt worden ist. Insbesondere wurde sie für ihre Anwendung auf notleidende Wirtschaftszweige mit gewissen .Erweiterungen versehen durch den Bundesratsbeschluss vom 1. Oktober 1935, der sich seinerseits auf einen dringlichen Bundesbeschluss vom 5. April 1935

579 stützte. Der Beschluss vom 19. Dezember 1941 brachte nochmals einige Änderungen und verlängerte die Geltungsdauer bis Ende 1.943. Schliesslich wurde diese durch den Bundesratsbeschluss vom 24. Dezember 1948 bis Ende 1946 erstreckt.

Da also die Wirksamkeit des Erlasses schon in dieser Weise vorläufig begrenzt ist, besteht für den Augenblick kein Anlass, darauf zurückzukommen.

Allein das weitere Schicksal der Gläubigergemeinschaft wird rechtzeitig neuerdings geprüft werden müssen. Wir erinnern daran, .dass dieses Institut in das revidierte Obhgationenrecht von 1936 aufgenommen worden ist als 2. Abschnitt des 34. Titels (Art. 1157. bis 1182). Es war jedoch nicht möglich, diesen Abschnitt mit dem ganzen übrigen Gesetz in Kraft zu setzen, weil infolge der Wirtschaftskrise manche Bestimmungen durch die soeben erwähnten Erlasse hatten abgeändert werden müssen. Nach den inzwischen gemachten Erfahrungen zweifeln wir daran, ob überhaupt jener Abschnitt des Obligationenrechts unverändert wird in Kraft gesetzt werden können und nicht vielmehr zuvor noch selbst einer Ecvision bedarf; insbesondere wird zu untersuchen sein, ob man an der Dreiviertelsmehrheit des umlaufenden Kapitals für die Beschlüsse der Gläubigerversammlung festhalten kann und ob nicht der Rahmen der Beschlüsse, die sie zu fassen befugt ist, erweitert werden muss.

VI. Schiffahrt.

Bundesratsbeschluss vom 20. J a n u a r 1942 über den Heuervertrag der S c h i f f s l e u t e (Nr. 271). Seitdem unser Land, gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 9. April 1941, eigene Seeschiffahrt unter Schweizerflagge betreibt, musste auch das Dienstverhältnis der an Bord schweizerischer Schiffe angestellten. Mannschaften geordnet werden. Art. 29 des genannten Beschlusses verweist hiefür auf das internationale Übereinkommen vom 24. Juni 1926 über den Heuervertrag der Schiffsleute und erklärt überdies die weitern im Bahmen der internationalen Arbeitsorganisation geschlossenen Abkommen anwendbar. Diese Konventionen, denen die Schweiz beigetreten ist, enthalten immerhin nur bestimmte, nicht erschöpfende einheitliche Normen und bedürfen somit der Ergänzung durch die Landesgesetzgebung, worauf auch Art. 78 des Beschlusses vom 9. April 1941 hinweist. Die landesrechtliche Ordnung ist enthalten im Bundesratsbeschluss vom 20. Januar 1942. Da die schweizerische Seeschiffahrt weitergeführt wird, muss der Beschluss einstweilen weitergelten.

2. Polizeiabteilung.

Bürgerrechtswesen.

Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts sind bisher nicht übersichtlich, in einem einheitlichen Gesetz, geregelt. Bestimmungen darüber finden sich in der Bundesverfassung, im Zivilgesetzbuch, im Bundesgesetz vom 25, Juni 1903 und in Einzelgesetzen. Sie wurden ergänzt durch die Eecht-

580 sprechung des Bundesgerichtes und die Praxis der Verwaltungsbehörden.

Dabei ergaben sich Lücken, die sich besonders während der Kriegszeit mehr und mehr bemerkbar machten.

Der Bundesratsbeschluss vom 11. November 1941 über Änderung der Vorschriften über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts (Nr. 244) brachte die dringendste Verbesserung: Er regelte das Verfahren für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung neu, sodass bessere Gewähr bei der Prüfung der Würdigkeit des Bürgerrechtsbewerbers geboten ist. Durch Schaffung einer Bundesgarantie erleichterte er die Einbürgerung assimilierter, aber wenig bemittelter Ausländer. Er sieht bei Scheinehen die Nichtigerklärung des Erwerbes des Schweizerbürgerrechts innert bestimmter Erist vor und gestattet den Entzug des Schweizerbürgerrechts bei Doppelbürgern, deren Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist. Er stellt die grundsätzlichen Eegeln für den Verlust des Schweizerbürgerrechts bei Eheschluss auf, die zuvor -- und nicht lückenlos -- bloss aus der Eechtsprechung abgeleitet werden konnten.

Schliesslich regelt er das Verfahren bei streitigem Schweizerbürgerrecht und legt die Zuständigkeit der Verwaltungs- und der Gerichtsbehörden fest; diese Vorschriften erweisen sich gerade heute im Hinblick auf die zahlreichen Bückwanderer als sehr nützlich. -- Damit im Gebiete des Schweizerbürgerrechts nicht wieder unklare und unerfreuliche Verhältnisse aufkommen, muss der Bundesratsbeschluss so lange in Kraft bleiben, bis die darin behandelten Gegenstände auf dem "Wege der ordentlichen Gesetzgebung geregelt sein werden.

Die Vorarbeiten für eine neue Bürgerrechtsgesetzgebung sind im Gange, und es sollte möglich sein, auf Anfang 1947 einen Entwurf bereitzustellen. Bei diesen Vorarbeiten werden die Erfahrungen bei der Durchführung des Vollmachtenbeschlusses berücksichtigt werden, Der Bundesratsbeschluss vom 18. Mai 1943 über Ausbürgerung (Nr. 381) schuf die Möglichkeit, einem im Ausland weilenden Schweizerbürger, der zum Verräter an seiner Heimat geworden war, das Schweizerbürgerrecht zu entziehen. Dieser Beschluss musste leider in mehreren Fällen angewendet werden. Da seine Geltungsdauer auf zwei Jahre beschränkt war, wurde er durch Bundesratsbeschlnss vom 4. Mai 1945 (Nr. 517) in seiner Gültigkeit bis
18. Mai 1947 verlängert. Eine weitere Verlängerung dürfte nicht in Betracht kommen. Andererseits erscheint die sofortige Aufhebung dieses Beschlusses nicht angezeigt, da die Möglichkeit der Ausbürgerung treuloser, unwürdiger Schweizer im Ausland für die nächste Zeit noch bestehen bleiben sollte.

Auslandschweigerfürsorge.

Die Kriegsereignisse haben zahlreiche Schweizerbürger im Ausland in Not gebracht und zum Teil gezwungen, mittellos in die Schweiz zurückzukehren.

Der Bundesratsbeschluss vom 11. November 1942 über die Gewährung von Darlehen an heimgekehrte Auslandschweizer

581 (Nr. 331) bietet die Grundlage dafür, heimgekehrten mittellosen Auslandschweizern Darlehen zu gewähren zum Lebensunterhalt oder zur Neugründung einer Existenz. Da er die Bestimmung enthält, dass der Gesamtbetrag der Darlehen in keinem Zeitpunkt eine Million Franken übersteigen dürfe, dieser Betrag aber im Sommer 1944 erreicht und doch die Möglichkeit der Gewährung weiterer Darlehen dringlich war, wurde durch den B und e sr a t sb es chiusa vom 5. September 1944 (Nr. 474) der Kredit auf zwei Millionen Pranken erhöht. Der abgeänderte Vollmachtenbeschluss ist heute noch dringend notwendig. Er erlaubt, dem schweizerischen Eückwanderer, der in der Schweiz über keine Mittel verfügt, auf seine im Ausland eingefrorenen Guthaben bescheidene Darlehen zur Verfügung zu stellen. Er ist allerdings aus Gründen der ausländischen Devisengesetzgebung praktisch nur anwendbar auf Schweizerbürger, die aus Frankreich, Französisch-Nordafrika oder Belgien zurückkehren.

Da angesichts der Besserung der Verhältnisse in diesen Ländern mit einer wesentlichen Verminderung der Bückwanderung gerechnet werden kann, dürfte es möglich sein, den Vollmachtenbeschluss in ein bis zwei Jahren aufzuheben.

.Motorfahrzeugwesen.

Die durch den Krieg bedingten ausserordentlichen Verhältnisse und ihre Auswirkungen auf das Strassentransportwesen haben eine Erhöhung der Gewichte für schwere Lastwagen und Anhängerzüge mit solchen als /ugwagen und gleichzeitig die Neuzulassung des Zweiachseranhängers an schwere Lastwagen notwendig gemacht. Dies führte zum Bundesratsbeschluss vom 28. Mai 1940 über das Höchstgesamtgewicht der schweren Lastwagen und der Anhängerzüge sowie über die Zweiachseranhänger (Nr. 108). Dieser Beschluss ist auch heute noch und jedenfalls, solange eine Treibstoff- und Keifenknappheit besteht, gerechtfertigt. Alsdann wird zu prüfen sein, ob der Beschluss einfach aufgehoben werden kann oder ob die Anordnungen in die ordentliche Gesetzgebung übernommen werden sollen.

Die Einschränkung des Motorfahrzeugverkehrs brachte es mit sich, dass viele Personen ihren Führerausweis nicht mehr verwenden konnten und daher nicht mehr erneuern Hessen. Der Bundesratsbeschluss vom 5, Dezember 1941 über die E r n e u e r u n g des Führerausweises (Nr. 253) schuf die Möglichkeit, solchen Motorfahrzeugführern dadurch entgegenzukommen, dass die
Prüfung, auf die aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht verzichtet werden kann, wesentlich vereinfacht wird (Kontrollprüfung).

Dieser Beschluss wird sich praktisch erst dann voll auswirken, wenn die Treibstoff- und Eeifenknappheit beseitigt sein wird. Er kann deshalb erst eine gewisse Zeit nach jener Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden.

Der Bundesratsbeschluss vom 1. Juni 1942 über die Ausweise der Stellungspflichtigen M o t o r f a h r z e u g e und ihrer Führer (Nr. 297) war notwendig, um trotz der Stillegung vieler Motorfahrzeuge und dem Verzicht vieler Führer auf die Erneuerung des Führerausweises den Motorfahrzeug-

582 haltern zu ermöglichen, ihre militärisch belegten Motorfahrzeuge jederzeit stellen zu können, ohne mit den Vorschriften der ordentlichen Motorfahrzeuggesetzgebung in Widerspruch zu geraten. Solange diese Verhältnisse noch andauern und Truppen im Aktivdienst stehen, kann eine Aufhebung dieses Beschlusses noch nicht in Betracht kommen. Diese Frage dürfte überdies mit dem militärischen Inspektionswesen, auf welchem Gebiet eine Neuregelung in Aussicht genommen ist, in engem Zusammenhang stehen.

Der Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 1945 über den Verkehr mit Lastwagen des I n t e r n a t i o n a l e n Komitees vom Boten K r e u z (Kr. 507) gestattet Fahrten der dem Internationalen Komitee vom Boten Kreuz zur Verfügung gestellten Lastwagen der amerikanischen und kanadischen Armee auf den dem Verkehr für Gesellschaftswagen bis zu 2,40 m Breite geöffneten Strassen auch dann, wenn sie über 2,40 in breit sind.

Die einem humanitären Zweck, teilweise auch der Bepatriierung schweizerischer Bückwanderer dienenden Lastwagentransporte des Internationalen Komitees vom Boten Kreuz dauern noch an. Sobald das Internationale Komitee vom Boten Kreuz diese Lastwagen nicht mehr für Fahrten auf Schweizergebiet benötigt, wird der Volhnaehtenbeschluss aufgehoben werden. Der Zeitpunkt steht heute" noch nicht fest.

Flüchtlingswesen.

Der Zustrom ausländischer Flüchtlinge, die ohne Einreisebewilligung die Schweizergrenze überschritten, nahm besonders seit dem Jahr 1942 ganz bedeutende Ausmasse an. Das Anwesenheitsverhältnis der Zivilflüchtlinge, für die von vornherein mit einer längeren Aufenthaltsdauer gerechnet werden musate, bedurfte der fremdenpolizeilichen Begelung. Nach der ordentlichen Fremdenpolizeigesetzgebung können nur die Kantone eine fremdenpolizeiliche Bewilligung (Aufenthalts- oder Toleranzbewilligung) erteilen. Die Kantone waren aber in der Begel nicht bereit, den Flüchtlingen eine solche ordentliche Bewilligung zu geben:-am ehesten wäre es noch den besonders begüterten Flüchtlingen möglich gewesen, sich eine ordentliche Bewilligung zu verschaffen.

Um das Anwesenheitsverhältnis der Zivilflüchtlinge nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeirechts zu ordnen und zugleich die notwendige gleichmässige Stellung zu erreichen, mussten von Mitte 1942 an die ohne Einreisebewilligung über die Grenze gekommenen
ausländischen Zivilflüchtlinge gestützt auf Art. 14 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Fremdenpolizei) interniert werden.

Der Bundesratsbeschluss vom 12. März 1943 über die Unterbringung von Flüchtlingen (Nr. 364) bestätigt in Art. 2 diese fremdenpolizeirechtliche Begelung. Er enthält im übrigen nähere Bestimmungen über die Durchführung der Internierung, die in der ordentlichen Gesetzgebung fehlen. Diese Bestimmungen sind auch heute noch im allgemeinen zweckmässig und notwendig. Denn obschon seit Kriegsende viele Flüchtlinge die Schweiz wieder haben verlassen können, wird unser Land noch auf lange Zeit

583 hinaus eine grosse Zahl von Flüchtlingen beherbergen, deren Weiterreise sich Schwierigkeiten entgegenstellen. -- Den neuen. Verhältnissen ist in der Praxis der Flüchtlingsunterbringung und -betreuung bereits Rechnung getragen worden, durch weitherzige Anwendung der geltenden Vorschriften. In Lagern und Heimen wird mehr und mehr Gewicht gelegt auf Schulung und Umschulung zur Vorbereitung der Weiterwanderung der Flüchtlinge. Auch arbeitstaugliche Flüchtlinge werden zu diesem Zweck ausserhalb von Lagern und Heimen untergebracht, zu Kursen, Praktikantendienst, Studien usw.

Auch sonst wird Flüchtlingen in zunehmendem Masse gestattet und erleichtert, sich ausserhalb eines Lagers oder Heimes aufzuhalten, sofern die Zustimmung der kantonalen Behörden vorhegt. Die Bestimmung, dass Geldmittel und Wertsachen bei einer Treuhandstelle (Schweizerische Volksbank) zu hinterlegen sind, ist namentlich deshalb noch notwendig, weil die bemittelten Flüchtlinge nach Möglichkeit dazu gebracht werden müssen, sich die Mittel für die spätere Weiterreise zu erhalten, damit nicht schliesslich private Hilfsorganisationen und der Bund die.Weiterwanderungskosten übernehmen-müssen. -- Die Bestimmungen dieses Vollmachtenbeschlusses werden zur Zeit in Verbindung mit den übrigen 'fremdenpolizeilichen Kotrechtserlassen überprüft.

Der B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 18. März 1941 über den Beitrag der ausländischen Flüchtlinge an die Hilfsorganisationen für Emigranten (Nr. 193) setzt die Pflicht der bemittelten Emigranten und Flüchtlinge zur Beitragsleistung an die Kosten der privaten FlüchtlingsHilfsorganisationen fest. Diese Beitragserhebung ist im wesentlichen abgeschlossen. Sobald die zur Zeit noch hängigen Verfahren erledigt sind, d. h.

im Laufe des nächsten Jahres, kann dieser Vollmachtenbeschluss aufgehoben werden.

Verschiedenes.

B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 17. Mai 1940 über Z u s a t z zum Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1939 über Änderungen der f r e m d o n p o l i z e i l i c h e n Eegelung (Nr. 103). Dieser Beschluss urhfasst drei Artikel. Der Art. l, der die Freihaltung der Wohngolegenheiten für den Fall einer Evakuation oder aus militärischen Gründen bezweckt, ist gegenstandslos geworden. Art. 2 räumt dem Justiz- und Polizeidepartement die nach Gesetz nur den Kantonen zustehende. Befugnis
ein, einen Ausländer bei Dringlichkeit auf Grund der Frerndenpolizeigesetzgebung aus der Schweiz auszuweisen.

Auf diese Bestimmung kann heute verzichtet werden. Dagegen muss Art. 3, der vorsieht, dass die Dauer der fremdenpolizeilichen Internierung zwei Jahre übersteigen dürfe und dass den bemittelten Internierten die Kosten der Internierung überbunden werden können, aufrechterhalten bleiben. Ein beträchtlicher Teil der zur Zeit in der Schweiz weilenden Flüchtlinge kann bis auf weiteres noch nicht ausreisen. Für diese Flüchtlinge bildet die Internierungsverfügurig die fremdenpolizeiliche Grundlage zur weitern Anwesenheit in der Schweiz. Die Bestimmung muss bestehen bleiben, solange der Bundesrats-

584 beschluss über die Unterbringung von Flüchtlingen, vom 12. März 1943, aufrechterhalten bleibt.

Bundesratsbeschluss vom 29. Juli 1942 über Beschränkung der Freizügigkeit im Kanton Genf (Nr. 311). Dieser Beschluss wurde gefasst, einerseits weil die Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 15. Oktober 1941 über Massnahmen gegen die Wohnungsnot eine vermehrte Zuwanderung von confédérés nach Genf befürchten liess, andrerseits weil die Zahl der in Genf wohnenden ausserkantqnalen Schweizerbürger ohnehin schon grösser war als die Zahl der dort lebenden Genferbürger und sich unter diesen Schweizerbürgern anderer Kantone m einem überdurchschnittlichen Mass Kriminelle und Mittellose befanden. Diese Verhältnisse dürften sich inzwischen etwas gebessert haben. Tm laufenden Jahr ist denn auch die Zahl der Gesuche um die nach Art. 4 des Beschlusses notwendige Zustimmung der Polizeiabteilung zu Verweigerung oder Entzug der Niederlassung wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit oder wegen Unterstützungsbedürtigkeit gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen. Das Departement ist deshalb an die kantonalen Behörden gelangt mit der Bitte um Stellungnahme zur Frage der Aufhebung dieses Vollmachtenbeschlusses. Die Antwort steht zur Zeit noch aus.

Fremdenpolizei.

Bundesratsbeschluss vom 5. September 1939 über Einreise und Anmeldung der Ausländer (Nr. 6).

Durch diesen Bundesratsbeschluss wurde die allgemeine Visumspflicht eingeführt sowie, zum Zwecke der Verschärfung der Inlandkontrolle, auch strengere Vorschriften über die Anmeldung des Ausländers bei den Polizeibehörden und über die Meldepflicht des Beherbergers erlassen.

Die Verhältnisse in Europa und die geographische Lage der Schweiz werden in absehbarer Zeit noch nicht erlauben, auf die allgemeine Visumspflicht zu verzichten und damit auch auf die Möglichkeit, Gesuch und Angaben des Ausländers schon vor dessen Einreise in die Schweiz zu prüfen. Aber auch bei genügender Stabilisierung der Lage wird die Visumspfh'cht nicht durch einseitigen Beschluss der Schweiz aufgehoben werden dürfen, sondern sie wird zur Wahrung der schweizerischen Interessen in der Regel nur durch Abkommen auf Gegenseitigkeit mit den verschiedenen Staaten erfolgen müssen.

Dagegen scheint eine Lockerung der Inlandkontrolle möglich. Diese Frage ist gegenwärtig in Prüfung, sie
musa aber noch den kantonalen Behörden unterbreitet werden. Es ist vorgesehen, die noch notwendigen Bestimmungen über die Einreise der Ausländer, die Grenzkontrolle und die Meldevorschriften in einen Bundesratsbeschluss gestützt auf Art. 2 und 25 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zusammenzufassen und den Vollmachtenbeschluss vom S. September 1939 so rasch als möglich aufzuheben.

585

Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1939 über Änderung der fremdenpolizeilichen Eegelung (Nr. 33).

Die Weisungen des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 7. November 1989 geben alle nötigen Erklärungen über Zweck und Ziel dieses Beschlusses. Es ist vorgesehen, das fremdenpolizeiliche Anwesenheitsrecht der Ausländer (Art. l des Bundesratsbeschlusses) in Zukunft wieder nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zu regeln und damit den Kantonen die Kompetenzen, die sie bis zum Kriege besassen, zurückzugeben ; der genannte Artikel kann daher ohne Zweifel aufgehoben werden. .Da jedoch die Verhältnisse gegenwärtig noch nicht als normal bezeichnet werden können, müssen gewisse das Gesetz ändernde oder ergänzende Bestimmungen beibehalten werden, namentlich diejenigen über Anerkennung der Ausweispapiere, über die jederzeitige Widerruflichkeit der Toleranzbewilligung und über den Duldungszwang. Dies trifft wegen der Notwendigkeit der Entfernung von Unerwünschten auch für die neuen in Art. 5 des Bundesratsboschlusses festgelegten Ausweisungsgründe zu. Wenn im übrigen die Interessen der Zukunft unseres Landes im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht erlauben, auf den in Art. 10 des Bundesratsbeschlusses ausgesprochenen Grundsatz zu verzichten, wonach die Schweiz für Emigranten nur ein Durchgangsland sein darf, so wird doch ein Teil der sie betreffenden Bestimmungen in nächster Zeit aufgehoben oder gemildert werden können.

Es wird zur Zeit geprüft, ob es möglich sein wird, die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1989, die noch in Kraft bleiben sollen, mit den die Flüchtlinge betreffenden, die auch noch aufrechterhalten werden müssen, zusammenzufassen; eine solche Lösung würde ermöglichen, sowohl den Bundesratsbeschluss über Zusatz zum Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1939 über Änderungen der fremdenpolizeilichen Kegolung vom 17. Mai 1940, als auch denjenigen vom 12. März 1943 über die Unterbringung von Flüchtlingen aufzuheben.

Da ein Teil der Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1939 die rechtliche Zuständigkeit der Kantone berührt, müssen die vorgesehenen Änderungen noch mit den kantonalen Polizeidirektionen geprüft werden.

Bundesratsbeschluss vom 16. März 1942 über Einreise und A u f e n t h a l t ausländischer
Kinder (Nr. 287).

Die Schweiz hat sich im Eahmen ihrer Hilfstätigkeit die Aufgabe gestellt, möglichst viele erholungsbedürftige ausländische Kinder zu einem dreimonatigen Aufenthalt in die Schweiz zu nehmen. Um eine ordnungsgemässe Abwicklung der Aktionen zu gewährleisten und Zersplitterungen zu vermeiden, musste eine zentrale Organisation geschaffen werden, wozu das Schweizerische Bote Kreuz, Kinderhilfe, durch den Bundesrat bestimmt wurde, und entsprechend musste durch Sondervorschriften die fremdenpolizeiliche Kontrolle über Einreise und Aufenthalt solcher Kinder bei der eidgenössischen Fremdenpolizei Bundesblatt.

97. Jahrg.

Bd. II.

41

586 in Bern zentralisiert werden. Die Aktion ist in voller Entfaltung und wird noch längere Zeit andauern. In sukzessiven Transporten kommen zur Zeit erholungsbedürftige Kinder aus Frankreich, Holland, Österreich und Italien.

Aus Belgien kommen nur noch Transporte mit tuberkulosekranken Kindern, und es -werden auch Kindertransporte aus Deutschland zu erwarten sein. "Will man nicht die ganze Aktion stören, so muss der eingangs erwähnte Vollmachtenbeschluss für eine zum voraus nicht bestimmbare Zeit in Kraft bleiben.

3. Bundesanwaltschaît.

B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 8. S e p t e m b e r 1939 über..den Schutz -der Sicherheit des Landes im Gebiet des N a c h r i c h t e n d i e n s t e s (Nr. 9).

Durch diesen Beschluss.wurde das Armeekomrnando im Hinblick auf das Herannahen kriegerischer Ereignisse und die damit verbundenen politischen Spannungen zur Wahrung der innern und äussern Sicherheit des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität mit der Überwachung und Anordnung von Massnahmen in bezug auf die Veröffentlichung und Übermittlung von Nachrichten und Äusserungen insbesondere durch Post, Telegraph, Telephon, Presse, Presse- und Nachrichtenagenturen, Badio, Film und Bild beauftragt (vgl, 1. Vollmachtenbericht vom 21. November 1.939, BB1 1939 614 ff.).

Durch den Bundesratsbeschluss vom 30. Dezember 1941 über die Unterstellung der Abteilung für Presse und Punkspruch im Armeestab unter den Bundesrat (Nr. 267) wurde auf Ersuchen des G-enerals der dem Armeekommando durch den Bundesratsbeschluss vom 8. September 1939 erteilte Auftrag zurückgezogen und die dort umschriebene Aufgabe durch den Bundesrat übernommen (vgl. 6. Vollmachtenbericht vom I.Mai 1942, BEI 1942, 315 f.).

Infolge der Aufhebung der presserechtlichen Noterlasse, einschliesslicb.

desjenigen vom 30. Dezember 1941 über die Unterstellung der Abteilung für Presse und Funkspruch unter den Bundesrat ist der eingangs erwähnte Bundesratsbeschluss vom 8. September 1981, was die Presse und weitere früher überwachte Gebiete anbetrifft, weitgehend gegenstandslos geworden. Dagegen stützt sich der durch den Bundesratsbeschluss vom 31. Juli 1945 teilweise aufgehobene Bundesratsbeschluss vom 30. Dezember 1941 über die Neugründung von Zeitungen, Zeitschriften sowie Presse- und Nachrichtenagenturen nach wie vor auf den Beschluss,
was dessen vorläufige Beibehaltung erforderlich macht (vgl. auch die Ausführungen zum Bundesratsbeschluss vom 30. Dezember 1945 über die Neugründung von Zeitungen, Zeitschriften sowie Presse- und Nachrichtenagenturen [Nr. 266], und zu demjenigen vom 31. Juli 1945 über die teilweise Aufhebung desselben [Nr. 528]).

Soweit sich der eingangs erwähnte Beschluss auf die Überwachung des Telegraphen- und Telephonverkehrs bezieht, wird angestrebt, so rasch als möglich wieder zu den einschränkend gefassten Bestimmungen der Art. 5, 7 und 14 des Bundesgesetzes vom 14. Oktober 1922 betreffend den Telegramm-

587

und Telephonverkehr zurückzukehren. In der schwierigen Nachkriegszeit wird es indessen im Sinne einer Übergangsmassnahme nicht zu umgehen sein, dio Überwachung gestützt auf den Bundesratsbeschluss über den Schutz der Sicherheit des Landes im Gebiete des Nachrichtendienstes in beschränktem Bahrnen noch einige Zeit fortzusetzen. Es handelt sich dabei um ein Instrument zur Wahrung der innern und äussern Sicherheit des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität durch die Polizeibehörden sowie durch andere Amtsstellen, wie z. B. die Sektion zur Bekämpfung des Schwarzhandels des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparternentes und die Schweizerische Verrechnungsstelle. Für die letzteren bilden die durch den Beschluss gegebenen Überwachungsmöglichkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben. Der Bundesrat hat deshalb aus diesen Erwägungen den interessierten Stellen am 7. August 1945 Weisungen erteilt, wonach auch weiterhin in eng begrenztem Bahmen Überwachungsaufträge erteilt werden dürfen. Berechtigt hiezu sind allein die in Art. 7 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend den Telegraphen- und Telephonverkehr vorn 1. Juni 1942 angeführten Justiz- und Polizeibehörden und ausserdem des G'eneralsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (Sektion zur Bekämpfung des Schwarzhandels) sowie die Schweizerische Verrechnungsstelle. Jede Überwachungsmassnahme muss beim eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement anbegehrt und nur in dringenden Fällen darf das Gesuch direkt bei der Sektion Telegraph und Telephon gestellt werden. Für gewöhnliche Strafsachen ist der durch Art. 7 des Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetzes vorgeschriebene Weg zu beschreiten.

B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 11. Mai 1940 b e t r e f f e n d S c h u s s w a f f e n im Besitze von A u s l ä n d e r n (Nr. 98).

Der Beschluss wurde in den militärisch kritischen Tagen im Mai des Jahres 1940 erlassen (vgl. auch 3. Vollmachtenbericht vom 19. November 1940, BEI 1940, 1206). Die Aufhebung dieses Beschlusses ist vorgesehen und wird gegenwärtig geprüft; sie wird zu Beginn des Jahres 1940 zu erwarten sein.

Vorderhand werden jenen Ausländern, die die Schweiz zu verlassen wünschen, die von ihnen hinterlegten Waffen auf ihr Gesuch hin
ausgehändigt. Dies gilt insbesondere auch für Ausländer, die im Ausland die Jagd auszuüben wünschen.

Bundesratsbeschluss vom 9. Juli 1940 b e t r e f f e n d die Kontrolle der politischen Versammlungen (Nr. 125).

Der Bundesratsbeschluss sieht die allgemeine Bewilligungspflicht für alle öffentlichen und nichtöffentlichen politischen Versammlungen vor. Er enthält die rechtliche Grundlage zur Kontrolle und zum Verbot. Er wurde erlassen in erster Linie zur Wahrung der .äussern Sicherheit (Wahrung der Neutralität, Verhütung von Angriffen auf die Ehre und die Sicherheit ausländischer Staaten) und in zweiter Linie zur Wahrung der innern Sicherheit als Massnahme gegen

588

die Umtriebe links- und rechtsextremistischer Bewegungen (vgl. 3, Vollmachtenbericht vom 19. November 1940, BEI 1940, 1208).

Die Handhabung des Beschlusses liegt in erster Linie den Kantonen ob, wobei vielfach den im kantonalen Parlament vertretenen Parteien eine generelle Bewilligung erteilt wird. Im allgemeinen ist durch das ungleiche Vorgehen in den einzelnen Kantonen, auch in bezug auf die Verfolgung von Widerhandlungen, die Handhabung erschwert worden.

Aus allgemein politischen G-ründen scheint die Aufhebung dieses, die Vereins- und Versammlungsfreiheit einschränkenden Beschlusses ebenso gerechtfertigt zu sein wie die Aufhebung der notrechtlichen Pressevorschriften.

Der Beschluss charakterisiert sich selbst als vorübergehende notrechtliche Massnahme, indem Art. l erklärt, dass diese Bestimmungen «bis auf weiteres» gelten sollen. Eine andere Frage ist aber, ob insbesondere die kantonalen Polizeibehörden in der schwierigen Nachkriegszeit auf den Beschluss werden verzichten können.

Die Möglichkeit der Aufhebung wurde bereits im Zusammenhang mit dem Erlass des Bundesratsbeschlusses vom 7. August 1945 betreffend die Aufhebung von Noterlassen im Gebiete des Staatsschutzes (A. S. 61, 602) geprüft; sie musste aber hinausgeschoben werden, da zunächst festzustellen war, über welche rechtlichen Grundlagen die einzelnen Kantone im Falle einer Aufhebung bei missbräuchlicher Ausübung der Vereins- und Versammlungsfreiheit verfügen würden. Es zeigte sich dabei, dass die meisten Kantone von der ihnen gemäss Art. 56, Abs. 2, BV zustehenden Befugnis zum Erlass von Bestimmungen über den Missbrauch des Vereinsrechtes keinen Gebrauch gemacht haben. Mehrere Kantone erklären, nach Aufhebung des Bundesratsbeschlusses vom 9. Juli 1940 überhaupt keine Bestimmungen über Kontrolle und Verbot von Versammlungen mehr zur Verfügung zu haben.

Der Chef des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes hat das Problem der Versammlungskontrolle an der am 12. Oktober dieses Jahres stattgehabten Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren zur Sprache gebracht in der Meinung, es musste über die Aufhebung des Bundesratsbeschlusses über die Kontrolle der politischen Versammlungen vor allem auf Grund der Stellungnahmen der mit dein Vollzug betrauten Kantone entschieden werden. Im Anschluss an die Verhandlungen
anlässlich der genannten Konferenz wurden die kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren ferner durch Kreisschreiben des Chefs des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Die bis zur Abfassung des gegenwärtigen Berichtes eingelaufenen Stellungnahmen der Kantone gestatten jedoch noch keinen allgemeinen Überblick..

Es könnten als tjbergangslösungen folgende Varianten in Frage kommen: 1. Der genannte Beschluss wird in der Weise abgeändert, dags a. die Kontrolle auf die öffentlichen politischen Versammlungen beschränkt wird;

589

fc. die Kantone ausdrücklich ermächtigt werden, den in den kantonalen Parlamenten vertretenen Parteien allgemeine Bewilligungen zu erteilen.

2. Der Beschluss könnte durch einen neuen Vollmachtenbeschluss ersetzt werden, der die Bewilligungspflicht bloss für die öffentlichen Versammlungen vorsieht -- mit der Möglichkeit genereller Bewilligungen --· und im weiteren bestimmt, dass öffentliche politische Versammlungen und Kundgebungen zu kontrollieren und zu verbieten sind, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu erwarten ist.

8. Der Beschluss könnte durch einen Ermächtigungsbeschluss ersetzt werden, der, gleich wie der am Ende des letzten Weltkrieges, am 12. Juli 1918 erlassene Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen der Kantonsregierungen zur Aufrechterhaltung von Buhe und Ordnung (A. S. 34, 761) die Kantonsregierungen zu den ihr notwendig erscheinenden versammlungspolizeilichen Massnahmen ermächtigen würde.

B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 30. Dezember 1941 über die Neug r ü n d u n g von Z e i t u n g e n , Z e i t s c h r i f t e n sowie von Presse- und Nachrichtenagenturen (Nr. 266).

Bundesratsbeschluss vom 31. Juli 1945 über die teilweise A u f h e b u n g des vorerwähnten Bundesratsbeschlusses (Nr. 528).

I.

1. Der Bundesratsbeschluss vom 8. September 1989 über die Ordnung des Pressewesens verbot aus den im ersten Vollmachteubericht vom 21. November 1939 ausgeführten Gründen die Neugründung von Zeitungen, Zeitschriften sowie von Presse- und Nachrichtenagenturen überhaupt.

2. Das absolute Neugründungsverbot wurde gelockert im Bundesratsbeschluss vom 30. Dezember 1941 über die Neugründung von Zeitungen, Zeitschriften sowie von Presse- und Nachrichtenagenturen (Presseerlass), der denjenigen vom 8. September 1939 aufhob und ersetzte. Zwar hielt auch der neue Beschluss grundsätzlich am Neugründungsverbot für politische Presseorgane und Nachrichtenagenturen fest, sah jedoch die Bewilligung von Ausnahmen durch den Bundesrat beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vor. Der Neugründung gleichgestellt waren wichtige Änderungen bestehender Presseorgane oder Agenturen.

Die Neugründung unpolitischer Presseorgane sowie weniger wichtige Änderungen bestehender Zeitungen und Zeitschriften wurden einer blossen Bewilligungspflicht durch das Justiz- und Pohzeidepartement
unterstellt (Art. 3 Presseerlass).

Nach Aufhebung der Parteiverbote durch Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 1945 wurden auch der konstituierten Partei der Arbeit Presseorgane bewilligt, allerdings nur provisorisch und befristet, weil die gesuchstellenden Parteiorganisationen während des Bewilligungsverfahrens den Nachweis der schweizerischen Herkunft der finanziellen Mittel nicht erbringen konnten. Die

590 Gesuchsteller machten geltend, dass sich ihre Presseorgane selbst erhalten müssten und nur bescheidene Mittel für die Betriebseröffnung zur Verfügung stünden. An die provisorische Bewilligung -wurde deshalb die Bedingung des späteren Nachweises der schweizerischen Herkunft über die aufgewandten Mittel geknüpft. Das Gelingen dieses- Nachweises wäre eine Voraussetzung für die allfällig spätere definitive Bewilligung gewesen.

8. Am 8. Juni 1945 genehmigte der Bundesrat zwecks Begutachtung durch die Vollmachtenkomniissionen den vom Justiz- und Polizeidepartement vorgelegten Entwurf zu einem Bundesratsbesehluss betreffend Massnahmen gegen die Überfremdung der Schweizer Presse.

Dieser Entwurf sah die Aufhebung des Presseerlasses vom 30. Dezember 1941 vor und wollte nur noch die Ausländer oder Unternehmen mit ausländischer Beteiligung oder Mitwirkung besonderen Einschränkungen in bezug auf Neugründungen oder wesentliche Änderungen bestehender Presseorgane unterwerfen. Das Justiz- und Polizeidepartement hätte jedoch für besondere Fälle Ausnahmen bewilligen können.

Die Vollmachtenkomrnission des Nationalrates stimmte dem Entwurf am 18. Juli 1945 zu, wogegen in der Sitzung vom 26. Juli 1945 der ständerätlichen Vollmachtenkommission angeregt wurde, zu prüfen, ob nicht auch die schon vor dem 8. September 1989 bestehenden Presseunternehmen oder Agenturen, die sich ganz oder teilweise in ausländischem Besitz befinden, zu erfassen seien. Für die Prüfung dieses Vorschlages, der über das bisherige Pressenotrecht hinausging, musste sich das Departement die nötige Zeit vorbehalten.

4. Um jedoch die Lockerung der pressenotrechtliehen Beschränkungen nicht zu. verzögern, erliess der Bundesrat am 81. Juli 1945 den Beschluss betreffend die teilweise Aufhebung des Bundesratsbeschlusses über die Neugründung von Zeitungen, Zeitschriften sowie von Presse- und Nachrichtenagenturen. Dieser Beschluss ist von der Sektion I der nationalrätlichen Vollmachtenkommission am 80. Juli 1945 und von der ständerätlichen Vollmachtenkommission am 21. August 1945 gutachtlich genehmigt worden (vgl. 13, Vollmachtenbericht vom 26. Oktober 1945).

Nach Art. l des neuen Bundesratsbeschlusses ist der Presseerlass vom 80. Dezember 1941 auf Presseunternehmen und Nachrichtenagenturen nicht mehr anwendbar, deren Leitung und Eedaktion in
schweizerischen Händen liegen und deren finanzielle Mittel ausschliesslich schweizerischer Herkunft sind. Die Bestimmungen des Presseerlasses über die Mitwirkung und die finanzielle Beteiligung von Ausländern bleiben gemäss Art. 3 bis auf weiteres in Kraft, Nach Art. 2 haben Zeitungen und Zeitschriften, die vom Bundesrat provisorisch unter der Bedingung bewilligt wurden, den Nachweis der schweizerischen Herkunft der finanziellen Mittel zu erbringen, diesen Nachweis noch zu leisten.

Die schweizerischen Presseunternehmen und Nachrichtenagenturen, d.h.

diejenigen mit ausschhesslich schweizerischer Finanzierung, schweizerischer

591

Leitung und Bedaktion, sind von den pressenotrechtlichen Beschränkungen befreit, II.

1. Der gemachten Anregung in der ständerätlichen Vollmachtenkommiasion folgend, wonach eventuell auch die schon vor dem 8. September 1939 bestehenden Presseorgane oder Nachrichtenagenturen in ausländischem Besitz oder mit ausländischer Mitwirkung oder Beteiligung zu erfassen seien, arbeitete das Justiz- und Polizeidepartement einen entsprechenden Vorentwurf (vom 21. September 1945) ans. Es war jedoch klar, dass eine über das geltende Pressenotrecht hinausgehende Eegelung nicht mehr auf dem "Wege der Vollmachten erlassen werden konnte.

Der Vollständigkeit halber sei beigefügt, dass das Justiz- und Polizeidepartement, und mit ihm der Bundesrat, heute den Zeitpunkt für die völlige Aufhebung des Pressenotrechtes noch nicht für gekommen hält, Für die Gründe kann auf den den Mitgliedern der Vollmachtenkommissionen zugestellten Bericht des Justiz- und Polizeidepartementes vom 12. Juli 1945 verwiesen werden, dem wir folgendes entnehmen: «Bei der Behandlung der Gesuche auf Grund des Presseerlasses zeigten sich verschiedene Fälle, wo Unternehmen, die bisher als schweizerische angesehen wurden, eine wesentliche ausländische Kapitalbeteiligung aufweisen; dies besonders bei Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien, öfters konnte auch festgestellt werden, dass die tatsächliche Leitung der Eedaktion einem Ausländer übertragen werden sollte. Es besteht nach wie vor die Gefahr, dass ausländische Kreise unter schweizerischer Flagge Zeitungen oder Zeitschriften herausgeben wollen. Die Beweggründe sind insbesondere dann bedenklich, wenn sie wirtschaftlicher oder politischer Natur sind.

Die getarnt schweizerisch aufgezogene Propaganda bleibt nach wie vor gefährlich. Sie läuft dem schweizerischen Gedankengut und den Grundlagen unseres demokratischen Rechtsstaates zuwider. Solange die europäische Lage unabgeklärt bleibt und mit weiteren Gefahren für unser Land gerechnet werden muss, darf diese Propaganda nicht geduldet werden. Klarheit ist notwendig, ob das, was unter schweizerischer Aufmachung erscheint, wirklich schweizerisch ist, ob schweizerische Zeitungsunternehmen wirklich von Schweizerbürgern finanziert und geleitet werden und ob die in der Presse vertretenen Auffassungen nicht bloss unter formeller, sondern unter der tatsächlichen
Verantwortlichkeit von schweizerischen Eedaktoren erscheinen.» Das Ergebnis der weiteren Verhandlungen mit der pressepohtischen Kommission über die in Aussicht zu nehmende Lösung bleibt abzuwarten.

Bundesratsbeschluss vom 4. August 1942 b e t r e f f e n d Strafund Verfahrensbestimmungen zum Schutze der Landesverteidigung und der Sicherheit der Eidgenossenschaft (Nr. 314).

Der Beschluss wurde durch Art. 2, Ziff. 19, des Bundesratsbeschlusses vom 8. August 1945 betreffend die Aufhebung des Aktivdienstzustandes unter

592

Vorbehalt der Art. 7 bis 10 aufgehoben. Die Art. 7 bis 10 bleiben in Kraft und anwendbar bei der Untersuchung und Beurteilung von der bürgerlichen Gerichtsbarkeit unterstehenden Verbrechen und Vergehen gegen den Staat, gegen die verfassungsmässige Ordnung, gegen die Öffentliche Gewalt und wegen Störung der Beziehungen zum Ausland (Art. 18 Bundesratsbeschluss vom 3. August 1945 betreffend die Aufhebung des Aktivdienstzustandes und Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 27. Februar 1945 betreffend Massnahmen zum Schutze der verfassungsmässigen Ordnung und die Aufhebung der Earteiverbote).

Der Inhalt dieser noch in Kraft verbleibenden Bestimmungen bezieht sich insbesondere auf. Verschärfungen für bestimmte gegen den Staat gerichtete Straftaten, die Verwahrung sowie die verfahrensrechtlichen Sondervorschriften über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft, die Geheimnisbewahrung und den Ausschluss der Öffentlichkeit von den Verhandlungen, Die Gründe für die vorläufige Beibehaltimg der Vorschriften der Art. 7 bis 10 des Beschlusses sind im wesentlichen dieselben, wie sie im 7. Vollmachtenbericht vom 3. November 1942 (BEI 1942, 742 ff.) für deren Erlass dargelegt worden sind. Die Aufhebung wird nach Überwindung der schwierigen Nachkriegsverhältnisse im Zusammenhang mit einer allfälligen Ausserkraftsetzung des Bundesratsbeschlusses vom 27. Februar 1945 betreffend Massnahmen zum Schutze der verfassungsmässigen Ordnung und die Aufhebung der Parteiverbote erfolgen können (vgl. auch die -Ausführungen zu diesem Beschluss im gegenwärtigen Berieht unter Nr. 508).

Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 1945 b e t r e f f e n d Massnahmen zum Schutze der verfassungsmassigen Ordnung und die A u f h e b u n g der Parteiverbote (Nr. 508).

Was das Schicksal dieses Bundesratsbeschlusses sein wird, ist heute noch unbestimmt. Es kann lediglich festgestellt werden, dass die Verhältnisse, wie sie seinerzeit vorgelegen und Grund ssum Erlass des Beschlusses gebildet haben heute unverändert weiter bestehen. Es wäre verfehlt, im jetzigen Zeitpunkt, nachdem die Eidgenossenschaft der militärischen Gefahr entronnen ist, zuzulassen, dass die staatliche Autorität und die demokratischen Einrichtungen mit Mitteln angegriffen werden könnten, die durch die ordentliche Gesetzgebung (Art. 265, 275 StGB), die nur die Veranstaltungen zu einem
gewaltsamen Umsturz unter Strafe stellt, nicht erfasst werden. Es ist deshalb vorgesehen, diesen Beschluss als ergänzendes Instrument des Staatsschutzes vorläufig beizubehalten. Es soll erst bei der endgültigen Bereinigung der gestützt auf den Bundesbeschluss vom SO. August 1989 über Massnahmen zum Schutze des Landes und die Aufrechthaltung der Neutralität erlassenen Massnahmen darüber entschieden werden, ob eine völlige Aufhebung erfolgen soll oder ob und gegebenenfalls wie gewisse Bestimmungen dos Beschlusses in die ordentliche Gesetzgebung überzuführen seien.

593

4. Eidgenössisches Versicherungsamt.

Die Vergütung der Neutralitätsverletzungsschäden bildet Gegenstand der beiden folgenden Bundesratsbeschlüsse : a. Bundesratsbeschluss vom 3. Juli 1942 über die Errichtung eines Fonds zur Deckung von Neutralitätsverletzungschäden an den in der Schweiz gegen Feuer versicherten O b j e k t e n (Nr. 305) o. Bundesratsbeschluss vom 21. August 1942 über die Beteiligung des Bundes an einer Hilfeleistung bei Neutralitätsverletzungschäden (Nr. 317).

Durch den erstgenannten Bundesratsbeschluss wurde ein «Fonds» errichtet, dessen Aufgabe darin besteht, die Neutralitätsverletzungsschäden an den gegen Feuer versicherten Objekten zu vergüten. Gespiesen wurde dieser «Fonds» durch Beiträge dos Bundes, der öffentlichen Feuerversicherungsanstalten und der privaten Feuerversicherungsgesellschaften. Ferner mussten der Bund, die Kantono und die Feuerversicherer dem «Fonds» später rück. zahlbare Vorschüsse einzahlen. Bis zur Abfassung dieses Berichtes hat der «Fonds» durch Vermittlung der Feuerversicherer rund 26 Millionen Franken an Entschädigungen ausbezahlt. Weitere Auszahlungen insbesondere für die Schadenereignisse des Jahres 1945 stehen bevor.

Der zweitgenannte Bundesratsbeschluss regelt die Hilfeleistung des Bundes für Neutralitätsverletzungsschäden, die nicht durch den «Fonds» vergütet werden. Die Hilfe des Bundes ist abhängig von einer entsprechenden Hilfe der Kantone.

Beide Bundesratsbeschlüsse müssen bis auf weiteres in Kraft bleiben.

Es gibt noch eine Reihe von Schadenfällen zu erledigen. Die Auflösung des «Fonds» wird erfolgen, sobald die Schlussabrechnung möglich ist. Eine wesentliche Eolle spielen dabei die Geldüberweisungen der ausländischen Staaten für die Schadenereignisse, für die sie die Haftung anerkannt haben. Bericht und Rechnung des «Fonds» sind bei dessen Verwaltungskommission erhältlich.

5. Amt für geistiges Eigentum.

Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1941 betreffend ausserordentliche Massnahmen auf dein Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Nr. 814).

Durch die Bundesgesetze betreffend Erfindungspatente, die gewerblichen Muster und Modelle und die Fabrik- und Handelsmarken werden zahlreiche Fristen vorgesehen, von deren Einhaltung die Erlangung oder die Aufrechterhaltung eines Patentes usw. abhängt. Die Kriegsereignisse hatten Störungen im
internationalen Postverkehr zur Folge, durch welche es den meisten ausländischen Inhabern von Patenten usw. unmöglich geworden wäre, ihre Rechte in der Schweiz aufrechtzuerhalten. Der genannte Beschluss schaffte für diese

594 Fälle die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in abgelaufene Fristen, für Ausländer unter Vorbehalt des Gegenrechts.

Da auch heute die Postverbindungen mit verschiedenen Ländern noch nicht normal geworden sind, kann dieser Beschluss zur Zeit nicht abgebaut werden.

Bundesratsbeschluss vom 30. Dezember 1941 betreffend die V e r w e r t u n g von Urheberrechten (Nr. 264).

Durch das Bundesgesetz vom 25. September 1940 ist die gewerbsmässige Verwertung gewisser Urheberrechte von einer Bewilligung des Bundesrates abhängig gemacht worden. Damit dieses Gesetz seinen Zweck erreicht, muss die Gesellschaft, welche die Konzession erlangt hat, über das sogenannte Weltrepertoiro verfügen. "Während des Krieges wäre es ihr jedoch wegen der unterbrochenen Verbindungen mit dem Ausland nicht möglich gewesen, sich dieses Eepertoire auf vertraglichem Weg zu sichern. Durch den genannten Bundesratsbeschluss wurde ihr daher diese Vertretungsbefugnis mit Wirkung gegenüber ausländischen Urhebern von Gesetzes wegen erteilt, um eine unerträgliche Störung des musikalischen Lebens im Inland zu verhindern. Mit" einer grossen Zahl ausländischer Gesellschaften hat die schweizerische Verwertungsgesellschaft inzwischen Gegenseitigkeitsverträge abschliessen können; immerhin sind mit einigen Ländern diese Verhandlungen noch nicht abgeschlossen, so dass die Voraussetzungen für die Aufhebung dieses Beschlusses noch nicht vorhegen.

Bundesratsbeschluss vom 26. Juni 1942 b e t r e f f e n d weitere Massnahmen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Nr. 303).

Durch die kriegsbedingte Bohstoffknappheit war es zahlreichen Patentinhabern unmöglich geworden, ihre Erfindungen im Inland zu verwerten und sich damit die Mittel zur Bezahlung der Patentjahresgebühren zu beschaffen.

Für solche Patentinhaber, denen angesichts ihrer Finanzlage die Bezahlung der Jahresgebühren nicht zugemutet werden konnte, wurde durch den erwähnten Bundesratsbeschluss die Möglichkeit einer Stundung geschaffen.

Zur Zeit ist die Verwertung zahlreicher Patente immer noch durch kriegswirtschaftliche Einschränkungen behindert oder verunmöglicht, so dass diese Stundungsinöglichkeit einstweilen noch beibehalten werden muss.

Bundesratsbeschluss vom 19. Februar 1944 über die durch Art. 26, Absatz 6, des Patentgesetzes vorgeschriebene Hinterlegung von Stoffproben
(Nr. 435).

Nach der erwähnten Bestimmung des Patentgesetzes müssen Stoffproben hinterlegt werden, wenn die Erfindung die Herstellung eines neuen chemischen Stoffes betrifft. Liegt die Stoffprobe nicht vor, wenn das Patentgesuch zur Erteilung des Patentes bereit ist, so muss das Patentgesuch zurückgewiesen werden. Infolge der Kriegsverhältnisse war es namentlich ausländischen

595

Patentbewerbern oft nicht möglieh, sich genügend Bohmaterial für die Einreichung der Stoffproben zu beschaffen oder die Proben innert nützlicher Frist einzureichen. Das Patentamt hätte daher entweder die Patentgesuche zurückweisen oder aber die Patenterteilung unter Umständen jahrelang verzögern müssen. Weder das eine noch das andere erschien unter den damaligen Verhältnissen gerechtfertigt. Daher wurde das Obligatorium der Stoffprobe durch den erwähnten Bundesratsbeschluss aufgehoben. Zur Zeit bestehen die genannten Hindernisse immer noch ; daher kann der Bundesratsbeschlusa noch nicht aufgehoben werden.

Bundesratsbeschluss vom 26. Juli 1944 b e t r e f f e n d A n w e n dung der Vorschriften b e t r e f f e n d die Preiskontrolle auf die Verwertung von Urheberrechten (Nr. 463).

Nach dem Bundesgesetz vom 20. September 1940 betreffend die Verwertung von Urheberrechten darf die Verwertungsgesellschaft für die Erlaubnis zur öffentlichen Aufiührung geschützter Musikstücke nur Entschädigungen verlangen, welche in einem behördlich genehmigten Tarif vorgesehen sind. Durch den erwähnten Bundesratsbeschluss wurde vorgeschrieben, dass Erhöhungen dieses Tarifs nur mit der Zustimmung der Preiskontrollstelle vorgenommen werden dürfen. Solange die Vorschriften über die Preiskontrolle nicht aufgehoben sind, wird auch dieser Vollmachtenbeschluss in Kraft bleiben müssen.

D. Militärdepartement.

Bedürfnisse der Truppe.

a. Der Bundesrat hat in einem nicht veröffentlichten Beschluss vom 30. August 1939 festgestellt, dass mit Eintritt des Aktivdienstverhältnisses die Soldansatze gemäss den Vollmachtenbeschlüssen vom 6. April 1918 (A. S, 34, 415) und 8. November 1918 (A. S. 34, 1140) wieder in Kraft treten und hat gleichzeitig für die den Titel Oberstbrigadier führenden Kommandanten der Gebirgsbrigaden den Sold auf Fr. 30 festgesetzt. Verglichen mit den in den Bundesratsbeschlüssen vom 18, November 1925 (A. S. 41, 725) und vom 23. Dezember 1925 (A. S. 41, 804) mit Wirkung ab 1. März 1926 für den Instruktionsdionst niedergelegten Soldansätzen, welche zudem durch das Finanzprogramm 1936 eine Herabsetzung erfuhren, bedeutete diese Massnahme für alle Grade eine Erhöhung des Soldes.

Während der Dauer des Aktivdienstes sind verschiedentlich gestellte Begehren um Solderhöhung im Hinblick auf die Eechtswohltat des Lohnund Verdienstersatzes, die im letzten Weltkrieg nicht bestanden hatte, abgelehnt worden mit Ausnahme der durch Bundesratsbeschluss vom 10. Januar 1941 b e t r e f f e n d Solderhöhung für U n t e r o f f i z i e r e (Nr. 178) vorgenommenen Änderung.

596 Die Aufhebung des allgemeinen Aktivdienstzustandes am 20. August 1945 hat die für den Aktivdienst geltende Soldregelung an sich nicht berührt (vgl.

Art. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 8. August 1945 betreffend die Aufhebung des Aktivdienstzustandes).

Die Soldansätze wieder auf die Grundlage zurückzuführen, wie sie vor dem 80. August 1939 bestanden hat, musate als verfrüht bezeichnet werden Ein allfälliger Soldabbau müsste stufenweise vorgenommen werden, doch könnte diese Neuregelung nur durch einen Vollmachtenbeschluss vorgenommen werden, da der Erlass eines Soldgesetzes (vgl. Art. 11 der Militärorganisation), das für eine längere Dauer in Kraft bleiben sollte, erst in einem spätem Zeitpunkt in Frage kommen dürfte. Bei der in Aussicht genommenen Neuordnung könnten dann auch, abgesehen vom Bundesratsbeschluss vom 10. Januar 1941, die noch auf dem Notverordnungsrecht von 1914/19 herrührenden, den Sold betreffenden Bestimmungen aufgehoben werden (vgl. S. 70/71 des Geschäftsberichtes für das Jahr 1944). In diesem Zusammenhang wird auch die Frage der Aufhebung der Beiträge an die Unterkunft in Zimmern (Art. 22bls des Bundesratsbeschlusses vom 27. Mai 1941/5. Februar 1943 über die Unterkunft der Truppe während des Aktivdienstes), welche vom Solde abgezogen wurden, geprüft werden müssen.

Die Aufstellung der Grundsätze der Soldverhältnisse für Hilfsdienstpflichtige, die nach Art, 20Ws der Militärorganisation (Fassung gemäss Bundesgesetz vom 22. Dezember 1988) normalerweise in die Zuständigkeit der Bundesversammlung fällt, erfolgte mit Bundesratsbeschluss vom 17. April 1941 b e t r e f f e n d A b ä n d e r u n g des Art. 88 der Verordnung über die Hilfsdienste (Nr. 808). Sofern die Funktionssoldregelung der Hilfsdienste in die skizzierte vorläufige Soldordnung aufgenommen werden kann, steht einer Aufhebung nichts mehr entgegen. Verfrüht wäre es, im jetzigen Zeitpunkt schon auf diesem Gebiete eine endgültige Lösung suchen zu,wollen.

&. Der Bundesratsbeschluss vom 27. Mai 1941 über die U n t e r k u n f t der Truppe während des Aktivdienstes (Nr. 208) trat an Stelle der Vorschriften des Abschnittes VI des Verwaltungsreglements und hat auch Ziff. 2 von Art. 81 der Militärorganisation ersetzt. Eine erste Abänderung erfuhr dieser Erlass durch den Bundesratsbeschluss vom 5. Februar 1948 (Nr. 358),
in welchem die Entschädigungsansätze den Teuerungsvorhältnissen angepasst wurden. Eine Ergänzung formeller Natur folgte durch Bundesratsbeschluss vom 15. Juli 1943 (Nr. 388), indem die Bekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung als einzige Instanz zum Entscheid über Streitigkeiten zwischen Unterkunftgeber und Gemeinden betreffend Unterkunftsentschädigungen eingesetzt wurde. Der Bundesratsbeschluss vom 24. Dezember 1943 (Nr. 421) schuf eine neue Grundlage für die Ausrichtung der Zimmerentschädigungen, die wesentlich zur Vereinfachung der Abrechnung beitrug, wobei gleichzeitig auch die Ansätze über die Benützung von Küchen einer Änderung und Anpassung unterzogen wurden.

597

Endlich sollte der Bundesratsbeschluss vom 29. Februar 1944(Nr.436) dem Bunde durch Herabsetzung gewisser Entschädigungsansätze bei langdauernder Benützung von bestimmten Bäumlichkeiten durch die Truppe gewisse Einsparungen bringen. Einem Bedürfnis der Praxis entsprechend wurden die Entschädigungen für Ess- und Aufenthaltsräume neu geregelt.

Es ist vorgesehen, die grundsätzlichen Bestimmungen des Beschlusses vom 27. Mai 1941 und seiner Abänderungen in das neue Verwaltungsreglement überzuführen, was voraussichtlich im Laufe des nächsten Jahres verwirklicht werden dürfte.

Bekleidung und Ausrüstung.

a. Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 18. Februar 1940 b e t r e f f e n d Festsetzung der an die Kantone für den Unterhalt und die Instandstellung der Bekleidung und persönlichen Ausrüstung während des Aktivdienstes zu leistenden Entschädigung (Nr. 76) sind den Kantonen seit dem Jahr 1939 die tatsächlich ausgewiesenen Kosten zurückvergütet worden. Dieses System hat sich bewährt, und es wird erwogen, nicht mehr zur frühern Begelung zurückzukehren, wonach den Kantonen für Unterhalt und Instandstellung der Bekleidung und der persönlichen Ausrüstung eine einheitliche Entschädigung (Fr. 8.50) für jeden im Auszug, in der Landwehr und im Landsturm eingeteilten Wehrmann, für dessen Ausrüstung der betreffende Kanton zu sorgen hatte, ausgerichtet wurde. Die gerechte Festsetzung der Entschädigung pro eingeteilten Wehrmann wäre sehr schwierig, da insbesondere die örtlichen Arbeitsverhältnisse in den einzelnen Kantonen sehr verschieden sind. Gegen die Rückkehr zum System der Pauschalentschädigung spricht auch die Tatsache, dass es sich schon lange vor dem Aktivdienst bewährt hat, für den Unterhalt und die Instandstellung der Hand- und Faustfeuerwaffen sowie des Korps- und Instruktionsmaterials den Kantonen die tatsächlichen Kosten zu vergüten. Auch der Grossteil der Kantone strebt die Beibehaltung der Vergütung der wirklichen Kosten für den Unterhalt der Bekleidung und der persönlichen Ausrüstung an.

Da gemäss Art. 158, letzter Absatz, der Militärorganisation die Bundesversammlung die an die Kantone für die persönliche Ausrüstung, deren Ersatz und Unterhalt zu leistende Entschädigung bestimmt, wird der Bundesrat den eidgenössischen Baten in absehbarer Zeit eine entsprechende Vorlage zugehen lassen, bei deren Inkrafttreten der Bundesratsbeschluss vom 13. Februar 1940 sowie der Beschluss der Bundesversammlung vom 19. Dezember 1934 (A. S. 50, 1404) aufgehoben werden.

l. Gestützt auf Art. 95 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die Mihtärorganisation werden die Offiziere, die ihre Bekleidung selbst zu beschaffen haben, für deren Anschaffungskosten nach einem vom Bundesrat festzulegenden Tarif entschädigt. Die einzelnen Ansätze sind in einer Verordnung des Bundesrates über die Offiziersausrüstung festgelegt. In Art. 23 des

598

durch den Bundesratsbeschluss vom 80. April 1940 in seiner Wirksamkeit verlängerten Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1938 über die Durchführung der Übergangsordnung des Finanzhaushaltes (Finanzordnung 1989--1941) wurde die Herabsetzung der nominellen Barbeiträge für die Ausrüstung der Offiziere beschlossen. Die in Ausführung dieser Bestimmung durch den Bundesratsbeschluss vom 14. Juni 1940 betreffend Abänderimg der Verordnung über die Offiziersausrüstung verfügten Ansätze genügten im Hinblick auf die gesteigerten Anschaffungspreise bald nicht mehr und mussten mit Bücksicht auf den genannten Bundesbcschluss vom 22. Dezember 1938 durch den sich auf die Vollmachten stützenden Bundesratsbeschluss vom 28. Juni 1942 b e t r e f f e n d - A b ä n d e r u n g der V e r o r d n u n g über die Ofi'iziersausrüstung (Nr. 302) erhöht werden.

Im Entwurf zum neuen Finanzprogramm für 1946---1949 ist u. a. die Bestimmung des Art. 23 der Finanzordnung 1939--1941 gestrichen. Sobald diese Bestimmung keine Geltung mehr haben wird, kann der Bundesrat die Höhe der Entschädigungen gestützt auf Art. 95 der Militärorganisation durch einfachen Bundesratsbeschluss auf der bisherigen Höhe beibehalten. Gleichzeitig kann der Bundesratsbeschluss vom 23. Juni 1942 aufgehoben werden.

c. Die Bestimmungen über die Ausrüstung des Heeres mit Schuhwerk vom Jahre 1920 genügten den Anforderungen des Aktivdienstes nicht und mussten für die Dauer desselben zuletzt durch den Bundesratsbeschluss vom 26. Juli 1944 b e t r e f f e n d die Ausrüstung des Heeres mit Schuhwerk (Nr. 461) abgeändert werden. Bis ins einzelne wurde der Schuhersatz durch die Weisungen des Armeekommandos vom 5, August 1944 betreffend die Ausrüstung des Heeres mit Schuhwerk, den Schuhersatz und die Schuhreparaturen geregelt. Heute gilt es, diese Ordnung dem Friedensdienst anzupassen. Eine Vorlage zu einem neuen Bundesbeschluss, der denjenigen vom 11. Februar 1920 ersetzen wird, ist bereits in Vorbereitung und wird der Bundesversammlung demnächst zugestellt werden. Durch den in Ausführung dieses Bundesbeschlusses zu erlassenden Bundesratsbeschluss wird der Vollmachtenbeschluss vom 26. Juli 1944 aufgehoben werden.

Internierung.

Zufolge der Internierung. einer grossen Anzahl fremder Militärpersonen in der Schweiz mussten gestützt auf die dem Bundesrat erteilten Vollmachten zur Begelung des 'Interniertenwesens folgende Beschlüsse gefasst werden: a. Bundesratsbeschluss vom 21. Januar 1941 über den besondern S t r a f v o l l z u g an Internierten (Nr. 180); 6. Bundesratsbeschluss vorn 29. Februar 1944 über die U n t e r k u n f t von Internierten und Flüchtlingen (Nr. 437); c. Bundesratsbeschluss vom 26, Juli -1944 über das Kommissariat für Internierung und Hospitalisierung (Nr. 465).

599

Da sich gegenwärtig immer noch internierte Militärpersonen in der Schweiz aufhalten und vom eidgenössischen Kommissariat für Internierung und Hospitalisierung betreut werden müssen, kommen die genannten Erlasse weiterhin zur Anwendung. Trotz langen "Verhandlungen mit den beteiligten Staaten ist es noch nicht gelungen, sämtliche Militarinternierten zu rapatriieren. Diese Beschlüsse müssen noch so lange in Kraft belassen werden, als Militärinternierte in der Schweiz weilen und als solche behandelt werden müssen. Ihre Überführung in die ordentliche Gesetzgebung erübrigt sich mit Rücksicht auf den vorübergehenden Charakter der Internierung.

Luftschutz.

Durch Bundesratsbeschluss vom 19. Oktober 1945 über den Abbau von Luftschutzmassnahmen wurden folgende in. der Sammelliste vom 80, September 1945 noch enthaltenen Vollmachtenbeschlüsse aufgehoben: a. Bundesratsbeschluss vom 17. November 1939 betreffend vermehrte Förderung baulicher Massnahmen für den Luftschutz (Nr. 46) mit den Abänderungen vom 11. Juni 1940 (Nr. 117), 27. August 1940 (Nr. 134) und 11. Juli 1941 (Nr. 217); b. Bundesratsbeschluss vom 28. Januar 1941 betreffend Widerhandlungen gegen Massnahmen des passiven Luftschutzes (Nr. 182) mit der Abänderung vom 11. Juli 1941 (Nr. 217); c. Bundesratsbeschluss vom 14. März 1944 betreffend Ergänzung der Luftschutzmassnahmen (Nr. 439).

In Kraft befinden sich noch folgende Vollmachtenbeschlüsse: 1. Bundesratsbeschluss vom 16, Februar 1940 b e t r e f f e n d L u f t g c h u t z o r g a n i s a t i o n e n während des A k t i v d i e n s t z u s t a n d e s (Organisatorisches und S t r a f v o r s c h r i f t e n ) (Nr. 77), mit den Abänderungen vom 10. Juli 1942 (Nr. 308) und 30. Juni 1944 (Nr. 459), und der nicht veröffentlichte 2. Bundesratsbeschluss vom 25. Oktober 1940 b e t r e f f e n d die Schaffung weiterer luftschutzpflichtiger Ortschaften (Nr. 150) *).

Der Vollmachtenbeschluss vom 16. Februar 1940 wurde bedingt durch die Notwendigkeit, die Angehörigen der Luftschutzorganisationen während des Aktiv dienstzustandes dem Militärstrafrecht zu unterstellen. Jener vom 25. Oktober 1940 stützt sich auf einen Antrag des Armeekommandos, den Luftschutz infolge der neuen Armeegruppierung in weiteren Ortschaften zu organisieren. Da es sich vor allem um kleinere Ortschaften im Eeduit handelte, war es
notwendig, den im Bundesbeschluss vom 18. März 1937 betreffend die Förderung baulicher Massnahmen im passiven Luftschutz vorgesehenen Bundesbeitrag zu erhöhen, was den Vollmachtenbeschluss bedingte.

* Nicht publiziert.

600

Der Vollmachtenbeschluss vom 16. Februar 1940 kann bis auf das Organisatorische aufgehoben werden, was dessen Umwandlung in einen einfachen Bundesratsbeschluss ermöglicht, und jener vom 25, Oktober 1940 kann ganz aufgehoben werden. Die Vorarbeiten hiezu sind im Gange und werden voraussichtlich noch in diesem Jahre abgeschlossen.

Militärjustiz.

a. Der Bundesratsbeschluss vom 8. Januar 1940 b e t r e f f e n d Verwendung rechtskundiger U n t e r o f f i z i e r e als Gerichtsschreiber bei den Untersuchungsrichtern der Militärgerichte (Nr. 59) wurde am 30. November 1945 mit "Wirkung auf den 1. Januar 1946 aufgehoben.

&. Der Bundesratsbeschluss vom 11. Juni 1940 b e t r e f f e n d die A n w e n d b a r k e i t des Art. 94 des M i l i t ä r s t r a f g e s e t z e s auf Doppelbürger (Nr. 116) füllt eine Lücke im Gesetze aus, welche die gerechte Behandlung der .Schweizer im Auslande, die dort als Doppelbürger zum Dienste herangezogen wurden, ermöglicht. Eine Aufhebung dieser Bestimmung hätte zur Folge, dass diese Leute, wenn sie Aktivdienst in der Schweiz versäumt haben, nach gesetzlicher Vorschrift kriminalisiert werden müssten. Es müssten in allen diesen Fällen, wenn sie Eückwanderer betreffen, Strafverfahren durchgeführt werden. Die Bückwandererbewegung ist aber noch nicht abgeschlossen.

Sie wird zweifellos, wenn die Verkehrsmöglichkeiten sich bessern, noch zunehmen. Die Notwendigkeit der Einleitung von Strafverfahren gegen diese Auslandschweizer, die während des ganzen Krieges auf Grund dieses Noterlasses davon verschont gebheben sind, würde nicht verstanden werden, sicher vielfach böses Blut machen und die Militärgerichte noch unnötig belasten. Es ist auch schon längst vorgesehen, diese Bestimmung bei erster Gelegenheit in das ordentliche Recht überzuführen. Sie bloss vorübergehend ausser Kraft zu setzen, wäre höchst unzweckmassig.

c. Die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 15. O k t o b e r 1941 b e t r e f f e n d die disziplinarische B e s t r a f u n g von Zivilpersonen (Nr. 237) haben nur prozessuale Bedeutung. Durch sie wurde der Strafbefehl eingeführt und für das Eechtsmittelverfahren Fristen festgesetzt. Damit wurde für Beschuldigte und Behörden die im Gesetze leider fehlende klare Ordnung geschaffen, die für alle Teile nur Erleichterungen gebracht hat.

Es ist vorgesehen,
diesen Beschluss im Frühjahr 1946 aufzuheben, was nicht ausschliesst, dass man bei .einer Teilrevision des Militärstrafgesetzes auf die Frage der Aufnahme dieser Bestimmungen ins ordentliche Becht zurückkommen wird.

Militärversicherung.

Die vom Bundesrat auf dem Gebiete des Militärversicherungsrechtes erlassenen Volhnachtenbeschlüsse lassen sich in zwei Gruppen zusammenfassen, nämlich :

60L A. Beschlüsse, die sich aus den besondern Verhältnissen des Aktivdienstes ergaben ; B. Beschlüsse, die veranlagst wurden durch Interpellationen, Motionen und Postulate in den eidgenössischen Bäten oder allgemein durch Begehren um eine Besserstellung des Wehrmannes oder um eine raschere Erledigung der Versicherungsfälle durch die Verwaltung.

Gruppe A.

a. Nach Art, 20bls der Militärorganisation (Fassung gemäss Bundesgesetz vom 22. Dezember 1988) stellt die Bundesversammlung die Grundsätze betreffend Militärversicherung für die Hilfsdienste auf. Da beim Aufgebot der Armee zum aktiven Dienst, von dem auch die Hilfsdienste und die Organe des passiven Luftschutzes erfasst wurden, ein Beschluss der Bundesversammlung über die Versicherungsfrage nicht vorlag, regelte der Bundosrat durch den Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1989 betreffend die Versicherung der Hilfsdienstpflichtigen und der Angehörigen der Organisationen des passiven Luftschutzes durch die Militärversicherung (Nr. 57) diese Frage vorläufig.

Es galt auch, die Erfahrungen des Aktivdienstes vor einer endgültigen Eegelung abwarten zu können. Diese erste Eegelung sah eine Einschränkung der Haftung der Militärversicherung in 3 Punkten vor, nämlich die Beschränkung der Haftung auf die reine Kausalhaftung unter Ausschluss des Kontemporalitätsprinzipes, sodann eine Verkürzung der Anmeldefristen und die Einführung einer Verjährungsfrist und endlich die Beschränkung der Haftung des Bundes auf Unfallfolgen bei Dienstleistungen von nicht mehr als 3 Tagen.

Auf Grund der Erfahrungen und veranlasst durch ein vom Nationalrat am 10. Dezember 1943 angenommenes Postulat Pini sah sich der Bundesrat veranlasst, seinen Beschluss vom 29. Dezember 1939 auf 1. Februar 1944 aufzuheben. Er hat mit Bundesratsbeschluss vom 19. Januar 1944 betreffend die Versicherung der Hilfsdienstpflichtigen und der Angehörigen der Organisationen des passiven Luftschutzes, der Ortswehren und der Betriebswachen durch die Militärversicherung (Nr. 430) die Versicherungsfrage neu geregelt. Die Verkürzung der Anmeldefristen und die Einführung einer Verjährungsfrist wurden fallen gelassen. Beibehalten wurde das Kausalitätsprinzip und im Prinzip der Ausschluss der Versicherung für Krankheit bei Dienstleistungen von nicht mehr als drei Tagen. Das eidgenössische Militärdepartement
wurde immerhin ermächtigt, bei solchen kurzfristigen Dienstleistungen durch ausserrcchtliche Verständigung die wirtschaftlichen Folgen einer Krankheit ganz oder teilweise zu übernehmen, sofern diese den Tod oder eine längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht und mit grosser Wahrscheinlichkeit mit, der Dienstleistung in ursächlichem Zusammenhang steht.

Die Begehren um Gleichstellung der Hilfsdienstpflichtigen und der Angehörigen des Luftschutzes, der Ortswehren und der Betriebswachen mit den übrigen Wehrmännern bezüglich der Militärversicherung verstummten aber auch in der Folge nicht; besonders erregte die Ablehnung der Versicherung für Bundesblatt. 97, Jahrg. Bd. II.

42

602

Krankheit bei Dienstleistung von nicht mehr als 8 Tagen immer und immer wieder Anstoss. Der Bundesrat hat daher auf 15. Mai 1945 seinen Beachluss vom 19. Januar 1944 wieder aufgehoben und im Bundesratsbeschluss.

vom 27. April 1945 b e t r e f f e n d die Teilrevision des Militärversicherungsrechtes (Kr. 515) in Art. l die im Dienst stehenden Hilfsdienstpflichtigen und Angehörigen der Organisationen des Luftschutzes, der Ortswehren und der Betriebswachen gegen die Folgen von Krankheit und Unfall vollversichert wie die übrigen Wehrmanner.

Diese Regelung in Art. l des Bnndesratsbeschlusses vom 27. April 1945, die durch eine Ergänzung des Art, 2 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1901 erfolgte, sollte beibehalten werden, bis sie in einem neuen Militärversicherungsgesetz, dessen Vorarbeiten im Gange sind, ihre spätere gesetzliche Begelung finden wird, b. Nach Art. 19, Abs. 2, des Militärversicherungsgesetzes 1901 bezieht.der im Dienst erkrankte oder verunfallte Wehrmann neben kostenfreier Verpflegung und Behandlung den Gradsold bis zur Entlassung der Truppe und nachher ein tägliches Krankengeld. Diese auf den Friedenadienat zugeschnittene Begelung mit Diensten von zum vornherein festgelegter Dauer passte nicht .für den Aktivdienst. Der Bundesrat hatte daher mit Bundesratsbeschluss vom 12. Januar 1940 betreffend Sold- und Krankengeldleistungen an kranke Wehrmänner (Nr. 61) angeordnet, dass einheitlich für alle im Dienst erkrankten oder verunfallten Wehrmänner während der ersten 45 Tage der Gradsold und vom 46. Tage hinweg das Krankengeld auszurichten sei. Mit dieaer einheitlichen Eegelung der Soldzahlung war auch gleichzeitig einheitlich der Bezug der Notunterstützimg und der Lohnausfallentschädigung geordnet.

Veranlasst durch einen Plenarentscheid des eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 17. Dezember 1940, der die von der Truppe in eine Militärsanitätsanstalt eingewiesenen Wehrmänner als «im Militärdienst stehende Wehrniänner» im Sinne von Art. 2, Ziff. l, des Militärversicherungsgesetzes versichert erklärte, hat der Bundesrat im Bundesratsbeschluss vom 21. Mai 1941 betreffend Sold- und Krankengeldleistungen an kranke Wehrraänner (Nr. 207) seinen Beschluss vom 12. Januar 1940 unter dessen Aufhebung auf den 26. Mai 1941 revidiert. Im neuen Beschluss wird der in eine Militärsanitätsanstalt eingewiesene
Wehrmann als im Militärdienst stehend betrachtet mit Soldberechtigung für die ganze Einweisungszeit. Für alle andern erkrankten und verunfallten Wehrmänner blieb es bei der Soldberechtigung für die ersten 45 Tage und der Krankengeldberechtigung vom 46. Tage hinweg.

Diese Eegelung hat im Jahre 1945 nochmals eine Ergänzung erfahren.

Die Praxis zeigte, dass es oft nur von örtlichen Zufälligkeiten abhing, ob ein erkrankter oder verunfallter Wehrmann in eine Militärsanitätsanstalt oder in ein Zivilspital. eingewiesen werden musste. In der Militärsanitätsanstalt war er, weil im Militärdienst stehend, auch für interkurrente Krankheit und Unfälle versichert, im Zivilspital dagegen nicht. Diese ungleiche Behandlung bezüglich der Haftpflicht der Militärversicherung während der Spitalzeit hatte immer

603

böses Blut gemacht. Im Bundesratsbeschluss vom 27. April 1945 betreffend die Teilrevision d«s Militärversicherungsrechtes (Nr. 515) ist daher unter Aufhebung des Bundesratsbeschlusses vom 21. Mai 1941 auf den 15. Mai 1945 im Art. 2 die Sold- und Krankengeldleistung an kranke Wehrmänner neu geregelt unter Ausdehnung der Haftung der Militärversicherung für interkurrente Krankheiten und Unfälle auf alle hospitalisierten Wehrmänner.

Über die Frage der weitern Gültigkeit dieser Begehung in Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 27. April 1945 ist folgendes zu bemerken: Abs. l ist heute insofern gegenstandslos, als keine Militärsanitätsanstalten mehr im Dienste stehen.

Abs. 2 regelt eine Frage, die nicht erst im Aktivdienst aufgeworfen wurde.

Die Versicherung der hospitalisierten Wehrmänner gegen interkurrente Krankheiten und Unfälle sollte bis zur definitiven Regelung in einem neuen Militärversicherungsgesetz beibehalten werden.

Dio Soldzahlung für die ersten 45 Tage nach Abs. 3 sollte vorerst auch noch beibehalten werden, solange noch Truppen im aktiven Dienst stehen.

Es wird zu prüfen sein, ob im Laufe des Jahres 1946 zur gesetzlichen Regelung nach Art. 19, Abs. 2, des Militärversicherungsgesetzes 1901 zurückgekehrt werden kann.

Gruppe B.

a. Der Bundesratsbeschluss vom 20. April 1948 über die Organisation und die Zuständigkeit der Militär-Pensionskommission (Nr. 374) wurde veranlasst durch die Kritik, welche im Parlament und in der Öffentlichkeit an der Militärversicherung geübt wurde und die u. a. auch den Vorwurf erhob, dass es viel zu lange dauere, bis ein Versicherter eine Pension zugesprochen erhalte. Zur Ermöglichung einer rascheren Erledigung der VersicherungsfäUe wurde die Pensionskommission ermächtigt, in Abteilungen bis zu 4 Mitgliedern unter Beizug von Ersatzmännern zu tagen. Im weitern wurden Entscheidungen über den vorübergehenden Entzug einer Pension sowie über die Neufestsetzung einer abgelaufenen Zeitpension und über die Revision einer laufenden Zeitpension dem Präsidenten oder in seiner Vertretung einem von ihm bezeichneten Mitglied übertragen. Die nähere Ausführung dieses Beschlusses ist im Bundesratsbeschluss vom 20. April 1943 über das Verfahren vor der Militär-Pensionskommission (A. S. 59, 827) geregelt worden.

Dieser Beschluss sollte in Kraft bleiben, bis im neuen
Militärversicherungsgesetz über die Frage der Beibehaltung der Pensionskommission oder ihre Ersetzung durch eine andere Instanz entschieden ist.

&. Der Bundesratsbeschluss vom 21. November 1944 betreffend A b ä n d e r u n g des Bundesgesetzes b e t r e f f e n d Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall (Nr. 483) wurde veranlasst durch das Postulat Eugster vom 7. Juni 1944, Nach dem Militär-

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Versicherungsgesetz; 1901 sind Bereiter, Pferdewärter, Fahrer und Schmiedmeister und deren Gehilfen der Pferderegieanstalt und des Kavallerieremontendepots bei der Militarversieberung versichert, nicht aber die Kommandanten, die Reitlehrer und die Bemontierungsoffiziere. Dem jahrelangen Streit und Kampf um diese Versicherung hat der Bundesrat durch den Beschluss vom 21. November 1944 ein Ende gemacht.

Nach Art. 5 des .Militärversicherungsgesetzes 1901 kann die Bundesversammlung den. persönlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausdehnen.

Der Bundesrat wählte aber den Weg des Vollmachtenbeschlusses in der Meinung, dass die endgültige Festlegung des Versichertenkreises später durch die Totalrevision des Militärversicherungsgesetzes erfolgen sollte. Bis dahin sollte daher auch dieser Beschluss in Kraft bleiben.

c. Die Begehren um eine Anpassung der Militärpension an die Erhöhung der Lebenskosten waren allgemein. Die Frage der Gewährung von Teuerungszulagen wurde gemeinsam geprüft für die Bentenbezüger der Militärversicherung, der eidgenössischen Personalversicherungskassen und der Suva und führte zum Bundesratsbeschluss-vom 18. November 1941 betreffend Teuerungszulagen zu den Militärpensionen (Nr. 247). Es wurden Teuerungszulagen bewilligt grundsätzlich bis Ende 1942, und zwar für bereits gesprochene Pensionen eine Zulage von 15 %, maximal Fr. 400 im Einzelfall. Für die ab 1. Dezember 1941 gesprochenen Pensionen war der Teuerung bei der Festsetzung des anrechenbaren Jahresverdienstes (Versetzung in eine höhere Verdienstklasse) oder durch Gewährung einer angemessenen Teuerungszulage Bechnung zu tragen.

Auf 31. Dezember 1942 verlor dieser Beschluss durch Zeitablauf seine Gültigkeit.

Mit Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1942 (Nr. 341) wurde die Ausrichtung von Teuerungszulagen für das Jahr 1943 neu geregelt. Entsprechend der Steigerung der Teuerung wurde der Ansatz von 15 % auf 20 % und das Maximum von Fr. 400 auf Fr. 500 erhöbt. Für die ab I.Januar 1948 neu zu sprechenden Pensionen kam man zu einer andern Begelung. Von der Überlegung ausgehend, dass im Jahr 1943 die Löhne durchgehend bereits der Teuerung angepasst seien durch Lohnzulagen, sah man von der Ausrichtung besonderer Teuerungszulagen in diesen neuen Pensionsfällen ab. Die volle Berücksichtigung des tatsächlichen Erwerbsemkommens
einschliesslich aller Zulagen führte zwangsläufig zur Einreihung des Versicherten in eine höhere Verdienstklasse und damit auch zu einer höheren Pension. Damit war der Teuerung automatisch Bechnung getragen. Dazu kam noch, dass zufolge des Postulates Kägi vom 19. März 1942 der Bundesrat sich veranlasst sah, den anrechenbaren Verdienst durch die Einführung von 3 weiteren Verdienstklassen zu erhöhen (neue Klassen 14--16). Das Maximum des anrechenbaren Tagesverdienstes wurde von Fr. 15 auf Fr. 18 und das Maximum des anrechenbaren Jahresverdienstes von Fr. 4500 auf Fr. 5400 erhöht.

Nach Art. 30, Abs. l, letzter Satz, des Militärversicherungsgesetzes bleibt bei Dauerpensionen, der bei der erstmaligen Festsetzung ermittelte Jahresverdienst massgebend, d. h. die Verdienstklasse darf später nicht mehr geändert

605

·werden. Es schien daher nicht gerechtfertigt, die durch die Teuerung bedingten erhöhten Löhne als Grundlage für Dauerpensionen anzuerkennen und sie für alle Zukunft auch bei Nachlassen der Teuerung in gleicher Höhe auszurichten.

Die Lösung wurde gefunden durch ein Eückversetzungsverfahren. Bei den Dauerpensionen wurde eine Grundpension gesprochen, die auf einer um eine (4. bis 9.) oder um zwei (10. bis 16.) Klassen tieferen Verdienstklasse basierte, als das tatsächliche Einkommen ergeben hat. Zu dieser Grundpension wurde dann eine Teuerungszulage ausgerichtet, die gleich hoch bemessen wurde wie für die alten Pensionen und die auch jährlich neu festgesetzt werden sollte.

Von diesem Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1942 ist der Art. l (Teuerungszulagen) auf 81. Dezember 1943 durch Ablauf der Gültigkeitsdauer hinfällig geworden. Art. 2 (Einführung von 3 neuen Verdienstklassen) blieb vorläufig noch in Kraft. Er ist heute aber durch den Bundesratsbeschluss vom 27. April 1945 formell aufgehoben worden.

Für das Jahr 1944 wurden die Teuerungszulagen zu den Militärpensionen durch den Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1943 (Nr. 425) geregelt, und zwar in dem Sinne, dass sie in gleicher Weise und mit den gleichen Ansätzen wie für das Jahr 1948 auszurichten waren.

Auch dieser Beschluss ist hinfällig durch Ablauf der Gültigkeitsdauer.

Der Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1944 betreffend Teuerungszulagen zu den Militärpcnsionen (Nr. 490) sieht für das Jahr 1945 das gleiche Verfahren vor für die Teuerungszulagen wie für die Jahre 1943 und 1944. Dagegen wurde der Ansatz: von 20 % auf 25 % und das Maximum von Fr. 500 auf Fr. 550 erhöht unter Berücksichtigung der Steigerung der Teuerung.

Die Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses wird am 31. Dezember 1945 ablaufen. Die Regelung für das Jahr 1946 ist in einem Bundesratsbeschluss vom 10. November 1945 (Nr. 546) enthalten.

d. In Nachachtung zahlreicher Anfragen, Motionen und Postulate ira Parlament und dem Kufe der Öffentlichkeit nach einer '.Revision des Militärversicherungsgesetzes Rechnung tragend, hatte das eidgenössische Militärdepartement die Vorarbeiten für eine Totalrevision des Militärvorsicheruugsgesetzes an die Hand genommen. Vom Chef der Mihtärversichorung wurde dem eidgenössischen Militärdepartement Ende September 1944 ehi Vorentwurf zu
einem neuen Gesetz mit ausführlichen Erläuterungen vorgelegt. Das eidgenössische Militärdepartement ernannte unverzüglich eine Expertenkommission, der es dio Aufgabe zuwies, diesen Vorentwurf zu überprüfen und zu überarbeiten in der Weise, dass aus den Kommissionsberatungen ein bereinigter Gesetzesentwurf hervorgehen sollte. Diese Kommission kam schon in ihrer zweiten Sitzung zum Schluss, dass eine Totalrevision des Militärversicherungsgesetzes sich innert nützlicher Frist nicht durchführen lasse und dass daher durch eine Teilrevision die dringlichsten Postulate auf dem Wego des Vollinachtenbcschlusses verwirklicht werden sollten. Diese Sofortmassnahmen sind

606

im Bundesratsbeschluss vom 27. April 1945 b e t r e f f e n d , die Teilrevision des Militärversicherungsrechtes (Nr. 515) zusammengefasst.

Die Vorarbeiten für eine Totalrevision geben -weiter. Diese Lösung erlaubt auch Erfahrungen zu sammeln über die durch die Teilrevision eingeführten Änderungen und Neuerungen, um sie dann für die Neugestaltung des Gesetzes Verwenden zu können. Darum soll auch der Bundesratsbeschluss vom 27. April 1945 seine Gültigkeit behalten, bis das neue Gesetz verwirklicht ist. Über sine frühere Aufhebung der Bestimmungen in Art. 2 ist unter Gruppe A, lit. l, am Schiuse bereits berichtet.

Truppenordnung.

a. Die nach und nach bekanntgewordenen Erfahrungen beim Überfall auf Dänemark und Norwegen veranlassten das Armeekommando in Verbindung mit dem eidgenössischen Militärdepartement die Frage zu prüfen, wie die industriellen Anlagen gegen Sabotage, 5. Kolonne und Fallschirmtruppen besser geschützt werden könnten. Das Ergebnis dieser Überprüfung bildet Gegenstand des Bundesratsbeschlusses vom 15. Mai 1940 über die Betriebswachen (Nr. 99). In der Hauptsache kamen für die Betriebswachen Hilfsdienstpflichtige und Angehörige des Betriebsluftschutzes in Frage. Auch kriegsdispensierte Militärdienstpflichtige können zu diesem Dienst herangezogen werden, der als "Wehrdienst zur Sicherheit des Landes gilt. Da der Bewachungsdienst Wehrdienst .ist, war es gegeben, auf die Betriebswachen die gleichen Bestimmungen anzuwenden, wie sie gemäss Verordnung des Bundesrates vom 3. April 1939 für die dem bewaffneten Hilfsdienst zugeteilten Freiwilligen gelten. Über den Vollzug des Bundesratsbeschlusses kann bekanntgegeben werden, dass sowohl die Betriebe des Bundes wie die lebenswichtigen Betriebe und Unternehmungen der Kantone, Gemeinden und grossen Unternehmungen, soweit dies nicht schon geschehen war, Betriebswachen aufstellten und instruierten. Von Seiten des Armeekommandos geschah dies im Benehmen mit dem Volkswirtschaftsdepartement und der Abteilung für Luftschutz, wobei noch Einzelheiten über den Waffengebrauch der Betriebswachen geregelt wurden.

Nachdem nun die Betriebswachen demobilisiert wurden und ihre Organisation eigentlich nur noch «auf dem Papier» besteht, haben die verantwortlichen militärischen Stellen gegen eine Aufhebung dieses Beschlusses, der auf Ende Dezember 1945 erfolgen
wird, nichts einzuwenden. Immerhin, wird man sich im Zuge der Heeresreform darüber Rechenschaft geben müssen, wie eine derartige Organisation in Zukunft in das Gesamtsystem der Landesverteidigung eingegliedert werden kann. Der Bundesratsbeschluss vom 15. Mai 1940 wurde am 30, November 1945 mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

b. Ebenfalls im Zusammenhange mit den Erfahrungen beim Angriff der Deutschen auf Norwegen und Dänemark hat der Bundesrat am 7, Mai 1940 den Oberbefehlshaber der Armee mündlich ermächtigt, zur Abwehr gegen Sabotage und Luftlandetruppen hinter der Front Ortswehren aufzustellen.

607

Gestützt auf diese Ermächtigung hat dann der General am 12. Mai 1940, d. h. zwei Tage nach Losbrechen der Offensive gegen Holland und Belgien, Weisungen für die Organisation von Ortswehren ausgegeben, denen nachträglich noch Ausführungsbestimmungen über Dienstleistung, Sold- und Versicherungsfragon folgten. In der Folge hatte sich gezeigt, dass diese Begebung durch Weisungen des Chefs des Generalstabes der Armee nicht genügte, und es machte sich die Notwendigkeit geltend, eine endgültige Ordnung durch einen Vqllmachtenbeschluss in die Wege zu leiten. Der Bundesratsbeschluss vom 16. September 1940 über die Ortswehren (Nr. 139) regelt, abgesehen von der Angleichung der Ortswehren an die Freiwilligen bei den Hilfsdiensten, die Rekrutierung, Organisation, Ausbildung und Ausrüstung, die Soldberechtigung sowie die Unterstellung unter die Militärversicherung und die Militärstrafgerichtsbarkeit.

Im Laufe der Aktivdienstjahre sind die Ortswehren nach und nach mit Bekleidungsstücken und Waffen aus den Reservebeständen der Armee ausgerüstet worden. Mit dem langen Andauern des Aktivdienstes und wohl auch im Zusammenhange mit dem Schwinden der Gefahr eines Angriffes gegen die Schweiz gestaltete sich die Aufrechterhaltung der Bestände der Ortswehren immer schwieriger. Die Abgänge, die sich bei dieser Organisation in ziemlich grosseni Umfange ergaben, konnten nur zum kleinsten Teil durch Neuanmeldungen ersetzt werden. Durchgeführte Erhebungen liessen feststellen, dass nur eine zufriedenstellende Regelung der Soldfrage der Rekrutierung zur Ortswehr wiederum den erforderlichen Auftrieb geben konnte, namentlich weil trotz der nach und nach abgegebenen Ausrüstungsgegenstände immer noch ein Teil der Bekleidung, hauptsächlich Schuhe und Hosen, von den Leuten ohne Entschädigung selbst gestellt werden müssen. Auch hinsichtlich der Selbstverpflegung machten sich Schwierigkeiten geltend. Mit B u n d e s ratsbeschluss vom 5. April 1948 b e t r e f f e n d die A b ä n d e r u n g des B u n d e s r a t s b e s c h l u s s e s über die Ortswehren (Nr. 371) wurde hinsichtlich Soldberechtigung eine Besserstellung herbeigeführt und sodann eine weitere Bestimmung aufgenommen, dahingehend, dass bei mehrtägigen Übungen ausserhalb des Wohnortes, bei Übungen mit der Truppe sowie im Kriegsfalle die Verpflegung der Ortswehrleute zu
Lasten der Armee geht.

Die Neuregelung der Verpflegung im Jahre 1943 hat im Verlaufe der Jahre neuerdings Anlass zu Schwierigkeiten gegeben, weil bei Dienst am Wohnort die Verpflegung nach wie vor Sache der Ortswehrleute selbst war. Bei zahlreichen Schadenereignissen und Beanspruchungen im Flüchtlingswesen ergab sich die Nützlichkeit der Ortswehren, so dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. März 1945 b e t r e f f e n d A b ä n d e r u n g des Bundesratsbeschlusses über die Ort s wehr en (Nr. 511) in Abänderung der früheren Verpflegungsberechtigung bestimmt wurde, dass grundsätzlich während der Dauer der Soldberechtigung die Verpflegung der Ortswehren zu Lasten des Bundes geht, unbeschadet des Umstandes, ob der Dienst am Wohnort geleistet wird oder nicht.

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Sämtliche Bestimmungen über die Ortswehren werden gleich, wie dies für die Betriebswachen der Fall ist, bei der zukünftigen Neuregelung der Landesverteidigung überprüft werden müssen. Nur im engen Zusammenhang mit der zukünftigen Zweckbestimmung von Luftschutz und Betriebswachon wird es auch möglich sein, über die Frage der Beibehaltung der Ortswehren Schlüsse zu ziehen. Bis dahin haben die entsprechenden Vollmachtenbeschlüsse in Geltung zu bleiben.

c. Im Rahmen der durch das Armeekommando zu treffenden Kriegsvorbereitungen kommt den Massnahmen für die bei Kriegsausbruch durchzuführenden Zerstörungen höchste Bedeutung zu. Der Oberbefehlshaber der Armee hat sich schon kurz nach Beginn des Aktivdienstes dahin vernehmen lassen, dass ein gut vorbereitetes Zerstörungsnetz in unserem Land dio Abwehr feindlicher Einbrüche äusserst wirksam unterstützen könne. Die Anpassung des gesamten Minenwesens drängte sich deshalb auf und mit ihr auch die Organisation der Truppen, die das Minenwesen zu betreuen haben. Aus diesem Grunde wurde mit Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 1940 b e t r e f f e n d die Organisation der Spezialtruppen des Landsturms (Genietruppen) (Nr. 177) *) als Bestandteil der Truppenordnung die Neuorganisation der Genietruppen des Landsturms aufgestellt.

Es wird Sache der neuen Truppenordnung sein, die Organisation der Zerstörungstruppen zu übernehmen, um im damaligen Zeitpunkt diesen Vollmachtenbeschluss aufheben zu können.

d. Beim Bundesratsbeschluss vom 16. August 1944 über die Abänderung des Beschlusses der Bundesversammlung b e t r e f f e n d die Organisation des Heeres (Motor-Artillerie und TerritorialArtillerie) (Nr. 466) *) handelt es sich um eine Abänderung der TruppenOrdnung zur Vermehrung der Motor-Artillerie entsprechend der zusätzlichen Fabrikation von neuen Geschützen im Verlaufe des Aktivdienstes. Die dadurch freiwerdenden bisherigen Geschütze einer Anzahl Artillerieformationen sollen in Zukunft zur Bildung einer Territorial-Artillerie verwendet werden.

Der Beschluss hängt zusammen mit der neuen Truppenordnung und wird erst mit dieser aufgehoben werden können.

e. Die starke Zunahme des funktelegraphischen Verkehrs machte im Verlaufe des Aktivdienstes einen Ausbau der Funkertruppen notwendig. Mit Bundesratsbeschluss vom 16. August 1944 über die A b ä n d e r u n g der
Beschlüsse der Bundesversammlung b e t r e f f e n d die Organisation der S p e z i a l t r u p p e n des L a n d s t u r m s (Übermittlungst r u p p e n ) (Nr. 467) *) wurde im Sinne einer Abänderung der Truppenordnung eine Neuregelung für die gesamten Funkertruppen aufgestellt. Die bisherigen Einheiten wurden aufgelöst und an deren Stelle neue Abteilungen und Einheiten aufgestellt. Auch dieser Bundesratsbeschluss betrifft die Truppenordnung * Nicht publiziert.

609 und wird erst im Zusammenhange mit einer neuen Truppenordnung aufgehoben werden können.

/. Schon vor Beginn, dann aber ganz besonders während der Dauer des Aktivdienstes selbst entstanden vorerst in den Grenzgebieten, dann aber auch in den drei grossen Pestungsplätzen St. Maurice, St. Gotthard und Sargans und endlich an der Front des Zentralramnes zahlreiche neue Festungswerke, die mit Festungs-Artillerie zu bemannen waren. Der Aufstellung dieser neuen Festungs-Artillerie, bestehend aus zahlreichen neuen Kompagnien und Abteilungen, wurde im Bundesratsbeschluss vom 16. August 1944 über die Abänderung der Beschlüsse der Bundesversammlung betreffend die Organisation des Heeres und b e t r e f f e n d Organisation der S p e z i a l t r u p p e n des L a n d s t u r m s (Festungs-Artillerie) (Nr.468)*) Eechnung getragen. Dieser Beschluss steht ebenfalls in engem Zusammenhange mit der neuen Truppenordnung und kann erst mit deren Inkrafttreten aufgehoben werden.

TJnîallschaden, Land- und Sachschaden.

Die Grundsätze der Haftung des Bundes für die Schäden, welche durch den militärischen Dienstbetrieb verursacht werden, sind schon im Bundesgesetz vom 12. April 1907 über die Militärorganisation verankert. Was die Unfallschäden anbelangt, beziehen sich jedoch die Bestimmungen der Art. 27 bis 29 der Mihtärorganisation nur auf den Ubungsdienst. Der Bundesrat sah sich daher veranlasst, mit Bundesratsbeschluss vom 29.März 1940 über die Erledigung von Forderungen für U n f a l l s c h ä d e n w ä h r e n d des Aktivdienstes (Nr. 85) diese Vorschriften auch für den Aktivdienst als entsprechend anwendbar zu erklären, und erliess gleichzeitig die nötigen Verfahrensbestimmungen, wobei die Verordnung vom 15. Februar 1929 betreffend die Eekurskommission der eidgenössischen Militärverwaltung und Art. 17 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege vom 11. Juni 1928 -- nunmehr ersetzt durch Art. 110 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1948 -- berücksichtigt wurden. Für die Ausübung des Bückgriffs auf die Urheber des Unfalles gemäss Art. 29 der Militärorganisation wurde mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1942 b e t r e f f e n d die A b ä n d e r u n g des Bundesratsbeschlusses über die Erledigung von Forderungen für UnfallSchäden
während des Aktivdienstes (Nr. 342) eine Verjährung vorgesehen und das Verfahren näher bezeichnet.

In bezug auf das Verfahren für die Entschädigung von Kultur- und Eigentumsbeschädigungen gemäss Art. 88 und 203 der Mihtärorganisation enthielt schon das Verwaltungsreglement für die schweizerische Armee von 1885 einige Vorschriften. Insbesondere unter Berücksichtigung der sich vermehrenden militärischen Anlagen mussten auch hier die Verfahrensbestimmungen den * Nicht publiziert.

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Verhältnissen des Aktivdienstes angepasst werden. Der Bundesrat erliess am 29. März 1940 den Beschluss betreffend die Erledigung von Forderungen für Land- und Sachschaden während des Aktivdienstes (Nr. 84), welcher dann durch den Bundesratsbeschluss vom 5. Februar 1948 betreffend E n t s c h ä d i g u n g von L a n d - und Sachschaden während des Aktivdienstes (Nr. 359) ersetzt wurde. In diesem neuen Beschluss wurde der Grundsatz der gesetzlichen Haftung des Bundes genauer umschrieben und die Verfahrensbestimmungen mit Bücksicht auf die praktischen Erfahrungen des Aktivdienstes entsprechend verbessert bzw. vereinfacht.

Die beiden erwähnten Grunderlasse,' der Bundesratsbeschluss vom 29. März 1940 (Nr. 85) mit Abänderung vom 18. Dezember 1942 (Nr. 342) und der Bundesratsbeschluss vom 5. Februar 1943 (Nr. 359) haben rechtlich keinen Ausnahmezustand geschaffen und sind größtenteils auch auf den Friedensdienst anwendbar. Es wird daher beabsichtigt, sie ohne nennenswerte Abänderungen ins neue Verwaltungsreglement aufzunehmen. Ihr Inkraftbleiben bis zu diesem Zeitpunkt kann unter diesen Umständen nur empfohlen werden.

Vorunterricht.

In Kraft befinden sich folgende Volhnachtenbeschlüsse : a. V e r o r d n u n g vom 1. Dezember 1941 über den Vorunterricht (Nr. 351) und der &. Bundesratsbeschluss vom 18. Februar 1942 über die S c h a f f u n g einer Zentralstelle für Vorunterricht, Turn-, Sportund Schiesswesen ausser Dienst (Nr. 273).

Die Verordnung, die auf acht Jahre befristet ist, war bedingt durch die Aufnahme eines obligatorischen Nachhilfekurses für diensttauglich Befundene, die bei der turnerischen Eekrutenprüfung die Bedingungen nicht erfüllt haben; der Bundesratsbeschluss wurde notwendig, weil der Vorunterricht, der bisher der Abteilung für Infanterie zugewiesen war, im Interesse der Sache direkt dem Departemente unterstellt werden sollte.

Die Vorarbeiten für die Bevision der Vorunterrichtsverordnung sind im Gange, und es ist beabsichtigt, von einem obligatorischen Nachhilfekurs abzusehen, wodurch der Erlass einer sich auf die Militärorganisation stützenden Verordnung ermöglicht wird. Gleichzeitig kann der Bundesratsbeschluss vom 13. Februar 1942 aufgehoben werden, da das mit Bundesratsbeschluss vom 29. Juni 1945 (A. S. 61, 435) in Kraft gesetzte Bundesgesetz vom 22. Juni 1939 über die Abänderung
des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Militärorganisation (Organisation des Militärdepartements und Armeeleitung) den Bundesrat ermächtigt, Änderungen hinsichtlich Unterstellung und Aufgaben der Dienstabteilungen zu verfügen. Die Inkraftsetzung der neuen Vorunterrichtsverordnung ist für -das nächste Jahr in Aussicht genommen.

611

Verschiedenes.

1. Gemäss Art. 120, lit. d, des Verwaltungsreglements vom 27. März 1885 für die schweizerische Armee erhalten im Auslande wohnhafte Dienstpflichtige die Reiseentschädigung vom ersten schweizerischen Orte der Grenze weg, welcher auf ihrer Eeiseroute hegt, bis zum Einrückungsort. Art. 6 des Bundesratsbeschlusses vom 23. September 1938 betreffend die Einrückungspflicht der Dienstpflichtigen im Auslande bei einer Mobilmachung der Armee ermächtigte die schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate, bedürftigen - Einrückungspflichtigen für die Reisekosten angemessene Vorschüsse auszurichten. Nach den unter dem gleichen Datum erlassenen VollziehungsVorschriften des eidgenössischen Militärdepartements waren im Falle einer Mobilmachung allen einrückungspflichtigen Wehrmännern, die darum nachsuchten, die Mittel zur Heimreise zu verschaffen. Dagegen brauchte denjenigen Einrückenden nicht geholfen zu werden, die über eigene Mittel verfügten und vom Konsulat keine Hilfe verlangten.

Diese Regelung führte anlässlich der Kriegsmobilmachung vom September 1939 zu Unbilligkeiten, denen der B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 24. Oktober 1989 b e t r e f f e n d die A u s r i c h t u n g von R e i s e e n t s c h ä d i g u n g e n an die zum Aktivdienst aus dem Ausland eingerückten Wehrmänner (Nr. 39) begegnete. Der Beschluss sah für sämtliche Wehrmännor, die zur Mobilmachung aus dem Auslande eingerückt waren, die Rückvergütung der Eisenbahn- und Schiffahrtsbillette von ihrem Wohnort zur Schweizergrenze sowie der Rückreisekosten an den ausländischen Wohnort vor. Ferner wurde eine bescheidene Beitragsleistung an die Nebenkosten der Hin- und Rückreise zugebilligt. Die Regelung hatte auch Gültigkeit für die Reisen und Bückreisen im Falle von Ablösungsdiensten.

Da auch nach Aufhebung des allgemeinen Aktivdienstzustandes noch eine Anzahl Auslandschweizer bei Stäben und Einheiten der Armee sowie beim eidgenössischen Kommissariat für Internierung und Hosßitalisierung Dienst leisteten und zum Teil heute noch leisten, kann der Vollmachtenbeschluss vom 24. Oktober 1939 frühestens auf 81. Dezember 1945 aufgehoben werden, immerhin in der Meinung, dass allenfalls nachher noch zu erledigende Einzelfälle je nach den Umständen im Sinne des aufgehobenen Beschlusses behandelt werden sollten.

2. Der B u n d e
s r a t s b e s c h l u s s vom 12. Juli 1940 b e t r e f f e n d Anmeldung und Ü b e r w a c h u n g von B r i e f t a u b e n (Nr. 126) bildete eine Ergänzung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1904 (A. S. 20, 146) betreffend die Überwachung der Einführung und der Verwendung von Brieftauben im Sinne einer nähern Umschreibung der Rechte und Pflichten der Taubenhalter.

Die dadurch ermöglichte Kontrolle der Brieftaubenschläge hatte namentlich Bedeutung als vorsorgliche Massnahme gegen unerlaubten Nachrichtendienst.

Heute tritt dieses Bedürfnis in den Hintergrund, so dass der Bundesratsbeschluss ohne Schaden aufgehoben werden kann. Die Aufhebung wurde am 27. November 1945 beschlossen.

612 In Kraft bleibt natürlich das oben erwähnte Bundesgesetz sowie eine Verfügung des eidgenössischen Militärdepartements vom 22. Oktober 1945 (A. 8. 61, 905), die jede vorübergehende oder endgültige Ausfuhr von Brieftauben von einer besondern Bewilligung abhängig macht. Auch ist nach wie vor jede Veräusserung von Brieftauben im Inland vom Verkäufer der Abteilung für Genie zu melden (A. S. 61, 638). Derart ist die nötige Aufsicht der interessierten Stellen auf diesem Gebiete gewahrt.

S. Nachdem im Frühsommer 1940 die Feindseligkeiten in Westeuropa ihr Ende gefunden zu haben schienen, liess der Bundesrat durch seinen Präsidenten dem Schweizervolk die Erklärung abgeben, dass er .es als eine seiner Hauptaufgaben betrachte, jedem Bürger eine angemessene Beschäftigung zu verschaffen. In der Folge wurde daher im Frühjahr 1941 ein Delegierter für Arbeitsbeschaffung eingesetzt mit dem Auftrag, Massnahmen zur Aufrechterhaltung und Erweiterung bestehender Beschäftigungsmöglichkeiten vorzubereiten und die in der gleichen Richtung gehenden Bestrebungen der Kantone, Gemeinden und der privaten Wirtschaft zu koordinieren. Gleichzeitig wurde ihm eine aus Vertretern des Bundes, der Kantone und der Privatwirtschaft zusammengesetzte Arbeitsbeschaffungskommission als beratendes Organ zur Seite gestellt.

Die rechtliche .Grundlage für die Arbeitsbeschaffungsmassnahmen des Bundes in der Kriegs- und Nachkriegszeit bildet der auf den Bundesbeschluss vom 30. August 1989 sich stützende B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 29. Juli 1942 über die Regelung der A r b e i t s b e s c h a f f u n g in der Kriegskrisenzeit (Nr. 310). In Ausführung dieses Beschlusses wurde am 6. August 1948 der Bundesratsbeschluss betreffend den Vollzug des Bundesratsbeschlusses über die Regelung der Arbeitsbeschaffung in der Kriegskrisenzeit (A. S. 59, 631) gefasst, der mit Bundesratsbeschluss vom 14. August 1945 (A. S. 61, 606) eine Ergänzung (Art. 29Ws) erfuhr. In Vollziehung dieser Beschlüsse hat das eidgenössische Mihtärdepartement drei Verfügungen zur Regelung der Arbeitsbeschaffung in der Kriegskrisenzeit erlassen. Die Verfügung Nr. l vom 7. Dezember 1943 (A. S. 59,1014) regelt die Förderung des nichtlandwirtschäftlichen Siedhngswesens, die Verfügung Nr. 2 vom 28. Oktober 1944 (A. S. 60, 711) die Bundeshilfe an das durch die Einschränkung
des Motorfahrzeugverkehrs in Mitleidenschaft gezogene Autogewerbe und die Verfügung Nr. 8 vom 5. Oktober 1945 (A. S. 61, 858) die Förderung des Wohnungsbaues als Massnahme der Arbeitsbeschaffung. Die Verfügung Nr. l sowie Art. 6 der Verfügung Nr. 3 (Altstadtsanierungen) sind indessen bis jetzt nicht zur Anwendung gelangt, d. h, es wurden keine Subventionen auf Grund dieser Erlasse ausgerichtet.

Ausserdem hat das eidgenössische Mihtärdepartement durch interne Weisungen die Durchführung einer Anzahl Sondermassnahmen der Arbeitsbeschaffung in die Wege geleitet. Dazu gehören insbesondere die alljährliche winterliche Umbau-, Reparatur- und Renovationsaktipn zugunsten des not-

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leidenden Baugewerbes, die Unterstützung von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen für kaufmännische und technische Angestellte (Kaufmännischer Arbeitsdienst, Technischer Arbeitsdienst, Verwaltungsnotstandsarbeiten usw.), die Subventionierung der Projektierung von Arbeiten öffentlicher und privater Auftraggeber sowie Massnahmen zugunsten der Angehörigen freier und künstlerischer Berufe. Endlich wurden durch ein Beglement des eidgenössischen Militärdepartements vom 8. Februar 1944 die Voraussetzungen festgelegt, unter denen wissenschaftliche Forschungen aus Arbeitsbeschaffungskrediten des Bundes gefördert werden können.

In finanzieller Hinsicht stützen sich die Arbeitsbeschaffungsmassnahmen des Bundes einerseits auf den Bundesbeschluss vom 6, April 1939 betreffend den weitern Ausbau der Landesverteidigung und die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (A. S. 55, 568), andererseits auf den Bundesratsbeschluss vom 7. Oktober 1941 über die Aufbringung der Mittel für die Lohnausfallentschädigungen an Wehrmänner sowie für die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenfürsorge (A. S. 57, 1116). Diese Eegelung wurde, nachdem die Kredite gemäss Bundesbeschluss vom 6. April 1939 im Laufe dieses Sommers aufgebraucht waren, durch einen internen Finanzierungsbeschluss des Bundesrates vom 18. Juni 1945 ergänzt.

Gestützt auf diese Grundlagen wurden durch die eidgenössische Zentralstelle für Arbeitsbeschaffung in der Zeit vom 1. August 1942 bis 80. September 1945 folgende Arbeitsbeschaffungsbeiträge des Bundes zugesichert: Tiefbauten Fr.

278000 Hochbauten » 11 878 000 Eenovationen » 19 974 000 Autogewerbe » 6103000 Freie Berufe und Angestellte . . . . » 8 108 000 Arbeitsdienste » 45 000 Innenkolonisation » 28 000 Diverse . . .

» 1651000 Total Fr. 47555000 Ferner wurden aus einem durch internen Bundesratsbeschluss vom 16. März 1945 für die wissenschaftliche Forschung bereitgestellten Kredit in der Höhe von 4 Millionen Franken bis zum 15, Oktober 1945 Beitragszusicherungen im Gesamtbetrage von Fr. 8 170 000 vorgenommen.

Nachdem der Bundesrat in seinem Zwischenbericht vom 20. Mai 1944 an die Bundesversammlung in ausführlicher Weise über die Entwicklung des Arbeitsmarktes während des Krieges sowie über die zur Bekämpfung von Arbeitslosigkeit in Aussicht genommenen oder zur Ausführung gelangten Massnahmen Bericht erstattet hat,
kann für alle Einzelheiten auf jene Ausführungen, die zudem durch einen ersten und zweiten Zwischenbericht sowie durch weitere Publikationen des Delegierten für Arbeitsbeschaffung ergänzt worden sind,

614 verwiesen werden. --· Ein dritter Zwischenbericht des Delegierten für Arbeitsbeschaffung ist zur Zeit in Vorbereitung. Er dürfte bis zur Frühjahrssession fertiggestellt sein und wird zur Hauptsache einen Überblick über die der Arbeitsbeschaffung dienenden Massnahmen des Bundes während der letzten vier Jahre sowie eine Darstellung der gegenwärtigen Lage enthalten.

Trotzdem zur Zeit keine Anzeichen für eine baldige Verschlechterung der . Arbeitsmarktlage festzustellen sind, so besteht doch -- ähnlich, wie es nach dem ersten Weltkrieg der Fall war -- die Gefahr, dass mit dem Wiedereinsetzen der ausländischen Konkurrenz sowie nach Abflauen der Wiederaufbaukonjunktur in einzelnen Wirtschaftszweigen eine Unterbeschäftigung eintreten wird. Ausserdem zeigen die Erfahrungen der letzten Jahre, dass auch in einer annähernd vollbeschäftigten Wirtschaft immer wieder auf einzelnen Gebieten Störungen auftreten. Eine Aufhebung des vorgenannten Vollmachtenbeschlusses vom 29. Juli 1942, der ja zur Hauptsache im Hinblick auf eine allfällige Krise in der Nachkriegszeit erlassen wurde, dürfte deshalb so lange nicht angezeigt sein, als die Wirtschaftsartikel nicht angenommen sein werden oder nicht eine andere Grundlage geschaffen worden ist, die dem Bund das Recht und die Pflicht zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit gibt.

4. Durch den Bundesratsbeschluss vom 18. Oktober 1942 über die A b ä n d e r u n g des Bundesgesetzes b e t r e f f e n d die Militärorganisation (Ausbildung der Genieoffiziere) (Nr. 326) ist die Ausbildung der Genieoffiziere in Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen gleich geordnet worden wie diejenige der Artillerieoffiziere. Darnach haben die Korporale der Genietruppen in der Eegel nach der Unteroffiziersschule einen Spezialkurs von vier Wochen und dann nur noch eine halbe Rekrutenschule als Korporal, zu bestehen. Dagegen ist die Dauer der Offiziersschule von 88 Tagen auf 102 Tage erhöht worden. Diese Regelung der Ausbildung der Genieoffiziere hat sich in jeder Hinsicht bewährt und ist beizubehalten. Ein entsprechender Antrag auf Abänderung der Militärorganisation wird der Bundesversammlung gleichzeitig mit andern Abänderungsvorlagen zum Bundesgesetz vom 12. April 1907 über die Militärorganisation zugehen.

5. Durch den Bundesratsbeschluss vom 7. September 1943 über den Schutz schweizerischer
Stauanlagen (Nr. 395) *) wurden die notwendigen Grundlagen zur Durchführung des Schutzes der "Stauanlagen und der für die darunter liegenden Gebiete notwendigen Massnahmen geschaffen.

Die Zerstörung der beiden Talsperren in der Ruhr zu Beginn des Sommers 1943 zeigte mit aller Deutlichkeit die Wichtigkeit des Schutzes unserer Stauanlagen.

Als Schutzmassnahmen kamen die aktive Abwehr durch Einsatz von Flab, die passive Abwehr namentlich durch Erstellen von Seil- und Netzsperren sowie eine vorsorgliche Absenkung der Stauseen in Frage.

Durch Verfügungen des eidgenössischen Militärdepartements vom 7. September und 5. Oktober 1943 wurden die einzelnen Stauanlagen in Gefahren* Nicht publiziert.

615 Massen eingereiht und den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses unterstellt. Diese beiden Verfügungen wurden aufgehoben und durch die Verfügung des eidgenössischen Militärdepartements vom 25. November 1943 über den Schutz schweizerischer Stauanlagen ersetzt. Dadurch wurden insbesondere gewisse Korrekturen an den festgesetzten Absenkungskoten vorgenommen.. Mit Verfügung des eidgenössischen Militärdepartements vom 16. Oktober 1944 wurden weitere Stauanlagen dem Bundesratsbeschluss vom 7. September 1943 unterstellt.

Durch Bundesratsbeschluss vom 29. Juni 1945 wurde gestützt auf die bisherigen Erfahrungen das weitere Inkraftbleiben des Bundesratsbeschlusses vom 7. September 1948 verfügt. Gleichzeitig wurde jedoch das eidgenössische Militärdepartement ermächtigt, in der Anwendung dieses Beschlusses gewisse Erleichterungen zuzubilligen, die sich im wesentlichen auf die Anbringung von Seilsperren und Fangnetzen und Verwendung der Alarmeinrichtungen beziehen. Ferner wurde auch für die Zukunft festgelegt, dass Stauanlagen so zu erstellen sind, dass sie gegen Zerstörung möglichst widerstandsfähig sind.

Das eidgenössische Militärdepartement wurde mit der Ausarbeitung eines Antrages für eine endgültige Begelung beauftragt.

Demzufolge sind von Fachexperten allgemeine Bichtlinien zur Beurteilung neuer Projekte für Talsperren ausgearbeitet worden, und die beteiligten Amtsstellen befassen sich gegenwärtig mit den Vorarbeiten zur Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für die Sicherung der Unterlieger von Stauanlagen gegen Schäden, die zufolge zu wenig widerstandsfähiger Konstruktion der Staumauern und bestimmter äusserer Einflüsse auf die Stauanlagen entstehen könnten.

6. Durch den Bundesratsbeschluss vom 17. Dezember 1943 bet r e f f e n d die Abänderung des Verwaltungsreglements für die schweizerische Armee (Nr. 419) wurde a. die Bestimmung aufgehoben, wonach den einzelnen reisenden Militärpersonen für die ersten 20 km ihrer Beise vom Wohnort zum Korpssammelplatz und zurück keine Beiseentschädigung ausbezahlt wird; b. den Wehrmännern während des Aktivdienstes die Möglichkeit gegeben, auf Grund einer Bewilligung des Heereseinheitskommandanten zwei 24stündige Urlaube in einen 48stündigen Urlaub zusammenzulegen.

Es ist vorgesehen, das System der Beiseentschädigungen ganz aufzugeben und an Stelle der
Auszahlung derselben den Wehrmännern Transportgutscheine abzugeben. Der Wehrmann soll auf Grund eines persönlichen Marschbefehls zum unentgeltlichen Bezug einer Fahrkarte für die Hinfahrt (im Falle kurzfristiger Kurse sowohl für Hin- und Eückfahrt) berechtigt sein und bei der Entlassung einen Transportgutschein zum Bezüge der Fahrkarte für die Heimreise erhalten. Bei Wiederholungskursen würde beim Einrücken gleichzeitig auch die Fahrkarte für die Heimreise nach Beendigung des Dienstes ausgehändigt, wodurch sowohl bei der Truppe wie bei der Bahnverwaltung eine

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bedeutende Arbeitsersparnis erzielt werden kann. Das Verwaltungsreglement wird in diesem Sinne abzuändern sein.

Die Bestimmung über die Möglichkeit der Zusammenlegung von. zwei 24stündigen Urlauben zu einem 48stündigen Urlaub war zeitlich nur auf die Dauer des Aktivdienstes beschränkt und wird nach Aufhören der für die Übergangszeit vorgesehenen Dienstleistungen aufgehoben werden können.

7. Der Bundesratsbeschluss vom 81. März 1944 b e t r e f f e n d Abgabe und Besitz, A u f b e w a h r u n g und B e f ö r d e r u n g von Sprengmitteln, giftigen Gasen, Nebelkörpern und Tränengas (Nr. 441) wurde auf Veranlassung der Armee und auf Antrag des eidgenössischen Militärdepartoments in Ersetzung des seinerzeit vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement beantragten Vollmachtenbeschlusses vom 21. Mai 1940 erlassen. Die Erfahrung lehrte, dass der Beschluss vom 21. Mai 1940 dem vorgesehenen Zwecke nur ungenügend zu dienen vermochte und der Ergänzung bedurfte. Es erwies sich namentlich als notwendig, den Beschluss auch auf Nebelkörper und Tränengas auszudehnen und nicht nur den Besitz und die Aufbewahrung der durch den Erlass erfassten Stoffe der polizeilichen Bewilligungspflicht zu unterstellen, sondern auch für die Abgabe und den Bezug derselben die polizeiliche. Bewilligung vorzuschreiben. Weiter schien es als zweckmässig, genauere Vorschriften über die Aufbewahrung dieser Stoffe aufzustellen, namentlich auch, urn Unfälle nach Möglichkeit zu verhüten.

Der Beschluss richtet sich vor allem gegen in- und ausländische Saboteure.

Er -will verhindern, dass sich beliebige Leute unkontrolliert in den Besitz .dieser Stoffe setzen können, um sie dann gegebenenfalls gegen unser Land zu verwenden.

Der sicherheitspolizeiliche Zweck dieses Vollmachtenbeschlusses bedingt dessen Überfuhrung in die ordentliche Gesetzgebung. Nachdem der allgemeine Aktivdienstzustand nunmehr aufgehoben ist, gehören die bezüglichen Vorarbeiten wiederum in den Aufgabenkreis des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Damit keine zeitliche Lücke entsteht, ist die Fortdauer dieses VoUmachtenbeschlusses bis zur gesetzlichen Begelung der Materie erforderlich.

8. Durch Bundesratsbeschluss vom 2. Juni 1944 b e t r e f f e n d die Vermehrung der armeetauglichen Motorlastwagen (Nr. 450) ist die mit Bundesbeschluss vom 5. April
1989 ins Leben gerufene Aktion, welche bis Ende Mai 1944 befristet war und der infolge einschneidender Einschränkungen in der Treibstoffzuteilung und in der Gummiversorgung nicht der erwartete Erfolg beschieden war, weitergeführt worden. In Abänderung der früheren-Begelung, wonach hinsichtlich der ordentlichen jährlichen Beiträge auf die kantonalen Automobilsteuern abgestellt wurde --. ein Verfahren, das sich insbesondere im Zusammenhang mit der Treibstoffrationierung und der Stillegung der Fahrzeuge sehr schwierig gestaltete --, werden auf Grund des Beschlusses vom 2. Juni 1944 für die Motorlastwagen je nach Kategorien einheitliche Beiträge ausgerichtet.

617 In einer Vollzugsverfügung des eidgenössischen Militärdepartements vom 2. Juni 1944 wird das Verfahren näher umschrieben. Eine weitere, im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement" erlassene Verfügung gleichen Datums regelt die Höhe der Beiträge und die technischen Anforderungen für armeetaugliche Motorlastwagen, Jahrgang 1944, während für solche des Jahrganges 1945 die Verfügung des eidgenössischen Militärdepartements vom 20. April 1945 massgebend ist.

Von der Festsetzung einer bestimmten Geltungsdauer dieser neuen Aktion, die am 1. Juni 1944 in Kraft getreten ist, wurde abgesehen, da man sich bei den damaligen Verhältnissen überhaupt noch kein Bild über deren Auswirkung machen konnte. Damit das im Jahre 1939 gesteckte Ziel verwirklicht werden kann, muss der Beschluss vorläufig noch in Kraft bleiben, in der Meinung, dass er in absehbarer Zeit durch einen Bundesbeschluss abgelöst werde, was je nach der Entwicklung im Laufe des nächsten Jahres der Fall sein dürfte.

9, Auf das erst kürzlich mit B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 3. August 1945 b e t r e f f e n d die A u f h e b u n g des Aktivdienstzustandes (Nr. 530) geschaffene Übergangsrecht für die Abbauperiode kann selbstverständlich vorläufig nicht verzichtet werden; auch ist es nicht möglich, schon jetzt einen Zeitpunkt für dessen Aufhebung ins Auge zu fassen. Dagegen gibt der in Art. l, Abs. 2, niedergelegte Grundsatz, wonach in der Organisation der Armeeleitung der Posten des Armeeinspektors wegfällt, Anlass zu einer Eevision des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1939 über die Abänderung des Bundesgesetsses vom 12. April 1907 betreffend die Militärorganisation. Ein entsprechender Entwurf dürfte den Bäten in absehbarer Zeit vorgelegt werden.

10. Die Abänderung des Bundesbeschlusses vom 18. März 1937 betreffend die Festungsgebiete durch den Bundesratsbeschluss vom 20. August 1945 über die Abänderung des Bundesbeschlusses b e t r e f f e n d die Festungsgebiete (Nr. 534) stellt eine unerlässhche Massnahme im Zusammenhang mit der Aufhebung des allgemeinen Aktivdienstzustandes dar und beruht auf den wahrend der Kriegsjahre gemachten Erfahrungen, Die dem Bundesrat eingeräumte Möglichkeit, militärische Anlagen, für die im Interesse der Landesverteidigung besondere Sicherheitsmassnahmen notwendig sind, bezeichnen
und damit den Vorschriften des Bundesbeschlusses unterstellen zu können, bedeutet eine grosse Vereinfachung insbesondere in formeller Beziehung, indem dadurch die Unterscheidung in engere und weitere Festungsgebiete, wie sie die Verordnung vom l, Oktober 1987 vorsah, in der neuen Verordnung vom 20. August 1945 betreffend Festungsgebiete und militärische Anlagen fallen gelassen werden konnte. Diese Vereinfachung äusserte sich in der Aufhebung verschiedener Bundesratsbeschlüsse betreffend die Festsetzung von weiteren Festungsgebieten (vgl. Art. 18 der Verordnung).

Das in Art. 4 des Bundesbeschlusses vom 18. März 1937 verankerte Verbot des Überfhegens, von dem das eidgenössische Militärdepartement Ausnahmen gewähren konnte, hat in der Praxis zu unnötigen Weiterungen geführt, die undesblatt. 97. Jahrg. Bd. II.

48

618 nun durch die neue Fassung, die von einem allgemeinen Verbot absieht und den Bundesrat ermächtigt, Beschränkungen zu verfügen, dahingefallen sind.

Nach der bisherigen Ordnung musate das eidgenössische Militärdepartement jedesmal, -wenn der Bundesrat die Bezeichnung weiterer Festungsgebiete vornahm, eine entsprechende Verfügung über den Luftverkehr in diesen Gebieten erlassen. Als Vollziehungsvorschrift" zum neuen Art. 4, der nunmehr grundsätzlich mit den im Entwurf zum Bundesgesetz über die Luftfahrt (BB1 1945, I, 841) vorgesehenen Vorschriften über die Benützung des Luftraumes im Einklang steht, ist der Bundesratsbeschluss vom 20. August 1945 betreffend Einschränkungen der Luftfahrt aufzuführen.

Im weitem hat das Vermessungswesen in den Festungsgebieten seine Anpassung in der Verordnung vom 28. August 1945 erfahren.

Es ist vorgesehen, die im Vollmachtenbeschluss vom 20. August 1945 niedergelegten Bestimmungen in einen Bundesbeschluss zu kleiden. Immerhin dürfte es angezeigt sein, die Neuordnung sich während einer gewissen Zeit .auswirken zu lassen, um. allfällige Erfahrungen bei der "Überführung in die ordentliche Gesetzgebung verwerten zu können,

E. Finanz- und Zolldepartement.

I. Finanzverwaltung.

a. Finanzhanshait.

Die Kriegsmobilmachung verursachte einen zusätzlichen Finanzbedarf von gewaltigen Ausmassen, dessen Bestreitung zum weitaus überwiegenden Teil dem Bund zur Last fiel. Ebenso wichtig wie die Bereitstellung der erforderlichen Kredite war die Forderung, neue Geldquellen unverzüglich zu erschliessen.

Es ergab sich deshalb zwangsläufig die Notwendigkeit, von den bundesrätlichen Vollmachten Gebrauch zu machen. Dabei bestand die Auffassung, dass die ausserordentlichen Massnahmen unbeschadet der endgültigen, verfassungsmässigen Bundesfinanzreform getroffen werden sollten.

Die Tatsache, dass im Herbst 1939 die Grosse des zusätzlichen Finanzbedarfs auch nicht annäherungsweise überblickt werden konnte, führte zu einem etappemveisen Vorgehen, Durch die Botschaft des Bundesrates vom 18. Januar 1940, den Bundesbeschluss vomii. April 1940 und den Bundesratsbeschluss vom 30. April 1940 (Nr. 97) wurden die umrisse des ersten Kriegsfinanzprogrammes abgesteckt. Dieses umfasste die Erhebung einer Kriegsgewinnsteuer, einer Wehrsteuer, einer Warenumsatzsteuer, eines Wehropfers und eine Entnahme von Fr. 250 Millionen aus dem Währungsausgleichsfonds der Nationalbank.

Neben der Schaffung dieser neuen Einnahmequellen brachte der Bundesratsbeschluss vom 30. April 1940 noch die Verlängerung der Finanzordnung 1939--1941 bis Ende 1945. Darüber gibt die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 7. September 1945 über die weitere Verlängerung

619 der Finanzordnung 1989--1941 eingehend Auskunft, -welche die Überführung in die Form des dringlichen Bundesbeschlusses vorsieht.

Ausserdem wurden im erwähnten Bundesratsbeschluss die Leistungen des Bundes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung und -fiirsorge bis Ende 1945 festgesetzt. Ab 1. -Tannar 1946 treten an Stelle dieser Bestimmungen diejenigen des Bundes ratsbeschlusses vom 9. Oktober 1945 über die provisorische Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenrenten (Übergangsordnung) (Art. 11).

Das Andauern der Kriegsmobilmachung stellte den Bundesrat im Jahre 1942 vor die Notwendigkeit, ein zweites Kriegsfinanzprogramm aufzustellen.

Dieser sah die Verschärfung der Wehrsteuer und der Warenumsatzsteuer, die Erhebung eines neuen Wehropfers und die Einführung einer Luxussteuer sowie der Verrechnungssteuer vor (Zwischenberichte des Bundesrates vom 20. November 1942 und 1. September 1943).

Ausserhalb des Eahmens dieser beiden Finanzprogramme standen die vorn Bundesrat beschlossene Erhöhung des Militärpflichtersatzes und die Erhebung eines Auswandererwehrbeitrages.

Alle auf Grund der Vollmachten vom 30. August 1939 getroffenen Finanzmassnahinen verfolgen den Zweck, die erforderlichen Mittel für die Tilgung und Verzinsung der ausserordentlichen Wehraufwendungen (Verstärkung der Landesverteidigung, Kosten des Aktivdienstes, kriegswirtschaftliche und andere Massnahmon) und zur Ordnung des Finanzhaushaltes des Bundes bereitzustellen.

b. Bundespersonal.

Auf dem Gebiete des Personalwesens waren am 30. September 1945 die folgenden Vollmachtenbeschlüsse in Kraft: 1. Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1944 über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an Eentenbezüger der beiden Personalversicherungskassen des Bundes für 1945 (Nr. 489), Bundesratsbescbluss vom 27. Dezember 1944 über die A u s r i c h t u n g von T e u e r u n g s z u l a g e n an das Bundespersonal für 1945 (Nr, 497), Bundesratsbeschluss vom "12. September 1945 über die A u s r i c h t u n g einer Herbstzulage an das Bundespersonal für 1945 (Nr. 539), Bundesratsbeschluss vom 12. September 1945 über die A u s r i c h t u n g einer einmaligen Winterzulage an E e n t e n b e z ü g e r der beiden Personalversicherungskassen des Bundes für 1945 (Nr. 540).

2. Bundesratsbeschluss vom 28. September 1945 über die Ausrichtung von
Teuerungszulagen an das B u n d e s p e r s o u a l für 1946 (Nr. 541), Bundesratsbeschluss vom 28. September 1945 über die A u s r i c h t u n g von T e u e r u n g s z u l a g e n an Eentenbezüger der beiden Personalversicherungskassen für 1946 (Nr. 542).

Der Natur ihres Inhaltes nach werden die vier unter Ziffer l erwähnten Vollmachtenbeschlüsse Ende 1945, die unter Ziffer 2 erwähnten Ende 1946

620 gegenstandslos. Es besteht die Absicht, Teuerungszulagen für das Bundespersonal und für Bentenbezüger der beiden Personalversicherungskassen künftig im Wege dringlicher Bundesbeschlüsse festsetzen zu lassen, wie es von 1916--1927 geübt wurde.

3. Bundesratsbeschluss vom 23. Januar 1940 über den Lohnanspruch der im Aktivdienst stehenden B u n d e s d i e n s t p f l i c h t i g e n mit den dazugehörenden Änderungen : Bundesratsbeschluss vom 27. September 1940 (Nr. 142) (Abzüge bei häuslicher Verpflegung, materiell aufgehoben durch Nr. 38S), Bundesratsbeschluss vom 29. Juli 1942 (Nr. 312) (Milderung der Gehaltsabzüge), Bundesratsbesehluss vom 12. Januar 1943 (Nr. 351) (Milderung der Soldanrechnung), Bundesratsbeschluss vom 80. April 1943 (Nr. 378) (Änderung des Geltungsbereiches von Art. 5, Abs. 4), Bundesratsbeschluss vom 11. Juni 1943 (Nr. 385) (Stellung Geschiedener, Ausdehnung auf Luftschutz und Abzüge bei häuslicher Verpflegung).

Nachdem die Zahl der zum Militärdienst einberufenen Bundesdienstpflichtigen seit dein 20. August dieses Jahres beinahe ganz auf das normale Friedensmass zurückgegangen ist, sind die Voraussetzungen dahingefallen, das 1989/40 aufgestellte Aushahmerecht über Gehaltsabzüge und Soldanrechnungen über das Jahr 1945 hinaus weiter bestehen zu lassen. Darum wurde am 7. Dezember 1945 Aufhebung dieser Gruppe von Vollmachten beschlüssen auf 1. Januar 1946 beschlossen.

4. Bundesratsbeschluss vom 30, Mai 1941 über die v o r l ä u f i g e Neuordnung der Bezüge und der Versicherung des B u n d e s p e r s o n a l g (Nr. 209) mit den dazugehörenden Änderungen und der Verlängerung: Bundesratsbeschluss vom 13. Januar 1942 (Nr. 269) (Gehälter und Pensionen der Magistratspersonen, Heereseinheitskommandanten und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule), Bundesratsbeschluss vom 1. Juni 1942 (Nr. 299) (Versicherung), Bundesratsbeschluss vom 12. Januar 1943 (Nr. 352) (Heiratszulagen), 'Bundesratsbeschluss vom 28. September 1945 (Nr. 543) (Verlängerung der Bundesratsbeschlüsse Nrn. 209, 269 und 299 sowie Erhöhung der Minima für die Besoldungsklassen 26--14).

Nach dem Wortlaut seines Artikels 27 wäre der Vollmachtenbeschluss vom 30. Mai 1941 mit seinen oben erwähnten Ergänzungen Ende 1945 abgelaufen. Im 13. Bericht des Bundesrates vom Oktober 1945 an die eidgenössischen Eäte
über die Handhabung seiner ausserordentlichen Vollmachten ist dargelegt, aus welchen Gründen die Gültigkeitsdauer dieser Gruppe von Beschlüssen in wesentlichen Teilen bis Ende 1949 verlängert.

werden musste. Die beiden Vollmachtenkommissionen haben der Verlängerung einhellig zugestimmt. Diese ist Gegenstand dos neuesten VollmachtenbeschluBses vom 28. September 1945 (Nr. 543).

621 Mit dem Hauptbeschluss vom 30. Mai 1941 wurde der bis Ende 1940 durch Fiskalnotrecht zustande gekommene Abbau der beamtengesetzlichen Dienstbezüge von nominell 13 auf nominell 8 % gemildert; dabei blieb nach wie vor ein Betrag von Fr. 1800 des Jahres Verdienstes vom Abbau verschont.

Auf dieser unter dem Beamtengesetz von 1927 liegenden Linie sind damit die Bundesgehälter stabilisiert worden. Bis zum Jahre 1941 waren trotz; des Abbaues der beamtengesetzlichen Besoldungen die Beträge dieser letztern versichert. Es erwies sich als nötig, die Versicherung den reduzierten stabilisierten Gehältern anzupassen, d. h. die versicherten Jahresverdienste entsprechend herabzusetzen. Das war mit ein Zweck der Vollmachtenbeschlüsse vom SO. Mai 1941 und 13. Januar 1942.

Der Hauptbeschluss vom 30. Mai 1941 und der Ergänzungsbeschluss vom 1. Juni 1942 ermöglichten eine teilweise Sanierung der beiden Personalversicherungskassen. Diese werden seither je als eine sogenannte alte und neue getrennt geführt. Eentenmaximum bei der alten Kasse 68 %, statt vorher 70 oder 75 % des versicherten Verdienstes, bei der neuen 60 %. Mitgliederbeitrag bei der alten Kasse 6 % oder (Schweizerische Bundesbahnen) 7 %, Verwaltungsbeitrag bei der alten Kasse 7 % oder (Schweizerische Bundesbahnen) 8 %. Mitgliederbeitrag und Verwaltungsbeitrag bei der neuen Kasse je 5 %. Der Hauptbeschluss bestimmt ausserdem, dass der Bund jährlich einen Beitrag von Fr. 11 Millionen zur Verzinsung des Fehlbetrages der eidgenössischen Versioherungskasse zu leisten hat, die Verwaltung der Schweizerischen Bundesbahnen für ihre Pensions- und Hilf Hkasso zum gleichen Zweck jährlich 22 Millionen Franken. Die Verlängerung des Hauptbeschlusses hat zur Folge, dass die neuen Statuten der beiden Personalversicherungskassen unverändert bis Ende 1949 in Kraft bleiben.

Wesentlich ist endlich, dass der im Juli 1936 aus Fiskalnotrecht angeordnete Abbau der laufenden Eenten der beiden Personalversicherungskassen des Bundes nach dem Hauptbeschluss ebenfalls weiterläuft. Bevor abgeklärt ist, wie die bestehenden Pensionskassen des Bundespersonals in die geplante allgemeine Alters- und Hinterbhebenenversicherung eingebaut werden, kann eine Änderung der gegenwärtigen Versicherungsverhältnisse nicht in Frage kommen.

Die mit dem Hauptbeschluss geschaffene reduzierte Basis
für die Dienstbezüge und die Versicherung bildet seit 1941 auch die Grundlage, auf welcher die dem Bundespersonal bewilligten Teuerungszulagen aufgebaut sind. Solange gewichtige Gründe dagegen sprechen, die beamtengesetzhchen Besoldungen wieder herzustellen und auf ihrer Linie die Versicherung aufzuwerten und allfälhge entsprechend niedrigere Teuerungszulagen zu bewilligen, müssen die Vollmachtenbeschlüsse der Gruppe 4 in Kraft bleiben. Die durch sie geregelte Materie wird kaum vor 1. Januar 1950 restlos ins ordentliche Becht übergeführt werden können.

Pro memoria sei erwähnt, dass immerhin wesentliche Teile des Hauptbeschlusses ihrer Natur nach durch Zeitablauf (Art. 8 und 9 : Übergangs-

622

bestiminungen, Art. 10--16: Teuerungszulagen für 1941, Art. 17 und 18: Nebenbezüge, Art. 27: Gültigkeitsdauer) gegenstandslos wurden oder aus Kompetenzgründen als Teile von Vollmachtenerlassen auf 1. Januar 1946 dahinfallen (Art. 8: Gehälter der Angestellten, Art. 4: Löhne der Arbeiter).

Für die Eegelung der beiden zuletzt genannten Fragen ist nach Art. 62 des Beamtengesetzes der Bundesrat ohne weiteres zuständig.

5. Im Bahmen der Lohnersatzordnung erging der Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 1940 überdie E r r i c h t u n g einer Lohnausgleichskasse für das Bundespersonal (Nr. 73). Er bleibt naturgemäss in Kraft, . solange die Lohnersatzordnung besteht, c. Verschiedenes.

1. B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 14. Juni 1940 über den Schutz der Hechte der Anleihensgläubiger von Körperschaften des öffentlichen Eechts (Nr. 119).

Im Juni 1939 hatte der Bundesrat der Bundesversammlung Botschaft und Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Zwangsvollstreckung und die Gläubigergemeinschaft bei Gemeinden und andern Schuldnern des kantonalen öffentlichen Bechtes vorgelegt. Dieses Gesetz sollte den Bundesratsbeschluss vom 24. November 1986 über den Schutz der Eechte der Anleihensgläubiger von Körperschaften des öffentlichen Eechts, dessen Geltung zu zwei Malen verlängert worden war, ersetzen. In Bücksicht auf die damalige unsichere Lage und die damit verbundene Empfindlichkeit des öffentlichen Kredites beschloss aber der Ständerat, auf die Vorlage zur Zeit nicht einzutreten. Durch Bundesratsbeschluss vom 14. Juni 1940 ist in der Folge die Geltung des Beschlusses über den Gläubigerschutz bis Ende 1946 verlängert worden. Dieser Beschluss ist nun ersetzt worden durch den Bundes beschluss vom 5. Oktober 1945, der die Geltung des 'Bundesratsbeschlusses vom 24. November 1936 bis Ende 1950 verlängerte.

2. Bundesratsbeschluss vom 21. Oktober 1941 b e t r e f f e n d Abä n d e r u n g des Bundesgesetzes über das Münzwesen (Nr. 340).

Dieser Beschluss hatte die Ersetzung bzw. Ergänzung der Nickelmünzen, d. h. der 5-, 10- und 20-Bappen-Stücke, durch Kupfernickelmünzen (3/4 Kupfer, ^ Nickel) zum Gegenstand. Veranlasst wurde diese Massnahme durch die notwendig gewordene Abgabe von Nickel an das Militärdepartement. Die Kupfernickelmünzen sind von den Nickelmünzen kaum zu unterscheiden und eignen sich, trotz
geringeren Herstellungskosten, in münztechnischer Hinsicht ebensogut wie die Nickelmünzen, Die einzige Schwierigkeit bei der Einführung dieser Münze bildete der Umstand, dass sie, weil nicht magnetisch, von den Münzprüfern der Postwertzeichenund anderen Automaten nicht getrennt werden konnte. Die innert kurzer Zeit durchgeführte Umstellung der Automaten hat dann diesem Übelstand abgeholfen. Nachdem aber im übrigen mit den Kupfernickelmünzen sehr

623

gute Erfahrungen gemacht -wurden, bestünde an sich keine Veranlassung, sie in absehbarer Zeit zugunsten der Eeinnickelmünzen wieder zurückzuziehen. Die Frage, ob die inskünftig zu prägenden 5-, 10- und 20-BappenStücke aus Nickel oder aus Kupfernickel bestehen oder ob beide Sorten nebeneinander belassen werden sollen, kann aus verschiedenen Gründen zur Zeit nicht entschieden werden, einmal -wegen der Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung und ferner, weil die Münzstätte für längere Zeit durch dringendere Prägungen voll beansprucht ist. Es dürfte daher zweekmässig sein, den in Frage stehenden Vollmachtenbeschluss bis zu einer endgültigen Begelung dieser Frage in Kraft zu belassen.

Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 1942 betreffend Abä n d e r u n g des Bundesgesetzes über das Münzwesen (Nr. 279).

Dieser Beschluss entsprang dein gleichen Bedürfnis wie der vorangehende, nämlich dem der Einsparung von knapp gewordenem Münzmetall und Ersetzung desselben durch ein Metall, das in genügenden Mengen zur Verfügung stand. Hier handelte es sich um die Prägung von l- und 2-BappenStücken aus Zink, da das Kupfer zum grösseren Teil dem Kriegs-Industrieund -Arbeits-Amt abgeliefert werden musste und der Best für die Prägung von Kupfernickelmünzen benötigt wurde. Zudem hatte infolge der Preisvorschriften und vor allem der Umsatzsteuer der Bedarf nach unsern kleinsten Münzeinheiten ausserordentlich stark zugenommen. Anfängliche Befürchtungen, dass die Zinkmünzen zu Verwechslungen mit denjenigen Nickel- und Kupfernickelmünzen, von denen sie sich in Farbe und Grosse nicht sehr stark unterscheiden, Anlass geben könnten, erwiesen sich bald als grundlos, indem sich die Bevölkerung rasch an die neuen Münzen gewöhnte. Im Gegensatz zu den Kupfernickelmünzen werden die Zinkmünzen in verhältnismässig kurzer Zeit unansehnlich, so dass in absehbarer Zeit die AusserkuTBsetzung dieser Münzen nicht zu umgehen sein wird. Für die dannzumaligen Neuprägungen dürfte wiederum das Kupfer in Frage kommen, das jetzt schon wieder in genügenden Mengen erhältlich ist.

Dagegen ist für die nächsten Jahre die Münzstätte durch anderweitige, dringliche Prägungen -- z. B. von Fünflibern, die wieder an die Stelle der kriegsbedingten Fünfernötchen der Nationalbank zu treten haben -- voll beschäftigt, so dass auch dieser Bundesratsbesehluss
vorläufig noch nicht aufgehoben werden kann.

3. Bundesratsbeschluss vom 2. März 1945 über das Verbot der Ein- und A u s f u h r und des Handels mit ausländischen Banknoten (Nr. 510).

Mit Datum vom 2. März 1945 erliess der Bundesrat einen Beschluss, der die Ein- und Ausfuhr sowie die Abgabe und den Bezug von ausländischen Banknoten untersagt. Dieser Beschluss wurde gefasst auf Ersuchen der Alliierten, die geltend machten, dass ein grosser Teil der in der Schweiz

624 befindlichen ausländischen Noten einem Maohtmissbrauch in den besetzten Ländern oder Fälschungen entstammt. Der Erlass dieses Bundesratsbeschlusses erfolgte im Bahmen der Verhandlungen, die durch das Übereinkommen vom 8. März ihren Abschhiss fanden. Er begründet sich hauptsächlich durch politische Erwägungen.

Mit Hinblick auf seme Fassung rnusste das im Bundesratsbeschluss vom 2. März ausgesprochene absolute Verbot notwendigerweise eine starke Behinderung des internationalen Reiseverkehrs zur Folge haben. Es stellt überdies eine Härte für die Rückwanderer, Flüchtlinge und ganz allgemein für alle gutgläubigen Inhaber ausländischer Banknoten dar. Aus diesem Grunde wurde das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement in Art. 2 dieses Bundesratsbeschlusses ermächtigt, gewisse Ausnahmen zuzulassen.

Angesichts der Haltung der Alliierten begegnete jedoch die Gewährung von Erleichterungen grossen Schwierigkeiten, so dass diese nicht bei allen Fällen möglich war, für die eine elastischere Behandlung angezeigt gewesen wäre. Die Wiederaufnahme des internationalen Verkehrs zwingt zu einer Abänderung der vorhegenden Regelung.

Eine gewisse Klärung erfuhr die gegenwärtige Situation durch die im Ausland, getroffenen Massnahmen, wie Umwechslung bzw. Abstempelung der Noten etc. sowie durch die in der Schweiz erfolgten Blockierungen bestimmter ausländischer Vermögen. Es ist daher anzunehmen, dass der genannte Bundesratsbeschluss für einzelne Notenarten sehr bald aufgehoben wird. Aber auch diejenigen ausländischen Noten, die nicht innert bestimmter Frist Gegenstand der Umwechslung bzw. einer Kontrolle seitens der betreffenden ausländischen Notenbanken bilden, werden unseres Erachtens ebenfalls nicht einer dauernden Einschränkung in der Schweiz unterhegen können. Wir sind daher gewillt, zu einem Abbau dieser Eeglementierung, der wohl nur stufenweise erfolgen kann, zu schreiten, sobald die Umstände dies erlauben. Wir denken, mit dieser Massnahme bald beginnen zu können.

Aus diesen Gründen erscheint es uns nicht angezeigt, dem fraglichen auf Grund des Kriegsnotrechtes gefassten Bundesratsbeschluss eine neue gesetzliche Grundlage zu geben.

II. Steuerverwaltung.

a. Allgemeines.

Die Gesamtheit der neuen Steuern ist das Resultat systematischer Bemühungen um eine Synthese der Belastungen von Besitz, Erwerb und
Konsum, die aufeinander abgestimmt sind und im Ergebnis eine wirtschaftlich und sozial vernünftige und tragbare Lastenverteilung verwirklichen. Der Erfolg der neuen Fiskalmassnahmen ergibt sich aus der nachstehenden Zusammenstellung der Erträge der einzelnen Steuerarten,

625 In 1000 Fr.1

Militärpflichtersatz a ). . .

Kriegsgewinnsteuer 3) . .

Wehrsteuer 4) .

Wehropfer . .

Auswanderer-B. .

LSt

wüst . . . .

Verrechnungssteuer . . .

Total . . . .

1939

1940

9304

17689

-- -- -- -- , -- 9304

6203 . -- 13925 -- ~ -- -- 37 817

1941

1942

1943

16371

15656

12660 13603

85283

30 968 70542 75943 65635 37388 123 944 186 203 240 343 425 819 138 663 34955 7776 788 1257 243 703 -- 502 8130 9335 6910 133 654 200 455 247518

249 291 587 878 610 138 2991 17967 588 537

1944

Total

150005) 15000 " -- --· -- 518 159 484 218 508 134 599 453 2 157 085

Von den Ausgaben zu Lasten der ausserordentlichen Rechnung sind durch die Erträge der auf den Vollmachten beruhenden Steuermassnahmen gedeckt : Auf Ende 1944 30 % Auf Ende 1945 (mutmasslich) 29 % Die Frage, inwiefern mit Bezug auf das Fiskalnotrech des Bundes ein Abbau möglich, oder eine Aufrechterhaltung über das Kriegsende hinaus notwendig ist, kann nicht für alle Steuern einheitlich beantwortet werden.

Die Gültigkeit der Vorschriften über den A u s w a n d e r e r w e h r b e i t r a g ist auf Ende 1945 befristet. Eine Verlängerung wird nicht in Betracht gezogen.

In gleicher Weise haben wir am 27. November 1945 beschlossen, dass die Bestimmungen über den M i l i t ä r p f l i c h t e r s a t z , soweit sie auf Notrecht beruhen, nicht über das Jahr 1945 hinaus in Kraft bleiben sollen. Die Verdoppelung der Ersatzabgabe für die Jahre 1939 bis 1945 war wegen der vermehrten Inanspruchnahme der dienstleistenden Wehrpflichtigen als Ausgleich geboten und verliert mit dem Ende der Kriegsmobilmachung ihre Berechtigung. Das erste und das zweite Wehropfer sind nicht periodische, sondern einmalige Steuern. Die sie betreffenden Vorschriften werden daher ohne Zutun des Gesetzgebers gegenstandslos.

Ein Abbau des übrigen Fiskalnotrechts kann dagegen mit Eücksicht auf den Tilgungs- und Zinsendienst der Kriegsanleihen -- mit deren Hilfe mehr als zwei Drittel der ausserordentlichen Wehraufwendungen bestritten worden sind -- so lange nicht in Erwägung gezogen werden, als die zur Zeit fliessenden Geldquollen nicht durch andere ersetzt werden. Gelingt letzteres bis 1949 nicht, so werden die Vorschriften über die Wehr-, Verrechnungs- Waren*) 2 ) vember 3 ) 4 ) 6 )

Gesamtbeträge (einschliesslich Kantonsanteile).

Gesamtertrag (verdoppelte Ansätze gemäss Bundesratsbeschluss vom 28. No1939), Abzüglich Einlagen in den Rückerstattungsfonds.

Einschliesslich Quellenwehrsteuer Nach Abzug von 84,1 Millionen Franken Deckung für Verrechnungsansprüche.

626 U m s a t z - und Luxussteuer, deren Geltungsdauer auf Ende 1949 befristet ist, ins ordentliche Recht übergeführt oder, wenn dies nicht möglich sein sollte, als Notrecht beibehalten werden müssen. Besondere Verhältnisse liegen bei der Kriegsgewinnsteuer vor, deren zeitliehe Geltung durch die bestehenden Vorschriften nicht begrenzt wird. Wegen ihrer Ausgestaltung als Ertragsdifferenzsteuer wird sie in der gegenwärtigen Form nicht wesentlich länger erhoben werden können. Die Frage, wie sie abzubauen und ob sie allenfalls umzugestalten sei, wird zur Zeit geprüft.

b. Besonderes, Im einzelnen beruhen die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten erlassenen Steuermassnahmen des Bundes auf folgenden Beschlüssen und Verfügungen : 1. Militärpflichtersatz: Durch Beschluss vom 28. November 1939 (Nr. 51) hat der Bundesrat mit Wirkung ab 1. Januar 1989 und «bis auf weiteres» die nach ordentlichem Eecht gültigen Steuersätze verdoppelt und die subjektive Ersatzpflicht ausgedehnt. Die Bundesratsbeschlüsse vom 19, Juli 1940 (Nr. 127), 10. März 1942 (Nr. 380), 16. Februar 1943 (Nr. 361) und 17. Dezember 1948 (Nr. 416) regelten die Bedingungen der Ersatzpflicht für die einzelnen Jahre des Aktivdienstes, in Anlehnung an die Modifikationen im Ablösungsplan der Armee. Eine Verfügung vorn 17, Januar 1940 des eidgenössischen Militärdepartements ordnete die Ersatzpflicht beim Luftschutz.

2. Kriegsgewinnsteuer: Die Erhebung einer Kriegsgewinristeuer beruht auf dem Bundesratsbeschluss vom 12. Januar 1940 (Nr. 60), der am 15. Januar 1940 in Kraft trat und als erstes Steuerjahr das Jahr 1989 bezeichnet.

Die Kriegsgewinnsteuer erfasst den Ertragsunterschied zwischen dem Steuerjahr und dem Durchschnitt aus zwei Vergleichsjahren (nach Wahl der Steuerpflichtigen 1936--1938). Dazu tritt eine Steuer auf dein Beingewinn aus Gelegenheitsgeschäften.

Der Bundesratsbeschluss vom 18. November 1941 (Nr. 248) brachte eine Verschärfung der Steuer durch Erhöhung der Sätze von bisher 80 % und 40 % auf 50 % bis 70 % und durch Herabsetzung der steuerfreien Beiträge; daneben bezweckte die Eevision einzelne Milderungen.

Der Beschluss des Bundesrates vom 19. Juli 1944 (Nr. 464) milderte die Besteuerung der natürlichen Personen und der Personengesellschaften durch Erhöhung des steuerfreien Mindestbetrages um Fr. 10 000.

Ein Eegulativ
vom 17. Mai 1940 regelt die Organisation der eidgenössischen Kriegsgewinnsteuer-Kommission. Die Verfügung vom 24. Januar 1945 des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements ordnet die Verwendung des Rückerstattungsfoiids.

3. W e h r s t e u e r : Der Grunderlass datiert vom 9. Dezember 1940 (Nr. 162) und trat am 1. Januar 1941 in Kraft. Die allgemeine Wehrsteuer, als Nach-

627 folgerin der Krisenabgabe, vimfasst eine Steuer vom Einkommen natürlicher bzw. vom Beingewinn oder Beinertrag juristischer Personen vind eine Ergänzungssteuer vom Vermögen. Dazu treten Sondersteuern auf Tantiemen und von Bückvergütungen und Babatten auf Warenbezügen. Als Neuerung wurde in dieses System eine an der Quelle erhobene, an die Couponsteuer anschliessende Kapitalertragssteuer eingebaut. Diese Quellenwehrsteuer ist im Zusammenhang mit der Erhöhung der Verrechnungssteuer auf 25 % durch den Bundesratsbeschluss vom 31. Oktober 1944 (Nr. 480) wieder aufgehoben worden.

Die Wehrsteuer wird von den Kantonen unter Bundesauf sieht alle zwei Jahre veranlagt und jährlich bezogen. Der Kantonsanteil beträgt 30 %.

Einzelne Bestimmungen des Wehrsteuerbeschlusses sind durch die Bundesratsbeschlüsse vom 10. März 1942 (Nr. 281) und vom 18. Januar 1943 (Nr. 353) abgeändert worden. Im Bahmen des zweiten Kriegsfinanzprogrammes hat der Bundesrat mit Beschluss vom 20. November 1942 (Nr. 334) die Wehrsteuer auf dem Einkommen -- nicht auch auf dem Vermögen -- um 50 % erhöht und zugleich angeordnet, dass die Ergänzungssteuer vom Vermögen in den Eälligkeitsjahren der neuen Wehropferraten (1945--1947) nicht zu erheben sei.

Die Beschlüsse vom 7. Mai 1941 (Nr. 210; Personalfürsorge) und vom 28. April 1944 (Nr. 446; Amnestie) beanspruchen auch für die Wehrsteuer Geltung (vgl. Ziff. 4 betreffend das Wehropfer).

Die Verfügungen des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 10. März 1941, 20. März 1941, 12. Juni 1941, 4. Januar 1943, 27. November 1943, 7. Dezember 1944 und 30. Mai 1945 regeln einzelne Fragen vorwiegend technischer Natur (Inventar, Bewertung von Grundstücken, Pauschalierung, Behandlung von Erlassgesuchen, Besteuerung des Militärsoldes usw.).

4. W e h r o p f e r : Das einmalige Wehropfer gemäss Bundesratsbeschluss vom 19. Juli 1940 (Nr. 128) war eine Abgabe auf dem reinen Vermögen, verbunden mit einer Amnestie. Es wurde erhoben nach dem Vermögensstand am 1. Januar 1940 und war in drei Baten zu entrichten, die in den Jahren 1940, 1941 und 194'2 fällig wurden. Der Tarif stieg für natürliche Personen von 1,5 % bis 4,5 % und betrug für juristische Personen 1,5 %. Holdinggesellschaften waren mit einem Privileg ausgestattet. Am 16. September 1940 (Nr. 140) erweiterte der Bimdesrat die Amnestievorschriften
und am 7. Mai 1941 (Nr. 210) die Bestimmungen über die Steuerfreiheit für Personalwohlfahrtsstiftungen. Einzelne Vorschriften wurden durch die Bundesratsbeschlüsse vom 6. Dezember 1940 (Nr. 161) und vom 28. Dezember 1940 (Nr. 171) revidiert.

Dag zweite Kriegsfinanzprogramm sah die Erhebimg eines neuen Wehropfers vor. Der Ausführungserlass des Bundesrates datiert vom 20. November 1942 (Nr. 335). Er sieht gegenüber dem ersten Wehropfer erheblich erhöhte Sozialabzüge vor. Massgebend für die Veranlagung ist

628

der Vermögensstand vom 1. Januar 1945, -während die einzelnen Eaten in den Jahren 1945, 1946 und 1947 fällig werden. Der Tarif igt derselbe wie beim ersten "Wehropfer. Der neue Wehropferbeschluss ist am 30. Januar 1945 (Nr. 502) und am 18. Juli 1945 (Nr. 526) in einzelnen Bestimmungen ergänzt und revidiert worden. Der Bundesratsbeschluss vom 28. April 1944 (Nr. 446), aufgehoben und ersetzt durch Nr. 478 (vgl. Ziff. 8), ordnete die Auswirkungen kantonaler Amnestien auf dem Gebiete der Wehrsteuer und des Wehropfers.

- Ausführungsbestimmungen vorwiegend technischer Natur bilden Gegenstand der Verfügungen vom 3. August 1940, 21. August 1940, 29. Oktober 1940, 21. Dezember 1940, 4. Februar 1941, 15. Januar 1943, 21. November 1944, 6. Dezember 1944, 7. Dezember 1944 und 30. Mai 1945 des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements (Bewertung von Grundstücken, Inventar, WehrfOpfergutscheine usw.).

5. Auswandererwehrbeitrag: Mit seinem Beschluss vom 8. Januar 1941 (Nr. 176) ergriff der Bundesrat eine Massnahme gegen die vor allem in den Städtekantonen beobachtete Auswanderung vermöglicher Personen. Der auswandererwehrbeitrag ist ein Ausgleich für die der schweizerischen Steuerhoheit entzogene Steuerkraft von Schweizerbürgern, die zwischen dem 31. August 1939 und Ende 1946 auswandern oder während dieser Zeit ausgewanderten Verwandten Zuwendungen machen. Die Steuer beträgt bei Auswanderung 5 % bis 12,5 % (überschiessende Progression) vom Beinvermögen und bei Zuwendungen 7,5 % des transferierten Betrages.

6. W a r e n u m s a t z s t e u e r : Der Bundesratsbeschluss vom 29. Juli 1941 (Nr.220) führte auf den 1. Oktober 1941 eine Warenumsatzsteuer ein. Sie ist eine Einphasensteuer und erfasst die Ware grundsätzlich bei ihrem Übergang (Lieferung) vom Grossisten an den Kiemhändler oder an den Konsumenten (Grossistensteuer). Die Vorumsätze, durch die die Ware dem Grossisten zugeführt wird, bleiben kraft des Instituts der sog. Grossistenerklärung steuerfrei; anderseits wird die vom Grossisten bezahlte Steuer in der Begel auf den letzten Verbraucher überwälzt. Dadurch charakterisiert sich die Warenumsatzsteuer ihrer Wirkung nach als Verbrauchsabgabe.

Die Grossistensteuer wird ergänzt durch eine Steuer auf dem Bezug von Urprodukten und durch eine solche auf der Wareneinfuhr, die von der eidgenössischen Zollverwaltung
erhoben wird.

Die im Zeitpunkt der Einführung der Warenumsatzsteuer bei den Detaillisten vorhandenen Warenlager hat der Bundesrat mit Beschluss vom 26. September 1941 einer besonderen Lagersteuer unterstellt (Nr. 228).

Der Warenuinsatzsteuerbeschluss vom 29. Juli 1941 befreite die Umsätze der wichtigsten Nahrungsmittel (Getreide, Kartoffeln, Brot, Milch usw.) und einiger anderer Waxen des täglichen Bedarfs (Gas, Wasser, Elektrizität, Zeitungen usw.) von der Steuer; für eine weitere Warengruppe (Lebensmittel, Seife) wurde eine reduzierte Belastung vorgesehen. Mit

629 Beschluss vom 16. Januar 1942 (Nr. 270) hat der Bundesrat die erstgenannte Gruppe um die Produkte Butter und Käse erweitert. Eine nochmalige Ausdehnung (Obst, Gemüse, Vieh, ausgenommen die Lieferung und der Bezug zu Schlachtzwecken) fand statt, als der Bundesrat im Rahmen des zweiten Kriegsfinanzprogranimes -- als Gegenstück zum neuen Wehropfer und zur Verschärfung der Wohrsteuer --· mit Beschluss vom 20. November 1942 (Nr. 336) die Steuersätze generell von 2 % und 3 % auf 4 % und 6 % verdoppelte; bei diesem Anlass wurde ausserdem die bisher durch den ermäßigten Steuersatz von 2 % und 2% % privilegierte Warengruppe von der allgemeinen Verschärfung nicht nur ausgenommen, sondern in ihrem Bestand noch erweitert (Unterstellung der festen und flüssigen Brennstoffe).

Durch Bundesratsbeschluss vom 29. März 1948 (Nr. 369) sind gewisse Düngstoffe, Streue- und Futtermittel aus der höheren in die niedrige Kategorie versetzt worden. Durch diese Massnahmen hat der Bundesrat den Forderungen nach einer sozialen Abstufung der Belastung, soweit sie mit dem Grundsatz einer allgemeinen Warenumsatzsteuer vereinbar sind, Eechnung getragen. Schliesslich wurde durch den Bundesratsbeschluss vom 27. November 1945 (Nr. 548) bestimmt, dass die Grossistenerklärung nicht mehr alljährlich abzugeben sei.

Die bundesrätlichen Erlasse vom 13. März 1942 (Nr. 283), vom 13. Dezember 1943 (Nr. 414) und vom 2. Mai 1944 (Nr. 447) beschlagen Einzelund Auslegungsfragen, während diejenigen vom 30. September 1941 (Nr. 234) und vom 29. Dezember 1942 (Nr. 346) aufgehoben bzw. gegenstandslos geworden sind.

Das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement hat die ihm in Art. 49 und 54 des Warenumsatzsteuerbeschlusses übertragenen Befugnisse zum Erlass einer Eeihe von Verfügungen benützt. Sie betreffen den Tarif der .Steuer auf der Einfuhr (Nr. l b vom 18- Dezember 1942, Nr. l c vom 5. April 1943, Nr. 5 vom 23. Oktober 1942), die Beurteilung von Hinterziehungen der Binfuhrsteuer (vom 4. September 1941), die Freiliste der von der Einfuhrsteuer befreiten Grosshandelswaren (Nr. 2 vom 80. Juli 1941, Nr. 2 a vom 13. März 1942), die Steuer auf dem Umsatz von Bier und Tabakfabrikaten (Nr. 4 a vom 18. Dezember 1942), die Steuer auf dem Umsatz von Goldmünzen (Nr. 6 a vom 7. September 1944), die Steuerberechnung (Nr. 7 vom 28. Juni 1945) und die
Inlandlieferungen zwecks Ausfuhr (Nr. 8 vom 28. Juni 1945).

Die Verfügungen Nr. 11 a vom I.Dezember 1941 und Nr. 11 b vom 29. Dezember 1942 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements betreffen die Steuerüberwälzung.

7. Luxussteuer: Das zweite Kriegsfinanzprogramm sah als Ergänzung zur Warenumsatzsteuer die Erhebung einer Luxussteuer vor. Diese Steuer wird gemäss Beschluss des Bundesrates vom 13. Oktober 1942 (Nr. 327) -- zusätzlich zur Umsatzsteuer -- seit dem 31. Oktober 1942 auf den Umsätzen bestimmter nicht lebensnotwendiger Waren (Luxuswaren) erhoben. Sie

630 umfasst wie jene eine Steuer auf den Inlandtimsatzen und eine EinfuhrSteuer. Die Luxussteuer unterscheidet sich von der Umsatzsteuer grundsätzlich durch ihre Ausgestaltung als Detaillistensteuer; sie beträgt im allgemeinen 10 %, für bestimmte Waren 5 % des Detailverkaufswertes.

Mit Beschluss vom 29. Dezember 1942 (Nr. 344) befreite der Bundesrat die Lieferungen für öffentliche Aufgaben, Unterrichts- und Berufszwecke usw. von der Luxussteuer. Eine zugehörige Verfügung Nr. 2 vom 29. Dezember 1942 des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements ordnet die Ausführung des Beschlusses.

Einzelheiten betreffend die tjberwälzung der Steuer und die Beurteilung von Hinterziehungen der Einfuhrsteuer regeln die Verfügungen vom 28. Oktober 1942 des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements und Nr. 19 vom 19. Oktober 1942 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartoments.

8. Verrechnungssteuer: Von den durch das zweite Kriegsfinanzprogramm vorgesehenen Massnahmen wurde die Verrechnungssteuer als letzte am 1-. Januar 1944 in Kraft gesetzt (Bundesratsbeschluss vom 1. September 1948, Nr. 394). Die Verrechnungssteuer ist eine an der Quelle erhobene Kapitalertragssteuer, die im wesentlichen dieselben Obiekte wie die Couponsteuer erfasst. Der Steuerabzug ist aber nicht definitiv, sondern stellt, sich zufolge der dem Inländer eingeräumten Möglichkeit, die bezahlten Beträge zurückzufordern oder mit den ordentlichen kantonalen und kommunalen Steuern zu verrechnen, als blosse Vorauszahlung dieser Steuern dar. Die Verrechnungssteuer bedeutet daher für den ehrlichen Steuerzahler keine Mehrbelastung, sondern ist im wesentlichen eine Massnahme gegen die Steuerhinterziehung.

Der Steuersatz betrug anfänglich 15 %. Am 31. Oktober 1944 (Nr. 479) erhöhte ihn der Bundesrat mit Wirkung ab 1. Januar 1945 auf 25 % und gewährte gleichzeitig mit Beschluss vom 31. Oktober 1944 (Nr. 478) eine allgemeine Steueramnestie. Der erstgenannte Beschluss vereinfachte darüber hinaus das gesamte Qucllenbesteuerungssystem durch Vereinheitlichung des Couponssteuersatzes auf 5 % und durch Aufhebung der Quellenwehrsteuer. Im Zusammenhang damit wurde der Aktienemissionsstempel von 1,8 % auf 2 % erhöht.

Die Verfügungen Nr. l a vom 20. November 1944 und Nr. 2 vom 80. Juni 1944 des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements regeln technische
Einzelheiten des Verrechnungssteuerrechtes.

9. Sicherung der Steueransprüche b'ei Versicherungen: Wer im Inland Versicherungen übernimmt, hat gemäss Bundesratsbeschluss vom 13. Februar 1945 (Nr. 504) der eidgenössischen Steuerverwaltung seine Leistungen aus rückkaufefahigcn Lebensversicherungen sowie die ausgerichteten Leibrenten und Pensionen zu melden. Wird die Meldung auf Anweisung des Anspruchsberechtigten unterlassen, so schuldet der Versicherer eine Steuer, die bei Leibrenten und Pensionen 15 % und bei anderen Leistungen 8 % der Leistung des Versicherers beträgt und die er auf den

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Anspruchsberechtigten überwälzen muss. Die zugehörige Ausführungsverordnung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements datiert vom 81. August 1945.

III. Zollverwaltung.

1. Bundesratsbeschluss vom 9. Januar 1945 über die H e r a b setzung der Biersteuor (Nr. 498).

Dieser Brlass ermächtigt in Art. 8 die Oberzolldirektion, zugunsten der Kleinbrauer angemessene Erleichterungen zu gewähren. Er ersetzt denjenigen vom 29. März 1941 über die Erhöhung der Biersteuer (Nr. 197), der bereits eine gleichlautende Bestimmung enthielt. Es handelt sich um eine Ergänzung der Erleichterungen, welche den Kleinbrauern durch teilweise Bückvergütung der bezahlten Zollzuschläge seit 1982 gewährt werden.

Die neuen Erleichterungen bestanden in prozentualen, im umgekehrten Verhältnis zum Umsatz gestaffelten Steuerrückerstattungen. Eine Vorzugstellung der Kleinbrauereien, bei welchen die Herstellungskoston pro Hektoliter Bier höher sind als bei den Grossbetrieben, erwies sich als Notwendigkeit, um eine Gefährdung ihres Fortbestandes durch die Biersteuer zu vermeiden. Da es sich um eine durch die kriegsbedingte Wirtschaftslage hervorgerufene, vorläufige Massnahme handelt, wurde sie auf Grund des Notrechts getroffen. Über die Aufhebung des Beschlusses oder die Überführung in die ordentliche Gesetzgebung wird zu entscheiden sein, sobald eine geregelte Einfuhr von Rohstoffen Schlüsse auf die Zukunft erlaubt, 2. B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 7. Dezember 1942 über die Ü b e r w a c h u n g des Handels mit Gold sowie der E i n f u h r und Ausf u h r von Gold (Nr. 340).

Veranlassung zu diesem Beschluss gaben zwei Tatsachen. Einerseits konnte die Nationalbank infolge der Blockierung ihrer Golddepots in den USA. über einen namhaften Teil ihrer ausländischen Metallbestände nicht mehr verfügen. Sie niusste daher auf eine gewisse Schonung der im Inland liegenden Vorräte bedacht sein, zumal das Gold als Zahlungsmittel für die Beschaffung lebensnotwendiger Güter im schweizerischen Aussenhandel mehr und mehr Bedeutung erlangte. Auf der andern Seite machte sich sowohl im Inland wie auch von Seiten des Auslandes eine zunehmende Nachfrage nach Gold geltend, der das Noteninstitut nicht voll zu entsprechen vermochte, wenn es sich nicht der Gefahr einer empfindlichen Schwächung seiner inländischen Währungsreserven aussetzen
wollte. Als Folge der ungesättigten Nachfrage ergab sich eine zunehmende Steigerung des Goldpreises, die mit Bücksicht auf die Stabilität der Währung unerwünscht erscheinen musste. Zu diesem Zweck stellte der Bundesratsbeschluss vom 7. Dezember 1942 die Ausfuhr und die Einfuhr von Gold unter die Kontrollo der Nationalbank. Gleichzeitig wurde durch diesen Erlass und die darauf gestützte Verfügung des Finanz- und Zolldepartements vom gleichen Datum der Handel mit Gold der Bewilligungspflicht unterworfen. Die

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Bewilligung wird durch das Zentralamt für Edelmetallkontrolle der Überzolldirektion erteilt.

Eine Aufhebung dieses Beschlusses ist zur Zeit nicht tunlich. In den meisten Staaten steht das Gold der Notenbank dem Markt überhaupt nicht zur Verfügung; auch der Handel mit Gold ist nirgends frei. Durch die deshalb bei einer Aufhebung dieser Kontrollmassnahmen zu erwartende starke Goldriachfrage würde die Preisrelation zwischen Gold und Schweizerfranken in einer Weise beeinflusst, die dem Ansehen des Schweizerfrankens abträglich sein könnte. Die Bücksicht auf das Landesinteresse gebietet daher, die geltenden Bestimmungen über den Goldhandel und die Ein- und Ausfuhr von Gold vorläufig auch weiterhin aufrechtzuerhalten. Da sie jedoch aufgehoben werden sollen, sobald die Verhältnisse es zulassen, fällt eine Überführung in die ordentliche Gesetzgebung kaum in Betracht. Für welche Zeit diese Vorschriften noch in Geltung bleiben müssen, lässt sich heute noch nicht mit Bestimmtheit voraussagen. Eine Eückkehr zum freien Goldhandel ist so lange nicht angezeigt, als im Ausland Währungsruhe und -Stabilität nicht wiederhergestellt sind.

IV. Bankenkommission.

Bundesratsbeschluss vom I . J u n i 1942 über die Sanierung von Banken und die Zuständigkeit der Bankenkommission für die Bankenstundung (Nr. 398) und Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1944 b e t r e f f e n d die Verlängerung des Bundesratsbeschlusses über die Sanierung von Banken (Nr. 491).

Durch beide Beschlüsse ist die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 17. April 1936 über die Sanierung von Banken verlängert worden, durch den ersten bis zum 81. Dezember 1944 und durch den zweiten bis zum 81. Dezember 1949.. Der Beschluss vom 1. Juni 1942 enthält überdies eine Abänderung des Bankengesetzes. In Art. 2 werden die Kompetenzen des Stundungsgerichtes der eidgenössischen Bankenkommission übertragen. Diese Bestimmung ist nicht, befristet. Das Bankensanierungsverfahren nach Bundesratsbeschluss vorn 27. April 1936 hat sich bewährt und hätte namentlich bei der Sanierung grösserer Institute nicht gut entbehrt werden können. Es ist bis heute in sechs zum Teil schwierigen Fällen (darunter zwei Grossbanken) zur Anwendung gelangt. Die Beibehaltung dieses Verfahrens durch Überführung ins ordentliche Becht muss deshalb erwogen werden. Vorarbeiten in dieser
Bichtung sind schon vor Kriegsausbruch aufgenommen worden.

V. Alkoholverwaltung.

Bundesratsbeschluss vom 21. November 1939 über die V e r k a u f s preise der Alkoholverwaltung für g e b r a n n t e Wasser zum T r i n k v e r b r a u c h und die Erhebung von Monopolgebühren (Nr. 49).

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Nachdem der Bundesrat gestützt auf das Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932 und das Bundesgesetz vom 1. April 1938 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern die Alkoholverwaltung mit Beschluss vom 1. September 1939 ermächtigt hatte,, den Verkauf gebrannter Wasser zu kontingentieren oder sonstwie einzuschränken, hatte die Alkoholverwaltung am gleichen Tag eine entsprechende Kontingentierungsverfügung erlassen. Die Privateinfuhr gebrannter Wasser blieb frei, da kein Grund bestand, die noch bestehenden Einfuhrmöglichkeiten zu begrenzen. Die Alkoholverwaltung stellte aber bald fest, dass die Einfuhren seit Beginn des Krieges sehr stark anstiegen, so dass die Gefahr des spekulationsmässigen Anlegens von Vorräten bestand und dadurch der zu erwartende Mehrertrag einer späteren Erhöhung der Monopolgebühren geschmälert werden konnte. Ein rasches Eingreifen erwies sich als notwendig. Da eine Kontingentierung der Einfuhr nicht in Frage kam, wurde durch den obenerwähnten Bundesratsbeschluss vom 21. November 1939 eine sofortige Erhöhung der Monopolgebühren um einen Drittel vorgenommen. Die nach dieser Erhöhung betragende Monopolgebühr überstieg aber den im Art. 32 des Alkoholgesetzes vorgesehenen Unterschied zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis der Alkoholverwaltung, der für die Festsetzung der Monopolgebühr massgebend ist. Deshalb konnte der Bundesratsbeschluss nicht nur auf Grund des Alkoholgesetzes erlassen werden, sondern mussten auch die Vollmachten herangezogen werden.

Diese Ordnung ist noch heute in Kraft, während die im gleichen Beschluss geregelten Verkaufspreise später durch neue Bundesratsbeschlüsse auf Grund des Fiskalnotrechts und nicht mehr der Vollmachten über die gesetzliche Höchstgrenze hinaus erhöht wurden.

Ein Abbau der Monopolgebühren wäre im Hinblick auf die Finanzbedürfnisse von Bund und Kantonen, den Nutzniessern des Reinerträgnisses der Alkoholverwaltung, nicht am Platz; dies um so weniger, als ja der Anteil des Bundes am Eeinerträgnis der Alkoholverwaltung der Alters- und ^unterlassenen-Versicherung zufliesst. Es wird deshalb auch im Zeitpunkt der Aufhebung der Vollmachten der Bundesratsbeschluss vom 21. November 1939 in seinem noch geltenden Artikel 2 (Monopolgebühren) materiell beibehalten werden müssen, wenn auch vielleicht in etwas veränderter Form. Es
ist dies um so eher möglich, als die Grundlage des Alkoholgesetzes ausreicht, sobald die Monopolgebühr die Höhe der Differenz zwischen An- und Verkaufspreisen der Alkoholverwaltung nicht übersteigt, was heute wieder zutrifft. Andernfalls müsste ein neuer Bundesratsbeschluss auf das Alkoholgesetz und das Fiskalnotrecht (Art. 43) gestützt werden, wie dies bereits bei den Verkaufspreisen geschehen ist.

VI. Eidgenössische Darlehenskasse.

Bundesratsbeschluss vom 5. April 1940 über die Abänderung des Bundesbeschlusses b e t r e f f e n d die Errichtung einer eidgenössischen Darlehenskasse (Nr. 88).

Bundesblatt. 97. Jahrg. Bd. II.

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Gegen Ende 1939 machte die Nationalbank darauf aufmerksam, dass möglicherweise in absehbarer Zeit die Liquiditätsfrage bei den Hypothekarinstituten zu Befürchtungen Anlass geben könnte. Die Prüfung dieser Sachlage führte dann zu der Abänderung des Bundesbeschlusses über die Errichtung der Darlehenskasse, und zwar in zwei Eichtungen. Einerseits wurde die Darlehenskasse in Ergänzung von Art. 5 d, der eine maximale Belehnungsquote von 70 % vorsieht, ermächtigt, in ausserordentlichen Zeiten Schuldbriefe, Gülten und andere Grundpfandforderungen, welche gemäss Bundesgesetz vom 25. Juni 1930 die hinsichtlich der Pfandbrief deckung erforderlichen Bedingungen erfüllen, bis zu höchstens 90 % ihres Deckungswertes zu belehnen. Andererseits wurde Art. 7 in dem Sinne erweitert, dass das den Pfandbrief zentralen zuerkannte Pfandregisterprivileg auch auf die Darlehenskasse ausgedehnt wurde. Dadurch wurde einem eigentlichen Bedürfnis Rechnung getragen, indem die frühere Geschäftspraxis in bezug auf die Art der Pfandbestellung, dio eine tatsächliche Einlieferung der Hypothekartitel bedingte, sich als sehr umständlich und zeitraubend herausstellte. Bei einem grossen Andränge wäre die Darlehenskasse mit ihrem beschränkten Personalbestand nicht in der Lage gewesen, eine-so umfangreiche Arbeit innert nützlicher Frist zu bewältigen.

Obschon die Abänderung eigentlich als vorübergehende Kriegsmassnahme gedacht war, ist heute die Frage der Beibehaltung für die Zukunft durch Überführung in die ordentliche Gesetzgebung zu prüfen.

F. Yolkswirtschaftsdepartement.

Generalsekretariat.

I. Sektion für Bechtswesen.

1. Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche S t r a f rechtspflege (Nr. 477).

2. Bundesratsbeschluss vom 30. Januar 1945 über den Anteil der Kantone an den im kriegswirtschaftlichen S t r a f v e r f a h r e n gesprochenen Kosten.

8. Verfügung des eidgenössischen V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t s vom 11. November 1944 über die Kosten des k r i e g s w i r t s c h a f t lichen S t r a f v e r f a h r e n s .

4. Entschädigungsregulativ der kriegswirtschaftlichen S t r a f gerichte vom 19. März 1945.

Schon das Eeglement über die Aufgaben der Kriegswirtschaftsämter des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom
24. November 1988, das sich auf die Verordnung über die Organisation der Kriegswirtschaft vom 8. März 1988 stützte, auferlegte dem Generalsekretariat die Pflicht, für die Rechtsprechung in Strafsachen besorgt zu sein. In Erfüllung dieser Aufgabe wurde

635

der Bundesratsbeschluss betreffend die Einsetzung von strafrechtlichen Kommissionen des Volkswirtschaftsdepartements vom I.September 1989 (Nr. 3, A. S. 55, 845) ausgearbeitet und erlassen. Er wurde später durch folgende Bundesratsbeschlüsse ergänzt: Bundesratsbeschluss vom 3. Oktober 1989 über die Erweiterung der Zuständigkeit der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Nr. 28, A. S. 55,1100), Bundesratsbeschluss vom 26. November 1940 über die Erweiterung der Zuständigkeit der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Nr. 157, A. S. 56,1859), Bundesratsbeschluss vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch (Nr. 262, A. S. 57, 1551), .Bundesratsbeschluss vom 8. Februar 1942 betreffend Erhöhung der Zahl der erstinstanzhchen strafrechtlichen Kommissionen auf zehn (Bundesblatt 1942, I, 77); Bundesratsbeschluss vom 9. April 1942 über die Befugnis der strafrechtlichen Kommissionen des Volkswirtschaftsdepartements, Gefängnisstrafen zu verhängen (Nr. 290, A. S. 58, 331); Bundesratsbeschluss vom 6. November 1942 betreffend die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens (Nr. 329, A. S. 58, 1055) ; Bundesratsbeschluss vom 16. Juli 1943 über die Abänderung des Bundesratsbeschlusses betreffend die Einsetzung von strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Nr. 390, A- S. 59, 570) und Bundesratsbeschluss vom 4. Juli 1944 betreffend die Ernennung von Einzelrichtern und ausserordentlichen Ersatzmännern der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Nr. 460, A. S. 60, 457). Ferner wurden 11 Verfügungen erlassen, welche Ausführungsbestimmungen zu den Bundesratsbeschlüssen enthielten (A. S. 55, 1486; 55, 1491; 55, 1587; 56, 1819; 57, 87; 57, 296; 57, 589; 58, 91; 58, 599; 58, 703; 58, 1110; 59, 401).

Um die Gesetzgebung auf dem Gebiete des kriegswirtschaftlichen Strafrechts und der kriegswirtschaftlichen Strafrechtspflege übersichtlicher zu ge stalten und sie den Bedürfnissen der Entwicklung anzupassen, wurde sie in den Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege (Nr. 477,
A. S. 60, 641) zusammegenfasst.

Es ist ein Kodex, der die Erfahrungen der Jahre 1939--1944 in sich aufnahm, somit ein Werk der Praxis. Die Behörden haben sich aber bemüht, die Bedürfnisse der Kriegswirtschaft mit den Errungenschaften des modernen Strafrechts in Einklang zu bringen. Dies war nicht immer leicht. Das moderne Strafrecht will eine bis ins einzelne gehende Tatbestandsabklärung. Es will überdies die Beweggründe der Tat eruieren. Dem Verdächtigen und dem Eechtsbrecher gibt es weitgehende Sicherungsmöglichkeiten gegen staatliche Übergriffe. Die Kriegswirtschaft jedoch will eine möglichst rasche Bestrafung des Täters. Die beiden Interessen einer gründlichen gerechten Abklärung des Falles und einer raschen Erledigung stehen zueinander in scharfem Gegensatz. EB war daher für den Gesetzgeber nicht immer leicht, den richtigen Mittelweg zu

636 finden. Die weitgehende Anerkennung des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 bei all denjenigen, die ihn anzuwenden haben, beweist, dass die Behörden die richtigen Lösungen fanden.

Der Abbau des kriegswirtschaftlichen Strafrechts und der kriegswirtschaftlichen Strafrechtspflege kann nur schrittweise mit der Aufhebung der Bewirtschaftungsvorschriften selbst erfolgen. Die Strafrechtspflege kann unseres Eraçhtens sogar erst dann beseitigt werden, wenn die behandelten Strafsachen beurteilt und die Entscheide vollzogen sind. Es würde wohl nirgends im Volke verstanden, wenn derjenige Bechtsbrecher, der in schwerer Zeit durch sein Verhalten dem Lande Schaden zufügte, nur deswegen einer gerechten Strafe entgeht, weil er es verstand, das gegen ihn hängige Strafverfahren in die Länge zu ziehen. Wir möchten uns somit gegen eine Amnestie auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft aussprechen. Der verbesserten Versorgungslage sollte nur in dein Sinne Beatmung getragen werden, dass die kleinen Verfehlungen noch mehr als bis anhin mit Verwarnung oder Einstellung zu erledigen sind. Die heutigen gesetzlichen Grundlagen gestatten ein solches Vorgehen ohne weiteres.

Das Generalsekretariat kann beim Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere bei leichtem Verschulden, eine kriegswirtschaftliche Strafsache einstellen oder eine Verwarnung aussprechen. Es sind in dieser Beziehung schon die nötigen Weisungen erteilt worden, so dass mit Aufhebung der kriegswirtschaftlichen Bewirtschaftungsvorschriften in irgendeinem Sektor die noch zur Behandlung gelangenden kleinen Verfehlungen mit einer Einstellung oder Verwarnung erledigt werden.

Es scheint nicht am Platze, den kantonalen Behörden im heutigen Zeitpunkt die Verfolgung und Beurteilung der kriegswirtschaftlichen Widerhandlungen zu übertragen. Abgesehen davon, dass hierzu ein eigener kantonaler Apparat aufgebaut werden müsste, ist zu betonen, dass jede neue Organisation sich einspielen muss, Erfahrungen zu sammeln hat und hierdurch die Erledigung der Geschäfte sich bedeutend in die Länge ziehen würde. Dadurch würde ferner eine Verwirrung geschaffen. Es scheint uns vielmehr richtig, den heutigen Ermittlungs-, Untersuchungs-, Überweisungs- und Gerichtsapparat stufenweise mit dem Eückgang der Straf fälle abzubauen unter Beibehaltung der bisherigen Bègelung.
Das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die dazu erlassenen strafprozessualen Vorschriften sind ein Werkzeug, um die Einhaltung der kriegswirtschaftlichen Vorschriften zu erzwingen. Solange solche Vorschriften bestehen, muss daher der Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in Kraft bleiben.

Seine Aufhebung richtet sich nach der Versorgungslage des Landes und kann nicht zum voraus bestimmt werden. Er ist nicht durch einen neuen Beschluss zu ersetzen. Seine Anwendung wird mit dem Zurückgehen der kriegswirtschaftlichen Straffälle immer seltener werden. Verschwinden die Straffälle, so werden die kriegswirtschaftlichen Strafgerichte aufgehoben werden können. Der Ermittlungs-, Untersuchungs- und Überweisungsapparat der Bundesverwaltung

637

·wird schon heute systematisch abgebaut und der vorhandenen Arbeitslast angepasst.

II. Sektion zur Bekämpfung des Schwarzhandels.

Die Befugnisse der Sektion zur Bekämpfung des Schwarzhandels sowie diejenigen der kantonalen Fahndungsstellen zur Bekämpfung kriegswirtschaftlicher Widerhandlungen beruhen auf Artikel 73 bis und mit 75 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege.

Die kantonalen Fahndungsstellen sind rechtlich der Sektion zur Bekämpfung des Schwarzhandels nicht unterstellt; praktisch jedoch hat sich im Laufe der Jahre, insbesondere seit Herbst 1943, ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis gebildet. Dieses ist zum wesentlichen Teil darauf zurückzuführen, dass die eidgenössische Amtsstelle, welche auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein tätig ist, einen besseren Überblick geniesst und Erfahrungen auf dem Gebiet sämtlicher kriegswirtschaftlicher Widerhandlungen gesammelt hat. In gewissen Kantonen aber hat sich infolge der volkswirtschaftlichen Beschaffenheit derselben notgedrungenermassen eine Spezialisierung herausgebildet. Die Zusammenarbeit zwischen den kantonalen kriegswirtschaftlichen Fahndungsdiensten unter sich und auch mit der Sektion zur Bekämpfung des Schwarzhandels wurde ganz wesentlich durch die regelmässige Abhaltung von Vierteljahreskonferenzen der Leiter der kantonalen Fahndungsstellen zur Bekämpfung des Schwarzhandels gefördert. Zu diesem Zweck wurde das Gebiet der Schweiz, Inbegriffen das Fürstentum Liechtenstein, in drei Kreise aufgeteilt.

Solange kriegswirtschaftliche Erlasse in Bechtskraft bleiben, welche für den Widerhandlungsfall S traf Sanktionen vorsehen, muss zur Handhabung derselben die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege mit den erforderlichen Organen, angefangen bei den polizeilichen Ermittlungsinstanzen bis und mit den Strafvollzugsbehörden, weiterhin bestehen bleiben. Im Zusammenhang mit der teilweisen Aufhebung des materiellen Kriegswirtschaftsrechtes kann auch der Justizapparat infolge abnehmender Belastung stufenweise abgebaut werden.

Dieser Abbau wird selbstverständlich bei den polizeilichen Ermittlungsorganen früher anfangen müssen als bei den andern, vornehmlich den Strafvollzugsinstanzen. Die Rückgliederung der von kantonalen
und kommunalen Polizeikorps für die Dauer der Kriegswirtschaft zur Sektion zur Bekämpfung dea Schwarzhandels abkommandierten 13 Polizisten ist in Aussicht genommen.

Bundesratsbeschluss vom 15. November 1940 über die Ver-folgung von G e r ü c h t e m a c h e r e i und Verletzung der Geheimhaltepflicht auf kriegswirtschaftlichem Gebiete (Nr. 156).

Der genannte Bundesratsbeschluss spielte in erster Linie vor und während des Aufbaues der kriegswirtschaftlichen Bewirtschaftungsmassnahmen eine Eolle. Es sollte verhindert werden, dass durch Gerüchte oder Indiskretionen eine Störung der Warenverteilung (Zurückhalten von Waren, übermässige Vor-

638 ratseindeckung etc.) erfolgte. Die Gefahr von Gerüchten und Indiskretionen besteht zweifellos auch in der heutigen Abbauperiode der Kriegswirtschaft.

Ihre Auswirkungen sind jedoch bei weitem weniger schädlich als früher. Soweit die Verletzung der Geheimhaltepfhcht sich auf Tatsachen bezieht, die der Betreffende in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, bleibt die disziplinarische Verantwortlichkeit nach Beamtenrecht sowie die Möglichkeit der strafrechtlichen Ahndung gestützt auf Art. 320 StGB. Der Bundesratsbeschluss vom 15. November 1940 wurde am 7. Dezember 1945 aufgehoben1. Bundesratsbeschluss vom 12. November 1940 b e t r e f f e n d die vorsorgliche Schliessung von Geschäften, Fabrikationsunternehmen und andern Betrieben (Nr. 153).

2, Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. November 1940 über die vorsorgliche Schliessung von G e s c h ä f t e n , Fabrikationsunternehmen und andern Betrieben.

Die Befugnis, Geschäfte, Fabrikationsunternehmen und andere Betriebe zu schliessen, ist den kriegswirtschaftlichen Behörden aus zwei Gründen erteilt worden. Einmal sollte es auf diese Art möglich sein, bei Verdacht kriegswirtschaftlicher Widerhandlungen sofort einzugreifen, um den Tatbestand abklären zu können, was bei einem im Betrieb stehenden Geschäft oft nicht möglich ist.

Dann wollte man auch die Möglichkeit haben, einem altfälligen Ansturm des Publikums vor der Bationierung oder Kontingentierung einer Ware Halt zu gebieten.

Die Geschäftsschliessung zur Verhinderung eines Ansturms des Publikums und zur Streckung der Vorräte ist heute nicht mehr erforderlich und kommt auch nicht mehr zur Anwendung, weil die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Hingegen besteht noch hie und da die Notwendigkeit, den zitierten Bundesrats-' bescbhiss anzuwenden, um beim Vorliegen des Verdachtes kriegswirtschaftlicher Widerhandlungen die polizeilichen Ermittlungen oder die Voruntersuchung durchführen zu können. Hierbei wacht das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement sorgfältig darüber, dass die vorsorgliche Schliessung nicht ihrem Zweck entfremdet und als «Vorausstrafe» oder als «Sanktion» verwendet wird. Es lässt sich zu diesem Zwecke alle Goschäftsschliessungen melden und führt hierüber eine Statistik.

Solange kriegswirtschaftliche Vorschriften bestehen,
werden kriegswirtr schaftliche Strafuntersuchungen durchgeführt werden müssen. Unseres Erachtens ist der Bundesratsbeschluss daher derzeit nicht aufzuheben.

1. Bundesratsbeschluss vom 10. N o v e m b e r 1939 ü b e r die Erhebung von Gebühren durch die kriegswirtschaftlichen Organisationen des eidgenössischen . V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t s (Nr. 43). · .

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2. V e r f ü g u n g Nr. 3 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 1. Juli 1943 b e t r e f f e n d Gebühren für die Behandlung kriegswirtschaftlicher Angelegenheiten (A. S. 59, 544).

Durch den eingangs erwähnten Bundesratsbeschluas vom 10. November 1939 wurde dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement die Kompetenz erteilt, Gebühren festzusetzen für die Behandlung kriegswirtschaftlicher Angelegenheiten, die in seinen Geschäftskreis fallen sowie in denjenigen der von ihm eingesetzten kriegswirtschaftlichen Organisationen oder der zur Mitarbeit herangezogenen Stellen.

Gestützt auf diesen Bundesratsbeschluss hat das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement in der Folge drei Verfügungen erlassen, von denen die beiden ersten (A, S. 55, 1391, und 56,129) das eidgenössische Kriegs-TransportAmt betreffen und deshalb hier nicht zu erörtern sind. Die Verfügung Nr. 3 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements betreffend Gebühren für die Behandlung kriegswirtschaftlicher Angelegenheiten (A. S. 59, 544) ermächtigte die eidgenössischen Kriegswirtschaftsämter und die Kantone, Bestimmungen über die Erhebung kriegswirtschaftlicher Gebühren zu erlassen.

Sowohl die eidgenössischen wie die kantonalen Gebührenverordnungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des eidgenössischen Volkswirtsehaftsdepartements. Weiter stellt die Verfügung die Grundsätze auf, nach denen die Genehmigungsgesuche behandelt werden. Gegen Veranlagungsverfügungen eidgenössischer und letztinstanzlicher kantonaler Behörden wird dem Gebührenpflichtigen das Beschwerderecht an das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement gewährt.

Wir sind auch hinsichtlich der vorstehenden kriegswirtschaftlichen Erlasse der Auffassung, dass deren Aufhebung im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angezeigt erscheint. Solange die kriegswirtschaftlichen Bewirtschaftungsmassnahmen andauern und solange von eidgenössischen und kantonalen Instanzen kriegswirtschaftliche Gebühren erhoben werden, besteht auch die Notwendigkeit, für eine gewisse Einheitlichkeit in der Gebührenpraxis zu sorgen und dem Privaten einen Rechtsschutz gegen willkürliche Gebührenerhebung zu gewähren.

Handelsabteilung.

Bundesratsbeschluss vom 22. September 1939 über die Überwachung der Ein- und A u s f u h r (Nr. 18), abgeändert durch den Bundesratsbeschluss
Nr. 4 vom 17. November 1942 über die Überwachung der Ein- und A u s f u h r (Nr. 333).

Er bildet die Rechtsgrundlage für die Handhabung der Ein- und Ausfuhrbeschränkungen. Durch ihn sind vorerst einmal die früheren Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr weiter in Kraft belassen worden, einerseits die bereits gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14 Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland erlassenen Einfuhrbeschränkungen

640 (BEB Nrn. l--55 über die Beschränkung der Einfuhr), die den Schutz der Inlandsproduktion und die Sicherung der Absatzmöglichkeiten des Exportes durch den sogenannten Kompensationsverkehr bezweckten, anderseits die zur Sicherstellung der Landesversorgung noch gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. April 1938 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern erlassenen Ausfuhrbeschränkungen (BEB vom 2. September 1989 über die Beschränkung der Ausfuhr). Durch den Bundesratsbeschluss vom 22. September 1989 wurden sodann dem Volkswirtschaftsdepartement die nötigen Kompetenzen erteilt, um die gesamte Ein- und Ausfuhr sowie die Verwendung eingeführter Waren von Staates wegen zu überwachen. Damit war auch die Eechtsgrundlage zu weitern Massnahmen geschaffen worden, die nicht nur im Interesse der kriegswirtschaftlichen Landesversorgung, sondern auch aus handelspolitischen Gründen und zur Wahrung der Neutralität notwendig werden sollten.

Nebst der grundlegenden Verfügung vom 22. September 1939 (allgemeine Vorschriften über Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen, unter besonderer Betonung des Zusammenhangs mit den intern kriegswirtschaftlichen Vorschriften) erliess das Volkswirtschaftsdepartement in der Folge, gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 22. September 1939, seine Verfügungen Nrn. 2--81 über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr. Es waren dafür verschiedene Motive wegleitend.

Eine erste Kategorie bilden die aus Gründen der Blockade erlassenen Verfügungen (Nr. 6 vom 26. April, ergänzt durch Nr. 8 vom 29. August 1940) mit den grundlegenden Vorschriften über die Organisation der notwendig gewordenen autonomen schweizerischen Überwachung. Diese Kontrollo hat sich auf die Verwendung der eingeführten Waren und namentlich ihre Nichtwiederausfuhr in unverändertem Zustande zu erstrecken (Verwendungsverpflichtung, Garantiezeugnis bei der Einfuhr, Ursprungsbescheinigung bei der Ausfuhr).

In einzelnen Fallen erwies es sich zudem aus wirtschaftlichen Gründen (Arbeitsbeschaffung, Absatzregelung im Inland etc.) als notwendig, eine straffere Überwachung der Einfuhr vorzunehmen, dadurch, dass die Möglichkeit, Waren, die nach Bundesratsbeschlüssen aus der Vorkriegszeit ohne Einfuhrbewilligungen gegen Entrichtung eines höheren Zolles (Überzoll) eingeführt werden konnten, ausgeschaltet
und derartige Importe nur noch mit einer besondern Einfuhrbewilligung gestattet wurden. Es war dies der Fall mit Bezug auf die Einfuhr von Seidenbändern (Verfügung Nr. 7 vom 8. August 1940), von Weisswein (Nr. 27 vom 11. Januar 1944) sowie von Teppichen (Nr. 28 vom 25. Januar 1944). Ebenfalls aus wirtschaftlichen und handelspolitisch-kompensatorischen Gründen musate die Einfuhr von Bleisalzen der Bewilligungspflicht unterstellt werden (Nr. 21 vom 4. Februar 1942), um dadurch die Bleieinfuhr in Barren zu ermöglichen.

Bei einer Anzahl von Waren, die der Bewirtschaftung unterstehen, erwies es sich ab ein Mangel, dass ihre Einfuhr frei erfolgen konnte, wodurch zum vornherein den kriegswirtschaftlichen Stellen die Möglichkeit genommen war,

641 solche Waren bereits beim Import erfassen und lenken zu können. Aucb in solchen Fällen war es nicht zu umgehen, die betreffenden Waren -- es handelte sich namentlich um Chemikalien und Eisenprodukte --· aus Kontrollgründen der Einfuhrbewilligungspflicht zu unterstellen (Verfügung Nr. 22 vom 4. Februar 1942; Nr. 25 vom S.April 1948; Nr. 26 vom 30. Oktober 1943; Nr. 29 vom T.April 1945).

Die mit der Zeit immer grösser gewordene Nachfrage nach einer Eeihe lebenswichtiger Waren brachte es mit sich, dass schweizerische Importeure sich auf die noch offen stehenden ausländischen Märkte stürzten, was eine gegenseitige Preisüberbietung zur Folge hatte und damit eine durch die Marktlage nicht bedingte Verteuerung unserer Importe wie auch eine nachteilige Beeinflussung unserer Versorgungsmöglichkeiten (Androhung und zum Teil Verwirklichung von Ausfuhrsperren durch das Ausland, auf dessen Märkten diese Erscheinungen zutage traten). In Hinbück auf diese Sachlage hatte es sich im Interesse unserer Landesversorgung und unserer Handelspolitik, zugleich aber auch im Interesse einer zweckmässigen Organisation der Transporte und einer maximalen Ausnützung der bestehenden Transportmöglichkeiten als unerlässhch gezeigt, für bestimmte wichtige Waren die Möglichkeit der zentralen Einfuhr zu schaffen. Es geschah dies für Brennholz und Holzkohle (Verfügung Nr. 9 vom 27. November 1940), feste fossile Brennstoffe (Nr. 11 vom 14. Januar 1941), flüssige Kraft- und Brennstoffe (Nr. 12 vom 21. Januar 1941), Mineralschmieröle (Nr. 13 vom 17. Februar 1941), Chemikalien zu gewerblichem Gebrauch und technische Fette und Öle (Nr. 15 vom 29, April 1941), Kalziumkarbid (Nr. 16 vom 31. Mai 1941), Speiseöle, Speisefette sowie Bohstoffe und Halbfabrikate zu deren Herstellung (Nr. 17 vom 22. Juli 1941), Bitumen und Butangas (Nr. 18 vom 20. August 1941), Mineralschmierfett (Nr. 19 vom 20. August 1941) sowie für Eier (Nr. 20 vom 16. Dezember 1941). Auf Grund dieser Verfügungen wnrde die Handelsabteilung mit Bezug auf die darin erwähnten Waren ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Kriegswirtschaftsamt zu bestimmen, in welchen Fällen nur noch das zuständige Syndikat selbst einfuhrberechtigt sei.

Gestützt auf die Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 22. September 1939 über die "Überwachung der Ein- und Ausfuhr erliess
die Handelsabteilung ihrerseits die Verfügungen Nrn. 1--12 über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr. Als deren materiell und wirtschaftlich heute noch wichtigste ist die Verfügung Nr. 9 vom 20. Februar 1945, abgeändert durch die Verfügung Nr. 12 vom 8. Mai 1945 betreffend Zahlungen in USA-Dollars im Warenverkehr, zu erwähnen. Ihr Wesen Hegt darin, dass die Importeure von Waren aus Ländern des Dollarkreises durch Eingehung einer sogenannten Dollar-ZahlungsVerpflichtung gehalten sind, die betreffenden Waren, einschliesslich der damit zusammenhängenden Nebenkosten, bei Fälligkeit der Forderung mit USADollars zu bezahlen, die von der Schweizerischen Nationalbank hiefür zugelassen werden. Dadurch wird eine Abtragung der Dollarbestände erreicht, die sich angehäuft hatten, seitdem die Nationalbank angesichts der im Juni 1941 von den

642 USA verfügten Dollarsperre die aus der Warenausfuhr anfallenden Überschussdollars übernommen hatte.

Der BundesratsbeschluBS vom 22. September 1989 über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr, der die Eechtsgrundlage für eine ganze Anzahl von Anordnungen bildet, kann selbstverständlich nicht aufgehoben werden, bevor diese Anordnungen ihrerseits aufgehoben werden können, d. h. dass der Abbau von unten her zu geschehen hat. Verschiedene Verfügungen wurden bereits aufgehoben oder, soweit möglich, gelockert, hinsichtlich anderer steht die Aufhebung bevor. Es wird stetig geprüft, ob und auf welchen Gebieten weitere Lockerungen möglich sind. Solange aber z. B. die Blockade formell durch zwischenstaatliche Vereinbarung ihrer Wirksamkeit nicht entkleidet werden kann, können auch die für ihre Durchführung aufgestellten schweizerischen Vorschriften nicht unwirksam erklärt werden. Analog verhält es sich beispielsweise auch dort, wo auf dem Gebiete der Einfuhrüberwachung auf Grund intern-kriegswirtschaftlicher Bedürfnisse gewisse Massnahmen notwendig wurden; solange für deren Aufrechterhaltung, kriegswirtschaftlich gesehen, noch eine Notwendigkeit besteht, wird eine Aufhebung nicht in Erwägung gezogen werden können. Ein weiteres Hindernis für die Aufhebung des grundlegenden Bundesratsbeschlusses bildet aber auch die Tatsache, dass der Zeitpunkt, um die Ausfuhrbeschränkungen aufzuheben, noch nicht gekommen ist, indem sowohl versorgungsmässige Gründe dagegen sprechen, als auch die internationale handelspolitische Lage noch zu wenig übersichtlich ist.

BundesratsbeschluBS vom 4, November 1943 über das V e r b o t von Verpflichtungen gegenüber f r e m d e n Behörden b e t r e f f e n d den Warenverkehr (Nr. 409).

Bereits gemäss der Verfügung Nr. 2 des Volkswirtschaftsdepartements vom 2. November 1989 über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr ist es untersagt, sich durch Abgabe von Erklärungen einer ausländischen Kontrolle zu unterziehen. Nachdem in der Folge die schweizerischen Firmen durch das Ausland immer mehr unter Druck gesetzt wurden, wurde es, zur Abwehr dieser fremden Einmischungen, als notwendig erachtet, weitergehende Bestimmungen zu erlassen. Durch das Verbot von Verpflichtungen gegenüber fremden Behörden betreffend den Warenverkehr sollte im Interesse der Landesversorgung und der Beschäftigung
verhindert werden, dass schweizerische Firmen unter dem Drucke ausländischer Behörden die Import- oder Exportmöglichkeiten, die ihnen gemäss zwischenstaatlichen Vereinbarungen und autonom schweizerischen Vorschriften zustehen, im Verkehr mit bestimmten Ländern einschränken. Es handelt sich hiebei um das Problem der von den Alliierten angewandten Versetzung von schweizerischen Firmen auf die Schwarzen Listen. Solange dieses Instrument des Wirtschaftskrieges nicht beseitigt ist und seine Auswirkungen weiterhin geltend macht, ist es nicht angezeigt, den BundesratsbeschluBS aufzuheben.

Im Ansehluss an die Beendigung der Feindseligkeiten in Europa wurde am 11. Juni 1945 der auf den Vollmachten beruhende Bundesratsbeschluss

643

Nr. 3 vom 13. Juni 1941 über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr (213), durch welchen die Warenausfuhr im Briefpostverkehr verboten war, aufgehoben.

Das Ende des zweiten Weltkrieges erlaubte es sodann auch, am 12. September 1945 die auf Grund der Vollmachten gefassten Bundesratsbeschlüsse vom 29. September 1944 über das Verbot der Ausfuhr von Kriegsmaterial und diesem gleichgestellten Waren (Nr. 472) sowie vom 11. Mai 1945 über das Verbot der Ausfuhr von Kriegsmaterial (Nr. 520) aufzuheben.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Ä. Arbeitsschutz.

1. Wahrung des Arbeitsfriedens.

Bundesratsbeschluss vom 24. Mai 1940 über Massnahmen zur Beilegung von kollektiven Lohnstreitigkeiten (Nr. 106).

Das Volkswirtschaftsdepartement kam wahrend der Kriegsjahre verschiedentlich in die Lage, von diesem Beschluss und der von ihm erlassenen Verfügung vom 17. April 1942 über die eidgenössische Schlichtungsstelle Gebrauch zu machen. Es ist nicht anzunehmen, dass in der Folge das Bedürfnis nach zentralen Schlichtungsaktionen bei Arbeitsstreitigkeiten geringer werde.

Ohnehin besteht die Tendenz, dass sich der Bund immer mehr in den Dienst der Wahrung des Arbeitsfriedens stellt. Da die im Fabrikgesetz vorgesehene Möglichkeit der Einsetzung interkantonaler Einigungsstellen nur für Fabrikbetriebe angewandt werden kann, zeigt sich das Bedürfnis nach einer breiteren bundesgesetzlichen Verankerung dieser Institution. Der vermehrte Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen, .die sich auf das ganze Land erstrecken, verstärkt die Wünschbarkeit einer solchen Eegelung.

Der Bundesratsbeschluss vom 5, April 1943 über die Zuständigkeit der kantonalen Einigungsstellen (Nr. 370), der die Kantonsregierungen ermächtigt, die Befugnisse der kantonalen Einigungsstellen auch auf Betriebe auszudehnen, die nicht dem Fabrikgesetz unterstellt sind, sollte wegen der allfälligen in der Nachkriegszeit zu erwartenden Lohnbewegungen einstweilen noch beibehalten werden.

2. Schutz des Anstellungsverhältnisses des Wehrmannes.

Bundesratsbeschluss vom 13. September 1940 über den Schutz des Anstellungsverhältnisses militärpflichtiger Arbeitnehmer (Nr. 138).

Dieser Beschluss sollte mit andern Massnahmen zusammen dem im Anstellungsverhältnis befindlichen Wehrmann den Aktivdienst durch Aufstellung eines Kündigungsschutzes wirtschaftlich erträglich gestalten. Mit Aufhebung des Aktivdienstzustandes wurde dem Erlass in seinen wichtigsten Teilen die rechtliche Grundlage entzogen. Da aber auch nach dem 20. August 1945 Militärdienstleistungen erforderlich waren, durch welche eine gewisse Zahl

644

von Arbeitnehmern in einer sich vom Friedenszustand abhebenden Weise betroffen wurde, sind diese Arbeitnehmer gegen unangenehme Rückwirkungen der Militärdienstleistung auf ihre zivile Stellung auch weiterhin zu schützen, und zwar für so lange, als die Verhältnisse noch nicht normal sind. Das geschah durch den Bundesratsbeschluss vom 14. August 1945 betreffend die Abänderung desjenigen vom 18. September 1940 (Nr. 532).

Gänzlich aufgehoben kann der Erlass werden, sobald die Verhältnisse in bezug auf die militärischen Einberufungen wieder völlig friedensmässig sind.

Der allgemeine Kündigungsschutz des Wehrmannes auch für den normalen Instruktionsdienst soll der ordentlichen Bundesgesetzgebung vorbehalten sein.

3, Arbeitszeit.

Bundesratsbeschluss vom 20. Dezember 1940 über die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen an F a b r i k b e t r i e b e (Nr. 166).

Bundesratsbeschluss vom 4. September 1941 über die Anpassung der Arbeitszeit an die Bedürfnisse der Kriegswirtschaft und des Arbeitsmarktes (Nr. 226).

Verfügung Nr. l des eidgenössischen V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e mentes vom 15. November 1941 über die Arbeitszeit.

Verfügung Nr. 3 des eidgenössischen V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e mentes vom 12. September 1945 über die Arbeitszeit (Ein- und Ausladen von Eisenbahngüterwagen ausserhalb der normalen Arbeitszeit).

.

Durch den erstgenannten Beschluss wurden die Aufgaben der kantonalen Zentralbehörden im Eahmen des Fabrikgesetzes erweitert, indem sie die alleinige Befugnis zur Bewilligung von Überzeitarbeit, vorübergehender Nachtarbeit und vorübergehender Sonntagsarbeit erhielten. Die Vereinigung der kantonalen Bewilligungsbefugnisse in einer Hand erfolgte im Interesse einer die allgemeinen volkswirtschaftlichen und sozialen Belange gleichmässig berücksichtigenden Bewilligungspraxis. Die daran geknüpfte Verpflichtung der kantonalen Behörden, sich unter gewissen Voraussetzungen vor Erledigung der Bewilligungsgesuche mit dem eidgenössischen Fabrikinspektorat in Verbindung zu setzen, ist gerechtfertigt, da die Schweiz als einheitliches Wirtschaftsgebiet heute mehr denn je ein einheitliches oder wenigstens ein regionale Eücksichtnahmen nicht in den Vordergrund stellendes Vorgehen in der Gestaltung der Fabrikarbeitszeit verlangt.

Der Beschluss vom 4. September 1941
sowie die sich darauf stützende Verfügung Nr. l vom 15. November 1941 über die Arbeitszeit bildet die Rechtsgrundlage, die es ermöglicht, in Abweichung von einzelnen, zum Teil etwas starren Vorschriften des ..Fabrikgesetzes und anderer für die ruhigeren Verhältnisse normaler Zeiten geschaffener Arbeiterschutzgesetze Arbeitszeitbewilligungen zu erteilen, welche den Bedürfnissen der Wirtschaft und der

645 Arbeitnehmerschaft im Interesse der Landesversorgung und des Arbeitsmarktes gerecht werden.

Die einstweilige Beibehaltung der beiden Bundesratsbeschlüsse sowie der Verfügung Nr. l bis zum Zeitpunkte des Eintretens normaler Verhältnisse ist notwendig. Durch Revision des Fabrikgesetzes und Schaffung des Bundesgesetzes über die Arbeit im Handel und in den Gewerben werden sie ohne weiteres dahinfallen.

Der Erlass der Verfügung Nr. 8 vom 12. September 1945 erfolgte zur Beschleunigung des Güterwagenumlaufes im Interesse der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Waren. Diese Verfügung soll aufgehoben werden, sobald die Verhältnisse im Güterwagenverkehr es gestatten.

4. Bergarbeiterschutz.

Bundesratsbeschluss vom 16. Juli 1943 über den Schutz der Bergarbeiter (Bergwerksordnung) (Nr. 389).

Dieser Erlass, der den Bergleuten bei ihrer Arbeit den erforderlichen Schutz brachte, und die dazu gehörigen Vollzugsmassnahmen müssen einstweilen beibehalten werden, da die Landesversorgung mit, Kohle immer noch in sehr hohem Masse auf die inländische Kohle angewiesen ist.

Der Bergbau soll künftig von dem in Ausarbeitung befindlichen Bundesgesetz über die Arbeit im Handel und in den Gewerben erfasst werden.

B. Hüfsmassnahmen für bestimmte Erwerbsgruppen 1. Gewerbe.

Bundesratsbeschluss vom 12. April 1940 über die Gewerbehilfe durch die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften(Nr.90), ersetzt durch den gleichnamigen Bundesratsbeschluss vom 13. September 1941 (Nr. 381).

Schon bald nach Kriegsausbruch zeigte sich, dass viele auch an sich lebensfähige Gewerbebetriebe unverschuldet in finanzielle Bedrängnis gerieten. Es erwies sich deshalb als notwendig, die vom Bund subventionierte Tätigkeit der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften auf eine weitere Grundlage zu stellen und sie mit der Durchführung einer Hilfsaktion für das Gewerbe zu beauftragen. Als Hilfsmöghchkeiten wurden die Verbürgung von Darlehen und verschiedene Arten von Treuhandarbeiten vorgesehen. Der Bund leistet an .die Bürgschaftsverluste je nach Kategorie 66% bis 80 %, an die Ausfälle bei den Treuhandarbeiten 80 % und an die ungedeckten Verwaltungskosten 50 %, während der Best von den Kantonen übernommen werden muss.

Bis Ende 1944 sind in der Kriegsgewerbehilfe 860 Bürgschaften und Darlehen über insgesamt 8,3 Millionen gewährt worden. Zur Deckung der Bundesbeiträge und als Bückstellung für die teils erheblichen Bisiken wurde dem eid-

646 genössischen Fonds zur Unterstützung von Hilfseinrichtungen im Gewerbe, über den die Abrechnung vorgenommen wird, zu Lasten der ausserordentlichen Kredite ein Betrag von 1,2 Millionen zugewiesen.

Da die mittelbaren Auswirkungen der Kriegsmobilmachung sich in vielen Fällen auch noch nach der Aufhebung des Aktivdienstzustandes zeigen können, ist der Bundesratsbeschluss immer noch von praktischer Bedeutung. Angesichts der Unsicherheit, die über der wirtschaftlichen Entwicklung liegt, ist die Beibehaltung der Gewerbehilfe so lange geboten, bis eine gesetzliche Eegelung über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften in Kraft treten kann.

Bundesratsbeschlüsse vom 27. Dezember 1944 über Massnahmen zum Schutze des Schuhmachergewerbes (Nr. 495) und über die E r ö f f n u n g und Erweiterung von Warenhäusern, K a u f h ä u s e r n , Einheitspreisgeschäften und Filialgeschäften (Nr. 496).

Diese beiden Erlasse bilden die Weiterführung der gleichnamigen Bundesbeschlüsse vom 11. Dezember 1941. Sie sind bis zum 81. Dezember 1945 befristet. Eine Verlängerung ist nicht vorgesehen. Der Schuhmacherbeschluss soll durch die Einführung des Fähigkeitsausweises abgelöst werden.

Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1945 über den Fähigkeitsausweis für die E r ö f f n u n g von Betrieben im Gewerbe (Nr. 505).

Bei der Behandlung unseres Berichtes vom 14. Juli 1942 betreffend die Verschiebung der Volksabstimmung über die Eevision der Wirtschaftsartikel und den Schutz bedrohter Wirtschaftszweige wurde durch die eidgenössischen Eäte am 28./29. September 1942 festgestellt, dass der Bundesrat auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten die Möglichkeit habe, in dringenden Fällen Massnahmen zur Erhaltung der Existenz von durch Kriegseinflüsse bedrohten Wirtschaftsgruppen zu ergreifen. Der gestützt hierauf erlassene Bundesratsbeschluss stellt einen Eahmenerlass dar, indem er das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, unter bestimmten Voraussetzungen in einzelnen Zweigen des Gewerbes die Eröffnung von Betrieben vom Besitz eines Fähigkeitsausweises abhängig zu machen. Uriterstellungsverfügungen sind bisher noch keine ergangen, doch werden zurzeit verschiedene diesbezügliche Gesuche geprüft.

Der BundesratsbeschluBS vom 16. Februar 1945 ist bis zum 29. Februar 1948 befristet und soll bis dahin
in Kraft bleiben. Er bildet unseres Erachtens eine unentbehrliche Brücke bis zum Inkrafttreten der neuen Wirtschaftsartikel der Bundesverfassung, welche die verfassungsrechtliche Grundlage für die Einführung des Fähigkeitsausweises schaffen sollen. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird von seinen Befugnissen nur einen zurückhaltenden Gebrauch machen.

647 2. Hôtellerie.

Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 1940 über die Portsetzung der Hilfsmassnahmen für das schweizerische Hotelgewerbe (Nr. 173).

Die Art. l, 2 und 4 dieses Bundesratsbeschlusses sind hinfällig geworden, da die der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft zur Fortsetzung der Hotelhilfsaktion gewährten Mittel erschöpft sind und das Bundesgesetz vom 16. Oktober 1924 betreffend die Einschränkung der Eröffnung und Erweiterung von Gasthöfen inzwischen durch den Bundesratsbeschluss vom 19. Dezember 1941 über die Bewilligungspflicht für Eröffnung und Erweiterung von Beherbergungsstätten ersetzt worden ist. Von der in Art. 3 vorgesehenen Ermächtigung zur Allgemeinverbindlicherklärung von Beschlüssen über die Ordnung von Preisen ist kein Gebrauch gemacht worden; dagegen sind gestützt auf diesen Artikel die Zugehörigkeit von Hotelunternehmungen zur Paritätischen Arbeitsloßenversicherungskasse für das Hotel- und Gastgewerbe geregelt (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartementes vom 30. Dezember 1941) und die für das Hotelgewerbe vereinbarte Trinkgeldordnung allgemeinverbindlich erklärt worden (Verfügung des Volkswirtschaftsdepartementes vom 1. Dezember 1942 bzw. vom 27. Dezember 1948/25. Juni 1945). Da diese als Voraussetzung der staatlichen Hilfe für das Hotelgewerbe eingeführten Massnahmen zugunsten der Arbeitnehmer beibehalten werden sollen, muss Art. 8 als deren rechtliche Grundlage weiterhin, d. h. spätestens bis Ende 1947, in Kraft bleiben. Bis dahin soll eine neue rechtliche Grundlage für die zugunsten des Hotelpersonals ergriffenen Massnahmen gefunden werden.

3, Stickereiindustrie.

Bundesratsbeschluss vom 11. Mai 1948 über die Organisation des Solidaritätsfonds der schweizerischen Schifflistickerei (Nr. 879).

Bundesratsbeschluss vom 24. November 1944 zur Verlängerung des Bundesratsbeschlusses über die Organisation des Solidaritätsfonds der schweizerischen Schifflistickerei (Nr. 484).

Der erste Beschluss stellte den durch Bundesbeschluss vom 28. Dezember 1932 über die Hilfeleistung für die schweizerische Schifflilohnstickerei geschaffenen «Krisenfonds» auf eine erweiterte Grundlage, während der zweite Beschluss die Geltungsdauer des zuerst genannten, bis Ende 1944 befristeten, um ein Jahr verlängerte. Die beiden Beschlüsse sehen neben der Selbsthilfe der an der
Schiiflistickereiindustrie beteiligten Fabrikanten und Exporteure Leistungen des Bundes und der Stickereikantone an ein allfälliges Defizit des Fonds in den Jahren 1943, 1944 und 1945 vor. Gestützt hierauf wurden dem Fonds im Jahre 1948 vom Bund rund Fr. 57 000 ausbezahlt, und auf denselben Betrag beliefen sich gesamthaft die Zuwendungen der beteiligten Kantone.

648

Für das Jahr 1944 hatten Bund und Kantone nichts zu leisten, da die Eechnung des Fonds dank den erheblichen Beiträgen der Industrie ohne Verlust abschloss.

Mit demselben günstigen Ergebnis ist auch für dieses Jahr .zu rechnen.

T-rh Hinblick auf künftige Krisen muss der Solidaritätsfonds beibehalten und finanziell gestärkt -werden. Es bedeutet dies eine Weiterführung des Fonds auf der Basis von Leistungen der Industrie, des Bundes und der Kantone. Es soll deshalb aus Gründen der Dringlichkeit die gegenwärtige Ordnung zunächst durch einen neuen Bundesratsbeschluss in etwas abgeänderter Form um weitere drei Jahre verlängert werden und anschliessend eine Überführung in die ordentliche Gesetzgebung stattfinden.

C. Arbeitslosenversicherung und Nothilfe für Arbeitslose.

J. Arbeitslosenversicherung.

Bundesratsbeschluss vom 14. Juli 1942 über die Regelung der Arbeitslosenfürsorge während der Kriegskrisenzeit (Nr. 309).

Die während der Wirtschaftskrise der dreissiger Jahre und auch seither gemachten Erfahrungen hatten deutlich gezeigt, dass die Arbeitslosenkassen nicht durchwegs schwereren finanziellen Belastungen gewachsen waren. Die nach Ausbruch des zweiten Weltkrieges für die Kriegs- oder Nachkriegszeit zu befürchtende grosse Arbeitslosigkeit liéss es daher als dringend notwendig erscheinen, die Arbeitslosenversicherung straffer zu organisieren und insbesondere die finanzielle Seite dieses Sozialwerkes auf neue -Grundlagen zu stellen.

Dies war der Zweck des Bundesratsbeschlusses vom 14. Juli 1942. Die in diesem Beschluss vorgeschriebenen Höchstgrenzen der Taggelder der Arbeitslosenkassen sind seither durch Bundesratsbeschluss vom 11. Januar 1944 betreffend Abänderung des Bundesratsbeschlusses über die Regelung der Arbeitslosenfürsorge während der Kriegskrisenzeit (429) mit den gestiegenen Lebenskosten in Übereinstimmung gebracht worden. Ausserdem ist durch Bundesratsbeschluss vom 27. Juli 1945 betreffend Abänderung des Bundesratsbeschlusses über die Regelung der Arbeitslosenfürsorge während der Kriegskrisenzeit (527) die von den Arbeitslosen vor dem Bezug der Taggelder zu bestehende ordentliche Karenzfrist von drei Tagen auf einen Tag herabgesetzt worden. Vor dem Inkrafttreten des Bundesratsbeschlusses vom 14. Juli 1942 stand die Befugnis zur Regelung der Arbeitslosenversicherung den Kantonen
zu. Die von diesen getroffenen Ordnungen wichen zum Teil stark voneinander ab, was die Übersicht über die Materie mit der Zeit ungemein erschwerte. Heute sind die die Arbeitslosenversicherung ordnenden Bestimmungen in den wenigen Bundeserlassen übersichtlich zusaminengefasst. Es bleiben auch so noch die Schwierigkeiten einer ihrer Natur nach komplizierten Materie bestehen. Daher wird von vielen .Seiten heute noch eine weitere Vereinfachung der Vorschriften gewünscht.

Unter diesen Umständen muss eine Rückkehr zu den früheren Zuständen als ausgeschlossen bezeichnet werden. Die geltende Regelung muss vielmehr in

649

Kraft bleiben, bis das Volk Gelegenheit erhalten hat, sich im Zusammenhang mit der Stellungnahme zu den Wirtschaftsartikeln über die weitere Entwicklung auch hinsichtlich dieser Frage auszusprechen.

2. Nothilfe für Arbeitslose.

Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 1942 über die Nothilfe für Arbeitslose (Nothilfeordnung) (Nr. 343).

Durch diesen Beschluss ist die vor Inkrafttreten desselben den von ihren Kassen ausgesteuerten Arbeitslosen gewährte Krisenunterstützung durch die Nothilfe für Arbeitslose ersetzt worden. Da die Unterstützungen infolge der Teuerung der Lebenskosten mit der Zeit nicht mehr genügten, um dem Arbeitslosen dio Bestreitung des Lebensunterhaltes für sich und seine Angehörigen zu ermöglichen, werden ihnen auf Grund des Bnndesratsbeschlusses vom 28. Februar 1945 betreffend Gewährung von Teuerungszuschlägen in der Nothilfe für Arbeitslose (506) besondere Zulagen ausgerichtet. Der Bundesratsbeschluss vom 23. Dezember 1942 bezweckte, die finanziellen Grundlagen der prämienfreien Arbeitslosenunterstützung neu zu ordnen und die diese Hufe regelnden Bestimmungen in bessere Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung zu bringen. Arbeitslosenversicherung und Nothilfe für Arbeitslose bilden gewissermassen ein Ganzes. Was oben für die Arbeitslosenversicherung gesagt ist, gilt infolgedessen auch für die Nothilfe für Arbeitslose. Über ihre weitere Gestaltung wird man erst beschliessen können, wenn die endgültige Stellungnahme zu den Wirtschaftsartikeln vorliegt.

D. Lohn- und Verdienstersatzordnung und Beihilfenordnung.

I. Lohn- und Verdienstersatzordnung *).

1. Bundesratsbeschlnss vom 20. Dezember 1939 über eine provisorische Eegelung der Lohnausfallentschädigungen an aktivdiensttuende Arbeitnehmer (Nr. 55), abgeändert durch BEB vom 26, Januar 1940, 28. Dezember 1940, 19, September 1941, 7. Oktober 1941, 24. Februar 1942, 26. Januar 1943, 28. Januar 1944, 26. Mai 1944, 10. Oktober 1944, 26. März 1945 und 81. Juli 1945; 2. Ausführungsverordnung vom 4. Januar 1940 zum Bundesratsbeschluss über eine provisorische Eegelung der Lohnausfall*) Materialien zur Lohn- und Verdienstersatzordnung, herausgegeben vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit : 1. Textausgabe der Lohn- und Verdienstersatzordnung, enthält die geltenden Erlasse mit den Ergänzungen und Abänderungen nach dem Stand vom 1. Januar 1945; 2. Wegleitung zur Lohn- und Verdienstersatzordnung, Ausgabe Mai 1945, enthält eine gedrängte Übersicht über das ganze Gebiet der Lohn- und Verdienstersatzordnung.

Bundesblatt,

97. Jahrg.

Bd. II.

45

650 entschadigungen an aktivdiensttuende Arbeitnehmer (Nr. 58), abgeändert durch BEB vom 28. Dezember 1940, 19. September 1941, 13. März 1942, 26. Januar 1943, 10. Oktober 1944 und 26. März 1945; 3. Bundesratsbeschluss vom 14. Juni 1940 über eine provisorische Regelung der Verdienstausfallentschädigungen an aktivdienstleistende Selbständigerwerbende (Nr. 118), abgeändert durch BEB vom 9. August 1940, 28. Dezember 1940, 19. September 1941, 24. Februar 1942, 18. März 1942, 26. Januar 1948, 28. Januar 1944, 26. Mai 1944, 10. Oktober 1944, 26. März 1945 und 31. Juli 1945; 4. Bundesratsbeschluss vom 17. April 1941 über die Errichtung einer besondern Lohn- und Verdienstausgleichskasse für Auslandschweizer (Nr. 201), abgeändert durch BEB vom 31. Juli 1945; 5. Bundesratsbeschluss vom 7. O k t o b e r 1941 über die A u f bringung der Mittel für die Lohnausfallentschädigungen an Wehrmänner sowie für die A r b e i t s b e s c h a f f u n g und die Arbeitslosenfürsorge (Nr. 235), abgeändert durch BEB vom 9. Juni 1944; 6. Bundesratsbeschluss vom 29. März 1945 über die Ausrichtung von Studienausfallentschadigungen an militärdienstleistende Studierende an höheren Lehranstalten (Nr. 514); 7. Bundesratsbeschluss vom 31. Juli 1945 über die Weiterführung der Lohn- und Verdienstersatzordnuiig nach A u f h e b u n g des Aktivdienstzustandes (Nr. 529).

Um die Wehrmänner vor den wirtschaftlichen Folgen des Militärdienstes sicherzustellen, erliessen wir am 20. Dezember 1939 die sogenannte Lohnersatzordnung für Unselbständigerwerbende (A. S. 55, 1505), der am 14. Juni 1940 (A. S. 56, 917) die Verdienstersatzordnung für Selbständigerwerbende folgte.

Die Ausführungsbestimmungen zur Lohnersatzordnung sind in unserer Ausführungsverordnung vom 4. Januar 1940 (A. S. 56, 11) sowie in den Verbindlichen Weisungen vom 27. Januar 1940 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (A, S. 56, 140) enthalten, wahrend verschiedene Sonderverhältnisse in Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Verfügung Nr. 40 vom 9. Oktober 1943 betreffend Führung von Familienausgleichskassen (A. S. 59, 811) und Verfügung Nr. 42 vom 7. März 1944 betreffend Nichtanwendung auf Dienstverhältnisse ' mit ausländischen Staaten, internationalen Institutionen und exterritorialen Personen (A. S. 60, 182) sowie des Bundesamtes für Industrie,
Gewerbe und Arbeit. (betreffend die Festsetzung des massgebenden Lohnes für bestimmte Berufe) geordnet sind. Durch unsern Beschluss vom 8. Oktober 1941 über die Aufbringung der Mittel für die Lohnausfallentschadigungen an Aktivdienst leistende Wehrmänner sowie für die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenfürsorge (A. S. 57, 1116) haben wir die Verwendung der aus der Lohneraatzordnung fliessenden Mittel geregelt

651 und durch unsern Beschluss vom 9. Juni 1944 (A. S. 60, 389) auch die Versetzungsentschädiguiigen und die finanziellen Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer in die Finanzordnung für Arbeit und .Lohnersatz einbezogen.

Zur Verdienstersatzordnung erliess das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am 25. Juni 1940 eine Ausführungsverordnung (A. 8. 56, 973).

In drei weitern Verfügungen des Departements sind die Vorschriften über die Abgrenzung der Gebirgsgegenden (Verfügung Nr. 3 vom 18. Juli 1940; A. S. 56, 1272) sowie über die Veranlagung der Landwirtschaftsbetriebe (Verfügung Nr. 46 vom 27. März 1944; A. S. 60, 221) und der Gewerbetreibenden (Verfügung Nr. 48 vom 22. Mai 1944; A. S. 60, 358) enthalten.

Durch eine Reihe von Erlassen haben wir die Entschädigungsansätze der fortschreitenden Teuerung angeglichen und die Anspruchsberechtigung der Wehrmänner ausgebaut.

Nach ihrer ursprünglichen Fassung war die Lohn- und Verdienstersatzordnung auf die Dauer des Aktivdienstzustandes begrenzt. Da es jedoch unmöglich gewesen wäre, die Auszahlung der Entschädigungen nach Beendigung des Aktivdienst/ustandes am 20. August 1945 einzustellen, beschlossen wir am 31. Juli 1945, die Lohn- und Verdienstersatzordnung vorläufig weiterzuführen (A. S. 61, 563) in der Meinung, dass sie später in die ordentliche Gesetzgebung übergeführt werden sollen.

2. Beihilfenordnung.

Bundesratsbeschluss vom 9. Juni 1944 über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern (Nr. 455).

Seit der Anwendung der Arbeitsdienstpflicht auf die Landwirtschaft war das landwirtschaftliche Stammpersonal an die Scholle gebunden und musste sich trotz vermehrter Arbeit mit dem ortsüblichen Lohn in der Landwirtschaft begnügen, während die in der Landwirtschaft eingesetzten Arbeitskräfte ausser dem ortsüblichen Lohn Versetzungsentschädigungen nach den Grundsätzen der Lohn- und Verdienstersatzordnung erhielten, was beim landwirtschaftlichen Stammpersonal begreiflicherweise Unzufriedenheit hervorrief. Um die Lage der angestammten landwirtschaftlichen Arbeitskräfte sowie der Gebirgsbauern zu erleichtern, haben wir durch Beschluss vom 9. Juni 1944 die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern vorgesehen (A. S. 60, 441).

Die Ausrichtung finanzieller
Beihilfen ist auf die Zeitdauer beschränkt,während der die Arbeitsdienstpflicht in der Landwirtschaft zur Anwendung gelangt. Diese ist bis zum 30. September 1946 befristet. Nach Aufhebung der Arbeitsdienstpflicht werden voraussichtlich zahlreiche heute in der Landwirtschaft tätige Arbeitskräfte sich andern Erwerbstätigkeiten zuwenden, so dass die Landwirtschaft kaum in der Lage sein wird, die landwirtschaftliche Produktion im Eahmen der Vorkriegszeit aufrecht zu erhalten. Es wird des-

652

halb zu prüfen sein, ob die Beihilfenordnung nicht in die ordentliche Gesetzgebung übergeführt und weiter ausgebaut werden sollte, um der Landwirtschaft die notwendigen Arbeitskräfte zu erhalten und dem Eückgang der selbständigen bäuerlichen Betriebe entgegenzuwirken.

Abteilung für Landwirtschaft.

1. Meliorationsicesen.

a. Bundesratsbeschluss vom 11. Februar 1941 über ausserordentliche Bodenverbesserungen zur Vermehrung der Lebensm i t t e l e r z e u g u n g (Nr. 185).

Mit diesem Bundesratsbeschluss wurde das eidgenössische Volkswirtschaftsdeparteinent ermächtigt, die zwangsweise Durchführung von Bodenverbessermigen anzuordnen und diese Befugnis für den einzelnen Fall an die kantonale Regierung zu übertragen.

Die kantonalen Regierungen wurden ermächtigt, das nach dem geltenden kantonalen Recht bestehende V e r f a h r e n zur Durchführung einer Bodenverbesserung auf dem Verordnungswege abzuändern und abzuklären.

Das eidgenössische Meliorationsamt wurde beauftragt, mit den zuständigen kantonalen Amtsstellen ein ausserordentlieb.es Meliorationsprogramm und mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen einen allgemeinen Rodungsplan aufzustellen.

An die im Rahmen dieses Programmes durchgeführten Bodenverbesserungen wurden Bundesbeiträge von 30--50 %, ausnahmsweise bis 60 % in Aussicht gestellt.

b. Bundesratsbeschluss vom 24. März 1942 b e t r e f f e n d Abänderung des Btindesratsbeschlusses über ausserordentliche Bodenverbesserungen zur Vermehrung der Lebensmittelerzeugung (Nr. 288).

Mit diesem Beschluss wurden die Kantone ermächtigt, nicht nur das Verfahren, sondern auch das geltende kantonale Recht auf dem Verordnungswege zur Durchführung von Bodenverbesserungen abzuändern.

Von dieser Ermächtigung haben verschiedene Kantone Gebrauch gemacht und besondere Gesetze und Verordnungen für das Meliorationswesen erlassen.

Für die Unterstützung der ausserordentlichen Meliorationen hat der Bundesrat die nachgenannten Kredite zur Verfügung gestellt: mit ERB vom 11. Februar 1941 . . . . 50 Millionen Franken » » » 17. April 1942 60 » » » » » 2. Oktober 1942 50 » » » » » 24. September 1948 . . . 30 » » » » » 4. Mai 1945 25 » »_ Zusammen 205 Millionen Franken

653 Bis am 1. Oktober 1945 wurden im Eahmen des ausserordentlichen Meliorationsprogrammes behandelt und an Bundesbeiträgen zugesichert : i Gesuche

Kostenvoranschlagssumme

Zugesicherte Bundesbeltragssumme

St.

Fr,

5405

878 757 274

171 571 385

Die subventionierten und genehmigten Unternehmen umfassen: Hievon bis t. 6.45 ausgeführt:

1.

2.

3.

4.

Entwässerungen Güterzusammenlegungen . .

Bedungen Andere Verbesserungen...

61 400 ha 84 000 ha 10 600 ha 3 000 ha

47 800 ha 39 500 ha 8 800 ha 2 500 ha

Die Durchführung des angeordneten ausserordentlichen Meliorationsprogrammes ist in vollem Gange.

Die noch zur Verfügung stehende Kreditrestanz wird knapp ausreichen, um die von den Kantonen bereits eingeleiteten und angemeldeten Unternehmen subventionieren zu können.

Für die Durchführung einzelner grösserer Meliorationen muss mit einer Baufrist von mehreren Jahren gerechnet werden.

Die beiden eingangs erwähnten Bundesratsbeschlüsse bilden die Basis für das in Durchführung begriffene ausserordentliche Meliorationsprogramm und können daher bis zum Abschluss der genehmigten Unternehmen nicht aufgehoben werden.

Bundesratsbeschluss vom 23. März 1943 b e t r e f f e n d die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen (Nr. 368).

Zur beschleunigten Durchführung der gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Februar 1989 eingeleiteten Melioration der Linthebene wurde der in diesem Beschlüsse auf 750 000 Franken festgelegte zinsfreie Vorschuss des Bundes auf l 950 000 Franken im Jahr erhöht. Mit Bücksicht auf die Bedürfnisse des Mehranbaues musste die Melioration der Linthebene in der Ausführung in stärkerem Masse intensiviert werden, als dies ursprünglich vorgesehen war.

Die Baubeschleunigung bedingte im Verein mit den verteuerten Kosten eine Erhöhung des vom Bunde zur Verfügung zu stellenden Vorschusses. Da das Unternehmen in vollem Gange ist und eine Umstellung aus verschiedenen Gründen nicht in Erwägung gezogen werden kann, sollte auch die erhöhte Vorschussleistung des Bundes beibehalten werden.

654 2. Herstellung und Vertrieb von landwirtschaftlicfan Hilfsstoffen.

Bundesratsbeschluss vom 10. Januar 1941 betreffend Herstellung und Vertrieb von l a n d w i r t s c h a f t l i c h e n H i l f s s t o f f e n (Nr. 179).

Zu den landwirtschaftlichen Hilfsstoffen gehören als wichtigste Kategorien die Düngemittel, Futtermittel, Sämereien und Pflanzenschutzmittel. Es kommt ihnen in jedem Landwirtschaftsbetrieb eine grosse Bedeutung zu, und je nach ihrem Gebrauchs- oder Wirkungswert wird die landwirtschaftliche Produktion hinsichtlich Menge und Qualität massgeblich beeinflusst. Es handelt sich meistens um Artikel, die nach ihrem Aussern vom Käufer selbst nicht beurteilt werden können, und so sind denn nicht zuletzt für deren objektive Prüfung seinerzeit die landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalten geschaffen worden. Bisher beruhten jedoch die Kontrollbefugnisse der Anstalten auf freiwilligen vertraglichen Vereinbarungen mit Herstellerund Handelsfirmen, aber zu solchen Kontrollverträgen entschlossen sich verständlicherweise nur Firmen, die eine neutrale Überwachung nicht zu scheuen hatten. Der Überwachung wurde dagegen eine grosse Zahl von Erzeugnissen zweifelhafter Natur entzogen. Dieser Zustand war schon längst unbefriedigend, indessen fehlte die gesetzliche Basis für den Erlass allgemein gültiger Vorschriften. In einer Periode der allgemeinen Verknappung von landwirtschaftlichen Hüfsstoffen war es unerläßlich, alle einschlägigen Handelswaren, namentlich aber die zahlreichen Ersatzprodukte der Kontrolle zu unterstellen. Sowohl den tüchtigen Gewerbe- und Handelskreisen, als auch der Käuferschaft durfte der Schutz vor Täuschung und Übervorteilung nicht vorenthalten werden.

Aus den gleichen Überlegungen heraus wurde in der Septembersession 1940 ein Postulat der ständerätlichen Geschäftsprüfungskommission begründet und angenommen, in dem eine provisorische gesetzliche Regelung des Handels mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen und die anschliessende Überführung in die ordentliche Gesetzgebung vorgeschlagen wurde.

Auf Grund des zitierten Bundesratsbeschlusses sind 3 Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements erlassen worden, nämlich Verfügung Nr. l vom 10. Juni 1941 über Herstellung und Vertrieb von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen (Futtermittel); Verfügung Nr. 2
vom 18. Dezember 1941 über Herstellung und Vertrieb von landwirtschaftlichen Hilfestoffen (Pflanzenschutzmittel) ; Verfügung Nr. 8 vom 15. Februar 1943 über Herstellung und Vertrieb von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen (Düngemittel).

Alle Verfügungen verpflichten Hersteller und Verkäufer zu einer sachgemässen Bezeichnung ihrer Waren und zur Garantieleistung für Gehalt und übrige wertbestimmende Eigenschaften. Für wenig gebräuchliche oder neue Erzeugnisse ist vorgängig des Inverkehrbringens die Bewilligung der zuständigen landwirtschaftlichen Versuchsanstalt einzuholen. Die Organe dieser Anstalten sind ermächtigt, in den Lager- und Verkaufsräumen der Fabrikanten

655 und Wiederverkauf er Proben zu erheben, und überdies können auch die Käufer Proben einsenden. Im Falle eines nachgewiesenen Minderwertes ist der Lieferant entschädigungspflichtig.

Während des Krieges konnten dank dieser Vorschriften zahlreiche Übergriffe aufgedeckt, andere verhindert werden. Aber auch in normalen Zeiten verdient der Käufer von Futtermitteln und andern landwirtschaftlichen Hilfsstoffeh, wie es im Lebensmittelhandel seit Jahrzehnten der Fall ist, den staatlichen Schutz, der sich zugleich gegen die Übervorteilung der seriösen Fabriken und Handelsgeschäfte auswirkt. Die ausserordentlichen Bestimmungen sind daher aufrecht zu erhalten bis zu deren Ablösung durch gleichlautende Vorschriften im neuen Landwirtschaftsgesetz.

3. Förderung der Tierzucht.

B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 27. Juni 1944 b e t r e f f e n d die Förderung der Tierzucht (Nr. 457).

Für die bergbäuerliche Landwirtschaft stellen die Holzerlöse, namentlich aber die Viehverkäufe die Haupteinnahmequellen dar. Von den verschiedenen Faktoren, die den Viehabsatz beeinflussen, stehen die Preisverhältnisse und insbesondere die Qualität (Nutz- und Zuchtwert) der angebotenen Tiere im Vordergrund. Der bergbäuerliche Züchter muss unbedingt in der Lage sein, gesunde und leistungsfähige oder, allgemein gesprochen, Tiere überdurchschnittlicher Qualität anzubieten. Die Initiative hiezu liegt in erster Linie beim Züchter selbst, aber er muss in seinen Bestrebungen durch staatliche Massnahmen unterstützt werden. Dazu gehört u. a. die Auswahl der für die Zucht bestimmten männlichen Tiere, die absolut den verschiedenen Anforderungen genügen müssen. Bisher war diese Beurteilung und Anerkennung mit wenigen Ausnahmen auf die Herdebuchzucht und auf die zur öffentlichen Zucht bestimmten Tiere beschränkt. Damit war aber nur etwa die Hälfte der Zuchtstiere der fachmännischen neutralen Beurteilung unterstellt, und so vertraten die Kantone und Zuchtverbände schon längst das Postulat, es sei die Anerkennungspflicht für alle männlichen Zuchttiere anzuordnen. Mit solchen Vorschriften hätte man schliesslich bis zur Eevision des Landwirtschaftsgesetzes vom 22. Dezember 1893 zuwarton können. Da aber alle züchterischen Massnahmen erst auf lange Frist sich auswirken und weil wir mit den Vorbereitungen des Zuchtviehexportes nicht zuwarten
können, war es gegeben, den Anträgen der Kantone ohne Verzögerimg Folge zu geben. Es war um so eher begründet, die ausserordentlichen Vollmachten in Anspruch zu nehmen, als mit der schärferen Auslese der zur Zucht bestimmten männlichen Tiere auch eine Einschränkung der Milchverfütterung angestrebt wurde. Dieses Ziel wurde tatsächlich erreicht. Waren bei den Frühjahrszählungen 1943 und 1944 noch 24 COO bis 25 000 ein- bis zweijährige Zuchtstiere vorhanden, so konnte u. a., dank der sorgfältigen Auslese innert Jahresfrist, eine Keduktkm um 3600 Stück erreicht ·werden, was einer Einsparung von ca. 5 Millionen Liter Milch entspricht.

656 Im gleichen Bundesratsbeschluss wurde das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, vorbereitende Massnahmen zur besseren Abgrenzung der Bassenverbreitungsgebiete zu treffen. Bei dem. zum. Teil bestehenden Bassenwirrwarr lassen sich Kreuzungen kaum vermeiden, während Kreuzungsprodukte für die Weiterzucht so gut wie unbrauchbar sind.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat auf Grund des zitierten Bundesratsbeschlusses eine Ausführungsverfügung vom 8. August 1944 erlassen, in der insbesondere die allgemeine Anerkennungspflicht für männliche Zuchttiere angeordnet wurde. Sämtliche Kantone haben die entsprechenden Weisungen erlassen, und es würde nicht verstanden, wenn nach kurzer Einführungsfrist die wirklich neuzeitlichen Förderungsmassnahmen bereits wieder sistiert werden müssten, um so mehr, als diese im neuen, in Vorbereitung befindlichen Landwirtschaftsgesetz dauernd verankert werden sollen.

4. Sicherstellung der Landesversorgung mit Erzeugnissen der Landwirtschaft.

B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 3. November 1944 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Erzeugnissen der L a n d w i r t schaft für die Kriegs- und Nachkriegszeit (Nr. 482).

Der vorstehende Bundesratsbeschluss ist das Eesultat parlamentarischer Verhandlungen, ausgelöst durch eine Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 17. März 1944, in der auch die Gründe einlässhch dargelegt wurden. Die eidgenössischen Eäte sind auf den Vorschlag, die Materie in einem dem Eeferendum zu unterstellenden Bundesbeschluss zu ordnen, nicht eingetreten, sondern sie haben aus taktischen Erwägungen und im Hinblick auf den Charakter eine Ubergangslösung dem Erlass eines Bundesratsbeschlusses auf Grund der außerordentlichen Vollmachten den Vorzug gegeben.

Durch den Bundesratsbeschluss vom 3. November 1944 wird vor allem der Bundesbeschluss vom 6. April 1939 über Massnahmen zur weitern Förderung des Ackerbaues aufrecht erhalten, der im wesentlichen1 die im Getreidegesetz für das Brotgetreide vorgesehenen Sicherungen sinngemäss ausdehnt auf den Anbau von Hafer, Gerste und Mais. Während der letzten Kriegsjahre waren angesichts der allgemeinen Preissteigerungen Unterstützungen allerdings nicht mehr notwendig; sobald aber zwischen den Importpreisen und den inländischen Produktionskosten für
Futtergetreide wieder erhebliche Unterschiede eintreten sollten, sind die seinerzeitigen Massnahmen (Anbauprämien) wieder in Kraft zu setzen. Andernfalls wäre die allmähliche Aufgabe des Anbaues von Hafer, Gerste und Mais, der nun eine Fläche von 70 000 ha überschritten hat, und der Ersatz durch Kunstwiesen nicht zu vermeiden, und damit würde auch das Ackerbauprogramm als Ganzes gefährdet.

Durch den Bundesratsbeschluss vom 8. November 1944 sind eine Eeihe weiterer Bundes- und Bundesratsbeschlüsse auf dem Gebiete der Land- und Milchwirtschaft in ihrer Wirksamkeit verlängert worden: Es handelt sich im wesentlichen um Vorschriften zur Erhaltung bzw. Eegulierung der landwirt-

657

schaftlichen Produktion und deren verschiedenen Betriebszweige. Es liegt dies sowohl im Interesse der Landwirtschaft als auch in der Sicherung der Lebensmittelversorgung.

Schliesslich werden dem Bund Kompetenzen erteilt während der Übergangszeit, die Ein- und Ausfuhr landwirtschaftlicher Produkte zu regeln, um den Absatz der einheimischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu gewährleisten, die landwirtschaftlichen Spitzenorganisationen und weitere beteiligte Kreise zur Verwertung von Marktüberschüssen heranzuziehen sowie die Schaffung von Preisausgleichskassen anzuordnen.

Wenn auch gegenwärtig der Absatz der inländischen Produktion keine Schwierigkeiten bietet, so ist doch früher oder später mit zunehmenden Auslandangeboten zu rechnen, die schliesslich das Landesbedürfnis übersteigen und die Vorwertung der eigenen Erzeugnisse in Mitleidenschaft ziehen könnten.

Der Bundesratsbeschluss vom 3. November 1944 muss daher aufrecht erhalten bleiben bis zum Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsgesetzes.

Eidgenössisches Veterinäramt.

Bundosratsbeschluss vom 9. J a n u a r 1945 über vorübergehende ausserordentliche Massnahrnen zur B e k ä m p f u n g der Bindertuberkulose (Nr. 499).

Wie wir in unserem 12. Vollmachtenbericht ausführten, beschränkt dieser Beschluss die ausserordentlichen Leistungen des Bundes für die Ausmerzung von tuberkulösen Tieren in Gebirgsgegenden auf 65 Prozent der kantonalen Auslagen (früher waren es 75 Prozent). An alle übrigen Massnahmen werden nur 50 Prozent geleistet. Dank diesen finanziellen Hilfsmassnahmen hatten anfangs 1945 sämtliche Kantone das staatliche Verfahren zur Bekämpfung der Bindertuberkulose eingeführt. Die am 1. Juli 1945 angeschlossenen Bestände bezifferten sich auf ca. 20 200 mit rund 170 000 Stück Vieh.

Der Beschluss vom 9. Januar 1945 tritt am Ende dieses Jahres ausser Kraft. Von diesem Zeitpunkt an dürfen nach Art. 27 des Buridesgesetzes vom 13. Juni 1917 betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen nur noch Bundesbeiträge von höchstens 50 Prozent'der kantonalen Ausgaben für diesen Zweck ausgerichtet werden.

Kriegswirtschaftliche Organisation.

Vorbemerkungen.

Es mag heute vielleicht noch etwas verfrüht erscheinen, über die Massnahmen und die Ergebnisse der schweizerischen Kriegswirtschaft ein abschliessendes Urteil zu fällen. Denn angesichts der prekären
Versorgungsverhältnisse unmittelbar nach Kriegsende musste unser kriegswirtschaftlicher Apparat, gleich wie der fast aller anderen Staaten, seine Arbeit vorläufig fortsetzen und wird nur schrittweise, entsprechend der allmählichen Besserung

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der Lage, liquidiert werden können. Immerhin sollen in diesem Zusammenhang einige Wesenezüge der kriegswirtschaftlichen Aufgaben hervorgehoben werden.

Einleitend sei darauf hingewiesen, dass die im Bereiche der Kriegswirtschaft ergriffenen grundlegenden Massnahmen in den Vollmachtenberichten des Bundesrates laufend dargestellt und erläutert worden sind. Eine eingehendere Würdigung haben die kriegswirtschaftlichen Massnahmen «um Teil in der Schriftenreihe "des Aufklärungsdienstes der eidgenössischen Zentralstelle für -Kriegswirtschaft erfahren, die den Mitgliedern der eidgenössischen Bäte laufend zugestellt worden ist.

Die Kriegswirtschaft des zweiten Weltkrieges konnte, im Gegensatz KM der- des ersten Weltkrieges, auf eine Anzahl zielbewusster und umfassender Vorarbeiten aufbauen, die bis ins Jahr 1938, in ihren Anfängen teilweise sogar bis in die Jahre 1937 und 1936 zurückreichen. Ein weiteres Kennzeichen unserer Kriegswirtschaft ist die Beiziehung erfahrener Wirtschaftspraktiker im Bahmen des kriegswirtschaftlichen Milizsystems. Beide Merkmale haben wesentlich zur Erhöhung der Wirkungskraft .kriegswirtschaftlicher Massnahmen beigetragen.

Die Aufgaben, die die schweizerische Kriegswirtschaft während des zweiten Weltkrieges zu erfüllen hatte, wurden durch die Tatsache, dass sich von 1940 bis 1944 ein doppelter Blockadering um unser Land legte, ausserordentlich erschwert. Wenn es trotzdem gelang, während dieser kritischen Jahre die schweizerische Einfuhr mengenmässig auf einem Stande zu halten, der im Jahresdurchschnitt rund drei Fünftel einer normalen Vorkriegseinfuhr erreichte, so wird man an diesem Ergebnis unserer Kriegs-, Handels- und Transportpolitik nicht achtlos vorübergehen können. Waren wir von einer totalen wirtschaftlichen Einschliessung, alles in allem betrachtet, glücklicherweise ziemlich weit entfernt, so legte doch die Lücke, die die Kriegsumstände in unser Importsystem rissen, den Kriegswirtschaftsämtern, die die Binnenwirtschaft zu betreuen hatten, grosse Pflichten und Verantwortungen auf. Dabei vermochten die vor Kriegsausbruch und zum Teil noch in den ersten Kriegsmonaten vorsorglicherweise . angelegten umfangreichen Vorräte, so nützlich und notwendig sie sich in der Folge erwiesen, unsere Versorgiingslage angesichts der sechsjährigen Dauer des zweiten Weltkrieges natürlich
nicht dermassen zu entlasten, dass schwerwiegende kriegswirtschaftliche Entschlüsse und Massnahmen anderer Art überflüssig wurden.

Nach zwei Bichtungen musste unsere binnenländische Kriegswirtschaft sich betätigen : einmal galt es, die heimische Produktion tunlichst zu steigern, zum andern aber, die verfügbaren Güter in einer Art zu verteilen, die die Sicherung des lebenswichtigen Bedarfes der zivilen Wirtschaft und Bevölkerung sowie der Armee gewährleistete. Was die Entfaltung der heimischen Produktivkräfte anbelangt, so ist auf landwirtschaftlichem Gebiete der Mehranbau in seinen Grundzügen zu gut bekannt, als dass es nötig wäre, in diesem Zusammenhange Einzelheiten anzuführen. Auf industriellem Gebiete möchten wir auf

b'59 die intensive Auswertung inländischer Brennstoff- und Erzvorkommen, auf die vermehrte Heranziehung der elektrischen Energie und auf die ausgiebige Verwendung von Austausch- und Ersatzstoffen hinweisen, wobei die Sicherung unserer Textilversorgung durch die Aufnahme der Zellwollerzeugung nur ein Beispiel unter vielen ist.

Da auch die Vermehrung der inländischen Produktion die Importeinbussen nicht wettzumachen vermochte, blieb die andere hinnenwirtschaftliche Aufgabe, die zweckmässige Verteilung der vorhandenen Güter, immer im Mittelpunkt der kriegswirtschaftlichen Anstrengungen. Es handelte sich darum, knappe Güter in erster Linie dorthin zu lenken, wo sie für landes- und lebenswichtige Zwecke dringend benötigt wurden. Die Erreichung dieses Zieles erforderte ein ausgedehntes System von Verwendungsbeschränkungen, Kontingentierungen, Eationierungen und Preiskontrollmassnahmen, die ihrerseits einen umfassenden personellen Apparat bedingten. Ohne eine derartige Bewirtschaftung wären jedoch die raren Waren ohne Rücksicht auf den wirklichen Bedarf grossenteils einfach dorthin geströmt, wo kaufkräftige Konsumenten höchste Preise geboten hätten.

Es verdient hervorgehoben zu worden, dass die kriegsbedingte Bewirtschaftung sich bei allen ihren Massnahmen stets weitgehend von sozialen Bücksichten leiten liess. Sowohl die Beschäftigungspolitik wie die Preispolitik, besonders auch die Kontingentierungen und Bationierungen des Verbrauches waren von der Absicht getragen, die Lasten und Einschränkungen gerecht zu verteilen und den wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungsschiehten keine ungebührlichen Opfer zuzumuten. Als gleichwichtiges und gleichberechtigtes Glied unserer Kriegswirtschaft gesellte sich zu den eigentlichen Kriegs-WirtschaftsÄmtern das Kriegs-Fürsorge-Amt, das in mannigfacher Weise akute soziale Notstände zu verhindern oder zu lindern suchte.

Wenn man die Ergebnisse der Kriegswirtschaft richtig würdigen will, darf manireilich auf der anderen Seite die Kosten, die sie verursachte, nicht ausser acht lassen. Neben den budgetmässig nachweisbaren Aufwendungen sind es vor allem die volkswirtschaftlichen Ertragsininderungen, die sich infolge der Verwendung von Austausch- und Ersatzstoffen, der Bebauung schlechterer Böden und anderer kriegswirtschaftlichen Umstellungen zwangsläufig ergaben.

Auf der
Passivseite des kriegswirtschaftlichen Kontos finden wir ferner die starke Belastung der Kantone und Gemeinden, aber auch der privaten Wirtschaft mit zusätzlichen kriegsbedingten Aufgaben. Aber auch die weitgehenden Eingriffe, die die Kriegswirtschaft in die persönliche, häusliche und wirtschaftliche Sphäre jedes Bürgers und jedes Betriebsinhabers vornehmen musste, gehören zu dem Preise, den das Schweizervolk als Ganzes für das gute Funktionieren seiner Kriegswirtschaft entrichtet hat.

Durchaus natürlich erscheint, nach Ende des Krieges auch im Fernen Osten, der Buf nach beschleunigtem Abbau der kriegswirtschaftlichen Eingriffe.

Der Bundesrat hat seinerseits keineswegs den Wunsch, sich der Beseitigung des kriegswirtschaftlichen Apparates, den auch er niemals als Dauererscheinung

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angesehen hat und für dessen Aufrechterhaltung über die Mangelperiode hinaus, keine Bechtsgrundlage besteht, entgegenzustemmen. Als letzte, wenn auch nicht als leichteste Aufgabe der Kriegswirtschaft betrachtet er, bei aller Anerkennung der geleisteten Dienste, ihre Selbstauflösung. Die Frage der Bückbildung wurde übrigens schon zur Zeit des kriegswirtschaftlichen Aufbaus wie auch später anlässlich der Begelung kriegswirtschaftlicher Tagesproblenie und Einzelfragen stets gebührend beachtet. Im Gegensatz zum kriegswirtschaftlichen Mobilmachungsbefehl anfangs September 1939 kann die kriegswirtschaftliche Demobilmachung allerdings nicht auf einen Schlag erfolgen. Sobald aber auf einem Versorgungsgebiet der Bedarf gedeckt werden kann oder angesichts der allgemeinen Versorgungslage die' einheitliche administrative Zuteilung einer bestimmten Warengattung kein Postulat erster Ordnung mehr ist, hat die Kriegswirtschaft das zu konstatieren und die Bewirtschaftung des betreffenden Wirtschaftsreiches einzustellen. Das Nachlassen des Nachfragedruckes bei fortschreitender Normalisierung der Wirtschaftsverhältnisse wird seinerseits der Bückbildung der Kriegswirtschaft merklich zu Hilfe kommen.

In administrativer Hinsicht ist eine organische Überleitung zur Friedensverwaltung geplant; die friedensinässigen Bundesorgane sollen mit der Durchführung von wirtschaftlichen Massnahmen betraut werden, die sich auf einzelnen Gebieten noch als notwendig erweisen, nachdem der kriegswirtschaftliche Apparat als solcher seine Tätigkeit eingestellt hat.

Eidgenössische Zentralstelle fUr Kriegswirtschaft.

1. Allgemeines.

Die Zentralstelle hat als Koordinationsinstanz für die gesamte kriegswirtschaftliche Organisation zu dienen. Sie ist beauftragt, Geschäfte zu behandeln, die in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ämter zugleich fallen oder die kriegswirtschaftliche Zielsetzung im allgemeinen betreffen.

/· So war es von Anfang an die Aufgabe des Bechtsdienstes der Zentralstelle, die kriegswirtschaftliche Législation des Bundes zu betreuen, ihre Systematik zu entwerfen, sie nach einheitlichen Gesichtspunkten auszurichten und die einzelnen Erlasse vor ihrer Aufnahme in die eidgenössische Gesetzsammlung zu überprüfen. Bund 1000 Beschlüsse, Verfügungen und Weisungen haben so in den abgelaufenen sechs Jahren die Kontrolle der
Zentralstelle passiert.

Auf dem Sondergebiet der kriegswirtschaftlichen Syndikate und der kriegswirtschaftlichen Bewilligungspflicht für die Eröffnung von Betrieben wirkte die Zentralstelle als Instruktionsbehörde für die an das Departement gerichteten Beschwerden. Bechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden ihr regelmässig zur Begutachtung unterbreitet ; sie entschied, im Einvernehmen mit den Ämtern, auch über das in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Kriegswirtschaft mit Dritten einzuschlagende Verfahren.

Ferner ist -- seit dem Jahre 1941 ·-- die kriegswirtschaftliche Publizistik Sache der Zentralstelle. Nicht nur werden durch sie die Communiqués

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·der Ämter herausgegeben ·-- nach einem Sonderabkommen mit dem Zeitungsverlegerverband bestimmt sie, für welche dieser Pressemitteilungen, sogenannten linseratencommuniqués» (I. C.), den Zeitungen die Erscheinungskosten vergütet werden --·; die Zentralstelle ist vielmehr stets auch dafür besorgt gewesen, der Presse durch Überlassung von Dokumentationsmaterial und durch die Veranstaltung von Pressekonferenzen die Meinungsbildung über kriegswirtschaftliche Fragen zu erleichtern und anderseits den Ämtern für die Berichtigung unzutreffender, in der Presse erschienener Darstellungen zur Veriügung zu stehen. Den gleichen Zweck haben die unter dem Stichwort «Vom Paragraphen zur Fabrik» organisierten Pressefahrten in mehr als 30 industrielle, gewerbliche und agrarische Produktionsstätten unseres Landes verfolgt. Auch :in Form von Ausstellungen hat die Zentralstelle versucht, einem weiteren Publikum die kriegswirtschaftlichen Probleme nahezubringen. So hat die Kriegswirtschaft sich zweimal an der Schweizerischen Mustermesse (1942 und 1948) und einmal am Comptoir (1943) mit einer eigenen Schau beteiligt: eine Ausstellung der Kriegsindustriewirtschaft, «Durchhalten -- Neugestalten», wurde in Genf und in Luzern gezeigt; die Wanderausstellung der Altstoffwirtschaft hat im Laufe der Kriegsjahre fast alle Landesgegenden besucht.

Nicht zuletzt aber ist es die Verlagstätigkeit der Zentralstelle gewesen, die mit insgesamt 10 Heften in der «Schriftenreihe» ihres Aufklärungsdienstes der Öffentlichkeit Probleme und Schwierigkeiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung in zusammengefasster Darstellung vor Augen geführt und durch ·etwa drei Dutzend Flugschriften und Broschüren über kriegswirtschaftlich bedingte Probleme des Alltags anregend und beratend den Kontakt mit der Bevölkerung gepflegt hat.

Auch ein Finanzierungsdienst ist der Zentralstelle angeschlossen.

Seine Tätigkeit bestand zunächst hauptsächlich darin, die Diskontokredite zu verbilligtem Zinssatz zu verwalten, die auf Grund eines Abkommens mit der Nationalbank der Wirtschaft für die Anlegung der vorgeschriebenen PflichtVorräte an lebenswichtigen Gütern gewährt werden. Als es sich im Laufe der .Zeit als zweckmässig erwies, die Mobiliarbeschaffung und -Vermittlung sowie die Vergebung der Drucksachenaufträge für die gesamte Kriegswirtschaft zu zentralisieren,
wurde auch diese Funktion dem Finanzierungsdienst der Zentralstelle übertragen. Eigentliches Koordinationsorgan auch in finanzieller Beziehung ist die Zentralstelle geworden, seit mit dem Jahre 1943 auch die Kriegswirtschaft der Budgetpflicht unterworfen wurde. So hat die Zentralstelle in .Zusammenarbeit mit den Ämtern und in engem Kontakt mit der eidgenössischen Finanzverwaltung jeweils das kriegswirtschaftliche Budget zusammengestellt und für dessen Anpassung an die allgemeinen Richtlinien der eidgenössischen Finanzpolitik gesorgt. Auch sämtliche Nachtragskreditgesuche, die im Laufe des Eechnungsjahres erforderlich wurden, waren bei der Zentralstelle einzureichen, die sie im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung weiterbehandelt und gegebenenfalls dem Bundesrat zum Beschluss unterbreitet hat.

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Ebenso wie die Zentralstelle bereits vor dem Kriege bestand, um die Rriegs-wirtschaft vorzubereiten, wird sie nunmehr auch die Liquidationsarbeiten zu koordinieren haben. Ihre Tätigkeit kann daher erst mit dem Ende der Kriegswirtschaft selbst in ihren sämtlichen Bereichen einen endgültigen Abschluss finden.

2. Einzelne. Beschlüsse.

Bundesratsbeschluss vom 28. Februar 1941 über kriegswirtschaftliche Syndikate (Nr. 189).

Gestützt auf diesen Beschluss sind 27 Syndikate gegründet worden. Während die Aufgabe eines Teils dieser Syndikate darin besteht, Einfuhrbewilligungen zu erteilen und die Verwendung der eingeführten Waren zu beaufsichtigen, sind andere mit der Durchführung des zentralisierten Einkaufs bestimmter Produkte beauftragt. Eine weitere Kategorie hat innenwirtschaftliche Zwecke zu erfüllen und befasst sich beispielsweise mit der Verteilung bewirtschafteter Güter im Inland.

Zwei Syndikate sind bereits wieder aufgelöst worden und befinden sich in Liquidation (die« Autotransit», SchweizerischesLastwagentransport-Syndikat, und das Karbidsyndikat). Die zuständigen Stellen sind augenblicklich dabei, einen Abbauplan für die Syndikate aufzustellen. Eine ganze Eeihe von ihnen, auf deren Dienste beim gegenwärtigen Stand der Versorgungslage verzichtet werden kann, dürften demnächst ebenfalls liquidiert werden. Die Auflösung derjenigen Syndikate, die sich mit dem zentralen Einkauf beschäftigen, wird sich demgegenüber noch kürzere Zeit hinauszögern. Der Bundesratsbeschluss vom 28. Februar 1941 kann daher noch nicht sofort aufgehoben werden.

Bundesratsbeschlüsse vom 19. Januar 1940, 3. November 1942 und 5. Juni 1944 über das Aussonderungsrecht des Bundes an zusätzlichen kriegswirtschaftlichen Vorräten (Nrn. 63, 328, 451).

Diese Beschlüsse geben der Eidgenossenschaft eine dingliche Sicherheit in allen Fällen, in denen die Nationalbank durch Diskontokredite zu ermässigtem Zinssatz die Pflichtlagerhaltung ermöglicht hat. Obwohl bisher der Bund diese Sicherung nicht beanspruchen musste, kann er so lange nicht auf sie verzichten, als noch Pflichtlager durch die Nationalbank finanziert werden.

Die von der Nationalbank gewährten Kredite belaufen sich augenblicksich auf rund 22 Millionen Franken, Im August 1940 hatten sie einen Höchststand von 60 Millionen Franken erreicht. Für eine Eeihe von Produkten
ist die Pflichtlagerhaltung aufgehoben worden, so für Zucker, Eeis, Getreide, Traubenkonzentrate, Textilien und Schmiermittel. Anderseits sind neue Waren hinzugekommen (Gefrierfleisch, Kartoffeln, Kondensmilch).

Sobald die Entwicklung der Transportverhältnisse einen Verzicht auf die Pflichtlagerhaltung ermöglicht, werden die genannten Bundesratsbeschlüsse aufgehoben werden können.

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Bundesratsbeschluss vom 1. April 1941 über die kriegswirtschaftliche Bewilligungspflicht für die E r ö f f n u n g von Betrieben (Nr. 198).

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdeparteraent hat die Bewilligungspflicht für die Eröffnung von Betrieben für zahlreiche Industrie- und Handelszweige eingeführt (Vg. Nrn. l und 2 vom 17. Dezember 1941, Nr. 8 vom 18. Februar 1942, Nrn. 4 und 5 vom 8. September 1942, Nr. 6 vom 28. Dezember 1942, Nr. 7 vom S.Mai 1948, Nr. 8 vom 81. Juli 1943).

Da sich inzwischen die Versorgung des Landes verbessert hat, üben die Kriegswirtschaftsämter gegenwärtig eine sehr weitherzige Praxis und erteilen in der grossen Mehrzahl der Fälle ohne weiteres die Bewilligung. Es hat sich überdies gezeigt, dass die Eröffnung eines neuen Betriebes in der Kegel den Verbrauch bewirtschafteter Güter nicht vergrössert, sondern, ohne der Landesversorgung zu schaden, einzig auf die Verteilung einen Einfluss hat.

Das Volkswirtschaftsdepartement hat die Bewilligungspflicht bereits für die Textil- und Textilveredelungsfabriken und für einen Teil der chemischen Industrie aufgehoben (Kerzenfabriken, Betriebe zur Herstellung von Lacken und Lackfarben, Schuh- und Bodenpflegemitteln usw.). Für weitere Branchen ist eine Aufhebung in naher Zukunft zu erwarten. Da indessen die Landesvörsorgung noch nicht auf allen Gebieten als endgültig gesichert betrachtet werden kann, wäre es unvorsichtig, schon heute ganz auf den Bundesratsbeschluss vom 1. April 1941 zu verzichten.

Eidgenössisches Kriegs-Ernährungs-Amt.

I. Teil. Das Anbauwerk.

I. Planung und Durchführung des Aribauwerkes.

Bundesratsbeschluss vom 1. Oktober 1940 über die Ausdehnung des Ackerbaues (ersetzte den Bundesratsbeschluss vom 20. Oktober 1989 über die Ausdehnung des Ackerbaues) (Nr. 143).

Bundesratsbeschluss vom 19. November 1948 über Zwangsrodungen (Nr. 410).

Bundesratsbeschluss vom 26. Juni 1945 über die vorzeitige Kündigung von Pachtverträgen zur Erfüllung der Anbaupflicht wirtschaftlicher Unternehmungen (Nr. 521).

a. Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 1. Oktober 1940 über die Ausdehnung des Ackerbaues verfügte das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, in der Begel jährlich, die jeweils von den Kantonen zu erfüllenden Anbauetappen. Die Kantone wiederum teilten die Pflichtflächen auf die Gemeinden und diese auf die Betriebe auf.

Da die bäuerliche Landwirtschaft, nicht in der Lage war, die gestellte Aufgabe allein zu bewältigen, wurde auch die nichtlandwirtschaftliche Bevölkerung zur Mitwirkung herangezogen. Dies geschah einerseits in der Auflage

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einer individuellen Selbstversorgungspflicht für alle zu ihrer Durchführung fähigen Personen. Andererseits wurden wirtschaftliche Unternehmungen von gewisser Bedeutung anbaupflichtig erklärt. Ihre Aufgabe war es insbesondere, Neuland anzubauen, das von der bäuerlichen Landwirtschaft nicht bewirtschaftet werden konnte. Gleichzeitig wurde den Firmen durch die Abgabe der Erzeugnisse ihres Eigenanbaues an die Arbeitnehmerschaft eine bedeutende soziale Leistung ermöglicht. Die Selbstversorgungspflicht der nichtlandwirtschaftlichen Unternehmungen wurde in Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements geregelt (Verfügungen vom 4. Oktober 1941, 12. September 1942, 8. September 1943, 9. Juli 1945). Nachdem die industrielle Anbaupflicht schon für 1946 erheblich reduziert wurde, die Eückgabe der von den Unternehmungen und ihren Pflanzwerken gepachteten Ländereien aber häufig durch die Pächterschutzbestimmungen gehemmt wäre, mussten diese durch Bundesratsbeschluss vom 26. Juni 1945 über die vorzeitige Kündigung von Pachtverträgen zur Erfüllung der Anbaupflicht wirtschaftlicher Unternehmungen gelockert werden.

fc. Mit der Verfügung eines Pflichtanbaues konnte es nicht sein Bewenden haben. Es mussten auch die Voraussetzungen geschaffen werden, welche die Pflichtigen in die Lage versetzten, die geforderten Leistungen erfüllen zu können. Man durfte sich auch nicht bloss mit einer flächemnässigen Ausdehnung des Anbaues begnügen, sondern musste für eine möglichst ertragreiche Bewirtschaftung besorgt sein. Von diesen Überlegungen sind die vielseitigen mit dem Anbauwerk im Zusammenhang stehenden Massnahmen inspiriert.

Den Anbauzuteilungen wurden weitgehend die Erhebungen des eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskatasters zugrunde gelegt, welcher schon in der Vorkriegszeit mit der Inventarisierung aller zum Anbau geeigneten Flächen begonnen hatte. Ein Teil der erfassten Areale musste aber erst noch kulturfähig gemacht werden. So erfuhr das Meliorationswesen einen gewaltigen Aufschwung. Neben manchmal erst langfristig sich auswirkenden EntwässeTungen, neben Grüterzusammenlegungen, Entsteinungen, Planierungen und dergleichen war es nicht za umgehen, auch durch Bodungen Neuland zu gewinnen. Im Jahre 1941 beschloss der Bundesrat zunächst die Bodung einer Waldfläche von 2000 ha. Später wurde den
Kantonen eine weitere Bodungspflichtfläche von rund 10 000 ha zugeteilt. Da einzelne Kantone in der Durchführung säumig waren und glaubten, nicht über die notwendigen Kompetenzen .zur Durchsetzung der Bodungen zu verfügen, fasste der Bundesrat den Beschluss vom 19. November 1948 über Zwangsrodungen, der, ergänzt durch eine Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gleichen Datums, die bestehenden Lücken ausfüllte.

Parallel zur Gewinnung gingen die Bestrebungen zur Erhaltung von Kulturland. Solches war häufig durch eine planlose Torfausbeutung gefährdet.

Durch Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 18. Dezember 1942 wurde die Torfgewinnung durch Einführung der Bewilli;gungspflicht in geordnete Bahnen gelenkt.

665 Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Anbaues bildete sodann die Sicherung der erforderlichen Hilfsstoffe. In Saatgut mussten sich, die Betriebe nach Möglichkeit aus den eigenen Produkten eindecken. Die Erzeugung von feldbesichtigtem und anerkanntem Saatgut unter Leitung der eidgenössischen landwirtschaftlichen Versuchsanstalten - und Mitwirkung der Saatzuchtverbände und weiterer Organisationen wurde intensiv gefördert.

Daneben befasste sich das Kriegs-Ernährungs-Amt in Zusammenarbeit mit dem Handel auch mit der Einfuhr von Sämereien. Durch die Ausdehnung des Ackerbaues und die gleichzeitige militärische Beanspruchung der Pferde trat eine empfindliche Verknappung der Zugkräfte ein. Zu ihrer Milderung förderte die Abteilung für Landwirtschaft auf Grund einer Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 27. September 1941 die Umstellung von Traktoren auf Ergatztreibstoffe. Eine teilweise Knappheit an Kunstdüngern machte auch die Bewirtschaftung dieser Hilfsstoffe nötig.

Die Verwirklichung des Anbauprogrammes hing von der Beschaffung der notwendigen Arbeitskräfte ab. Klagte die Landwirtschaft schon vor dem Krieg über Mangel an Arbeitskräften, so stieg der Bedarf durch den Mehranbau, die weitere Abwanderung landwirtschaftlicher Arbeiter in andere Berufe und die starke Beanspruchung der Landwirte durch militärische Dienstleistungen sukzessive um einige Millionen Männerarbeitstage an. Dies führte zur Notwendigkeit, die Arbeitsdienstpflicht auch auf die Landwirtschaft auszudehnen.

Verschiedene Massnahmen zur Erleichterung des Mehranbaues wurden schliesslich durch die Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Nr. 3 vom 20. Oktober 1943 über die Ausdehnung des Ackerbaues (Ausführungsvorschriften) ermöglicht. Es handelt sich dabei insbesondere um gewisse zeitbedingte Modifikationen des Pachtrechts, des Nachbarrechts etc.

und um die Vollzugsvorschriften für die Zwangspacht und die Betriebsaufsicht.

II. Rückbildung der Vollmachtenbeschlüsse.

1. Bundesratsbeschluss vom 1. Oktober 1940 über die Ausdehnung des Ackerbaues.

Dieser Beschluss bildet die Grundlage für die Zuteilung der Pflichtanbauflächen. Solange besondere Anstrengungen zur Sicherung unserer Lebensmittelversorgung notwendig sind, muss eine Anbaupflicht beibehalten werden.

Dies ist bestimmt
für 1946 der Fall und durch die Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 9. Juli 1945 über die 8. Anbauetappe bereits festgelegt. Möglicherweise muss aus diesem Gesichtspunkt eine reduzierte landwirtschaftliche Anbaupflicht auch 1947 noch beibehalten werden.

Gegen eine gänzliche Freigabe der Produktionsgestaltung spricht auch die Tendenz der künftigen landwirtschaftlichen Struktur auf Erhaltung eines Ackerbaues von .300 000 ha. Bis zum Erlass der definitiven Agrargesetzgebung muss eine organische Überführung des gegenwärtigen Anbaues zu diesem langfristigen Ziel erfolgen. Aus diesem Grunde ist die weitere Geltung des BundesBundesblatt. 97. Jahrg. Bd. II.

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ratsbeschlusses vom 1. Oktober 1940 über die Ausdehnung des Ackerbaues im Bundesratsbeschluss vom 8. November 1944 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Erzeugnissen der Landwirtschaft für die 'Kriegs- und Nachkriegszeit gesichert worden.

2. Der Bundesratsbeschluss vom 19. November 1943 über Zwangsrodungen enthält Zwangsvorschriften für die Durchsetzung des Eodungsprogramms. Er wird hinfällig und kann aufgehoben werden, sobald das Bodungsprogramm erfüllt ist oder auf die Eodung der noch verbleibenden Fehlflächen verzichtet wird.

3. Der Bundesratsbeschluss vom 26. Juni 1945 über die vorzeitige Kündigung von Pachtverträgen zur Erfüllung der Anbaupflicht wirtschaftlicher Unternehmungen stellt bereits eine Abbaumassnahme dar, indem er Pächterschutzbestimmungen zugunsten anbaupflichtiger Unternehmungen aufhebt und ihnen damit die Eückgabe ihres Pachtlandes an den Verpächter erleichtert.

II. Teil. Die Bewirtschaftung der Lebens- und Futtermittel im besonderen.

Bundesratsbeschluss vom 19. September 1989 über die Verarbeitung von Weizen, Eoggen und Dinkel und über die Verwendung der M a h l p r o d u k t e (Ni.14).

B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 17. O k t o b e r 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit L.ebens- und Futtermitteln (Nr. 32).

Bundesratsbeschluss vom 19, April 1940 über die Milchp r o d u k t i o n und die Milchversorgung (Nr. 94), Bundesratsbeschluss vom 15. November 1940 über die Get r e i d e - und Futtermittelversorgung (Nr. 154).

Bundesratsbeschluss vom 20. Dezember 1940 über die Zuteilung von Inlandgetreide an die Müller (Nr. 165).

Bundesratsbeschluss vom 20. Dezember 1940 über die Zentralisation der Einfuhr von Zucker (Nr. 168), Bundesratsbeschluss vom 9. Mai 1941 b e t r e f f e n d Sicherstellung der Landesversorgung mit Tieren, Fleisch, Fleischp r o d u k t e n und tierischen F e t t e n (Nr. 205).

Bundesratsbeschluss vom 4. September 1942 über die Zentralisation der Einfuhr von Hülsenfrüchten sowie deren Mahlp r o d u k t e n zu Speisezwecken (Nr. 320).

Bundesratsbeschluss vom 28. April 1943 über die Landesversorgung mit Eauhfutter und Streuemitteln (Nr. 377).

667 Bundesratsbeschluss .vom 28. August 1945 über Massnahmen zur Verwertung der Kernobsternten und zur Versorgung des L a n d e s mit Kernobst und Kernobsterzeugnissen (Nr. 536).

Soweit in den folgenden Abschnitten als Eechtsgrundlage für Bewirtschaftungsmassnahmen ein Bundesratsbeschluss nicht ausdrücklieh genannt ist, stützen sich diese durchwegs auf den Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1989 über die Sichcrstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln ; dies gilt auch für sämtliche verfügten Rationierungen. Als wichtigster von den auf den erwähnten Bundesratsbeschluss zurückzuführenden Erlassen ist die jeweilige Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes über die Lenkung von Produktion und Absatz, zuletzt Verfügung Nr. 36 vom 23. September 1942, zu nennen. Sie ermächtigt das Kriegs-Ernährungs-Amt, die im Interesse der Landesversorgung notwendigen Vorschriften über Erzeugung, Beschaffung, Verarbeitung, Lager- und Vorratshaltung, Handel, Abgabe, Bezug, Verwendung, Ablieferungspflicht etc. zu erlassen.

Aus Gründen der Baumersparms wurde davon abgesehen, diese Verfügung in der Übersicht der einzelnen Bewirtschaftungsmassnahmen jedes Mal anzuführen. Auf ihre Bedeutung als Grundlage zahlreicher Erlasse des KriegsErnährungs-Amtes sei aber nachdrücklich hingewiesen.

Brot- und Futtergetreide.

1. Notwendigkeit und Durchführung von Bewirtschaftungsmassnaiimen.

Die Sicherung der Getreide- und Brotversorgung war eine der wichtigsten Aufgaben der Kriegswirtschaft. Die Erlasse auf diesem Gebiet sind deshalb besonders zahlreich. Wachsende Transport- und Versorgungsschwierigkeiten, insbesondere nach dem Kriegseintritt Italiens, zwangen den Bundesrat, die Einfuhr von Getreide und Futtermitteln zu zentralisieren (Bundesratsbeschluss vom 15. November 1940). Die Inlandernte musste der Ablieferungspflicht unterstellt werden. In den Jahren 1940--1942 erliess das Departement die entsprechenden Verfügungen; seit der Kompetenzdelegation durch die Produktionslenkungsverfügung ist die Materie durch Amtsverfügung vom 15. März 1943 geregelt.

Neben der Sicherstellung von Import und Inlandernte war es notwendig, die Vorräte soweit wie nur möglich zu schonen. Dies geschah durch Massnahmen, die einerseits eine erhöhte Ausnützung des zur menschlichen Ernährung geeigneten Getreides (Erhöhung des Ausmahlungsgrades, Beimahlungszwang von Boggen und Gerste etc.) sowie andererseits eine Verbrauchsemechränkung (Verbot des Frischbrotverkaufs, Eationierung) bezweckten.

Nachdem eine voraussehende Vorratspolitik und die konsequente Durchführung der Verbrauchslenkung die Brotversorgung des Landes während mehr als drei Jahren gesichert hatten, konnte die Eationierung des Brotes im Herbst 1942 nicht mehr umgangen werden; sie wurde am 12. Oktober 1942 verfügt.

Einer der Gründe für diese schwerwiegende Massnahme war die festgestellte

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Tendenz, das billige Backmehl und Brot als hochwertige Futtermittel zu missbrauchen.

Eine Reihe von Erlassen regelte die Zuteilung von Getreide an die Mühlen, mit dem Zwecke, die kriegsbedingten Absatzschrumpfungen proportional zum Vorkriegsausstoss von allen Müllern gleichmässig tragen zu lassen. Ebenso wurde die Lagerhaltungspflicht den besonderen Gegebenheiten der Kriegswirtschaft angepasst.

2. Mehl- und Brotpreis; Verbilligung.

Der Mehl- und Brotpreis bildete Gegenstand verschiedener Verfügungen des Departementes. Bei einer vollständigen Überwälzung des durchschnittlichen Gestehungspreises für Brotgetreide käme der Einkilolaib Bundbrot in Bern zur Zeit auf 61 Bp. statt der zulässigen 47 Bp. zu stehen. An die Verbilligung von zur Zeit 14 Bp. je kg Brot leistet der Bund rund 2/s, während ca. Vs durch Umlagerung auf den stark erhöhten Weissmehlpreis erhältlich gemacht wird. Ein Rappen Brotpreisverbüligung belastet den Bund mit rund 4 Millionen Franken jährlich.

3. Rückbildung, Mit der Erhöhung der Brotration auf 250 g pro Tag ab 1. Oktober 1945 fiel die kriegswirtschaftliche Notwendigkeit zur Beibehaltung der Vorschriften über das Alter der Backwaren, einer typischen Verbrauchslenkungsmassnahme, dahin. Das Kriegs-Ernährungs-Amt fasste den Aufhebungsbeschluss trotz des Widerstandes gewisser medizinischer Kreise, die die Beibehaltung der Vorschriften im Interesse der Volksgesundheit gewünscht hätten.

Alle übrigen Massnahmen können kaum vor Aufhebung der Brotrationierung fallen gelassen werden. Dies gilt insbesondere für die Zentralisation der Einfuhr. Solange die Bationierung notwendig ist, muss der Bund für die Einlösungsmöglichkeit der Rationierungsausweise und die geordnete Verteilung garantieren können; bei freier Einkaufs- und Einfuhrtätigkeit wäre zudem die staatliche Preisverbilligung nicht durchführbar. Die Bationierung selbst wird erst aufgehoben werden können, wenn die Zufuhren zusammen mit der Inlandproduktion den gesteigerten Bedarf unter allen Umständen und auf einigermassen lange Sicht hinaus zu decken vermögen und die Knappheit an Futtermitteln sowie deren fühlbarer Preisunterschied zu dem aus Bundesmitteln verbilligten Mehl und Brot behoben ist.

Milch und Milchprodukte.

1. Notwendigkeit und Durchführung der Bewirtschaftungsmassndhmen.

Die Versorgung von Armee und Volk mit
Milch und Milcherzeugnissen konnte dank der seit langem straffen Organisation in der Milchwirtschaft und den in Ausführung von Bundesbeschlüssen über Massnahmen für die

669 Milchproduzenten aus den Jahren 1933/34 erlassenen Vorschriften im ersten Kriegsjahr auf Grund eines Ende August 1989 vom Kriogs-Ernährunga-Amt und dem Oberkriegskommiasariat mit den Landesorganisationen der Milchwirtschaft getroffenen Abkommens durchgeführt werden. Der Bundesratsboschluss vom 19. April 1940 über Milchproduktion und Milchveraorgung erklärte die geltenden Vorschriften auch für die Kriegszeit als anwendbar, ermächtigte das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, sie nach Massgabe der kriegswirtschaftlichen Bedürfnisse zu ergänzen und übertrug die Vollzugsaufgaben von der Abteilung für Landwirtschaft auf die Sektion für Milch.

Die bereits nach dem 1. Kriegsjahr fühlbare Verknappung der Produktion und eine vermehrte Nachfrage nach Butter zufolge der schon im Herbst 1939 eingeführten Fettrationierung führten zur Ablieferungspflicht für Milch, Butter und Käse, zur Butterrationierung und zum Eahmverbot (Verfügung Nr. 4 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 18. Oktober 1940 und Verfügung Nr. 10 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 8. November 1940).

Verminderung der Viehbestände, Mehranbau, bereits fühlbar geringere Milchleistung zufolge Kraftfuttermangels bewirkten einen Eückgang der Milchund Käseproduktion. Anderseits stieg der Käsekonsum auf 9 kg pro Kopf und Jahr gegenüber 7,6 kg im Jahre 1988. Dies führte im Herbst 1941 zur Käserationierung (Verfügung vom 28. August 1941).

Den zunehmenden Schwierigkeiten der Konsummilchversorgung wurde zunächst mit einer Kontingentierung der Bezüge von Konsummilch durch Verfügung vom 2. Juli 1941 begegnet. Im folgenden Jahr musste aber die Rationierung der Milch doch verfügt werden, um eine gleichmässige Verteilung zu gewährleisten und auch der von der Käserationierung besonders schwor betroffenen Westschweiz entgegenzukommen (Verfügung vom 11. Oktober 1942). Immerhin konnte, wenn auch seit April 1944 nur mit einer Normalration von 111 pro Kopf und Monat, die Vollmilchabgabe dank grösster Anstrengungen der Milchverbände ohne Störungen durchgehaltcn werden.

2. Ver'bittigungsmasmaJimen, Ausser den Preiserhöhungen entsprechend dem Anstieg des Milchpreises für die Produzenten ergaben sich zusätzliche kriegsbedingte Kosten für dio Konsummilchversorgung der grössern Plätze und der Mangelgebiete. Um diese Mehrkosten im Gegensatz zum
letzten Weltkrieg nicht auf die Konsumenten abzuwälzen, wurden aus der im Jahre 1942 geschaffenen Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte Transportzuschüsse und Spannenzulagen an den Milchhandel ausgerichtet. Um schliesslich eine weitere Erhöhung des Grundpreises von 28 Ep. pro kg (seit 1. September 1943) zu vermeiden, erhielten die Milchproduzenten zur möglichsten Deckung der angestiegenen Produktionskosten einen Milchpreiszuschlag von 2 Ep. im Winter 1944/45 sowie 1945/46

670 und l Ep. im Sommer (Bundesratsbeschluss vom 7. Juli 1944 sowie vom 29. März 1945) aus Bundesmitteln ausgerichtet.

3. Bückbildung.

Der Abbau der kriegsbedingten Bewirtschaftungsmassnahmen mit Bezug auf Milch und Milcherzeugnisse wird nur stufenweise erfolgen können. Eine rasche Steigerung der Milchproduktion ist nicht möglich. Die Ergänzung der Milchkuhbestände kann nur langsam erfolgen. Freilich werden sich grössere Butterimporte, die mit allen Mitteln gefördert werden, auf die Frischmilchversorgung günstig auswirken.

Die Vorkriegsordnung der Milchproduktion und Milchversorgung, die durch den Bundesratsbeschluss vom 19. April 1940 lediglich verlängert wurde, wird vermutlich auch in der Nachkriegszeit im grossen und ganzen in Kraft bleiben müssen, vorläufig gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 3. November 1944. Dagegen wird der Vollzug von den Organen der Kriegswirtschaft wieder auf diejenigen der ordentlichen Verwaltung übergehen.

Schlachtvieh, Fleisch und tierische Fette.

1. Notwendigkeit und Durchführung von Bewirtschaftungsmassnahmen, Seit 1939 gingen die Fleischimporte, die in den Vorkriegsjahren bis höchstens 10 % unseres Bedarfs gedeckt hatten, stark zurück. Damit war die Meischversorgung während des ganzen Krieges sozusagen nur auf die Inlandsproduktion angewiesen. Die grossen Ausfälle in der Futtermitteleinfuhr und die Verringerung der eigenen Futtermittelbasis infolge Ausdehnung des Ackerbaues bewirkten zwangsläufig einen Abbau der Tierbestände, zum Teil durch Einschränkung der Aufzucht, zixm Teil durch vorzeitiges Abstossen von Schlachttieren. So betrug die Abnahme des Bindviehbestandes gegenüber 1939 im Jahre 1941 7,4 %, im Jahre 1942 12,7 %; noch stärker trat der Ausfall bei den Schweinebeständen in Erscheinung : die Abnahme betrug hier 1941 = 18,1 %, 1942 = 23,9 %, 1943 = 28,5 % und 1944 sogar 81,9 %. Da sich die Einschränkung der Aufzucht erst im Laufe der Jahre in einem geringern Fleischertrag auswirkte, war es in den beiden ersten Kriegsjahren möglich, dem Konsum beinahe gleichviel Fleisch zuzuführen wie in den Vorjahren.

Immerhin nötigten die ersten Verknappungserscheinungen bei den Schweinen bereits im Oktober 1940 zur Verfügung schweinefleischloser Wochen und ab November des gleichen Jahres zur Kontingentierung der Schweineschlachtungen. Am 16. Oktober 1940 wurden
die tierischen Fette der Rationierung unterstellt, nachdem die pflanzlichen Fette bereits zu Kriegsbeginn rationiert werden mussten.

Am 9. Mai 1941 erliess der Bundesrat den für die meisten weiteren Massnahmen, ausgenommen die Eationierung, grundlegenden Beschluss über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Tieren, Fleisch, Fleisohprodukten

671 und tierischen Fetten. Die Verhältnisse erzwangen nun rasch eine äusserst scharfe Bewirtschaftung, zunächst durch Einführung fleischloser Tage, die erneute Anordnung schweinefleischloser Wochen, die Ordnung der Hausschlachtungen und durch Erlass von Vorschriften über die Einlagerung von Fleisch, Diese letztere Massnahmë bezweckt die Aufnahme von zeitweiligen Viehüberschüssen zur Sicherstellung einer von Produktionsschwankungen unabhängigen, gleichmässigen Versorgung; sie hat sich sehr bewährt.

Auf I.März 1942 folgte die Rationierung. Da in jenem Zeitpunkt die Gefrierlagerung von Fleisch in der Schweiz noch wenig entwickelt war und nur geringe Fleischlager bestanden, da aber auch die Erfahrung in der Verbrauchslenkung von Fleisch noch weitgehend fehlte, stellten sich in den ersten Monaten tiefgreifende Störungen ein. Sie drängten zur beschleunigten Einführung einer Marktregelung .für grosses Schlachtvieh, die mit Verfügung Nr. 5 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 22. Juli 1942 angeordnet wurde. Diese bezweckt insbesondere die Beschaffung und die Verteilung von Schlachtvieh zu angemessenen Preisen, unter tunlichster Schonung der Nutzviehbestände. Fleischrationierung, Schlachtviehmarktregelung und die Massnahmen zur Gefrierlagerhaltung bilden heute ein Ganzes, dessen Teile für sich allein in der heutigen Form nicht weiterbestehen könnten.

2. Rückbildung.

Die seit einigen Monaten in steigenden Mengen zur Verfügung stehenden Futtermittel gestatten, die Schweinezucht wieder auszudehnen. Es darf daher bereits für 1946 eine bessere Versorgung mit Schlachtschweinen erwartet werden. Dagegen ist bis zu einer nennenswerten Steigerung der Produktion von Kalb- und Rindfleisch eine mehrjährige Aufbauarbeit erforderlich. Die von den Alliierten zur Verfügung gestellte Versorgungsquote von 6000 Tonnen jährlich stellt bloss 8 % des heutigen reduzierten Fleischverbrauchs dar. Eine Prognose für den Abbau der Bewirtschaftungsmassnahmen auf diesem Gebiet kann deshalb noch nicht gegeben werden. Bäuerliche Kreise haben sich für Beibehaltung einer Schlachtviehmarktregelung im Sinne der heutigen Ordnung, jedoch nicht auf dem Wege des staatlichen Zwanges, auch nach Aufhebung der Fleischrationierung ausgesprochen. Händlerschaft und Metzger stehen dem Projekt eher ablehnend gegenüber.

Speisefette und Speiseöle.

7, Notwendigkeit und Durchführung von Beivirtschaftungsmassnahmen, Mit den andern Nahrungsmitteln, für die wir ganz oder grösstenteils auf Importe angewiesen sind, wurden Speisefette und Speiseöle vorsorglicberweise bereits im Herbst 1939 rationiert. Die Einfuhr ging denn auch bereits nach Kriegsausbruch beträchtlich zurück ; ihren Tiefpunkt erreichte sie allerdings erst in den Jahren 1943 und 1944. Es war aber schon früh erkennbar, dass

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sich die Fettstoffe zu einer Mangelposition auf dem Weltmarkt entwickeln würden. Eine intensive Bewirtschaftung ·war deshalb unumgänglich. Sie konnte sich nicht auf eine Drosselung des Verbrauchs beschränken, sondern musste sich auch der Importlenkung und der Förderung der inländischen Produktion zuwenden.

Durch Departementsverfügung vom 20. September 1940 erfolgte eine Aufteilung der tierischen und pflanzlichen Fettstoffe für den Ernährungs- und den technischen Sektor. Der erstere erhielt dabei die Priorität zuerkannt.

Am 22. Juli 1941 wurde die Einfuhr beim kriegswirtschaftlichen Syndikat «CIBABIA» zentralisiert. Ausgenommen von der Centralisation blieb nur das Olivenöl. Auf dem Gebiete der Produktion wurden Massnahmen für die Gewinnung von Speisefett aus Knochen und von Speiseöl aus Traubenkernen und Tabaksamen getroffen. Einen wichtigen Beitrag lieferte sodann im Rahmen des Mehranbaues der Eaps. Für das Jahr 1943 wurde eine Pflichtfläche von 600 ha, für die beiden folgenden Jahre von 6000 ha festgesetzt. Die Ölsaaten unterstanden der Ablieferungspflicht, unter Gewährleistung der Selbstversorgung der ländlichen Produzenten. Die Sektion ordnete Übernahme und Verarbeitung der Ernte. Durch Bundesratsbeschluss vom 1. August 1944 und vom 22. Juni 1945 wurden die "Voraussetzungen zur Stabilisierung der Öl- und Fettpreise, insbesondere aber zur Verbilligung des inländischen Eapsöles, geschaffen.

Alle diese Massnahmen zur Förderung der inländischen Produktion konnten jedoch bei der starken Verschlechterung der Zufuhrverhältnisse eine empfindliche Senkung der Ration und damit einen scharfen Eingriff in die vorkriegszeitlichen Verbrauchsgewohnheiten nicht verhindern. Die Fettstoffzuteilung musste vorübergehend unter die von der eidgenössischen Kommission für Kriegsernährung als physiologisches Minimum bezeichnete Menge herabgesetzt werden.

2. Eückbildung.

. Seit der allmählichen Wiedererschhessung. der Zufuhrwege im Sonmer dieses Jahres und der Möglichkeit, genügend Schiffsraum zu erhalten, hat sich die Versorgungslage wesentlich verbessert. Der zentralisierte Import wird dahinfallen können, sobald die unter diesem Regime gekauften und eingeführten Fettstoffe ihrer Verwertung zugeführt sind. Von der Festsetzung eines Pflichtanbaues von Raps für 1946 wurde abgesehen. Der Bund ist allerdings verpflichtet,
den gesamten auf freiwilliger Grundlage angebauten Raps der Ernte 1946 zu dem in Aussicht gestellten Preis zu übernehmen.

Die Aufhebung der Rationierung und der übrigen Bewirtschaftungsmassnahmen wird erst dann möglich soin, wenn uns für das Jahr 1946 eine den normalen Bedürfnissen Rechnung tragende Versorgungsquote eingeräumt oder der Zugang zu den Produzentenländern überhaupt freigestellt wird.

673

Eiei und Eipiodukte.

1. Notwendigkeit und Durchführung von Bewirtschaftungsmassnatimen.

Der Vorkriegsverbrauch an Eiern bezifferte sich auf 660 Millionen Stück pro Jahr; zwei Drittel davon lieferte die Inlandsproduktion; rund 220 Millionen Stück wurden importiert. Wie bei der übrigen Tierhaltung ergab sich mit zunehmender Knappheit an Futtermitteln auch für die Geflügelhaltung die Notwendigkeit einer gewissen Anpassung an die betriebs- und landeseigene Futterbasis. Bereits am 21. Februar 1940 erliess das Departement eine diesbezügliche Verfügung. Errichtung und Erweiterung von Geflügelfarmen wurden bewilligungspflichtig. Im Frühjahr 1941 setzte die Bezugsmöglichkeit von Eiern aus den osteuropäischen Produktionsgebieten aus. Der Warenmangel trieb die Preise in die Höhe. Am 1. Juni 1941 erfolgte die Festsetzung von Höchstpreisen. Dazu wurden zur Sicherung der Eierversorgung am 6. Juni des gleichen Jahres Vorschriften über die Ablieferungspflicht, Kontrolle und Kontingentierung erlassen.

Da die getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung der Hamstertendenzen nicht genügten, mussten die Eier und Eiprodukte am 1. Dezember 1941 der Eationierung unterstellt werden. Zur Überwachung des Importes wurde im gleichen Monat die Einfuhr zentralisiert. Um eine möglichst gleichmässige Versorgung aller Landesgegenden sicherzustellen, mussten Eier aus Produktions- in Zuschussgcbiete geleitet werden. Die damals bestehende grosse Margo zwischen Produzenten- und Konsumentenpreis bewirkte jedoch einen sehr erheblichen Direktverkauf, wobei der Grosshandel ungenügend versorgt wurde.

Um den Anreiz zur Ablieferung an Sammelgenossenschaften zu heben, musste die Spanne verkleinert werden. Zu diesem Zwecke wurde durch Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 12. Mai 1942 eine Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte geschaffen. Ihre Einnahmen stammen zur Hauptsache aus Belastungen von Eipulver und Ei-Ersatzprodukten.

Die Kasse wirkte sich allseitig günstig aus.

Rationierung und Ausgleichskasse ermöglichten, die jährlichen Eierablieferungen von 27 auf 60 Millionen Stück zu steigern, Obschon der Import schliesslich gänzlich ausfiel, konnten allmonatlich Eier zugeteilt werden.

2. Rückbildung.

Die Grundsätze der Verfügung vom 21. Februar 1940 zur Erhaltung der inländischen Eierproduktion haben sich
ausserordenthch bewährt. Sie sollten, zusammen mit einer Marktregelung und einfacher Ausgleichskasse in der ordentlichen Gesetzgebung verankert werden können.

Erhöhte Importe von Eiprodukten seit Frühjahr 1945 gestatteten deren Freigabe bereits im Laufe des Sommers. Die Eationierung von Schaleneiern kann erst aufgehoben werden, wenn die Futterversorgung der Geflügelbestände ausreichend ist und wieder grössere Frischeierimporte möglich sind.

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Zuckei und zuckerenthaltende Produkte, Süßstoffe.

1. Notwendigkeit una Durchführung der Beivirtschaftungsmassnaliinen.

Im Hinblick auf die besondere Stellung, die der Zucker unter den täglichen Verbrauchsartikeln einnimmt -- der durchschnittliche jährliche Bedarf betrug vor dem Kriege ca. 155 000 Tonnen oder rond 38 kg pro Kopf, wovon ca. 60 % auf den direkten Konsum und 40 % auf Gewerbe und Industrie entfielen -- hat das Kriegs-Ernährungs-Anit zu Beginn des Krieges (und teilweise schon vorher das Oberkriegskommissariat) grosse Mengen aus Übersee importiert und an Lager gelegt. Als ausgesprochener Importartikel -- die Inlandproduktion bewegte sich lediglich im Rahmen von 16 000 bis 20 000 Tonnen im Jahre -- musste der Zucker gleich zu Anfang des Krieges der Rationierung unterstellt werden. Mit Bundesratsbeschluss vom 20. Dezember 1940 wurde die Einfuhr sowie die Übernahme der Inlandproduktion beim Kriegs-Ernährungs-Amt zentralisiert. Diese Massnahme erfolgte nicht nur im Interesse der Sicherstellung der Landesversorgung und einer gerechten Verteilung, sondern auch einer angemessenen Preispolitik. Bis Ende Juni 1945 hat der Bund für die Tiefhaltung des Zuckerpreises 13 Millionen Franken aufgewendet.

Angesichts der zunehmenden Verschlechterung der Zufuhrverhältnisse und des Rückganges der Vorräte konnte man sich mit den erheblichen Kürzungen der Zuckerzuteilung für Konsum und Industrie nicht begnügen; es mussten auch die meisten zuckerhaltigen Produkte, soweit sie nicht schon vorherrschend andere bewirtschaftete Rohstoffe enthielten, der Rationierung oder Kontingentierung unterstellt werden, so eingemachte Früchte und Honig, Schokolade- und Zuckerwaren sowie Konditoreihilfsstoffe. Die starke Drosselung des Zuckerkonsums auf rund 50 % des Vorkriegsverbrauchs bewirkte naturgemäss einen erheblichen Mehrbedarf an Parallel- und Ersatzprodukten (künstliche Süßstoffe, Zuckerstoffe, Konzentrate aus Trockenfrüchten und Zuckerrübenschnitzeln, Stärke) und machten ihre Bewirtschaftung ebenfalls notwendig.

:

2. Rückbildung.

Der Zucker ist gegenwärtig eine der Hauptmangelpositionen der Weltwirtschaft. Die Alliierten haben unsere Einfuhrquote von bisher 40 000 Tonnen auf 25 000 Tonnen, also auf einen Sechstel des Vorkriegsbedarfes gekürzt.

Bei dieser Sachlage werden sowohl die Bewirtschaftungsmassnahmen wie auch das Einfuhrmonopol für Zucker während absehbarer Zeit beibehalten werden -müssen, letzteres auch aus preislichen Gründen. Dagegen ist mit Aufhebung der Bewirtschaftung der Ersatz- und Hilfsstoffe im Laufe der kommenden Monate zu rechnen. Die Schokolade- und Zuckerwarenrationierung soll, insbesondere mit Rücksicht auf die enorme Belastung, welche sowohl den Rationierungsstellen als auch der Industrie und dem Gewerbe erwachsen, abgebaut werden, sobald die Zuckerversorgung dies einigermassen gestattet.

675 Reis und Hulsenîriichte.

1. Notwendigkeit und Durchführung von Beurirtschaftungsmassnahmen.

Der Keis musste schon zu Beginn des Krieges der Rationierung unterstellt werden; die Hülsenfrüchte dagegen waren vom 1. Dezember 1939 bis 21. August 1940 noch frei beziehbar. Von einer gesetzlichen Monopolisierung der Beiseinfuhr wurde abgesehen, da die Zentrah'sation auf Grund freier Vereinbarung mit Handel und Industrie in die Tat umgesetzt werden konnte. Im Gegensatz dazu wurde die Zentralisation der Einfuhr von Hülsenfrüchten sowie deren Mahlprodukte zu Speisezwecken mit Bundesratsbeschluss vom 4. September 1942 gesetzlich angeordnet.

2. Rückbildung.

Auf einen baldigen Abbau der Beisrationierung kann nicht gehofft werden, Beis zählt neben Zucker und Fettstoffen zu den hauptsächlichsten Mangelartikeln des Weltmarktes. Die Alliierten haben uns eine Navicertquote für das Jahr 1945 definitiv verweigert. Die Rationierung der Hülsenfrüchte ist am 12. November 1945 aufgehoben worden.

Kaffee, Tee, Kakao, Nähnnittel und Kindermehle.

Die am 29. Mai 1941 verfügte und am 25. November 1941 ergänzte Rationierung von Kaffee, Tee, Kakao, Nährmitteln und Kindermehlen konnte mit Ausnahme des Getreideprodukte enthaltenden Kindermehls auf 15. Oktober 1945 aufgehoben werden.

Kartoffeln.

1. Notwendigkeit und Durchführung der Bewirtschaf'tungsmassnahmen.

Die Kartoffeln, neben Brot und Milch das wichtigste und Verhältnismassig billigste Volksnahrungsmittel, wurden im Zeichen der zunehmenden Verknappung aller anderen Nahrungsmittel zur ausgesprochenen Ausweichposition. Der Verbrauch an Kartoffeln hat daher seit 1939 ständig zugenommen.

Es wurden bisher nie dagewesene Mengen für den Frischverbrauch zu Speisezwecken, für die industrielle Verarbeitung, als Saatgut und für die Verfütterung beansprucht, so dass die Ernten trotz Erhöhung der Anbauflächen von 50 000 ha im Jahre 1939 auf 90 000 ha im Jahre 1945 immer Absatz fanden.

Unter diesen Umständen war es vom Beginn des Krieges an notwendig, zur Sicherung der Versorgung mit besonderen Massnahmen für die Erfassung, Verteilung und Verwendung der Ernten einzusetzen. Bis 1941 bildete die jeweilige Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Verwertung der inländischen Kartoffelernte und die Kartoffelversorgung des Landes die Grundlage hiefür. Seit
dem Sommer 1942 ist die Sektion für Kartoffeln ermächtigt, innerhalb eines Rahmenerlasses des Departementes vom 4. Juni 1942 die alljährlich nötigen Vorkehren selbst anzuordnen. Als

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hauptsächlichste Massnahnien auf dem Gebiete der Kartoffelbe-wirtschaftung sind zu nennen: Bewilligungspflicht (Kartoffelhandelgkarte) für den Ankauf, Ernte- (Seife-) Vorschriften, Ablieferungspflicht der Produzenten, Bewilligungspflicht für den Transport von über 500 kg, Pflicht zur Lagerhaltung sowie Verwendungsbeschränkungen in Verbindung mit der Bewilligungspflicht für die industrielle oder gewerbliche Verarbeitung.

2. Eückbildung, Verschiedene der erwähnten Massnahmen dürften bereits auf Ende der Kampagne 1945, d. h. bis Ende Juni 1946 dahinfallen. Die Vorschriften betreffend Preisfestsetzung und Pflichtlagerhaltung werden dagegen voraussichtlich noch beibehalten werden müssen, da die Lage auf dem Kartoffehnarkt sowie die Kartoffelversorgung des Landes im Laufe des nächsten Jahres kaum die gewünschte Stabilität erreicht haben dürften. Die Transportbewilligungspflicht wird vermutlich vor Beginn der Ernte 1946 aufgehoben werden können; sie wird aber wahrscheinlich in anderer Form, nämlich als Bedingung für die Ausrichtung von Frachtbeiträgen durch die Alkoholverwaltungj in die ordentliche Gesetzgebung (Alkoholgesetz) überführt werden müssen. Allfällige Massnahmen betreffend die Verwendung von Kartoffelüberschüssen zu Futterzwecken und für die technische Verarbeitung müssen vorbehalten bleiben.

Gemüse.

1. Notwendigkeit und Durchführung von Bewirtschaftungsmassnahmen.

Was vorgängig von den Kartoffeln gesagt wurde, gilt weitgehend auch für das Gemüse: Je strenger die Importlebensmittel bewirtschaftet werden mussten und je kleiner die Bationen wurden, desto mehr stieg.seine Bedeutung.

Der Gemüsebau bedurfte deshalb im Eahmen des gesamten Ackerbaues eingehender Planung. Trotz fortgesetzter Ausdehnung der Anbaufläche war die Produktion grossen Schwankungen unterworfen. Dieser Umstand ist bedingt durch die natürlichen Wachstumsverhältnisse, die bis zur Ernte überraschend ändern können, und durch die geringe Haltbarkeit der Ware, Dispositionen auf diesem Gebiet sind deshalb besonders schwierig und müssen rasch getroffen werden. Voraussetzung dafür ist ein leistungsfähiges Meldewesen, welches auf den durch Departementsverfügung vom 14. Mai 1941 geschaffenen regionalen Treuhandstellen aufgebaut wurde. Die Finanzierung des Apparates, erfolgt weitgehend über die Gemüsehandelskarte, die mit Verfügung des KriegsErnährungs-Amtes vom 8. Juli 1942 eingeführt wurde.

2. EücWMung, Mit der Besserung der Importverhältnisse und dem Abbau der Rationierung werden die kriegswirtschaftlichen Bewirtschaftungsmassnahmen auf

677

diesem Gebiete ziemlich bald abgebaut und durch eine Dauerregelung ersetzt werden können, wie sie ähnlich schon vor dem Kriege bestanden hatte.

Obst.

1. Notwendigkeit und Durchführung von Bewirtschaftungsmassnahmen.

Mit Kartoffeln und Gemüse gehörte das Obst zu den einzigen frei erhältlichen Hauptnahrungsmitteln und wurde daher wie diese zu einer Ausweichposition, Der dadurch entstehende vermehrte Bedarf, Importausfälle und schlechte Ernten nötigten zu mannigfachen Bewirtschaftungsmassnahmen.

Sie erstreckten sich auf drei getrennte Sachgebiete, nämlich auf das Kernobst, das Stern- und Beerenobst und die Südfrüchte.

Grundlage für die Bewirtschaftung des Kernobstes bildete der jeweilige Herbstbeschluss des Bundesrates, der sich einerseits auf die ordentliche Alkoholgesetzgebung, andererseits auf den Bundesbeschluss vom 30. August 1989 stützt. Bloss die Ermächtigung des Kriegs-Ernährungs-Amtes bzw. ab 1940 der Alkoholverwaltung als Fachsektion, über die Alkoholgesetzgebung hinausgehende Massnahmen bezüglich Ernte, Erfassung, Abgabe und Bezug, Verwertung und Vorbrauchslenkung anzuordnen, stellt eine Anwendung der Vollmachten dar. Dio Bewilligungspflicht für den berufsmässigen Obsthandel (Obsthandelskarte), wie sie die Amtsverfügung vom 15. September 1989 eingeführt hatte, wurde seither beibehalten. Die weitern je nach Ernte aussieht en, zum Teil jedes Jahr, zum Teil nur vorübergehend verfügten Massnahmen waren im wesentlichen: Ablieferungspf licht, Verbot des Brennens, Pflicht zur Durchführung der Qualitätskontrolle, Organisation einer Marktkontrolle, Beschränkung des Direktverkaufes zwischen Produzenten und Konsumenten, Kontingentierung der Verarbeitung, Schaffung von Pflichtlagern etc. Sie bezweckten eine möglichst vollständige Erfassung des Obstes im Inlande und eine gerechte Verteilung auf alle Landesgegenden und Bevölkerungskreise, beschränkten die Gewinnung von Gärsaft zugunsten der Herstellung von Dörrobst, Süssmost und Konzentrat und lieferten damit gleichzeitig einen wertvollen Beitrag an die mangelnde Zuckerversorgung.

Grundlage für die Bewirtschaftung des Stein- und Beerenobstes bildet die Departementsverfügung vom 4. Juni 1942, die sich teils auf den Bundesratsbeschluss vom 1. September 1989 betreffend Kosten der Lebenshaltung und Schutz der regulären Marktversorgung, teils auf den
Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1939 stützt. Auch auf diesem Gebiet wurde der Obsthandel der Bewilligungspflicht unterstellt. Die verschiedenen Verfügungen der Sektion über die Verwertung der Kirschen-, Aprikosen-, Erdbeeren-, Pflaumen- und Zwetschgenernte bezweckten ebenfalls, möglichst viel Obst für den Frischkonsum zur Verfügung zu stellen und es auf allo Landesgegenden gleichmässig zu verteilen.

Auch bei den S ü d f r ü c h t e n , für welche eine einzige Verfügung durch die Sektion erlassen wurde, handelt es sich hauptsächlich um eine Verteilungslenkung.

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2. Rückbildung Über die Aufhebung oder Beibehaltung der Vorschriften auf dem Gebiete der Kernobstbewirtschaftung kann heute noch nichts Bestimmtes gesagt werden. Je nach Versorgungslage, Ernte und Importaussichten werden sie vor der Ernte 1946 aufgehoben werden können oder teilweise beibehalten werden müssen. Dagegen ist beabsichtigt, die Bewirtschaftungsmassnahmen auf dem Gebiete des Steinobstes, der Erdbeeren und der Südfrüchte zu Beginn des Jahres 1946 aufzuheben.

Rauhfutter und Streuemittel.

1. Notwendigkeit und Durchführung von Bewirtschaf tungsmassnahmen.

Die Ausdehnung des Ackerbaues für die menschliche Ernährung führte zwangsläufig zu einer .Beschränkung der Futtermittelproduktion, insbesondere von Heu und Stroh. Gleichzeitig war der gewaltige Bedarf der Armee sicherzustellen. Durch Bundesratsbeschluss vom 20. September 1940, ersetzt durch Bundesratsbeschluss vom 28. April 1943, erhielt das Kriegs-Ernährungs-Amt die Ermächtigung zur Bewirtschaftung dieser Futter und Streuemittel. Gestützt darauf führte es die Bewilligungspflicht für Abgabe und Bezug von Streuemitteln ein. Eine Ergänzungsmassnahme stellte auch die Verpflichtung zur Anpassung der Viehbestände an die betriebseigene Futterproduktion dar.

Um die nötigen Mengen für die Armee, für Mangelgebiete und Tierhalter ohne genügende eigene Futterbasis erhältlich zu machen, musste die Ablieferungspflicht verfügt werden, was durch die Auflage von kantonalen Kontingenten geschah.

2. Bückbildung.

Der Bundesratsbeschluss vom 18. April 1943 muss so lange in Kraft bleiben, als die Verknappung von Rauhfutter und Streuemitteln eine Bewirtschaftung erfordert. Er stellt einen reinen Ermächtigungsakt dar, der dem Kriegs-Er.

nährungs-Am gestattet, sich der jeweiligen Versorgungslage anzupassen.

Bereits wurde die Bewilligungspflicht für Stroh aufgehoben. Für Heu muss sie trotz Aufhebung des Aktivdienstzustande mangels Einfuhren vorläufig beibehalten werden.

Generelle Rationierungsmassnahmen, Die zur Sicherstellung einer gerechten Verteilung nötig gewordenen Bationierungen sind m den vorangegangenen Abschnitten erwähnt. Es bleibt noch, auf einige besondere Verteilungsmassnahme innerhalb des Rationierungssystems hinzuweisen.

a. Ausschaltung der Doppelversorgung durch das Mahlzeitencoupons-System.

Die freien Verpflegungsmöglichkeiten in den kollektiven Haushaltungen durften bei der Verteilung der Lebensmittelkarten so lange ausser acht gelassen

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werden, als die Zuteilungen an die Bevölkerung einigermassen ausreichend waren. Im Frühling 1941 musate diese Möglichkeit der Doppelversorgung zur Einsparung von Lebensrnitteln und zur Vermeidung sozialer Spannungen beseitigt werden. Dies geschah durch Einführung des MahlzeitencouponsSystems auf Grund der Verfügung des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 13. März 1941, Es wird aufgehoben werden können, sobald die Bationen wieder eine ausreichende Ernährung gewährleisten und eine Doppelversorgung durch kollektive Haushaltungen die Landesversorgung nicht mehr beeinträchtigt.

fr. Differenzierungsmassnahmen.

Mit zunehmender Herabsetzung der Eationen begegneten gewisse Verbraucherkategorien mit erhöhtem Bedarf Ernährungsschwierigkeiten, die durch differenzierte Zuteilungen behoben werden mussten. So wurden am 19. Mai 1941 für Kranke Umtausch- und Sonderrationen auf Grund des Arztzeugnisses eingeführt. Ab 1. Juli 1942 erhielten gewisse Altersklassen und Schwerarbeiter im Eahmen der abgestuften Rationierung Zusatzkarten. Mit kleiner werdenden Eationen mussten diese Differenzierungen zu verschiedenen Malen erweitert und Tbc-Gefährdeten, giftgefährdeten Arbeitern, schwangeren und stillenden Müttern besondere Zusätze abgegeben werden. Alle diese Differenzierungen können aufgehoben werden, wenn die zusätzlichen Bedürfnisse durch die wieder erhöhten Eationen gedeckt sind.

o. Berücksichtigung sozial bedingter Verbrauchsunterschiede und besonderer Ernährungsgewohnheiten.

Als mit fortschreitendem Einbezug der wichtigeren Lebensmittel in die Eationierung die Ausweichmöglichkeiten auf billige Volksnahrungsmittel (Brot, Milch, Käse) immer mehr eingeschränkt wurden, musste die Eationierung durch Einführung von Wahlmöglichkeiten den Verbraüchsunterschieden und Ernährungsgewohnheiten vermehrt angepasst werden. Dies geschah durch die Einführung von Umtauschmöglichkeiten für Coupons der Lebensmittelkarten und durch Ausgabe der wahlweise beziehbaren B-Karte, welche bei völlig gleichwertiger Ernährung eine wesentliche Verbilligung der Nahrungsinittelkosten erlaubt. Mit ansteigenden Eationen und sukzessiver Herausnahme wichtiger Nahrungsmittel aus der Eationierung können diese Wahlmöglichkeiten weitgehend aufgehoben werden.

Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amt.

I. Arbeitseinsatz.

Verordnung vom 17. Mai 1940/18. September 1942/14. Mai 1948/17. August 1945 über die Arbeitsdienstpflicht (Nrn. 101, 380 und 533).

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Bundesratsbeschluss vom 5. Oktober 1945 über den'Arbeitseinsatz zur Sicherung der Versorgung mit Lebensmitteln und B r e n n s t o f f e n (Nr. 544).

Bundesratsbeschluss vom 22. April 1944/15. Dezember 1944 über den Arbeitseinsatz in der L a n d w i r t s c h a f t (obligatorische Krankenversicherung) (Nrn. 444 und 487).

Bundesratsbeschluss vom 27. Juni 1944/4. Mai 1945 über den Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse (obligatorische Krankenversicherung) (Nrn. 458 und 518).

Bundesratsbeschluss vom 22. Dezember 1944 über Teuerungszulagen an Bentenbezüger aus der Versicherung des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes und beim Arbeitseinsatz in der Landw i r t s c h a f t (Nr. 494).

In Voraussicht des grossen Mangels an Arbeitskräften infolge der militärischen Aufgebote und der Intensivierung verschiedener inländischer Produktionszweige hat der Bundesrat in den ersten Kriegstagen, am 2. September 19S9, die allgemeine A r b e i t s d i e n s t p f l i c h t beschlossen (der EBB vom 2. September 1989 wurde dann ersetzt durch den BBB vom 17. Mai 1940; vgl. oben). Schon im Jahre 1940 und dann vor allem vom Frühling 1941 an musste von dieser Massnahme Gebrauch gemacht werden, obwohl nach Möglichkeit versucht wurde, den Arbeitseinsatz auf freiwilliger Grundlage durchzuführen.

Der für die Sicherstellung der Lebensmittelversorgung unerlassliche Mehranbau hätte nicht durchgeführt werden können, wenn nicht gestützt auf die Verordnung des Bundesrates über die Arbeitsdienstpflicht und den Bundesratsbeschluss vom 11. Februar 1941 über den Arbeitseinsatz in der Landw i r t s c h a f t (A. S. 57, 142; ersetzt durch den BBB vom 5. Oktober 1945, vgl. oben) der Einsatz der Arbeitskräfte in umfassender Weise geordnet worden wäre. Die normalerweise in der Landwirtschaft tätigen Personen mussten an ihre bisher ausgeübte Tätigkeit gebunden werden; überdies war es vor allem notwendig, andere Personen in grossem Umfang zur Verrichtung landwirtschaftlicher Arbeiten aufzubieten. Im Jahre 1941 wurden insgesamt 21 266 und im Jahre 1944 145 300 Personen zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzt.

Im laufenden Jahr ist die Zahl der eingesetzten zusätzlichen Arbeitskräfte noch grösser. Den in der Landwirtschaft eingesetzten Arbeitskräften werden weitgehende Vergünstigungen gewährt, die ihnen ein hinreichendes
Auskommen (Versetzungsentschädigungen und Transportgutscheine) und Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfällen und Krankheiten gewähren.

Um eine möglichst rasche und von den Zufälligkeiten des freien Arbeitsmarktes ungestörte Erstellung der militärischen Bauten zu gewährleisten, wurde im Jahre 1941 für sie die Arbeitsdienstpflicht eingeführt (BBB vom 17". April 1941 über den Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse, A. S. 57, 404; heute aufgehoben). Die gleichen Erwägungen führten dazu, auch Bodenverbesserungsarbeiten, Kraftwerkbauten und, als die Kohlen-

681 einfuhren ausblieben, auch Torfausbeutungsstätten und Kohlenbergwerke den Vorschriften über den Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse zu unterstellen. In den Jahren 1942--1944 wurden jährlich zwischen rund 17 000 und 30 000 Mann eingesetzt. An die 1400 Arbeiten wurden als Bauarbeiten von nationalem Interesse erklärt, worunter rund 500 Festungsbauten, 750 Boderiverbesserungsarbeiten und Bedungen sowie 100 Torfausbeutungsstätten. Auch in allen diesen Fällen wurden weitgehende Sozialleistungen ausgerichtet.

Dank der Einführung der Arbeitsdienstpflicht für die F o r s t w i r t s c h a f t war es möglich, der Gefahr des Abwànderns forstwirtschaftlicher Arbeitskräfte zu begegnen und in diesem Jahr zahlreiche zusätzliche Arbeitskräfte in der Forstwirtschaft zu beschäftigen.

Auch nach Beendigung des Aktivdienstzustandes konnte auf die Anwendung der Arbeitsdienstpfh'cht nicht verzichtet werden, obwohl die Verordnung vom 17. Mai 1940 nur für die Zeit des Aktivdienstes gedacht war. Doch war es möglich, die Arbeitsdienstpflicht auf Dienstleistungen zu beschränken, die der Lebensmittelerzeuguiig und der Gewinnung von B r e n n s t o f f e n dienen. Demnach ist die Arbeitsdienstpfhcht heute nur noch auf die Landwirtschaft, Bodenverbesserungsarbeiten, den Torfstich, den Kohlenbergbau und die Forstwirtschaft, dagegen nicht mehr für militärische Bauten, den Bau von Alpenstrassen und Kraftwerken anwendbar. Entgegen einem Begehren, das von verschiedenen Seiten gestellt wurde, konnten die Jugendlichen (16 bis 20 Jahre) nicht von der Arbeitsdienstpflicht ausgenommen werden, weil die Jugendlichen ca. 56 % der zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzten Personen ausmachen. Die noch geltenden, weitgehend vereinfachten Vorschriften wurden zur Hauptsache im Bundesratsbeschluss vom 5. Oktober 1945 (vgl.

oben) und einer zugehörigen Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom gleichen Tag zusammengefasst.

Die Erlasse über die Arbeitsdienstpflicht und den Arbeitseinsatz können erst aufgehoben werden, wenn die Versorgung mit Lebensrnitteln und mit Brennstoffen den zwangsweisen Einsatz von zustäzlichen Arbeitskräften nicht mehr erfordert.

u. Arbeitsdetachemente für die Landesverteidigung.

Bundesratsbeschluss vom 15. Dezember 1989/20. Dezember 1940 über die Bildung von Arbeitsdetachementen
für die Landesverteidigung (Nrn. 54 \md 167).

Trotz der guten Beschäftigungslage während der Kriegsjahre war zeitweise eine gewisse Arbeitslosigkeit nicht zu vermeiden. Umgekehrt benötigte die Armee ständig ungeübte Arbeitskräfte zur Besorgung verschiedener Arbeiten.

Um einerseits den Arbeitslosen Arbeit zu verschaffen und anderseits Aufgebote in Arbeit stehender Personen zur Verrichtung jener Arbeiten zu vermeiden, beschloss der Bundesrat am 15. Dezember 1989 (vgl. oben), Arbeitslose zur Bundesblatt. 97. Jahrg. Bd. II.

47

682 Ausführung der erwähnten Armeearbeiten in Arbeitsdetachementen zusammenzufassen.

Die Armee hat immer noch Arbeitskräfte für Aufräumungsarbeiten nötig, und trotz der im allgemeinen guten Beschäftigungslage sind bei den Arbeitsämtern immer etwa Arbeitslose eingeschrieben. Zum Teil handelt es sich um schwer vermittelbare Personen, die jedoch in der Eegel für die in den Arbeitsdetachementen zu verrichtenden Arbeiten geeignet sind. Aus diesen Gründen dürfte es angezeigt sein, den Bundesratsbeschluss vom 15. Dezember 1939 noch so lange in Kraft zu belassen, bis eine neue Regelung für die Beschäftigung Arbeitsloser in Kraft gesetzt wird.

III. Versorgung mit technischen Rohstoffen und Fabrikaten, Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1940 über die Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Bohs t o f f e n , Halb- und F e r t i g f a b r i k a t e n (Nr. 121).

Bundesratsbeschluss vom 26. Januar 1943 über die Beschaff u n g von Eisen und Metall im Inland (Nr. 857).

Bundesratsbeschluss vom 19. Februar 1940 b e t r e f f e n d den Handel mit Häuten und Fellen (Nr. 79).

Bundesratsbeschluss vom 3. Juli 1942 über die Ablieferung von Gummireifen und L u f t s c h l ä u c h e n (Nr. 306).

Bundesratsbeschluss vom 28. September 1942 über die Ermächtigung der Kantonsregierungen zur Abänderung bau- und feuerpolizeilicher V o r s c h r i f t e n (Nr. 323).

Bundesratsbeschluss vom 21. F e b r u a r 1941 über die Landesversorgung mit flüssigen K r a f t - und B r e n n s t o f f e n und Mineralölen (Nr. 186).

Bundesratsbeschluss vom 13. Oktober 1939/8. November 1940 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit f e s t e n Brenns t o f f e n (Nrn. 29 und 152).

Bundesratsbeschluss vom 18. Juni 1940 über einschränkende Massnahmen für die Verwendung von f e s t e n und flüssigen K r a f t und B r e n n s t o f f e n sowie von Gas und elektrischer Energie (Nr. 120).

Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 1940 b e t r e f f e n d die Erzeugung und V e r w e n d u n g von Glyzerin (Nr. 72).

Bundesratsbeschluss vom 12. März 1940 b e t r e f f e n d die Förderung der Benzolauswaschung, der T e e r p r o d u k t i o n und die A u f a r b e i t u n g des Teeres (Nr. 81).

Bundesratsbeschluss vom 8. Dezember 1941 über das Schlagen von Nus?-, Edelkastanien- und andern Laubholzbäumen (Nr. 254).

683

Bundesratsbeschluss vom 7. Juni 1943 b e t r e f f e n d die Ausbeutung von Lagerstätten mineralischer E o h s t o f f e (Nr, 384).

1. Allgemeines.

Nachdem in den ersten Monaten der Kriegswirtschaft für die einzelnen Bewirtschaftungsgebiete jeweils besondere Bundesratsbeschlüsse erlassen worden waren, hat der Bundesrat am 25. Juni 1940 einen Beschluss über die Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Eohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten (vgl. oben) gefasst, der dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement umfassende Bewirtschaftungsbefugnisse einräumte.

Gestützt darauf hat das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement eine Reihe von Rahmenverfügungen getroffen, die die Grundlage für die Bewirtschaftung auf den verschiedenen Sachgebieten abgeben. Da der Beschluss vom 25. Juni 1940 die wichtigste Eechtsquelle für die Bewirtschaftung im Zuständigkeitsbereich des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes bildet, muss er noch in Kraft bleiben. Dagegen können zwei Bundesratsbeschlüsse, wie weiter unten angeführt werden soll (vgl. Ziff. 11), aufgehoben werden, weil sie durch Massnahmen, die gestützt auf den Beschluss vom 25. Juni 1940 getroffen wurden, gegenstandslos geworden sind. Andere Bundesratsbeschlüsse, die weiter reichen als der Beschluss vom 25. Juni 1940, können dagegen noch nicht aufgehoben werden, worüber ebenfalls unten zu berichten ist (vgl. Ziff. 2, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15). Zum Abbau im allgemeinen kann festgestellt werden, dass weitreichende Lockerungsmassnahmen schon getroffen wurden, wie den nachstehenden Ausführungen entnommen werden kann. Es darf damit gerechnet werden, dass zahlreiche Sektionen und Dienstzweige des Kriegs-Industrie- und -Arbeits-Amtes zu Beginn oder doch im Laufe des kommenden Jahres ihre Bewirtschaftungstätigkeit vollständig einstellen können, sofern der in erfreulicher Weise eingesetzte Import wichtiger Waren anhält und in absehbarer Zeit noch gesteigert wird. Aller Voraussicht nach wird die Bewirtschaftung der Brennstoffe (Kohle sowie Holz und andere Ersatzbrennstoffe) am längsten beibehalten werden müssen.

2. Eisen und Buntmetalle.

Das grösste Gewicht wurde auf die Steigerung der Inlandproduktion und die Beschaffung der Rohstoffe im Inland gelegt, um den Ausfall der Importe möglichst wettzumachen. Gestützt auf die Vorschriften
über die Altstoffwirtschaft (vgl. Ziff. 18) und den Bundesratsbeschluss vom 26. Januar 1943 (vgl.

oben) wurden vor allem der Schrott und das Nutzeisen in grossem Umfang erfasst und der Produktion zugeführt. Um den Schrottanfall möglichst zu steigern, wurde durch eine Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 24. Juni 1943 (A. S. 59, 494) für verschiedene Kategorien von Betrieben eine Bisensteuer eingeführt.

Trotz diesen Anstrengungen war es von Anfang an unerlässlich, zahlreiche Verwendungsbeschränkungen zu verfügen, die sich auf den Rahmenerlass für

684

die Bisen- und Metallindustrie stützen (Verfügung Nr. 22 des eidgenössischen .Volkswirtschaftsdepartements vom 26. Februar 1941, A. S. 57, 207). Auch eine Regelung von Abgabe und Bezug der Eohstoffe und Halbfabrikate war teilweise, namentlich auf dem Gebiet der Buntmetalle, notwendig. Dagegen konnte mit wenigen Ausnahmen von einer Bewirtschaftung der Pertigf abrikate abgesehen werden.

Verschiedene Abbaumassnahmen sind bereits getroffen worden ; so konnten insbesondere zahlreiche Verwendungsbeschränkungen sowie die Bewirtschaftung des Baueisens und der meisten Buntmetalle aufgehoben werden. Die Bewirtschaftung des Schrottes und des Nutzeisens muss jedoch noch weitergeführt werden, bis die Vermehrung der Einfuhren auch diese Massnahmen überflüssig macht. Der Bundesratsbeschluss vom 26. Januar 1948, der die Grundlage für die Nutzeisenbewirtschaftung bildet, kann deshalb noch nicht aufgehoben werden.

3, Textilien.

Die Textilrationierung ist auf den 15. Oktober 1945 aufgehoben worden (Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 10. Oktober 1945, A. S. 61, 879). Auch die zahlreichen Fabrikationsvorschriften, die namentlich gestützt auf eine Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 10. Januar 1941 (A. S. 57, 33) erlassen wurden, konnten gleichzeitig abgebaut werden. Da die Eohstoffimporte zu einer genügenden Versorgung der Betriebe noch nicht ausreichen, ist für einige Zeit die behördliche Zuteilung der Eohstoffe beizubehalten. Doch darf angenommen werden, dass auf dem Gebiet der Textilien bald alle Bewirtschaftungsmassnahmen fallen gelassen .werden können.

4. Häute und Felle, Leder, Schuhe.

Durch einen Bundesratsbeschluss vom 19. Februar 1940 (vgl. oben) wurde die Bewirtschaftung der Häute und Felle eingeführt, um den einheimischen Anfall an Häuten und Fellen für die schweizerischen Gerbereien und die Lederversorgung des Landes sicherzustellen. Dieser Beschluss kann heute noch nicht aufgehoben werden, da die gestützt darauf getroffenen Massnahmen angesichts der beschränkten Einfuhrmöglichkeiten immer noch nötig sind. Da die Einfuhren während längerer Zeit völlig ausblieben, musste gestützt auf die grundlegende Verfügung für die Leder- und Kautschukindustrie (Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 10. Oktober 1941, A: S. 57, 1221)
die Bewirtschaftung auf das Leder ausgedehnt werden (Verfügung des KIÄA vom 27. Juni 1942, ersetzt durch die Verfügung vorn 26. September 1945, A. S. 61, 781). Solange der Ledermangel andauert, kann auf die Kontingentierung nicht verzichtet werden.

Mit den Textilien wurden gleichzeitig auch die Schuhe rationiert (Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 20. November 1940, A. S. 56,1848). Durch eine Verfügung des Kriegs-industrie- und -Arbeits-

685

Amtes vom 9. November. 1945 (A. S. 61, 963) konnte die Schuhrationierung für die Konsumenten aufgehoben werden. Wegen dor noch bestehenden erheblichen Schwierigkeiten in der Versorgung der Schuhfabriken mit Leder ist es notwendig, die Begelung des Nachschubes beizubehalten. Aus den gleichen Gründen müssen verschiedene Fabrikationsvorschriften noch in Kraft bleiben.

Die Lederversorgung ist weniger günstig als die Versorgung mit Textilrohstoffen.

5. Kautschuk und Pneus.

Schon im ersten Kriegsjahr (Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 12. Juli 1940, A. S. 56, 1194) war es notwendig, die Verwendung von Eohgummi einzuschränken und die Ersetzung von Eohgummi durch Eegenerat und Füllstoffe vorzuschreiben. Gestützt auf die oben (Ziff. 4) erwähnte Eahmenverfügung für die Leder- und Kautschukindustrie mussten in der Folge eine Eeihe von Fabrikationsvorschriften erlassen werden.

Da alle diese Massnahmen nicht ausreichten, um die Rohstoffe für die Pneufabrikation bereitzustellen, erliess der Bundesrat am 3. Juli 1942 einen Beschluss, der die Grundlage für die zwangsweise Ablieferung von Gummireifen und Luftschläuchen bildet. Die gestützt auf diesen Bundesratsbeschluss getroffenen Massnahmen sind noch nicht vollständig abgewickelt, weshalb dieser Beschluss vorläufig in Kraft bleiben sollte.

Durch eine Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 17. Januar 1941 (A. S. 57,45) wurden Abgabe und Bezug von Gummireifen und Lüftschläuchen der Bezugsscheinpflicht unterstellt. Diese Massnahme, die sich heute auf eine Verfügung des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 19. April 1943 (A. S. 59, 332) stützt, muss einstweilen noch beibehalten werden, bis ausreichende Eohstoffimporte eintreffen, was noch nicht der Fall ist.

6. Parier.

Zur Einsparung von Eohstoffen und Brennmaterial waren schon im Jahre 1940 Vorschriften über die Vereinheitlichung des Papiers für Zeitungen und illustrierte Zeitschriften erforderlich. Aus denselben Gründen wurden eine Eeihe weiterer Verfügungen erlassen, worunter vor allem die Normierungsvorschriften (Verfügung des KIAA vom 12. Mai 1942, A. S. 58, 474) und die Papierkontingentierung (Verfügung des KIAA vom 23. Februar 1943, A. S. 59, 177) hervorzuheben sind. Der vollständige Ausfall der Zelluloseeinfohr, die zunehmenden Schwierigkeiten
in der Holzversorgung und die aus handelspolitischen Gründen notwendig gewordenen Exporte führten im Laufe dieses Jahres zu einer Verschärfung der Papierkontingentierung. Diese Massnahmo und die übrigen einschränkenden Vorschriften in der Papicrbranche können aufgehoben werden, sobald die Eohstoffe wieder zur Verfügung stehen. Mit einer raschen Verbesserung der Einfuhr von Zellulose darf wohl gerechnet werden, während die Bereitstellung von inländischem Papierholz angesichts des Brennstoffmangels noch längere Zeit Schwierigkeiten begegnen wird.

686

7,

Baustoffe.

Durch eine Verfügung des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 81. Dezember 1941 (heute ersetzt durch die Verfügung vom 28. Juni 1943, A. S. 59, 528) wurde mit Bücksicht auf die zunehmenden Schwierigkeiten in der Kohlenversorgung die Zementrationierung eingeführt. Da sich die Kohlenversorgung seit Ende 1944 nicht gebessert, sondern verschlechtert hat, musste die Zementrationierung neuerdings verschärft werden. Wegen der Abhängigkeit der Zementproduktion von der Kohlenbeschaffung wird die Zementrationierung erst aufgehoben werden können, wenn ausreichende Kohlenimporte möglich sind.

Gestützt auf die Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 81. Dezember 1941 (A. S. 68,16), mit der anlässlich der Einführung der Zementrationierung die Grundlage für die Produktions- und Verbrauchslenkung in der gesamten Bauindustrie geschaffen wurde, ist Bitumen der Bewirtschaftung unterstellt und sind überdies zahlreiche Fabrikationsvorschriften erlassen worden, die ebenfalls zur Hauptsache auf den Brennstoffmangel zurückzuführen sind.

Durch einen Beschluss vom 28. September 1942 (vgl. oben) hat der Bundesrat die Kantone ermächtigt, bau- und feuerpolizeiliche Vorschriften ausserhalb der normalen Gesetzgebung abzuändern. Die noch andauernde Knappheit an Baustoffen, namentlich an Zement, erlaubt es noch nicht, diesen Beschluss aufzuheben.

8. Flüssige Kraft- und Brennstoffe

sonne

Ersatstreibstoffe.

Die Eationierung der flüssigen Kraft- und Brennstoffe musste schon in den ersten Tagen der Kriegswirtschaft verfügt werden, um den Bedarf für die Armee und die kriegswirtschaftlich wichtigen Transporte sicherzustellen. Sie wurde im Laufe der Kriegsjahre ausgebaut und verfeinert, um den zahlreichen zu berücksichtigenden Interessen nach Möglichkeit Genüge zu tun. Die gegenwärtige Kegelung beruht auf dem Beschluss des Bundesrates vom 21. Februar 1941 (vgl. oben). Da in letzter Zeit nicht unerhebliche Treibstoff einfuhren getätigt werden konnten, wurde durch zwei Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparternentes vom 7. November 1945 (A. S. 61, 984, 986) die bisherige Eegelung stark gelockert. Der heutige Zustand entspricht im grossen und ganzen der Ordnung in den ersten zwei Kriegsjahren.

Die Bewirtschaftung der Sehmieröle wird entsprechend der Versorgungslago in bezug auf die einzelnen Sorten nach und nach abgebaut. Abbaumassnahmen dieser Art sind bereits getroffen worden.

Im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der flüssigen Kraft- und Brennstoffe musste auch die Verwendung der Ersatztreibstoffe geregelt werden.

Aus militärischen und kriegswirtschaftlichen Gründen war es notwendig, den Bau und Einbau von Generatoren sowie den Umbau der Motorfahrzeuge auf den Betrieb mit Ersatztreibstoffen behördlich zu lenken. Ferner war die Ba-

687 tionierung der ebenfalls knappen Ersatztreibstoffe erforderlich. Auch auf diesem Gebiet sollen so rasch wie möglich die einschränkenden Massnahmen abgebaut werden, soweit es die Versorgungsverhältnisse gestatten.

Vorderhand soll der Beschluss vom 21. Februar 1941 noch in Kraft bleiben.

9. Kohle.

Auch die Rationierung der Kohle wurde zu Beginn der Kriegswirtschaft eingeführt und nach und nach ausgebaut und verfeinert. Auf den 1. Mai 1945 mussten alle Ersatzbrennstoffe in die Rationierung einbezogen werden. Die heute gültigen Vorschriften stützen sich in letzter Linie auf den Bundesratsbeschluss vom 18, Oktober 1989/8. November 1940 (vgl. oben) sowie den Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1940 und die Rahmenverfügung des Departementes vom 9. Februar 1942 (A. 8.58, 155).

In nächster Zeit ist an eine Aufhebung der Rationierung der festen Brennstoffe, die ja im Laufe dieses Jahres wesentlich verschärft werden musste, unter keinen Umständen zu denken. Es ist vielmehr anzunehmen, dass die Kohle zu denjenigen Stoffen gehört, die am längsten zu bewirtschaften sind, da die Knappheit in erster Linie auf Schwierigkeiten in der Beschaffung der Ware zurückzuführen ist, während für die meisten übrigen Waren die Hauptschwierigkeit in den heute noch beschränkten, aber ständig günstiger werdenden Landtransportmöglichkeiten liegt.

10. Gas.

Nachdem schon im Jahre 1940 Vorschriften über die Beschaffenheit des Gases erlassen worden waren, wurde durch eine Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 5. März 1942 (A. S. 58, 216) der Gasverbrauch in den privaten Haushaltungen und durch eine Verfügung des Kriegsindustrie- und -Arbeits-Amtes vom 18. Juli 1948 (A. S. 59, 557) die Verwendung von Gas in Industrie und Gewerbe sowie in kollektiven Haushaltungen eingeschränkt. Infolge des vollständigen Ausbleibens von gashaltigen Kohlen seit Ende 1944 musste die G-asratiouierung wesentlich verschärft werden, bei welcher Gelegenheit neue zusammenfassende Vorschriften über die Versorgung mit Gas und Nebenprodukten erlassen wurden (Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes und des KIAA vom 7. Februar 1945, A. S. 61, 59, 62).

Die Vorschriften über die Versorgung mit Gas stützen sich ausser auf den Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1940 vor allem auch auf den Bundesratsbeschluss vom 18. Juni 1940 (vgl. oben). Da die Gasrationierung von der Kohlenversorgung abhängt und deshalb noch beizubehalten ist, kann dieser Bundesratsboschluss noch nicht aufgehoben werden. Dazu kommt, dass sich auf denselben Bundesratsbeschluss verschiedene Sparmassnahmen stützen, namentlich in bezug auf die Verwendung von elektrischer Energie (vgl. Ziff. 14).

688 11. Chemie.

Die ersten Bewirtschaftungsmassnahmen betrafen die Erzeugung und Verwendung von Glyzerin sowie die Förderung der Benzolauswaschung, der Teerproduktion und die Aufarbeitung des Teeres, wofür die Bundesratsbeschlüsse vom 2. Februar und vom 12. März 1940 erlassen wurden (vgl. oben). Da später diese Bewirtschaftungsmassnahmen auf den Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1940 (vgl, oben) gestützt wurden, sind die erwähnten zwei Bundesratsbeschlüsse gegenstandslos geworden und können aufgehoben werden. Auch alle übrigen, notgedrungen ausgedehnten Bewirtschaftungsmassnahmen auf dem Gebiet der Chemie beruhen auf dem Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1940 sowie teilweise auf dem oben (vgl. Ziff. 8) erwähnten Bundesratsbeschluss vom 21. Februar 1941. Für die Produktions- und Yerbrauehslenkung in der chemischen und pharmazeutischen Industrie wurde in ähnlicher Weise wie anderwärts eine grundlegende Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 19. Februar 1941 (A. S. 57, 161) erlassen. Von den zahlreichen bewirtschafteten Produkten konnten in der letzten Zeit eine ganze Reihe von der Bewirtschaftung befreit werden. Weitere Lockerungen sind in nächster Zeit zu erwarten. Knapp sind jedoch noch alle diejenigen Produkte, die auf dem Weltmarkt nicht leicht beschafft werden können (Fette und Öle), sowie diejenigen, die auf Grund von Kohle hergestellt werden oder für deren Herstellung viel Kohle erforderlich ist.

Als die Schuhe und die Textilien im Jahre 1940 rationiert wurden, musste ebenfalls die Seife der Rationierung unterstellt werden (Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartomentes vom 27, November 1940, A. S.56, 1883). Wegen der Schwierigkeiten in der Beschaffung von Fetten und Ölen kann heute eine Aufhebung der Seifenrationierung noch nicht in Aussicht genommen werden.

12. Holz.

Nachdem zuerst die wichtigsten Massnahmen gestützt auf einen Bundesratsbeschluss über die Holzversorgung vom 5. März 1940 erlassen worden waren, der inzwischen als gegenstandslos aufgehoben wurde, hat das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement in einer grundlegenden Rahmenverfügung vom 2, April 1941 (A. S. 57, 332) dem Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amt auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 25. Juni 1940 die erforderlichen Befugnisse eingeräumt, um alle notwendigen Vorschriften über
die Produktion, die Verteilung und die Verwendung von Holz und Holzkohle zu erlassen. Dadurch wurde es möglich, die Holzproduzenten zur Bereitstellung des für die Landesversorgung notwendigen Brenn-, Papier- und Nutzholzes zu verpflichten, vermittels der Festsetzung kantonaler Pflichtlieferungen den Ausgleich zwischen Brennholzübersehuss- und Brennholzmangelgebieten zu schaffen, eine geregelte Verteilung des Nutzholzes (Rundholzkontingentierung) durchzuführen, die Herstellung der Ersatztreibstoffe (Gasholz und Holzkohle) zu fördern und ihre Verteilung auf die Verbraucher zu regeln. Dabei wurden auch Massnahmen

689 getroffen, die zwar im kriegswirtschaftlichen Interesse liegen, zugleich aber sich als dauernde Massnahmen wohl günstig auswirken würden. Es ist deshalb zu gegebener Zeit zu prüfen, wie solche Massnahmen, die vor allem die Normalisierung des Kantholzes und der Bretter und Hobelwaren sowie die Kontrolle der Forstsamen und des forstlichen Kulturmaterials (Verfügungen des KIAA vom 1. Oktober 1943, vom 7. August 1944 und vom 17. Juli 1945; A. S. 59, 797; 60, 528; 61, 510) betreffen, in die ordentliche Gesetzgebung eingeführt werden können.

Durch einen Bundesratsbeschluss vom 23. Januar 1940 (ersetzt durch den Bundesratsbeschluss vom S.Dezember 1941, A. S.57, 1448) musste das Schlagen von NUSS- und andern Laubholzbäumen bewilligungspflichtig erklärt werden, um diese Holzarten für kriegswirtschaftlich wichtige Verwendungszwecke sicherzustellen.

Die angeführten Massnahmen auf dem Gebiet der Holzversorgung sind aufrechtzuerhalten, solange die Brennstoffknappheit andauert. Die Holzbewirtschaftung kann wohl im wesentlichen erst mit der Bewirtschaftung der Kohle aufgehoben werden.

13. Altstoffe.

Man war sich von Anfang an klar, dass die Erfassung und Verwertung der technisch verwertbaren Altstoffe und Abfälle eine wertvolle Quelle der Bohstoffbeschaffung darstellen. Massnahmen wurden deshalb schon durch einen Bundesratsbeschluss vom 29. März 1940 (A. S. 56, 800; heute weil gegenstandslos aufgehoben) eingeleitet. Eine umfassende Grundlage für die ausgedehnte Tätigkeit auf dem Gebiet der Altstoffwirtschaft wurde durch eine Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 18, Februar 1941 geschaffen (A. S. 57, 163), die sich vor allem ebenfalls auf den grundlegenden Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1940 stützt (vgl. oben).

Ein Teil der sogenannten klassischen Altstoffe konnte von der Bewirtschaftung befreit werden (Altmetalle) ; andere Altstoffe (wie Alttextilien) werden bald nachfolgen. Dagegen kann für einige Zeit von der Erfassung des Schrottes (vgl. Ziff. 2) und vor allem der Knochen, was insbesondere mit den Schwierigkeiten der Fett- und Ölversorgung zusammenhängt, noch nicht abgesehen werden.

14. Eleldriztiät.

Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 18. Juni 1940 (vgl. oben) mussten zum ersten Mai im Winter 1941/42 allgemeine Einschränkungen im Elektrizitätsverbrauch verfügt
werden, um im Interesse der Arbeitserhaltung nach Möglichkeit die Belieferung der Industrie und des Gewerbes zu sichern.

Gleichzeitig wurden die Elektrizitätswerke zur gegenseitigen Energieaushilfe verpflichtet und grössere neue Anschlüsse elektrischer Apparate bewilligungspflichtig erklärt. Ähnliche Massnahmen wurden nötig in den Wintern 1942/43 und 1948/44; auch für diesen Winter sind auf den 5. November erste, einstweilen noch leichtere einschränkende Massnahmen unerlasslich geworden. Durch eine

690 Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 28, September 1942 (A. S. 58, 895) sind dem Kriegs-industrie- und -Arbeits-Anat die erforderlichen Kompetenzen eingeräumt worden. Von diesen Befugnissen muss noch so lange Gebrauch gemacht werden, als die Brennstoffknappheit andauert.

Unter Umständen ist zu gegebener Zeit zu prüfen, ob die Grundlage für Energiebewirtschaftungsmassnahmen auf dem Wege der ordentlichen Gesetzgebung zu schaffen ist, solange sich während des Winterhalbjahres das Verhältnis zwischen Speicherkraft und Laufwerkkraft nicht wesentlich zugunsten der ersteren verbessert.

15. Bergbau.

Im Hinblick auf die im letzten Krieg gemachten Erfahrungen wurde im Februar 1941 ein Bureau für Bergbau errichtet, um den einheimischen Bergbau vor vermeidbaren Verlusten zu schützen und ihn den kriegswirtschaftlichen Zielen nach Möglichkeit dienstbar zu machen. Gestützt auf einen Bundesratsbeschluss vom 28. Oktober 1941 (ersetzt durch den BEB vom 7. Juni 1948, vgl. oben) wurde vor allem der Ausbeutung der Erz- und Kohlengruben besondere Beachtung geschenkt. Die Çrennstoffversorgung konnte durch die inländische Kohlenproduktion, die z. B. im Jahre 1948 insgesamt über 200 000 Tonnen betrug, in willkommener Weise verbessert werden. Solange im Zusammenhang mit der allgemeinen. Brennstoffbewirtschaftung die Bewirtschaftung der Inlandkohle notwendig bleibt, sollte der Bundesratsbeschluss vom 7. Juni 1943 beibehalten werden. Mit Rücksicht auf eine im Interesse einer gesteigerten Produktion erforderlich gewordene Absatzgarantio müssen in bezug auf die Inlandkohle jedenfalls bis zum 1. Mai 1947 entsprechende Massnahmen getroffen werden. Dagegen ist auf andern Teilgebieten des Bergbaus ein Abbau bereits eingetreten oder in Vorbereitung. Ob das Bureau für Bergbau für die Eegelung der Inlandkohle mindestens bis zum angeführten Zeitpunkt bestehen bleiben muss oder ob eine andere organisatorische Lösung gefunden werden kann, wird geprüft.

Kriegs-Transport-Amt.

Sektion für Kriegsrisikoversicherung.

1. Bundesratsbeschluss vom 21. November 1989 über die Versicherung des Kriegs-Transport-Eisikos bestimmter Valoren (Nr. 50) und die dazugehörende . Verfügung des Kriegs-Transport-Amtes vom 22. November 1989; 2. Bundesratsbeschluss vom 27. Dezember 1989 über die allgemeine Versicherung des Kriegs-Transport-Eisikos schweizerischer Import- und Exportgüter sowie bestimmter Transportmittel (Nr. 56) und die dazugehörende

691 Verfügung l des Kriegs-Transport-Amtes vom 28. D e z e m b e r 1989/80. Juni 1945; 3, Bundesratsbeschluss vom 8. Oktober 1940 über die A u s d e h nung der allgemeinen Versicherung des K r i e g s - T r a n s p o r t Eisikos schweizerischer Import- und E x p o r t g ü t e r auf Liechtenstein (Nr. 144).

Im Interesse des schweizerischen Importes und Exportes sah sich die Eidgenossenschaft mit Kriegsausbruch gezwungen, selber als Versicherer der Kriegstransportrisiken aufzutreten, da der Seekriegspool der privaten schweizerischen Transportversicherungsgesellschaften angesichts der Gefahrenlage auf diesen Zeitpunkt seine Tätigkeit einstellte und die Landkriegsrisiken von den Versicherungsgesellschaften bereits seit Beginn des Jahres 1938 nicht mehr in Deckung genommen worden waren. Der Bund trat fortan in allen Fällen, welche in den obenerwähnten Bundesratsbeschlüssen umschrieben sind, gegen aussen als alleiniger Kriegsvorsicherer und Eisikoträger auf. Indessen wurden die konzessionierten Transportversioherungsgesellschaften zur technischen Durchführung der Bundeskriegsversicherung beigezogen und auch intern in beschränktem Masse am Gewinn oder Verlust des Bundes beteiligt. Die mit Beschluss vom 8. Oktober 1940 erfolgte Ausdehnung der Bundeskriegsversicherung auf Liechtenstein betraf nur den Bundesratsbeschluss vom 27. Dezember 1989, umfasste also nicht auch die Valorenversicherung. Die grosse Bedeutung der Bundeskriegsversicherung für die schweizerische Kriegswirtschaft ergibt sich daraus, dass seit Kriegsausbruch 1939 bis Ende Juli 1945 durch sie Werte von total 19,5 Milliarden Schweizerfranken versichert worden sind, wobei dem Engagement aus der Neutralitätsverletzungs-Schädenversicherung noch nicht Bechnung getragen ist.

Eine Aufhebung der vorstehenden Beschlüsse dürfte so lange nicht in Frage kommen, als die in der Schweiz konzessionierten privaten Transportversicherungsgesellschaften nicht in der Lage sind, für die bis anhin vom Bunde gedeckten Gefahren selber zu angemessenen Sätzen die Deckung zu übernehmen. Die internationale Eisikenverteilung ist indessen heute nicht derart, dass die Gesellschaften sich bereit erklären könnten, die Kriegsgefahr selber zu laufen.

4. Bundesratsbeschluss vom 25. Februar 1941 über die Beteiligung der Eidgenossenschaft an Grossrisiken der Transportversicherung
(Nr. 187).

Die Erschwerung der Transportverhältnisse durch die Kriegsereignisse brachte es im Jahre 1940 und 1941 in zunehmendem Masse mit sich, dass auf einzelnen Exportdampfern gewaltige Kumuls entstanden, die in einzelnen Fällen 20 Millionen, ja 30 Millionen Franken überstiegen. Nachdem zu jener Zeit einerseits keine oder nicht vollwertige internationale Eückversicherungsmöglichkeiten zur Verfügung standen, anderseits die schweizerischen Transport-

692 Versicherungsgesellschaften nicht in der Lage waren, so gewaltige Eisiken selber zu laufen, wurde die Möglichkeit der Bückdeckung von Grossrisiken der Transportversicherung beim Bunde geschaffen. Angesichts der heutigen Bisikenveiteilung, die noch keineswegs als normal angesehen werden kann, und der noch fehlenden internationalen Freizügigkeit besteht seitens der Versicherungsgesellschaften sowie vom Standpunkt der schweizerischen Wirtschaft aus noch ein wesentliches Interesse an der Aufrechterhaltung dieser Bückversicherung.

5. Bundesratsbeschlu.ss vom 29. Juli 1942 über die Ausdehnung der Kriegs-Bisiko-Versicherung auf Vorlagerungen der in die Schweiz e i n z u f ü h r e n d e n Güter (Nr. 313) und die dazugehörende V e r f ü g u n g des Kriegs-Transport-Amtes vom 8. August 1942/ 7. August 1945.

Zur Sicherung bestimmter für unsere Wirtschaft wichtiger Güter zu einem Zeitpunkt, wo diese wegen Transportmittelknappheit, fehlender Blockadedokumente oder aus andern Gründen in Übersee gelagert werden mussten, wurde diese Deckungsmöglichkeit geschaffen. Sie erlaubte es den Importeuren, rechtzeitig für die schweizerische Versorgung wichtige Waren zu beschaffen, so dass diese im Augenblicke eintretender Transportmöglichkeiten tatsächlich zur Verfügung standen. Nachdem heute der Krieg zu Ende ist und sich auch die überseeischen Transportmöglichkeiten wesentlich gebessert haben, ist damit zu rechnen, dass die schweizerischen Vorlager in relativ kurzer Zeit abgetragen sind. Zu jener Zeit wird der vorstehende Bundesratsbeschluss voraussichtlich aufgehoben werden. Für die Inhaber heute noch nicht abtransportierter überseeischer Lager besteht indessen ein Interesse, dass diese Deckungsmöglichkeit vorläufig noch aufrechterhalten bleibt, da die politischen Verhältnisse zum Teil noch recht unsicher sind und die Police unter anderem Deckung gegen Bequisitions- und Biirgerkriegsgefahr bietet.

6. Bundesratsboschluss vom 16. Juni 1944 über die Ausdehnung der Kriegs-Bisiko-Versicherung auf Neutralitätsverletzungsschäden an Valoren, T r a n s p o r t m i t t e l n und rollenden Gütern (Nr. 456) und die dazugehörenden Verfügungen l und 2 des K r i e g s - T r a n s p o r t - A m t e s vom 16. Juni 1944.

Dieser Bundesratsbeschluss hatte seine Bedeutung während der Zeit der Kriegshandlungen auf dem europäischen
Kontinent. Da auch in der unmittelbaren Nachkriegszeit angesichts der vorerst unsichern militärischen und politischen Lage seitens der schweizerischen Wirtschaft noch ein gewisses Deckungsbedürfnis bestand, kam zunächst eine Aufhebung nicht in Frage. Dagegen sind heute die Verhältnisse derart, dass der Beschluss in der nächsten Zukunft aufgehoben werden kann.

Bundesratsbeschluss vom 5. Dezember 1941 über die Beschränkung der Verfügung über B i n n e n s c h i f f e (Nr. 252).

693 Bundesratsbeschluss vom 29, Mai 1945 b e t r e f f e n d die Ergänzung des Bundesratsbeschlusses über die Beschränkung der V e r f ü g u n g über B i n n e n s c h i f f e (Nr. 523).

Die beiden Bundesratsbeschlüsse erwiesen sich im höheren Landesinteresse als notwendig, um vorzubeugen, dass im schweizerischen Schiffsregister in Basel registrierte Binnenschiffe (Bheinschiffe und Binnenkanalschiffe) nach dem Ausland verkauft werden. Ferner um den Entscheid des Bundes vorzubehalten über Miet- und Pachtverträge, sowie alle übrigen Verträge, durch die ein Schiff einem Dritten für Transporte nichtschweizerischer Herkunft oder Bestimmung überlassen wird. Dies von der Überlegung ausgehend, nach Wiederaufnahme der Eheinschiffahrt und der Schiffahrt auf dem Bhein-Bhone-Hüninger-Kanal alle in Basel immatrikulierten Binnenschiffe für Schweizer Transporte einsetzen zu können.

Diese vorsorglich getroffenen Massnahmen haben sich als zweckmassig erwiesen. Vor dem Krieg wurden die Gütertransporte auf dem Wasserweg nach Basel überwiegend in ausländischen Schiffen befördert. Ein erheblicher Teil dieses ausländischen Binnenschiffsraums ist während des Krieges zerstört worden oder auf andere Wasserwege abgewandert. Während längerer Zeit wird künftighin die Schweiz voraussichtlich nur in stark reduziertem Masse mit fremdem Schiffsraum rechnen können. Sie wird in der Hauptsache auf ihre eigenen Schiffe angewiesen sein.

Die Wiederaufnahme der Bheinschiffahrt bis Basel wird voraussichtlich erst im Frühling 1946 möglich sein. Die beiden Bundesratsbeschlüsse müssen im Hinblick auf die vorstehenden Darlegungen bis auf weiteres in Kraft bleiben, um der Entfremdung schweizerischen Schiffraums für Schweizertransporte vorzubeugen.

Bundesratsbeschluss vom 18. Juni 1941 über die E i n f ü h r u n g der Bewilligungspflicht für Transporte von für die Landesversorgung wichtigen Gütern (Nr. 212).

Schon in den ersten Kriegsjahren hat sich das Bedürfnis nach einer Kontrolle der Transporte verschiedener für die Landesversorgung wichtiger Güter gezeigt. Dies in erster Linie, um den Schwarzhandel wirksam bekämpfen zu können und bestimmte Bewirtschaftungsmassnahmen zu unterstützen. So trägt die Kontrolle der Transporte wesentlich dazu bei, die Erfüllung der Holzlieferungskontingente durch die Überschusskantone zu sichern. Aus diesem
Grund war es notwendig, die bestehende gesetzliche Beförderungspflicht der Eisenbahnen und der vom Bunde konzessionierten Schiffahrtaunternehmungen einzuschränken, was durch den Bundesratsbeschluss vom 13. Juni 1941 geschehen ist. Gestützt darauf kann das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement den Transport von bestimmten Gütern der Bewilhgungspfhcht unterstellen. Von diesem Beschluss wurde für die Kontrolle der Transporte von Kartoffeln und des Tafel- und Wirtschaftsobstes sowie von Holz und Holzkohle Gebrauch gemacht.

694 Da die Gründe, die zum Erlass des Bundesratsbeschlusses geführt haben, nach wie vor bestehen, sollte er bis auf weiteres in Kraft belassen werden. Von einer Kontrolle des Transportes von Obst ist zwar neuerdings abgesehen worden.

Dagegen sind Massnahmen gestützt auf den Beschluss immer noch notwendig für den Transport von Kartoffeln und namentlich für den Transport von Holz und Holzkohle. (Vgl. hierüber die Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 5. Dezember 1941, A. S, 57, 1454).

Kriegs-Fürsorge-Amt.

A. In Kraft bestehende Bundesratsbeschltisse.

I. Sozialversicherung.

1. Kranken- und Unfallversicherung.

a, DerBundesratsbeschluss vom 17. Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht (Nr. 101) mit seinen zahlreichen Abänderungen bedingte den Erlass einer Eeihe von Bundesratsbeschlüssen für Arbeitskräfte, die bei Arbeitsdetachementeri für die Landesverteidigung, bei Bauarbeiten von nationalem Interesse, in der Landwirtschaft und in Bergwerken eingesetzt wurden. Es galt, diese Personen für den Fall von Krankheit oder Unfall zu versichern. Li bescheidenem Masse ist auch eine Sicherstellung für den Fall der Invalidität oder des Todes als Folge von Krankheit getroffen worden. Diese Massnahmen erwiesen sich als notwendig, da in Kantonen, wo kerne obligatorische Krankenversicherung besteht, meistens die sozial Schwächsten nicht versichert sind.

Was die Unfallversicherung betrifft, so ist nur ein geringer Prozentsatz der landwirtschaftlichen Betriebe bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern versicherungspflichtig. Die zur Zeit noch in Kraft stehenden Bundesratsbeschlüsse Nrn. 167, 389, 452, 458, 488, 493 und 518 sowie die dazu erlassenen Verfügungen des Volkswirtschaftsdepartements werden in jenem Zeitpunkt aufgehoben werden können, in dem die grundlegenden Erlasse über die Arbeitsdienstpflicht ausser Kraft treten.

fc. Bundesratsbeschluss vom 22. Dezember 1944 über Teuerungszulagen an Beuten der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Nr. 494). Dieser Bundesratsbeschluss wird aufgehoben werden können, wenn die Teuerung merklich zurückgegangen ist.

c. Bundesratsbeschluss vom 18. Juni 1941 über die Versicherung der Besatzung der schweizerischen Seeschiffe gegen Unfall und Krankheit (Nr. 211). Unser Volkswirtschaftsdepartement hat am 22. August 1941 mit der
«Zürich» Allgemeinen Unfall- und HaftpflichtVersicherungs-AG. in Zürich einen Vertrag abgeschlossen zwecks Durchführung der Versicherung. Die genannte Gesellschaft ist das geschäftsführende Organ für siebzehn in der Schweiz konzessionierte Versicherungsgesellschaften, die an

695 der Eisikentragung beteiligt sind. Der Beschluss muss beibehalten werden, bis entschieden ist, ob die schweizerische Hochseeschiffahrt aufrecht erhalten bleibt.

d. Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 1944 über die Bek ä m p f u n g der Q u a r z s t a u b l u n g e (Silikose) im Tunnel-, Stollenund Bergbau (Nr. 485). .Die Notwendigkeit dieses Erlasses ist im zwölften Vollmachtenbericht dargetan worden. Da der Beschluss erst auf 1. Januar 1945 in Kraft trat, können zur Zeit über dessen Durchführung noch keine Mitteilungen gemacht werden.

e. B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 9. Februar 1945 über die U n f a l l versicherung (Erhöhung der anrechenbaren Lohnbeträge) (Nr. 503).

Es handelt sich bei diesem Beschluss um eine Massnahme, die nicht ausschliesslich durch die Teuerung während der Kriegszeit bedingt ist. Aus diesem Grunde muss dieser Beschluss sowie auch der unter lit. d erwähnte in die ordentliche Gesetzgebung übergeführt werden. Ein entsprechender Bundesbeschluss ist zur Zeit in Vorbereitung. Da er den eidgenössischen Bäten zu unterbreiten ist, kann die Ausserkrafterklärung des Bundesratsbeschlusses vom 9. Februar 1945 nicht vor Ende 1946 erfolgen.

2. Fürsorge für ältere Arbeitslose.

Bundesratsbeschluss vom 24. Dezember 1941 über Fürsorge für ältere Arbeitslose (Nr. 261). Gemäss Art, 30 dieses Bundesratsbeschlusses läuft die auf den Vollmachten beruhende Begelung der Fürsorge für ältere Arbeitslose am 31. Dezember 1945 ab. Durch Bundesratsbeschluss vom SO. November 1945 (Nr. 550) wurden diese Massnahmen im Einvernehmen mit der Vollmachtenkommission, bis zum 81. Dezember 1947 verlängert.

3. Alters- und Hinterlassenenfürsorge.

a. Bundesratsbeschluss vom 24. Dezember 1941 über Altersund Hinterlassenenfürsorge (Nr. 260). Durch den Bundesbeschluss vom 21. Juni 1939 über den Vollzug der Übergangsbestimmung zu Art. 34(iuater der Bundesverfassung war die Grundlage für die Ausrichtung der Fürsorgeleistungon für die Jahre 1939 bis 1941 geschaffen worden. Auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 24, Dezember 1941 konnten den Kantonen in den Jahren 1942 bis 1945 jährlich 19 Millionen, der Schweizerischen Stiftung für das Alter 2,5 Millionen und der Schweizerischen Stiftung für die Jugend 0,75 Millionen Franken zugewiesen werden. Der Beschluss tritt auf 31. Dezember 1945 ausser Kraft. An
seine Stelle tritt der Bundesratsbeschluss vom 9, Oktober 1945 über die provisorische Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenrenten (Ubergangsordnung), mit Abänderung vom 23. November 1945 (Nr. 547).

b. Bundesratsbeschluss vom 21. April 1944 über Gewährung eines zusätzlichen Beitrages zugunsten der Alters- und Hinter-

696 lassenenfürsorge (Nr. 448), Dieser Bundesratsbeschluss gestattete, die zufolge der Teuerung entstandene Notlage der Bedürftigen zu lindern, durch Zuwendung weiterer 4,65 Millionen Franken. Er war im voraus auf die Zeit vom 1. Januar 1944 bis 31. Dezember 1945 befristet.

u. Grenzsanitätsdienst.

In den Jahren 1948 und 1944 Hessen die Kriegsereignisse voraussehen, dass bald grössere Flüchtlingsströme in der Schweiz Aufnahme suchen werden.

Da der Grenzsanitätsdienst in seiner damaligen rechtlichen, materiellen und personellen Organisation einem derartigen Anstrom von Flüchtlingen nicht gewachsen war, wurden im Bundesratsbeschluss vom 11. April 1944 über Massnahmen gegen die Einschleppung ansteckender Krankheiten durch Flüchtlinge (Nr. 44S) die Grundlagen für einen Ausbau des Grenzsanitätsdienstes in baulicher und organisatorischer Hinsicht geschaffen. Eine der wesentlichen Bestimmungen dieses Beschlusses, die hälftige Teilung der aus der Durchführung des Beschlusses erwachsenden Kosten zwischen Bund und Kantonen wurde von den Kantonen stark angegriffen.

Durch den Bundesratsbeschluss vom 18. Mai 1945 über Massnahmen gegen die Einschleppung ansteckender Krankheiten durch Flüchtlinge (Nr. 522) wurde diese Bestimmung dahingehend abgeändert, dass die Kostenanteile der Kantone auf einen Viertel herabgesetzt wurden.

Der Landesgrenze entlang sind insgesamt 33 Grenzsanitätsposten errichtet worden; darüber hinaus wurden 125 Ärzte mit der sanitarischen Kontrolle von Schwarzgängern betraut. Die wichtigeren Posten wurden durch permanente Eeinigungs-, Desinfektions- und Entlausungsanstalten, teilweise auch durch Speziallager verstärkt, die für die Aufnahme unreiner Grenzgänger, besonders Flüchtlinge, bestimmt sind. An den Haupteintrittspforten sind vom Grenzsanitätsdienst zudem noch Notinfektionsspitäler errichtet worden. Die Zahl der grenzärztlich kontrollierten regulären Einreisenden belief sich auf nahezu eine halbe Million, wovon 176000 Personen einer genauen ärztlichen Untersuchung unterworfen wurden. Dazu kommen ca. 223 000 grenzärztlich kontrollierte Flüchtlinge sowie 67 000 an der Grenze untersuchte und entlauste Kinder der Kinderaktionen des Schweizerischen Boten Kreuzes.

An einen Abbau der auf den Vollmachten beruhenden Massnahmen kann unter den heutigen Verhältnissen noch nicht gedacht werden. Weder
die derzeitige Seuchenlage noch die politischen Verhältnisse im Ausland gestatten heute eine Aufhebung des Grenzsanitätsdienstes. Insbesondere müssen die wichtigsten Grenzlager sowie die Desinfektions-, Beinigungs- und Entlausungsanstalten vorderhand noch belassen werden, während anderseits gewisse, im rückwärtigen Baum installierte .Einrichtungen bereits aufgehoben wurden oder demnächst liquidiert werden können. An gewissen Eintrittsstellen, wie beispielsweise in Genf, muss sogar noch eine Verstärkung der bereits getroffenen Massnahmen erwogen werden.

007

Im Zusammenhang mit dem Abbau der kriegswirtschaftlichen Organisation des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat der Bundesrat am 26. Oktober 1945 den Bundesratsbeschluss betreffend Übertragung der Aufgaben des eidgenössischen Grenzsanitätsdienstes an das eidgenössische Departement des Innern (eidgenössisches Gesundheitsamt) erlassen, wonach die Sektion III Grenzsanitätsdienst des eidgenössischen Kriegs-FursorgeAmtes aufgehoben wurde.

in. Heimschaffung.

Bundesratsbeschluss vom 13. Dezember 1948 über Heimschaffungsdienst (Nr. 415) und Verfügung I des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 18. Dezember 1948 über Heimschaf fungsdienst.

Um die Rückwanderung von Schweizern aus dem Ausland sowie ihre allfällige Wiederausreise aus der Schweiz während der Kriegs- und Nachkriegszeit zu erleichtern, wurde mit Kriegsbeginn der Heimschaffungsdienst eingerichtet. In der Folge wurden an allen in Betracht kommenden Grenzorten Heimschaffungskommissariate eingesetzt. Diese befassen sich mit der Übernahme der Rückwanderer an der Grenze, deren Betreuung und Weiterleitung an ihren vorläufigen Bestimmungsort. Im Hinblick auf den noch ständig und zeitweilig in vermehrtem Masse fliessenden Bückwandererstrom kann mit der Aufhebung des Bundesratsbeschlusses vom 18. Dezember 1948 nicht vor Ende dieses Jahres gerechnet werden.

IV. Sozialfürsorge.

Bundesratsbeschluss vom 10. Oktober 1941 über Beitragsleistung des Bundes an Notstandsaktionen zugunsten der minderbemittelten Bevölkerung (Nr, 236). Dieser Beschluss ist ein blosser Subventionserlass, der vorsieht, dass die von den Kantonen und Gemeinden durchgeführten Notstandsaktionen zugunsten jener Bevölkerungskreise, die durch die Kriegsereignisse unverschuldet in Not geraten sind, durch einen Bundesbeitrag von grundsätzlich einem Drittel der entstandenen Kosten unterstützt werden, sofern auch die Kantone einen Beitrag gewähren. Von der Bezugsberechtigung bei Notstandsaktionen sind die dauernd armengenösaigen Personen ausgeschlossen. Die Begrenzung für die Bezugsberechtigung wird durch besondere Einkommensgrenzen festgelegt. Eine neue Erhöhung der Berechtigungsgrenzen wurde durch Verfügung IV des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 25. September 1945 geschaffen. Dabei dürfte es sich voraussichtlich um die letzte Erweiterung des Kreises
der Bezugsberechtigten handeln.

Bundesratsbeschluss vom 18. September 1948 über Durchf ü h r u n g von Naturalaktionen zu Fürsorgezwecken (Nr. 399), Bundesblatt. 97. Jahrg. Bd. II.

48

698 Durch diesen Beschluss wurde die Basis der Notstandsaktionen erweitert, indem unser Volkswirtschaftsdepartement darin ermächtigt wurde, Naturalaktionen durchzuführen.

Für eine Aufhebung der beiden Bundesratsbeschlüsse ist heute, mit wenigen Ausnahmen, der Zeitpunkt noch nicht gekommen. Auf dieser Eechtsgrundlage sind bisher im wesentlichen allgemeine sowie spezielle Notstandsaktionen entweder vom Bund selbst organisiert oder deren Durchführung durch Kantone und Gemeinden vom Bund subventioniert worden.

Bundesratsbeschluss vom 12. September 1945 über Beitragsleistung -an die schweizerische Winterhilfe 1945/46 (Nr. 538). Auf Grund dieses Bundesratsbeschlusses. wurde der Schweizerischen Winterhilfe ·wiederum der seit dem Jahr 1941/42 regelmässig gewährte Bundesbeitrag von Fr. 500 000 zugesichert. Dem Gesuch dieser schweizerischen Fürsorgeinstitution wurde namentlich darum entsprochen, weil angenommen werden musste, dass das Ergebnis ihrer privaten Sammlung in diesem Jahr hinter dem Ergebnis früherer Jahre zurückbleiben werde und weil anderseits die Bedürfnisse der Sozialfürsorge trotz Kriegsschluss sich nicht vermindert haben. Dieser Bundesratsbeschluss gilt lediglich für das Fürsorgejahr 1945/46; er läuft ohne weiteres ab, wenn seine Zweckbestimmung erfüllt ist.

Preiskontrollstelle.

I.

.

a. B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 1. September 1939 b e t r e f f e n d die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären M a r k t v e r s o r g u n g (Nr. 2).

Dieser Bundesiatsbeschluss ermächtigt das eidgenössische Volkswirtschaf tsdepartement, um eine ungerechtfertigte Erhöhung der Kosten der Lebenshaltung zu vermeiden, deren Anpassung an die wirtschaftliche Lage zu ermöglichen und die reguläre Marktversorgung zu. schützen: Vorschriften zu erlassen über Warenpreise, Miet- und Pachtzinse sowie über Tarife jeder Art, ausgenommen solche für konzessionierte TransportUnternehmungen, und die für eine geregelte allgemeine Marktversorgung notwendigen Massnahmen zu ergreifen.

Der Bundesrat basierte seinen Entschluss, auf die Preisbildung aktiven Einfluss zu nehmen, im wesentlichen auf folgende Überlegungen: Zur Vermeidung sozialer Spannungen sollen die Kriegslasten in möglichst gerechter Weise auf alle Bevölkerungskreise verteilt werden; Sicherung der Konkurrenzfähigkeit der Schweiz auf dem Weltmarkt; Ermöglichung der Deckung-des kriegsbedingt gestiegenen Sachbedarfes zu möglichst niedrigen Preisen.

Gestützt auf den Bundesratsbeschluss hat dann das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement in einer Eeihe gleichnamiger Verfügungen die mass^

699 geblichen Eechtsgrundlagen für die schweizerische Preispolitik und die Tätigkeit der eidgenössischen Preiskontrollstelle geschaffen. Die im Tordergrund stehende Verfügung l vom 2. September 1939 statuiert das G e n e h m i g u n g s v e r f a h r e n für die Erhöhung der Warenpreise, der Miet- und Pachtzinse, sowie der Tarife über ihren effektiven Vorkriegsstand, das Verbot von mit der allgemeinen Wirtschaftslage unvereinbaren Gewinnen und die Senkung unangemessener Ansätze, In weitern Verfügungen wurden die für eine «geregelte allgemeine Marktversorgung» notwendigen Vorschriften erlassen, Die Kompetenz zum Erlass von Preisvorschriften gemäss den Weisungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes wurde der eidgenössischen Preiskontrollstelle übertragen, die ihre Massnahmen im Einvernehmen mit den mitinteressierten kriegswirtschaftlichen Ämtern zu treffen hat. -Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement behielt sich für besondere Fälle die direkte Preisfestsetzung vor.

Bei Erlass der Verfügung l ging das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement von der Überlegung aus, vermittelst eines «relativen Preisstops» der besondern Lage der Schweiz Rechnung zu tragen. Die Auslandsabhängigkeit unseres Landes in seiner Versorgung mit industriellen Rohstoff en, Nahrungsund Futtermitteln liess von vorneherein den Schluss zu, dass eine warenseitige Verteuerung in Kriegszeiten für die Schweiz nicht vermieden werden könne.

Das gewählte Verfahren war geeignet, die unter dieser Sachlage notwendige Elastizität in der Preispolitik herbeizuführen. Die in der massgeblichen Verfügung l enthaltene Grundrichtung des «relativen Preisstops» blieb während der ganzen Kriegsdauer im wesentlichen unverändert, wenn ßich auch mit zunehmender Verschärfung der Mangellage die jeweils im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement praktizierten Methoden änderten, verfeinerten und notgedrungenerweise immer tiefer in die innern Bezirke des Wirtschaftslebens eindringen mussten.

Zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Erhöhung der Kosten der Lebenshaltung wurden anfänglich Preiserhöhungen nur zugelassen, soweit effektive Verteuerungen nachgewiesen werden konnten. Die vorhandenen billigen Lager durften nicht zum Wiederbeschaffungspreise in den Handel gebracht, mussten vielmehr zur Eildung von
Mittelpreisen eingesetzt werden. Differenzialgewinne wurden abgeschöpft. In der Margenberechnung galt der Grundsatz : Absolute Vorkriegsmarge in Franken und Rappen, Sonderregelungen mit knapper Margenfestsetzung gelangten für wichtige Artikel des lebensnotwendigen Bedarfs zur Anwendung. Der Umsatzrückgang galt anfänglich nicht als Kostensteigerungsfaktor, wenn auch später unter dem Drucke der Entwicklung gewisse Modifikationen dieses Grundsatzes nicht zu vermeiden waren. Für die Abschöpfung von Differenzialgewinnen und zur Preisvereinheitlichung erfolgte die Einführung von Preisausgleichskassen. Nachdem sich die Wirtschaft einigermassen an die neuen Verhältnisse anpassen konnte und die Kostenerhöhung weitere Fortschritte machte, gab das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement seine Zustimmung zu einer Aufbesserung der Handelsmarge.

700

Mit zunehmender Kriegsdauer gelangten neue Erzeugnisse und insbesondere Ersatzprodukte auf den Markt, für die mangels einer Vergleichsbasis (Vorkriegspreis) die Bestimmungen der Verfügung l keine genügende Handhabe zu deren Erfassung boten. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement statuierte deshalb in seiner Verfügung Nr. 7 die Genehmigungspflicht für die Preise neuer Waren, Tarife und Mietpreise.

Im Verlaufe des Jahres 1942 gewann die Verschärfung der bisher entwickelten Eichtlinien für die Würdigung der Kosten als Elemente der Preisbildung an Bedeutung. Die Steigerung der Lebenshaltungskosten liess in weiten Kreisen der Wirtschaft den Ruf nach einer durchgreifenden Preisstabilisierung laut werden.

Nachdem mit einiger Sicherheit angenommen werden durfte, dass die Entwicklung der Weltmarktpreise bald ihr kriegsbedingtes Maximum erreichen werde und die Steigerung der Zufuhrkosten auch keine Veränderungen von Bedeutung mehr auswies, hatten sich die Massnahmen der Preiskontrolle unter dem Drucke der zwingenden Notwendigkeit einer Preisstabilisierung zur Aufrechterhaltung des sozialen Friedens und der Sicherung der nachkriegszeitlicheh Konkurrenzfähigkeit der Schweiz in sich steigerndem Masse der Eindämmung der inlandbedingten Teuerungsfaktoren und der Komprimierung bestimmter Preisbildungselemente zuzuwenden. Dabei wurde von der Überlegung ausgegangen, dass als Folge der ausgesprochenen wirtschaftlichen Aaslandsabhängigkeit der Schweiz nur eine relative Stabilisierung der Preise erfolgen könne, diese aber vermittelst aller zur Verfügung stehenden Mittel einem weitern Preisanstieg nach Möglichkeit entgegentreten müsse. Eine verschärfte Einflussnahme auf die inlandsbedingten Preisbildungselemente war deshalb angezeigt.

Die eidgenössische Preiskontrollkommission erliess am 11. März 1948 die Thesen zur Preisstabilisierung, deren Gesamtinhalt und Tendenz vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement gutgeheissen und der eidgenössischen Preiskontrollstelle als Weisung auferlegt wurden und die seither für die schweizerische Preispolitik als richtunggebend angesprochen werden können.

Die wichtigsten Grundsätze dieser Thesen, die zum Teil von der eidgenössischen Preiskontrollstelle im Verlaufe der ersten Kriegsjahre bereits mehr oder weniger ausgeprägt zur Anwendung gelangten, sind die folgenden:
«Für die Preisbildung sind die Kosten unter normalen Konkurrenzverhältnissen massgebend. Kriegsbedingte Gewinne sind zu verhindern.

Nicht die Einzelkalkulation, sondern das Gesamtergebnis, unter Berücksichtigung der während des Krieges angesammelten Reserven, ist zu berücksichtigen. Als Norm für. die Kosten eines Erwerbszweiges gelten die Aufwendungen eines gut geleiteten Betriebes bei normaler Finanzierung und Beschäftigung. Reale Kostensteigerungen sollen möglichst durch anderweitige Ersparnisse ausgeglichen werden und nicht mehr automatisch zu entsprechenden Preiserhöhungen führen.

Der Umsatzrückgang darf nur unter bestimmten Voraussetzungen zu Preiserhöhungen führen. Nominelle Einkommenserhöhungen sind im Rahmen

701 der Tragfähigkeit für das Unternehmereinkommen wie für Löhne und Gehälter nur entsprechend den Bichtsätzen der eidgenössischen Lohnbegutachtungskommission zuzulassen, wobei frühere Unterbewertungen im Bahmen der Tragfähigkeit auszugleichen sind.

Neben der Preiskontrolle im engern Sinne sind zur Preisstabilisierung nötigenfalls Preisausgleichskassen, Preisdifferenzierungen, Bationalisierungsund Bewirtschaftungsmassnahmen sowie staatliche Zuschüsse an Produzenten oder Konsumenten ins Auge zu fassen.

Preispolitik, Lohnpolitik, Warenbewirtschaftung und Finanzpolitik sind weitgehend zu koordinieren, wobei der eidgenössischen Preiskontrollstelle ein Mitspracherecht bei Bewirtschaftungsmassnahmen zu gewähren ist.» b. Bundesratsbeschluss vom 16. Januar 1945 über die Abänderung des Bundesratsbeschlusses betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung (Nr. 501).

Dieser Bundesratsbeschluss stellt eine Ermächtigung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes durch den Bundesrat in Erweiterung der Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1989 dar, Vorschriften über Grundstücke und Entgelte jeder Art zu erlassen. Das eidgenössische Volkswirtßchaftsdepartement hat bisher von seiner Kompetenzerweiterung keinen Gebrauch gemacht.

c. Bundesratsbeschluss Nr. 2 vom 24. Dezember 1943 bet r e f f e n d die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung (Nr. 430).

Dieser Bundesratsbeschluss steht in engem Zusammenhang mit den bereits genannten Beschlüssen und der vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Ausführungsvorschriften, namentlich derjenigen über die Preisausgleichskassen und Fonds.

IIDer Bundesrat ging beim Erlass seines Ermächtigungsbeschlusses von der Überlegung aus, vermittelst staatlicher Einflussnahme die preissteigernden Auswirkungen der kriegsbedingten Mangelerscheinungen nach Möglichkeit zu bremsen und in kontrollierbare Bahnen zu lenken. An die Stelle des gestörten Gleichgewichtes der wirtschaftlichen Marktgesetze trat die unmittelbare, staatliche Preisregelung.

Mit der Überwindung der wirtschaftlichen Abschnürung vom Ausland befindet sich die Schweiz in einem Übergangsstadium. Trotz Kriegsende sind aber die kriegsbedingten Teuerungsmomente im wesentlichen noch vorhanden.

Ihre sukzessive Büokbüdung
hat jedoch bereits eingesetzt und -wird sich mit zunehmender Entfernung vom Kriegsende entsprechend verbreitern. Die Eohstoffpreise auf dem Weltmarkt dürften nach Lockerung der kriegswirtsohaft-

702 lichen Beschränkungen und nach Deckung des ersten Stossbedarfes wieder den ausgleichenden Einflüssen von Angebot und Nachfrage unterworfen sein und nach Senkung der kriegsbedingten Produktionskosten eine fühlbare Bückbildung erfahren. Mit verbesserter Versorgungslage wird sich die in der Eegel teure Herstellung bzw. Verwehdung von Ersatzstoffen und -produkten wie die Verarbeitung von Altstoffen sukzessive den klassischen Produkten und Verfahren wieder anpassen bzw. grösstenteils durch diese verdrängt werden.

Die agrarische Inlandsproduktion kann mit sinkenden Gestehungskosten (Wiedereinfuhr ausländischer Früchte und Düngemittel etc.) rechnen. Die bereits sinkenden Frachtkosten dürften mit dem Wegfall der Umwegfrachten, der Zwischenlagerung und der allmählich zunehmenden Zufuhrkapazität ebenfalls wesentliche Eeduktionen erfahren. Dieser preisliche Bückbildungsprozess wird von der Wirtschaft jedoch solange nicht automatisch und bis zur letzten Verbraucherstufe weitergegeben werden, als, ganz allgemein gesprochen, das Angebot die N a c h f r a g e nicht zu decken vermag, mit andern Worten solange dem privatwirtschaftlichen Gewinnstreben durch das Einspielen der freien Konkurrenz keine Grenzen gesetzt werden.

Ziel der Preispolitik, als Bestandteil einer zweckgerichteten Wirtschaftspolitik, muss deshalb die Erzwingung einer raschen Weitergäbe dieser Preissenkungen bis zum letzten Verbraucher und die Überwindung des mangelnden Anpassungswillens bestimmter Branchen der Wirtschaft zur Erlangung einer möglichst günstigen Ausgangslage für die konkurrenzfähige Wiederaufnahme unserer internationalen Wirtschaftsbeziehungen sein.

Diese Zielsetzung und die voraussichtliche Preisentwicklung führen zu nachstehenden Schlussfolgerungen über die vom S t a a t e in der Übergangszeit zu ergreifenden Massnahmen preispolitischer Natur: Die staatlichen Massnahmen, die eine direkte Preisregelung darstellen, sind solange unverändert anzuwenden, als die Versorgung mit Boh- und Hilfsstoffen noch ungenügend und preislich hoch ist.

Die Anpassung der K o s t e n g e s t a l t u n g der Inlandproduktion und der Lebenshaltung an die durch die Bückbildung der kriegsbedingten Verteuerungen, namentlich der Importpreise, geschaffenen Verhältnisse ist vermittelst zweckgerichteter Massnahmen . durchzusetzen 1 ).

Mit dem Eintritt
stabilerer Verhältnisse soll für die einzelnen Sektoren der W i r t s c h a f t sukzessive eine L o c k e r u n g der kriegs!) In diesem Zusammenhang ist auf die Verfügung der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 21. März 1945 betreffend Verbot übersetzter Gewinne und Preissenkungepflicht "(A. 8. 61, 155) hinzuweisen. Es wird u. a. in Art. l bestimmt:.

... die genehmigten Höchstpreise und -entgelte dürfen «nur so lange und so weit angewendet werden, als die ihrer Festsetzung zugrunde gelegten Kosten entstehen; treten nachträgliche Kostensenkungen ein, so hat ohne besondere Aufforderung eine entsprechende Preissenkung zu erfolgen».

703

wirtschaftsbedingt s t r a f f e n Preisbildungsvorschriften erfolgen 1 ).

Nach Massgabe der sich bietenden Möglichkeiten kann die staatliche Preisregelung schliesslich weitgehend von der Preisbildung auf dem freien Markt abgelöst werden.

Die damit umschriebene, geordnete Rückführung des schweizerischen Preisniveaus auf seinen anzustrebenden Stand erfordert die vorläufige Beibehaltung der Bundesratsbeschlüsse betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung,

G. Post- und Eisenbahnflepartement.

I. Amt für Verkehr.

Schon bald nach Ausbruch des Krieges hat der Güterverkehr auf den Bahnen stark zugenommen, was zu einem scharfen Mangel an Güterwagen führte. Um diesem zu steuern, mussteo die Belade- und Entladefristen herabgesetzt werden. Für den sich auf den Stationen abwickelnden Verkehr war das Post- und Eisenbahndepartement zuständig, während es für den auf Privatgeleisen sich abwickelnden Verkehr im Hinblick auf das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1874 über die Bechtsverhältnisse der privaten Verbindungsgeleise eines Vollmachtenbeschlusses bedurfte. Dieser Bundesratsbeschluss vom 5. April 1940 betreffend Beschleunigung des U m l a u f s der Güterwagen (Nr. 89) kann vorderhand noch nicht aufgehoben werden. Bekanntlich hat sich der Mangel an Güterwagen durch die Notwendigkeit, solche Wagen in wachsender Zahl für unsere Einfuhren zur Verfügung zu stellen, noch verschärft. Der Vollmachtenbeschluss muss also bis auf weiteres beibehalten werden. Da aber anzunehmen ist, dass die auf ihn sich stützenden Massnahmen in absehbarer Zeit abgebaut werden können, ist seine Überführung in die ordentliche Gesetzgebung nicht angezeigt.

Durch den Krieg gerieten verschiedene Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen, namentlich diejenigen, die auf ausländische Betriebsstoffe angewiesen waren, in finanzielle Schwierigkeiten. Durch den Bundesratsbeschluss vom 17. Mai 1940 über ausserordentliche Hilfsmassnahmen z u g u n s t e n notleidender Eisenbahn- und S c h i f f a h r t s u n t e r n e h m u n g e n (Kriegshilfe) (Nr. 100) sollten sie in die Lage versetzt werden, ihren Betrieb aufrechterhalten zu können. Auf Grund dieses Beschlusses wurden unverzinsliche Darlehen im Betrag von rund Fr. 270 000 gewährt, von denen bis jetzt rund Fr. 60 000 zurückbezahlt sind. Ferner wurden für die Deckung von Betriebsfehlbeträgen rund Fr. 870 000 à fonds perdu aufgewendet.

J ) Nicht zuletzt wird dabei auf die Reaktionen von Seiten der Wirtschaft selbst abgestellt werden müssen. Nach unsern Erfahrungen stehen den Begehren der Wirtschaft nach grösaerer Freiheit oft Forderungen gegenüber, die der preisregelnden Intervention des Staates vorläufig noch wesentliche Bedeutung beimessen.

704 Diese Hilfsmassnahmen werden durch den auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 24, Dezember 1948 über die Erhebung von Taxzuschlägen (Nr. 423) geschaffenen Ausgleichsfonds, wenn auch nicht rechtlich, so doch praktisch abgelöst. Der Bundesratsbeschluss vom 17. Mai 1940 kann deshalb auf den 81. Dezember 1945 mit dem Vorbehalt aufgehoben werden, dass seine Anwendung nach diesem Zeitpunkt für die Erledigung der Ende 1945 noch hängigen Gesuche gewahrt bleibt und dass die Art. 7 und 8 bis zum Erlöschen der Forderungen, die unter seiner Herrschaft entstanden sind, in Kraft bleiben.

Als im Laufe der Kriegsjahre die Preise der Betriebsmaterialien für die Eisenbahnen und Schiffahrtsunternehmungen immer weiter stiegen und auch die notwendig gewordenen Teuerungszulagen an das Personal die Betriebskosten immer höher steigen Hessen, wurde eine gewisse Anpassung der Transportpreise der öffentlichen Transportunternehmungen unerlässlich. Sie wurde ermöglicht durch den Bundesratsbeschluss vom 24. Dezember 1943 über die Erhebung von T a x z u s c h l ä g e n bei den Eisenbahn- und S c h i f f f a h r t s u n t e r n e h m u n g e n (Nr. 423). Von der Bewilligung zur Erhebung von Taxzuschlägen haben die Schweizerischen Bundesbahnen und die überwiegende Mehrzahl der konzessionierten Transportunternehmungen Gebrauch gemacht.

Die Einnahmen aus diesen Zuschlägen beliefen sich im Jahre 1944 bei den Schweizerischen Bundesbahnen auf rund 30 Millionen Franken und bei den konzessionierten Transportunternehmungen auf rund 5 Millionen Franken.

Die Verteuerung der Betriebskosten wird damit nur zum Teil gedeckt. Die bewilligten Taxzuschläge waren im Zeitpunkt ihrer Einführung durch die inzwischen weiter gestiegenen Betriebskosten bereits überholt, und seither haben sowohl die Materialpreise als auch die Löhne weitere Erhöhungen erfahren. An die Abschaffung der Taxzuschläge kann deshalb zurzeit nicht gedacht werden. Dagegen halten wir dafür, dass die Bewilligung zur Erhebung von Taxzuschlägen vorläufig nicht in die ordentliche Gesetzgebung übergeführt werden, sondern ihren provisorischen Charakter beibehalten sollte, bis sich die Verhältnisse weiter abgeklärt haben werden.

n. Amt für Wasserwirtschaft.

Durch den Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1948 betreffend die L i m m a t k o r r e k t i o n und die Erstellung eines
neuen Wehres zwecks Eegulierung der Wasserstände des Zürichsees (Nr. 362) wurde die Frist für den Baubeginn, welcher im Bundesbeschluss vom 24. Juni 1988 betreffend die Zürichseeregulierung vorgesehen war, im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage bis auf weiteres verlängert.

In Ausführung dieses Bundesratsbeschlusses wurden bereits ein Teil der notwendigen Abbrucharbeiten und die Eisenkonstruktionen für das Dachwehr ausgeführt.

Der Beschluss kann auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben werden wie der Vollmachtenbeschluss vom 29. Juli 1942 über die Arbeitsbeschaffung in

705 Kriegskrisenzeiten, Eine nach diesem Zeitpunkt allfällig noch notwendige Fristverlängerung sollte durch einen ordentlichen Bundesbeschluss erfolgen.

m. Amt für Elektrizitätswirtschaft.

Die nach Kriegsausbruch eingetretene Knappheit und Verteuerung der Brennstoffe hatte eine aussergewöhnliche Nachfrage nach elektrischer Energie zur Folge. Bei unterdurchschnittlicher Wasserführung wurden im Winter bald empfindliche Einschränkungen des Energieverbrauches notwendig. Durch den Bundesratsbeschluss vom 16. Juni 1942 über Massnahmen zur Erhöhung der Produktion der Wasserkraft-Elektrizitätswerke (Nr. 301) wurde das Post- und Eisenbahndepartement ermächtigt, alle Massnahmen anzuordnen, um die Energieerzeugung der bestehenden Wasserkraft-Elektrizitätswerke zu erhöhen. Der zu diesem Zwecke bestellte Kommissar ordnete diverse Verfügungen für Regulierung der natürlichen Seen, Stauerhöhungen, Zuleitung von nicht konzessioniertem Wasser, Reduktion der Dotierungswassermenge, Abänderung der Fülltermine usw. ah, welche eine Erhöhung der Winterenergieproduktion zum Resultate hätten. Solange kein grösseres Speicherwerk erbaut ist und die Brennstoffnot anhält, ist es unbedingt notwendig, alle Massnahmen zur Erhöhung der Produktion der bestehenden Wasserkraftwerke aufrechtzuerhalten. Unterdessen wird versucht, auf dem Wege einer Teilrevision des Bundesgesetzes vom 24. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte den Bau grösserer Speicherwerke zu fördern.

IV. Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung.

Die Schaffung zahlreicher kriegswirtschaftlicher Ämter des Bundes, der Kantone und Gemeinden verlangte eine Regelung der Portofreiheit dieser Ämter. Sie geschah durch den Bundesratsbeschluss vom 3. Oktober 1939 über die Portofreiheit der kriegswirtschaftlichen Ämter (Nr. 27). Der Beschluss wird von selbst gegenstandslos mit dem Abbau der kriegswirtschaftlichen Ämter.

Im Postautoverkehr bedingte der Mangel an Benzin und Dieselöl und anderen Betriebsstoffen besondere einschränkende Massnahmen. Sie wurden durch den Bundesratsbeschluss vom 15. November 1940 über die Einsparung flüssiger K r a f t s t o f f e beim Postautoverkehr (Nr. 155) ermöglicht und in der Folge getroffen. Es. besteht Aussicht, dass die Rationierung der flüssigen Brennstoffe bald aufgehoben werden kann. Damit könnte der in Eede stehende Bundesratsbeschluss aufgehoben werden.

706

Wir beantragen Ihnen, vom vorliegenden Bericht Kenntnis zu nehmen und die beiden Postulate des Nationalrates (zu 4682 und 4618) abzuschreiben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 10. Dezember 1945.

Im Namen dés Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ed. v. Steiger.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

6192

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über sämtliche in Kraft stehenden Beschlüsse und Massnahmen, die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten gefasst wurden, sowie über das vorgesehene Schicksal dieser Beschlüsse. (Vom 10. Dezember 1...

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1945

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20.12.1945

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