Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968, VwVG; SR 172.021).

Onaji Anthony Osita, geboren am 25. Juni 1981, Nigeria, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 VwVG: 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 900 Franken zu leisten (allfällige Überweisungskosten der Bank oder der Post gehen zulasten des Beschwerdeführers). Dieser Betrag ist unter Angabe der Geschäfts-Nr. C-1093/2013 innert 30 Tagen nach Publikation dieser Verfügung im Bundesblatt zugunsten der Gerichtskasse (IBAN-Nr.

CH54 0900 0000 3021 7609 6, Swift-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.

2.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

27. August 2013

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2013-2024

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