Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Verfügung über das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand gemäss Artikel 47 PatG Europäisches Patent Nr. 01 063 961 Antragstellerin: Marianthi Giakoumakis, 321 Caisse Street, Montreal, Québec H4G 3M3, Canada Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum verfügt am 18. April 2013: 1.

Die Antragstellerin hat kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet.

2.

Auf das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand wird nicht eingetreten.

3.

Die Wiedereinsetzungsgebühr in der Höhe von 500 Franken verbleibt dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum.

4.

Die 12. und 13. Jahresgebühr mit samt Zuschlag im Betrag von je 360 Franken im Total 720 Franken sowie 55 Franken welche die Antragstellerin zu viel bezahlt hat, werden dieser zurückerstattet. Allfällige Transaktionskosten der Bank gehen zu Lasten der Antragstellerin.

5.

Dieser Entscheid wird der Antragstellerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

18. April 2013

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Abteilung Recht & Internationales

2013-1120

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