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4884 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Anrechnung von geleistetem Dienst bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes.

(Vom 14. Dezember 1945.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf für einen Bundesbeschluss über die Anrechnung von geleistetem Dienst bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes Yorzulegen. Dieser neue Beschluss soll denjenigen vom 18. Februar 1921 ersetzen, I.

Das Bundesgesetz vom 28. Juni 1878 betreffend den Militärpflichtersatz (A. S, 3, 365) unterwirft alle im dienstpflichtigen Alter stehenden Schweizerbürger, welche keinen persönlichen Militärdienst leisten, der Militärsteuerpflicht.

Aus Gründen der Billigkeit bestimmt es in Art. 6, dass Wehrpflichtige, welche mindestens 8 Jahre Dienst geleistet haben und für den Best des militärpflichtigen Alters dienstuntauglich oder temporär von der Dienstpflicht befreit werden, nur die Hälfte der ihrer Altersklasse entsprechenden Ersatzabgabe zu leisten haben. Diese Ordnung erlaubt indessen keine Rücksichtnahme auf lange Aktivdienstleistungen ; nach ihr hat ein Wehrpflichtiger, der nach einigen hundert Tagen Aktivdienst ersatzpflichtig wird, die volle gesetzliche Taxe zu bezahlen, sofern er nicht acht Dienstjahre aufweisen kann. Ausgehend von der Überlegung, dass der Sinn des Militärsteuergesetzes von 1878 ganz offenbar der sei, die Wehrpflichtigen, welche nach einer gewissen Anzahl von Diensttagen dienstuntauglich geworden sind, militärsteuerrechthch besser zu stellen als diejenigen, die keinen oder nur sehr wenig Dienst geleistet haben, erachtete man es nach Beendigung des ersten Weltkrieges als gerechtfertigt, die in Art. 6 MStG- vorgesehene Steuerermässigung auch denjenigen Wehrpflichtigen zu gewähren, die -- ohne die Voraussetzung von 8 Dienstjahren zu erfüllen -- während der Grenzbesetzung 1914--1918 ein erhebliches Mass von Aktivdienst geleistet hatten.

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Der Bundesratsbeschluss vom 21. Mai 1920 betreffend die Anrechnung von Aktivdienst bei der Bemessung dea Militärpflichtersatzes (A. S. 36, 808; Eundesbl. 1920, III, 366) und der Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 betreffend die Anrechnung von geleistetem Militärdienst bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes (A. S. 37, 857; Bundesbl. 1920, V, 590) verlangten als Voraussetzung der Steuerermässigung eine Aktivdienstleistung von mindestens 251 Tagen. Während der Bundesratsbeschluss von 1920 in Anlehnung an Art. 6 MStG- nur diejenigen Wehrpflichtigen der Eeduktion auf die Hälfte der gesetzlichen Taxe teilhaftig werden Hess, welche nach mindestens 251 Tagen Aktivdienst für den Best des militärpflichtigen Alters dienstuntauglich erklärt, zu den Hilfsdiensten oder aus sanitarischen Gründen vorzeitig zum Landsturm versetzt oder nach Art. 18 der Militärorganisation vom 12. April 1907 temporär vom Militärdienst befreit worden waren (Axt. l, Abs. l, BBB), gewährte der Bundesbeschluss von 1921 diesen Vorteil allen Wehrpflichtigen, «welche nach mindestens 8 Dienstjahren oder nach mehr als 250 Tagen Aktivdienst infolge sanitarischer Ausmusterung oder aus andern Gründen ersatzpflichtig werden» (Art. l BB).

Die Zahl von 251 Tagen, die im Verhältnis zur durchschnittlichen Aktivdienstzeit von ungefähr 600 Tagen eines Soldaten während des ersten Weltkrieges (Bundesbl. 1920, III, 368) festgesetzt worden war, erschien auch im Hinblick auf die in Friedensverhältnissen für die ersten 8 Dienstjahre gesetzlich vorgeschriebene Dienstzeit von 151 bis 186 Tagen als hoch genug bemessen.

Diese Ordnung wurde gut aufgenommen, da es der öffentlichen Meinung entsprach, dass Wehrmännern mit einer ein gewisses Mass übersteigenden Aktivdienstleistung eine Vergünstigung in der Ersatzabgabebemessung zu gewähren sei.

II.

Der Aktivdienst von 1989--1945 hat den Dienstpflichtigen aller Truppengattungen und Altersklassen erneut schwere persönliche und wirtschaftliche Opfer auferlegt. Am 22. Juni 1945 hat Herr Nationalrat Schmid-Zürich die Frage der Gewährung von Erleichterungen bei der Bemessung der Militärsteuer aufgeworfen. Herr Nationalrat Pini hat in einer Kleinen Anfrage vom 7. Juni 1945 die Befreiung vom Militärpflichtersatz für diejenigen Hufs- und Luftschutzdienstpflichtigen und für die dienstuntauglichen Wehrpflichtigen
angeregt, die von 1939--1945 ein beträchtliches Mass an Aktivdienst geleistet haben. In seiner Antwort darauf vom 14. September 1945 hat der Bundesrat ausgeführt, dass Erhebungen über die durchschnittlichen und maximalen Dienstleistungen während des Aktivdienstes von 1989--1945 angeordnet seien, ' um darüber Klarheit zu gewinnen, ob die 1921 verfügte Berücksichtigung geleisteten Aktivdienstes im Sinne einer verfeinerten Abstufung der Entlastung von der Militärsteuer erweitert werden solle.

Nach den Erhebungen des Militärdepartementes (Generalstabsabteilung) beträgt die Zahl der in der Zeit vom 2. September 1939 bis 20. August 1945 geleisteten Aktivdiensttage durchschnittlich:

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für Infanterie Auszug 829 Tage » Infanterie Landwehr 655 » » Ter. Bataillone 452 » » Feld-Artillerie 787 » » H. D. Bau-Det 280 » Zahlreiche Wehrmänner haben eine grössere Zahl von Aktivdiensttagen aufzuweisen als die für ihre Truppengattung errechnete Durchschnittszahl.

Wenn hierauf bei der Veranlagung des Militärpflichtersatzes besser als bisher Eücksicht genommen werden soll, so erhebt sich die Frage, ob hierin nicht ein Anlass für die Anhandnahme der wiederholt postulierten Gesamtrevision des Militärsteuergesetzes von 1878 zu erblicken sei. Darüber, dass dieses Gesetz veraltet ist, kann kein Zweifel bestehen. Indessen wird eine Neugestaltung des gesamten Militärsteuerrechts erst dann möglich sein, wenn feststeht, welche Dienstleistungen unsere künftige Wehrordnung den Militärdienstpflichtigen zumutet. Ausserdem dürfte die Gesamtrevision des Militärsteuergesetzes so viel Zeit in Anspruch nehmen, dass eine auf diesem Wege getroffene Anordnung vermehrter Rücksichtnahme auf geleisteten Aktivdienst nicht innert nützlicher Frist wirksam werden könnte.

Aus diesem Grund haben wir uns entschlossen, den veränderten Verhältnissen und den im Parlament geäusserten Wünschen in der Weise Rechnung zu tragen, dass wir Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf zu einem neuen Bundesbeschluss über die Anrechnung von geleistetem Dienst bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes unterbreiten. Der Entwurf sucht den beträchtlichen Unterschieden in den Dienstleistungen der Wehrpflichtigen während des Aktivdienstes 1939--1945 Bechnung zu tragen durch Abstufung der Ersatzabgabe nach der Dauer des Dienstes. Die nämliche Differenzierung wurde für jene Wehrmänner als notwendig erachtet, die ohne Eücksicht auf die Zahl der geleisteten Diensttage den Militärbehörden während einer längeren Zahl von Jahren zur Verfügung standen.

Der Entwurf ist unter Mitwirkung kantonaler Militärsteuerverwaltungen und der Konferenz der Militärdirektoren der Kantone ausgearbeitet worden.

III Die einzelnen Artikel des Beschlussentwurfes geben zu folgenden Bemerkungen Anlass: Art. 1: Es scheint nicht angängig, die Voraussetzung für die Reduktion der Ersatzabgabe um die Hälfte über das im Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 vorgesehene Minimum von 251 Tagen hinaus zu erhöhen. Zahlreiche Ersatzpflichtige stehen seit Jahren im Genüsse
dieser Vergünstigung und betrachten sie als wohlerworbenes Recht. In Art. l wird deshalb vorgesehen, dass Ersatzpflichtige, die 251 bis 600 Tage Aktivdienst geleistet haben, nur die Hälfte, und solche, die mehr als 600 Tage Aktivdienst aufweisen, nur einen Viertel der ihrer Altersklasse entsprechenden gesetzlichen Ersatzabgabe zu entrichten haben.

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Der Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 gewährt in Anlehnung an Art. 6 M St G die Steuerermässigung um die Hälfte auch den Wehrpflichtigen, die nach 8 Dienstjahren ersatzpflichtig -werden. Soll nun hei der Bemessung des Militärpfliehtersatzes eine feinere Abstufung nach der Zahl der geleisteten Aktivdiensttage Platz greifen,, so liegt es nahe, eine solche auch nach der Zahl der Dienstjahre vorzusehen, -während denen die Wehrpflichtigen den Militärbehörden zur Dienstleistung zur Verfügung gestanden haben. Die Vergünstigung der Hälftebesteuerung nach acht Dienstjahren ist gerechtfertigt, weil in dieser Zeitspanne die Eekrutenschule und die obligatorischen Wiederholungskurse, eventuell auch weitere Instruktionsdienste zu bestehen sind. Dienstpflichtige, die sich acht weitere Jahre zur Verfügung der Militärbehörden gehalten haben, betrachten sich als Veteranen und glauben einer besonderen Behandlung würdig zu sein, falls sie aus irgendeinem Grunde ersatzpflichtig werden. Diesem Umstände kann dadurch Bechnung getragen werden, dass den Wehrpflichtigen, die nach 16 Dienstjahren ersatzpflichtig werden, nur % der Ersatzabgabe zugemutet wird. Diese Lösung entspricht der Billigkeit und hat neben den unbedeutenden finanziellen Konsequenzen den Vorzug einer gleichmässigen Berücksichtigung von Dienstjahren und Aktivdiensttagen.

Man könnte sich fragen, ob man die Abstufung noch weiterführen und z. B.

bei mehr als 900 Diensttagen oder nach mehr als 24 Dienstjahren Ersatzbefreiung eintreten lassen sollte. Wir sehen davon ab, einen dahingehenden Antrag zu stellen in der Erwägung, dass eine solche Massnahme jedenfalls zugunsten der Hilf s- und Luftschutzdienstpflichtigen jüngerer Jahrgänge nicht gerechtfertigt wäre und bei den Militärdienstpflichtigen vielleicht einem ungesunden Drang zur Ausmusterung Vorschub leisten könnte.

Art. 2 bestimmt, was als Dienstjahr zu gelten hat. Er folgt dabei weitgehend der im Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 getroffenen Regelung.

Lit. a bestimmt, wann ein Kalenderjahr mit Bücksicht auf effektive Dienstleistungen als Dienstjahr anzurechnen ist. Ein Mobilisations]ahr soll dann als Dienstjahr zählen, wenn der Wehrpflichtige in diesem Jahr mehr als die Hälfte der Diensttage (25 Tage) geleistet hat, die nach dem Bundesratsbeschluss vom 28. November 1939/17. Dezember 1943 (A. S. 55,
1446; 59, 985) über den Militärpflichtersatz während des Aktivdienstes zur Ersatzbefreiung nötig waren. Mit dieser Ordnung lehnt sich der Entwurf an die Begel an, nach der ein Instruktionsdienst ersatzrechthch dann als bestanden gilt, wenn er mehr als zur Hälfte bestanden worden ist.

Lit. b bestimmt, in welchen Fällen die Jahre 1914--1918 und 1939--1945, in denen der Wehrpflichtige weder Instruktionsdienst bestanden noch mindestens 13 Tage Aktivdienst geleistet hat, als Dienstjahre anzurechnen sind.

Diese Jahre sollten angerechnet werden, wenn der Wehrpflichtige je während mehr als 6 Monaten zur Leistung dea ihm wegen seiner Einteilung in einem Stabe, einer Einheit, einem Détachement oder in einer Organisation auffallenden Militär-, Hilfs- oder Luftschutzdienstes zur Verfügung stand. Den in einem Stabe etc. Eingeteilten sind gleichgestellt die Wehrpflichtigen, welche'1 einem

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Stabe, einer Einheit, einem Détachement oder einer Organisation zugeteilt oder dazu abkommandiert worden sind. Dem zur Personalreserve gehörenden Hilfsdienstpflichtigen der Hilfsdienstgattungen 12 bis 31 (vgl. Art. 6 und 9 der Verordnung vom 3. April 1939 über die Hilfsdienste, A. S. 55, 349) werden dagegen von den Jahren von 1989 bis 1945 nur diejenigen als Dienstjahre angerechnet, in denen er eine Schule oder einen Kurs bestanden oder wenigstens 13 Tage Aktivdienst geleistet hat ; das blosse Zurverfügungstehen während mehr als 6 Monaten genügt für ihn zur Anrechnung als Dienstjahr nicht. Hingegen werden dem vorzeitig in den Landsturm versetzten Wehrmann die Aktivdienstjahre, während denen er zur Leistung von Landstarmdienst zur Verfügung stand, als Dienstjahre angerechnet.

Lit. o bestimmt, unter welchen Voraussetzungen in der Priedenszeit ein Jahr, in dem der Militärdienstpflichtige keinen Dienst geleistet hat, als Dienstjahr gilt. Dies ist der Fall, wenn der Militärdienstpflichtige den Militärbehörden während mehr als 6 Monaten zur Leistung des ihm nach seinem Alter auffallenden Militärdienstes zur Verfügung stand. Auf diese Bestimmung können sich die Hilfsdienstpflichtigen und die Angehörigen der Organisationen des passiven Luftschutzes nicht berufen, weil sie nicht zur Leistung von Militärdienst zur Verfügung stehen, desgleichen nicht die vorzeitig in den Landsturm versetzten Wehrmänner, weil diese nicht zur Leistung des ihnen nach ihrem Alter auffallenden Dienstes zur Verfügung stehen.

Art. 3 umschreibt den Begriff des Aktivdienstes. Als solcher soll jeder Dienst gelten, der in den Jahren 1914--1918 und 1939--1945 geleistet wurde und für den der Wehrpflichtige Sold bezogen hat, mit Ausnahme der im. Schultableau verzeichneten Schulen und Kurse (Abs. 1). Damit scheiden alle Instruktionsdienstleistungen aus, zu denen der Wehrpflichtige nach den Bestimmungen der Militärorganisation verpflichtet ist. Im Schultableau verzeichnete Instruktionsdienste werden jedoch insoweit als Aktivdienst angerechnet, als sie über das hinausgehen, was ein Militärdienstpflichtiger unter gewöhnlichen Verhältnissen nach den Bestimmungen der Müitärorganisatiori über den Instruktionsdienst in den Jahren 1914--1918 und 1939--1945 zu leisten gehabt hätte (Abs. 2).

Im übrigen ist es belanglos, ob es sich um befohlenen
oder um freiwilligen Aktivdienst von Militärdienstpflichtigen, Hilfsdienstpflichtigen oder um solchen von Untauglichen handelt. Eine Unterscheidung in dieser Beziehung aus fiskalischen Gründen könnte unseres Erachtens nicht verantwortet werden.

Das Kriterium des Soldbezuges schliesst die Anrechnung des Dienstes, für den der Wehrpflichtige ein Taggeld oder Gehalt bezogen hat, aus, Art, 4: Der neue Bundesbeschluss findet erstmals bei. der Veranlagung der Ersatzabgabe für 1946 Anwendung. Für die Veranlagung der für 1945 und die früheren Jahre geschuldeten Ersatzabgabe bleibt der Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 betreffend die Anrechnung von geleistetem Militärdienst

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bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes weiterhin massgebend, der im übrigen jedoch mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesbeschlusses aufgehoben wird.

Art. 5: Damit sich die Milderung der Ersatzpflicht schon 1946 auswirken kann (Art. 4), was ausserordentlich wünschenswert ist, muss der neue Bundesbeschluss in Kraft gesetzt werden können, bevor die Militärsteuerbehörden ihre Veranlagungsarbeiten für 1946 abzuschliessen haben.

Dies wird nur dann möglich sein, wenn der Beschluss von beiden Katen in der Märzsession 1946 verabschiedet werden kann.

Wir empfehlen Ihnen, den nachstehend abgedruckten Entwurf für einen Bundesbeschluss über die Anrechnung von geleistetem Dienst bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes gutzuheissen und ihn in beiden Bäten in der Märzsession 1946 zu verabschieden.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 14. Dezember 1945.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Ed. v. Steiger.

Der Bundeskanzler:

Leimgruber.

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(Entwurf.)

;

Bundesbeschluss über

die Anrechnung von geleistetem Dienst bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1945, beschliesst :

Art. 1.

Der Ersatzpflichtige schuldet von der seiner Altersklasse entsprechenden Ersatzleistung nur a. die Hälfte, wenn er nach mindestens 8 Dienstjahren ersatzpflichtig geworden ist oder vor Beginn der Ersatzperiode oder bei Eintritt der Ersatzpflicht 251 bis 600 Tage Aktivdienst geleistet hat; 6. einen Viertel, wenn er nach mindestens 16 Dienstjahren ersatzpflichtig geworden ist oder vor Beginn der Ersatzperiode oder bei Eintritt der Ersatzpflicht mehr als 600 Tage Aktivdienst geleistet hat.

Art. 2.

Als Dienstjahr im Sinne dieses Beschlusses wird dem Wehrpflichtigen angerechnet : a, jedes Kalenderjahr, in dem er eine Schule oder einen Kurs bestanden oder mindestens 13 Tage Aktivdienst geleistet, &. jedes der Jahre 1914 bis 1918 und 1939 bis 1945, in dem er während mehr als 6 Monaten zur Leistung des ihm wegen seiner Einteilung in einem Stabe, einer Einheit, einem Détachement oder in einer Organisation auffallenden Militär-, Hilf s- oder Luftschutzdienstes zm- Verfügung gestanden und

T 92 c. jedes weitere Kalenderjahr, in dem er als Militärdienstpflichtiger während mehr als 6 Monaten zur Leistung des seiner Altersklasse auffallenden Dienstes zur Verfügung gestanden hat, in diesem Fall auch dann, wenn ein Dienst versäumt worden ist.

Art. 3.

Als Aktivdienst im Sinne dieses Beschlusses gilt jeder in den Jahren 1914 bis 1918 und 1989 bis 1945 befohlene oder freiwillig geleistete Dienst, für den der Wehrpflichtige Sold bezogen hat, mit Ausnahme der im Schul'tableau verzeichneten Schulen und Kurse (Instruktionsdienst).

2 Soweit jedoch der in den Jahren 1914 bis 1918 und 1989 bis 1945 in diesen Schulen und Kursen geleistete besoldete Dienst über das hinausgeht, was der Wehrpflichtige unter gewöhnlichen Verhältnissen nach den Bestimmungen der Militärorganisation über den Instruktionsdienst zu leisten gehabt hätte, gilt er ebenfalls als Aktivdienst.

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Art. 4.

Dieser Beschluss findet erstmals auf die Veranlagung der für 1946 geschuldeten Ersatzabgabe Anwendung.

2 Der Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 betreffend die Anrechnung von geleistetem Militärdienst bei der Bemessung des Mihtärpflichtersatzes findet letztmals auf die Veranlagung der für 1945 geschuldeten Ersatzabgabe Anwendung und wird im übrigen aufgehoben.

1

. Art. 5.

Der Bundesrat ist beauftragt, nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmungen über Bundesgesetze und -beschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranlassen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Anrechnung von geleistetem Dienst bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes. (Vom 14. Dezember 1945.)

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20.12.1945

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