Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968; VwVG; SR 172.021).

Sejfedini Neat, geboren am 12. Januar 1971, Mazedonien, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 VwVG: 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 900 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten.

2.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt unter Angabe der Geschäftsnummer C-4238/2012 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6; SWIFT-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.

3.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

4. April 2013

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

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2013-0740