Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 12690 Widersprechende MHK Marketing Handel Kooperation GmbH, Im Gefierth 9a, D-63303 Dreieich, internationale Registrierung Nr. 659 789 «DeSIGNO» (fig.)

gegen Widerspruchsgegnerin Kermi GmbH, Pankofen-Bahnhof 1, D-94447 Plattling, internationale Registrierung Nr. 1 120 466 «SIGNO».

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 15. Febrzar 2013 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Widerspruchsverfahren Nr. 12690 ausgeschlossen.

2.

Das Widerspruchsverfahren wird zufolge Rückzugs des Widerspruchs als erledigt abgeschrieben.

3.

Die internationale Registrierung Nr. 1 120 466 «SIGNO» wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung für sämtliche Waren zum Schutz in der Schweiz zugelassen (sog. Déclaration d'octroi de la protection faisant suite à un refus provisoire ­ règle 18ter.2)i) du règlement d'exécution commun [sur motifs relatifs]).

4.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, d.h. 400 Franken, zurückerstattet.

5.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

15. Februar 2013

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

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2013-0476