Fernmeldegesetz

Notifikation einer Nummernwiderrufsverfügung Das Bundesamt für Kommunikation hat am 5. März 2012 in Sachen Entermedia AG, vormals: Mövenstrasse 12, 9015 St. Gallen und Bahnhofstrasse 19, 9100 Herisau, zurzeit unbekannten Aufenthalts betreffend Gegenstandslosigkeit des Nummerwiderrufsverfahrens und Jährliche Verwaltungsgebühren 2012 verfügt: 1.

Das mit Publikation im Bundesblatt Nr. 6 vom 19. Februar 2013 (S. 1474) eröffnete Nummerwiderrufsverfahren betreffend die Einzelnummern 0906 242401, 0906 242402, 0906 242403, 0906 242404, 0906 242405, 0906 242406, 0906 242407, 0906 242408, 0906 242409 und 0906 242410 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Entermedia AG ist die mit der Rechnung Nr. 845662457 vom 5. März 2012 erhobenen jährlichen Verwaltungsgebühren 2012 betreffend die Einzelnummern 0906 242401, 0906 242402, 0906 242403, 0906 242404, 0906 242405, 0906 242406, 0906 242407, 0906 242408, 0906 242409 und 0906 242410 von 132 Franken zuzüglich Verzugszinsen schuldig.

3.

Die Verwaltungsgebühren betragen 420 Franken und werden Entermedia AG auferlegt. Sie werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.

4.

Diese Verfügung gilt als Rechtsöffnungstitel im Sinn von Artikel 80 SchKG.

5.

Diese Verfügung wird im Bundesblatt publiziert.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung im Bundesblatt schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Bundesamt für Kommunikation Die nicht fristgerechte Bezahlung von Verwaltungsgebühren löst Verzugszinsen aus.

Nach unbenutztem Ablauf der 20-tägigen Nachfrist wird die EFV mit der Eintreibung der Forderung beauftragt.

Der Entscheid kann von der Adressatin/dem Adressaten angefordert werden bei: Bundesamt für Kommunikation Nummerierung und Adressierung Zukunftstrasse 44 2501 Biel Telefon +41 (0)32 327 55 11 Fax direkt +41 (0)32 327 55 49 2936

2013-0967