Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 12520 Widersprechende Red Bull GmbH, Am Brunnen 1, AT-5330 Fuschl am See, internationale Registrierung Nr. 1 072 094 «Einfach schön leben Servus in Stadt und Land» (fig.) gegen Widerspruchsgegnerin Österreichischer Rundfunk, Würzburggasse 30, AT-1136 Wien, internationale Registrierung Nr. 1 111 396 «SERVUS KASPERL».

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 4. September 2013 Folgendes verfügt: 1.

Die Sistierung wird aufgehoben.

2.

Das Widerspruchsverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

3.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, d.h. 400 Franken, zurückerstattet.

4.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

4. September 2013

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2013-2373

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