Publikation einer Schlussverfügung an einen Adressaten der keinen Zustellungsbevollmächtigten betreffend eines internationalen Amtshilfeersuchens bezeichnet hat (Art. 17 Abs. 3 Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen vom 28. September 2012; StAhiG, SR 672.5) Basierend auf Artikel 25 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom 12. Februar 1980 (DBA CH-KR, SR 0.672.928.11) und Artikel 17 Absatz 3 des StAhiG sowie dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG), erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die folgende Verfügung, datiert den 30. April 2013, betreffend Lee Jai Hwan, 81-306 Hanyang Apt., 510 Apgujung-dong, Kangnam-gu, Seoul, Südkorea: 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet dem National Tax Service, 110-705 Seoul, Republik Korea, Amtshilfe betreffend Lee Jai Hwan, 81-306 Hanyang Apt., 510 Apgujung-dong, Kangnam-gu, Seoul, Südkorea.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt dem National Tax Service, 110-705 Seoul, Republik Korea, folgende von der Credit Suisse edierten Unterlagen betreffend Lee Jai Hwan, 81-306 Hanyang Apt., 510 Apgujungdong Kangnam-gu, Seoul, Südkorea: Paginierte Seiten 0027­0029 und 0053­0061

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird den National Tax Service, 110-705 Seoul, Republik Korea, darauf hinweisen, dass a. die unter Ziffer 2 genannten Unterlagen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen Lee Jai Hwan, 81-306 Hanyang Apt., 510 Apgujungdong, Kangnam-gu, Seoul, Südkorea, für die im Ersuchen vom 31. Dezember 2012 genannte Steuererhebung verwertet werden dürfen; b. die edierten Unterlagen wie Informationen, die nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz beschafft wurden, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das schweizerisch-koreanische Doppelbesteuerungsabkommen vom 12. Februar 1980 fallenden Steuern befasst sind.

4.

Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Schlussverfügung (paginierte Seiten 0090­0094) kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Schweiz, Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begrün2013-1054

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dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG).

30. April 2013

Eidgenössische Steuerverwaltung Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI Stellv. Leiterin: Miek Haller

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