Publikation einer Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend eines internationalen Amtshilfeersuchens (Art. 17 Abs. 3 des BG vom 28. Sept. 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen, StAhiG; SR 672.5) Basierend auf Artikel 27 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA CH-DE; SR 0.672.913.62), Artikel 17 Absatz 3 des StAhiG sowie dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung die folgende Verfügung, datiert den 27. November 2013, betreffend Uwe-Karsten von Allwörden, Von-Eichendorff-Strasse 10, 82211 Herrsching/Deutschland; seit November 2012: Carrelera Bedar a Serena, 04288 Bedar/Spanien oder Paseo Mediterraneo 111, 04638 Mojacar, Almeria/Spanien: 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet dem Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn, Deutschland, Amtshilfe betreffend Uwe-Karsten von Allwörden, Von-Eichendorff-Strasse 10, 82211 Herrsching/Deutschland; seit November 2012: Carrelera Bedar a Serena, 04288 Bedar/Spanien oder Paseo Mediterraneo 111, 04638 Mojacar, Almeria/Spanien.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn, Deutschland, folgende vom Informationsinhaber edierten Unterlagen und Informationen betreffend Uwe-Karsten von Allwörden, Von-Eichendorff-Strasse 10, 82211 Herrsching/Deutschland; seit November 2012: Carrelera Bedar a Serena, 04288 Bedar/Spanien oder Paseo Mediterraneo 111, 04638 Mojacar, Almeria/Spanien: [Dispositiv der Schlussverfügung vom 27. November 2013].

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird das Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn, Deutschland, darauf hinweisen, dass: a. die unter Ziffer 2 genannten Unterlagen und Informationen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen Uwe-Karsten von Allwörden, Von-Eichendorff-Strasse 10, 82211 Herrsching/Deutschland; seit November 2012: Carrelera Bedar a Serena, 04288 Bedar/Spanien oder Paseo Mediterraneo 111, 04638 Mojacar, Almeria/Spanien, für den im Ersuchen vom 17. Mai 2013 resp. 15. Juli 2013 genannten Tatbestand/genannte Steuererhebung verwertet werden dürfen; b. die edierten Unterlagen wie Informationen, die nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz beschafft wurden, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das schweizerisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen vom 11. August 1971 fallenden Steuern befasst sind.

4.

Es werden keine Kosten erhoben.

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5.

Zu eröffnen an Uwe-Karsten von Allwörden durch Publikation im Bundesblatt vom 27. November 2013.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Schweiz, Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG).

Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG).

27. November 2013

Eidgenössische Steuerverwaltung Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI Stellvertretende Leiterin: Miek Haller

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