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4684 Botschaft des

ßundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Art. 26 und 42 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei.

(Vom 19. Januar 1945.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die starke Zerstückelung eines Grossteils der schweizerischen Privatwaldungen steht einer gesunden und fortschrittlichen Bewirtschaftung hindernd im Weg. Die Förderung der Waldzusammenlegungen war deshalb schon immer eine in den Forstkreisen unseres Landes anerkannte Aufgabe; in der gegenwärtigen Kriegszeit ist sie zur dringenden Notwendigkeit geworden. So hat es sich besonders anlässlich der in den letzten Jahren durchgeführten Rodungen gezeigt, dass der vorgesehene Austausch (Realersatz) von Waldgrundstücken zugunsten eines Eigentümers, der infolge von Zwangsrodungen einen unzumutbar grossen Waldverlust erleidet, meist nur in Verbindung mit einer Waldzusammenlegung sinnvoll durchgeführt werden kann.

Die Zusammenlegung von Privatwaldungen bildet Gegenstand des Art. 26 des eidgenössischen Forstgesetzes, allerdings mit der Einschränkung, dass sich diese Bestimmung nur auf die Zusammenlegung von Privatwaldungen zur gemeinschaftlichen Bewirtschaftung und Benutzung bezieht. Bei dieser Art des Vorgehens übernimmt der Bund die Kosten der Zusammenlegung, während der Kanton für die unentgeltliche Bewirtschaftung des zusammengelegten Waldes aufkommt. So ideal diese auf dem genossenschaftlichen Gedanken aufbauende Eegelung erscheint, so schwierig lässt sie sich in Praxis umsetzen.

Die Waldeigentümer ziehen in der Regel eine kleine eigene Waldparzelle einem Anteilsrecht an einem Korporationswald vor und können sich zu einer Zusammenlegung zur gemeinsamen Benutzung nicht entschliessen.

Seit Inkrafttreten des eidgenössischen Forstgesetzes sind denn auch nur einige wenige Privatwaldungen auf Grund des Art. 26 zusammengelegt worden.

104 Der Art. 703 des schweizerischen Zivilgesetzbuches, der sich unter anderem auch auf die Waldzusammenlegungen bezieht, ist für die Erreichung des angestrebten Zweckes nicht geeignet, da er eine zur Zusammenlegung bereite 2 /3-Mehrheit voraussetzt, die freiwillig und ohne finanzielle Beihilfe nicht zustande kommt.

In letzter Zeit erfolgten mehrere Waldzusammenlegungen auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 5. April 1982 über die Forderung der Güterzusammenlegungen, der im wesentlichen vorschreibt, dass stark zerstückelte Gebiete erst nach erfolgter Zusammenlegung vermessen werden dürfen. An die Kosten der Zusammenlegung richtet der Bund in solchen Fällen eine Subvention (Ersparnisbeitrag) von 20--30 % aus. Die Vermessungen gehen jedoch zur Zeit nur langsam vor sich und dürften sich noch auf mehrere Jahrzehnte erstrecken, so dass auch der erwähnte Bundesratsbeschluss vom 5. April 1932 keine genügende Grundlage für eine wirksame Förderung der Waldzusammenlegung bietet.

Es stellt sich daher die Aufgabe, eine solche Grundlage zu schaffen, die es -- im Gegensatz zum jetzigen Art. 26 des schweizerischen Forstgesetzes ·-- praktisch ermöglicht, zerstückelte Privatwaldungen ohne die Auflage der nachfolgenden gemeinsamen Bewirtschaftung, sondern unter Neuverteilung des Eigentums zusammenzulegen (Parzellarzusammenlegung), ähnlich wie dies bei den landwirtschaftlichen Meliorationen geschieht.

In Anbetracht der Wichtigkeit und Dringlichkeit dieser Aufgabe rechtfertigt es sich, sie vorgängig der ebenfalls notwendigen Totalrevision des eidgenössischen Forstgesetzes, die naturgemäss längere Zeit beanspruchen wird, in Angriff zu nehmen. Das eidgenössische Departement des Innern bestellte daher bereits im März 1944 unter dem Vorsitz von Herrn Eegierungsrat Dr. Stähelin, Frauenfeld, eine Fachkommission mit dem Auftrag, Vorschläge für eine Abänderung des Art. 26 des geltenden Forstgesetzes auszuarbeiten.

Die Anträge der Kommission sind dem eidgenössischen Departement des Irinern im Herbst zugegangen und seither den Kantonen zur Stellungnahme unterbreitet, worden. Mit Ausnahme der Stände Nidwaiden und Aargau begrüssen sämtliche Kantone die vorgesehene Eevision und erklären sich -- abgesehen von einzelnen redaktionellen Abänderungsvorschlägen --- mit dem Ihnen nachstehend unterbreiteten Entwurf einverstanden.
Der neue Art. 26 befasst sich in erster Linie mit der Parzellarzusammenlegung. Diese muss obligatorisch vor der Grundbuchvermessung von Privatwaldungen erfolgen, sobald sie zusammenlegungsbedürftig sind, worüber die Kantonsregierung entscheidet. Die kantonale Eegierung kann aber auch unabhängig von der Grundbuchvermessung die Zusammenlegung von Waldgrundstücken verfügen, die wegen übermässiger Parzellierung nicht richtig bewirtschaftet werden können. Das einzuschlagende Verfahren wird durch die Kantone bestimmt, subsidiär gelten dafür die Bestimmungen über die landwirt; schaftliche Güterzusammenlegung.

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Die finanzielle Unterstützung dieser Parzellarzusammenlegungen wird nach den vorliegenden Anträgen durch eine neue Ziff. 5 des Art. 42 Forstgesetz gewährleistet, worin der Bund für solche Zusammenlegungen Beiträge bis zu 50 % in Aussicht stellt. Da die Zusammenlegung von Waldgrundstücken, insbesondere die Bewertung von Boden und Bestand, gegenüber dem Verfahren bei den landwirtschaftlichen Meliorationen grössere Schwierigkeiten bietet, erscheint eine weitgehende Unterstützung der Parzellarzusammenlegungen durch den Bund unter Mitwirkung der Kantone gerechtfertigt.

Art. 26bls enthält die bisherige Eegelung der Zusammenlegung zu gemeinsamer Bewirtschaftung und Benutzung, da diese Möglichkeit weiterbestehen soll. Nach wie vor trägt der Bund alle Kosten solcher Zusammenlegungen, während der Kanton die Leitung der Bewirtschaftung durch sein Forst personal übernimmt.

Art. 26teT untersagt die Aufhebung erfolgter Zusammenlegungen und die Aufteilung zusammengelegter Parzellen.

Wir glauben, dass eine Gesetzesrevision im vorgeschlagenen Sinn geeignet ist, die Privatwaldzusammenlegungen wirksam zu fördern, und beehren uns daher, Ihnen die vorgesehene teilweise Abänderung des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902 zur Annahme zu empfehlen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19. Januar 1945.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ed. T. Steiger.

Der Bundeskanzler: Leimgrnber.

106 (Entwurf.)

Bundesgesetz über

Abänderung der Artikel 26 und 42 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei.

Die .Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 19. Januar 1945, beschliesst: Art. 1.

Art. 26 des Bundesgesetzes'vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei ·wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 26. Vor Beginn der Grundbuchvermessung ist stets die Parzellarzusammenlegung von Privatwaldungen vorzunehmen, sofern diese zusammenlegungsbedürftig sind, worüber die Kantonsregierung entscheidet.

Wenn eine gute Bewirtschaftung wegen übermässiger Parzellierung nicht möglich ist, kann die kantonale Begierung die Zusammenlegung auch unabhängig von der Grundbuchvermessung verfügen.

Die Kantone ordnen das Verfahren. Sofern sie nicht besondere Vorschriften aufstellen, gelten die Bestimmungen über die landwirtschaftliche Güterzusammenlegung.

Art. 26bis. Die Zusammenlegung von Privatwaldungen zu gemeinsamer Bewirtschaftung und Benutzung ist zu fördern.

Die näheren Vorschriften erlassen die Kantone.

Der Bund übernimmt alle Kosten der Zusammenlegung, der Kanton die Leitung der Bewirtschaftung durch sein Forstpersonal.

Art. 2&eT. Ohne Genehmigung der Kantonsregierung dürfen Waldzusammenlegungen nicht rückgängig gemacht und zusammengelegte Parzellen nicht aufgeteilt werden.

In den Projekten für Zusammenlegungen ist die zweckmassige Erschliessung durch Transportanlagen vorzusehen.

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Art, 2.

Art. 42 des genannten Bundesgesetzes erhält folgende Ergänzung: Der Bund leistet des fernem Beiträge: 5. An die Parzellarzusammenlegu von Privatwaldungen (Art. 26) bis 50 %, unter der Bedingung, dass der Kanton ebenfalls einen Beitrag verabfolgt.

Art. 3.

Der Bundesrat ist beauftragt, den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu bestimmen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Art. 26 und 42 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei. (Vom 19. Januar 1945.)

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01.02.1945

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