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Bundesratsbeschluss betreffend
die Allgemeinverbindlicherklärung der im Schreiner- und Glasergewerbe am 15. September 1945 vereinbarten Teuerungszulage.
(Vom 6. November 1945.)
Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Verbandes schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten einerseits und des Bau- und Holzarbeiterverbandes der Schweiz, des Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter sowie des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter anderseits auf Allgemeinverbindlicherklärung der am 15. September 1945 abgeschlossenen Vereinbarung über die Lohnanpassnng im Schreiner- und Glasergewerbe, gestützt auf Art. 3, Abs 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1948 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:
Art. 1.
Von der Vereinbarung vom 15. September 1945 über die Gewährung einer weiteren Teuerungszulage im Schreiner- und Glasergewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt:
TeuerungsZulage.
Ziff. 1.
«· Der Arbeiterschaft der Bau- und Möbelschreinereien und der Glasereien der deutschen und italienischen Schweiz wird ab Datum der Allgemeinverbindlicherklärung eine weitere Teuerungszulage von 5 Rp. pro Stunde gewährt. Die Gesamtteuerungszulage seit Kriegsausbruch erhöht sich somit auf 59 Rp. pro Stunde.
b. Soweit seit der Ausrichtung der letzten allgemeinverbindlich erklärten Teuerungszulage bereits eine weitere Teuerungszulage
297 von 5 Rp. gewährt wurde, besteht für den Arbeitgeber keine Verpflichtung zu einer neuen Aufbesserung, ebenso wenn die von ihm seit Kriegsbeginn gewährten Teuerungszulagen 59 Rp. pro Stunde betragen.
c. Die Auszahlung der Teuerungszulage erfolgt zahltagsweise.
Ziff. 2.
Die von den Berufsverbänden eingesetzte paritätische Kommission Kontrolle im Schreinergewerbe kann Kontrollen über die Einhaltung der allun( j gemeinverbindlich erklärten Bestimmungen durchführen. Für den Sanktionen.
Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages für das Holzgewerbe und das Glasergewerbe im Kanton Basel-Stadt finden die Kontrollen gemäss den gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen durch das Einigungsamt und durch das vertragliche Schiedsgericht statt.
Bei festgestellter Nichtbezahlung der allgemeinverbindlich erklärten Teuerungszulage hat der Meister den Arbeitern diese sofort im vollen Umfange nachzuzahlen. Überdies hat er 25 % der geschuldeten Lohnsumme an die zentrale paritätische Kommission im Schreinergewerbe (Postcheckkonto VIH 3470) zu entrichten. Zum Inkasso und wenn nötig zur rechtlichen Geltendmachung des vorerwähnten Betrages von 25 % sind die vertragschliessenden Verbände berechtigt, welche diesen für die paritätische Kommission als Anspruchsberechtigte einziehen.
Die eingehenden Beträge sind zur Deckung der Kosten der AllgemeinVerbindlicherklärung sowie für die Kontrollen über die Einhaltung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen zu verwenden.
Art. 2.
Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Amtsbezirke Courtelary, Delsberg, Freibergen, Münster, Neuenstadt und Pruntrut), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell A.-Eh., Appenzell I.-Bh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Tessin.
2 Es werden von ihr alle gelernten und ungelernten Schreinereivmd Glasereiarbeiter, mit Ausnahme der Lehrlinge, erfasst.
3 Sie kommt auf alle Bau- und Möbelschreinereien und Glasereien zur Anwendung. Ausgenommen sind: a. Betriebe, die dem Bundesratsbeschluss vom 10. Juli 1945 betreffend die AUgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Engros-Möbelindustrie unterstehen *); b. Anstalten, Hotels und Betriebe der Industrie ausserhalb des Schreiner- und Glasergewerbes, die Schreinerei- und Glasereiarbeiter beschäftigen; 1
*) Bundesbl. 1945, I, 829.
298 c. gemischte Betriebe, die keine Schreinerarbeiten direkt oder indirekt auf dem Markte anbieten.
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Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und gilt bis zum 15, September 1946.
Bern, den 6. November 1945.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:
Ed. v. Steiger.
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Der Bundeskanzler:
Leimgruber.
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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung der im Schreiner- und Glasergewerbe am 15. September 1945 vereinbarten Teuerungszulage. (Vom 6. November 1945.)
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Jahr
1945
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2
Volume Volume Heft
23
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
08.11.1945
Date Data Seite
296-298
Page Pagina Ref. No
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