Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation Daniel Rohrer, ohne bekannten Aufenthalt, letzte bekannte Adresse: Dorfstrasse 42, 8816 Hirzel.

Auf die Beschwerde vom 16. August 2010 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 4. Februar 2013 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von 400 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Publikation beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

5. März 2013

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2013-0501

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