727

Bekanntmachungen YOD Departemeoten und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

K reissoli reiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die Vermessungsbehörden der Kantone betreffend die Grundbuchvermessung.

(Vom

4. Juni 1945.)

Herr Eegierungsrat !

Am 1. Juni 1945 hat der Bundesrat den Bundesratsbeschluss vom 3. Oktober 1989 über die Ausfuhr und den Verkauf von Karten, Plänen und anderen Geländedarstellungen und deren Herstellungsmaterial und das eidgenössische Militärdepartement seine Verfügung vom 24. Februar 1941 betreffend den Bundesratsbeschluss über die Ausfuhr und den Verkauf von Karten usw. mit Wirkung ab 2. Juni 1945 aufgehoben.

Damit sind ebenfalls ausser Kraft getreten: das Kreisschreiben des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 4. Dezember 1989 an die Vermessungsbehörden der Kantone betreffend die Grundbuchvermessung, und das Kreisschreiben des Vermessungsdirektors vom 8. April 1940 an die Vermessungsaufsichtsbeamten der Kantone über die Abgabe von Kopien der Bestandteile der Grundbuchvermessung, Auszüge und Kopien von Bestandteilen der schweizerischen Grundbuchvermessung können somit wieder im Bahmen des ordentlichen Vermeesungsrechtes des Bundes und der Kantone abgegeben werden. Insbesondere können auch die von der Kantonalen Vermessungsaufsicht zurückgezogenen Übersichtsplankopien wieder an die Gemeinden zurückgegeben werden, sofern die Pläne keine Pestungsgebiete darstellen.

Wir benützen die Gelegenheit, Ihnen die bestehenden bundesrechtlichen Einschränkungen im Gebrauch von Auszügen und Kopien von Bestandteilen der Grundbuchvermessungen in Erinnerung zu rufen: die Beachtung der Urheberrechte (Art. 9 der Verordnung vom 5, Januar 1984 über die Grundbuchvermessung), die Beachtung der Benutzungsrechte und Erhebung von Gebühren für.

die Benützung (Art. 10 der zitierten Verordnung, ferner Ziffer I des Kreis-

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Schreibens des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 7. Oktober 1985 an sämtliche Kantonsingenieure betreffend die Grundbuchvennessungen), die Beachtung der Verbote betreffend Vermessungen in Festungsgebieten und Abgabe von Plänen über Pestungsgebiete (Art. 5 des Bundesbeschlusses vom 18. März 1987 betreffend die Pestungsgebiete, Verordnung vom 28, Mai 1988 über die Vermessungen in den Festungsgebieten).

Vorläufig, d. h. bis zur Bekanntgabe neuer Erlasse über die Abgrenzung der Festungsgebiete, muss für Pläne in militärischen Sperrgebieten oder in Gebieten mit militärischen Bauten und in allen Zweifelgfällen die Abgabe an Interessenten von einer Bewilligung im Sinne der Bestimmungen der Verordnung über die Vermessung in den Festungsgebieten abhängig gemacht werden.

Diese Weisungen gehen zur Kenntnisnahme an: die Vermessungsbehörden der Kantone, zuhanden der Kantonalen Vermessungsaufsicht, der in den Kantonen praktizierenden Grundbuchgeometer und Nachführungsgeometer, ' der Grundbuchämter der Kantone und der Gemeinden, der Verwaltungen der Kantone und der Gemeinden, denen Pläne der Grundbuchvermessung anvertraut sind (Gemeindekanzleien, technische Ämter usw.).

Genehmigen Sie, Herr Begierungsrat, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 4. Juni 1945.

6820

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Ed. v. Steiger.

Ausgabe von Wehropfergutscheinen 1945/47.

Gestützt auf Art. 19 des Bundesratgbeschlusses vom 20. November 1942 über die Erhebung eines neuen Wehropfers, hat das eidgenössische Finanzund Zolldepartement am 15. Januar 1943 die Ausgabe von Wehropfergutscheinen verfügt und die Vorauszahlung von Wehropferbeträgen geordnet.

Den Wehropferpflichtigen wird dadurch die Gelegenheit geboten, durch den Erwerb von Wehropfergutscheinen die zur Tilgung ihrer Wehropferschuld nötigen Beträge verzinslich bereitzustellen. Der dem Gutscheingläubiger zustehende Zins beträgt

729 a. bei Verrechnung mit der Wehropferschuld: 8 % vom Ausstellungsdatum des Gutscheines bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die Wehropferrate, zu deren Begleichung der Wehropfergutschein eingereicht wird; b. für die verbleibenden, nicht mit der Wehropferschuld verrechneten Gutscheine : iyz % vom Ausstellungsdatum bis zum Tage der Kückzahlung des Wehropfergutscheines, längstens aber bis zum Ablauf der dritten, im Jahre 1947 fälligen Wehropferrate massgebenden Zahlungsfrist.

Die Wehropfergutscheine werden in Abschnitten von 100, 500, 1000, 5000 und 10 000 Franken auf den Namen des Zeichners ausgestellt und unterliegen dem eidgenössischen Emissionsstempel nicht. Ihr Zins ist von der eidgenössischen Stempelabgabe auf Coupons und von der Quellensteuer befreit.

Die Wehropfergutscheine sind unter Lebenden nicht übertragbar und nicht verpfändbar.

Zeichnungen und Einzahlungen auf Wehropfergutscheine nehmen entgegen : die eidgenössische Staatskasse, Bern (Postcheck III 520), sämtliche Sitze, Zweiganstalten und Agenturen der Schweizerischen Nationalbank, die Banken, Bankfirmen und Sparkassen in der Schweiz.

Die Abgabe der Wehropfergutscheine erfolgt bei der Einzahlung.

Das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement hat für die Zeichnung von Wehropfergutscheinen 1945/47 den Schlusstermin auf den 80. Juni 1945 festgesetzt, Bern, den 81. Mai 1945.

6824

.

Eidgenössisches Finanz- und Zolldepartement: E.Nobs.

Register der schweizerischen Seeschiffe.

Streichung eines Seeschiffes.

Das unter Nr. 18 im Begister der Seeschiffe eingetragene, der Stiftung für die Durchführung von Transporten im Interesse des Roten Kreuzes gehörende Seeschiff Caritas II wird auf Verfügung des Bundesrates vom 29. Mai 1945 gemäss Art. 18, Abs. l, des Bundesratsbeschlusses vom 9. April 1941 über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge gestrichen.

Basel, den 2. Juni 1945.

5824

Eidgenössisches Schiffsregisteramt.

730

Entscheidseröffnung.

Otto Alfred Lienhard, geboren 16. März 1889, von Herisau (Kanton Appenzell A.-Bh.), zur Zeit unbekannten Aufenthalts im Ausland, wird eröffnet, dass das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 24, März 1945 folgenden Entscheid getroffen hat: 1. Otto Alfred Lienhard wird das Schweizerbürgerrecht in Anwendung von Art. l, Abs. l, des Bundesratsbeschlusses vom 18, Mai 1948 über Ausbürgerung entzogen.

2. Von dieser Massnahme wird seine Ehefrau Susanna Kosalie, geborene Tagmann, geboren 11. Februar 1898, nicht betroffen (Art, l, Abs. 2, des ge nannten Beschlusses).

3. Der vorliegende Entscheid unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat binnen 80 Tagen seit seiner Veröffentlichung; für das Verfahren gelten die Vorschriften der Art. 127 bis 181 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 4 des genannten Beschlusses).

Bern, den 26. Mai 1945.

5824

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

Entscheidseröffnung.

Karl Heinz Hamburger, geboren 31. Oktober 1909, von Borschach, Kanton St, Gallen, seit 1944 auch deutscher Staatsangehöriger, zur Zeit unbekannten Aufenthalts ha Ausland, wird eröffnet, dass das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 25, Mai 1945 folgenden Entscheid getroffen hat : 1. Karl Heinz Hamburger wird dae Schweizerbürgerrecht in Anwendung von Art. 3, Abs. l, des Bundesratsbeschlusses vom 11. November 1941 über Änderung der Vorschriften über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts entzogen.

2. Der Entzug erstreckt sich auch auf seine Ehefrau Gerda, geborene Brodtmann, geboren 18, September 1909, seine Tochter Karin Bettina, geboren 25. Mai 1941, und allfällige weitere Kinder (Art. 8, Abs. 8, des genannten Beschlusses).

3. Der vorliegende Entscheid unterhegt der Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat gemäss Art. 124 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 7, Abs. 2, des genannten Beschlusses),

Bern, den 29. Mai 1945.

5924

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepaitement.

731

Entscheidseröffnung.

Franz Max Leo Keller, geboren 22, August 1897, von Aarau, Sarmenstorf (Kanton Aargau) und Olsberg (Kanton Aargau), Dr. rer. pol., gegenwärtig unbekannten Aufenthalts im Ausland, wird eröffnet, dass das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 1. Juni 1945 folgenden Entscheid getroffen hat: 1. Franz Max Leo Keller wird das Schweizerbürgerrecht in Anwendung von Art. l, Abs. l, des Bundesratsheschlusses vom 18, Mai 1945, dessen Geltungsdauer vom Bundesrat am 4. Mai 1945 bis 18. Mai 1947 verlängert wurde, entzogen.

2. Diese Massnahme erstreckt sich nicht auf seine Ehefrau Clara, geborene Kunz, geboren 16. September 1899, sowie auch nicht auf seine Kinder Hugo Max Augustin, geboren 2. Dezember 1925, Paula Clara, geboren 12. November 1927, und Vera Beatrice, geboren 12. Oktober 1929 (Art. l, Abs. 2, des genannten Beschlusses).

8. Dieser Entscheid unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat binnen 30 Tagen seit seiner Veröffentlichung; für das Verfahren gelten die Art. 127 bis 181 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 4 des genannten Beschlusses).

Bern, den 1. Juni 1945.

5824

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

Urteil.

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 18. April 1945 in Bern in der Strafsache gegen Fritz Dubach, geb. 11. Mai 1907, von Tecknau (Baselland), Vertreter, Brantgasse 10 bei Starke, Basel, zuletzt wohnhaft gewesen, nunmehr unbekannten Aufenthalts, erkannt: Fritz Dubach, vorgenannt, wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen Art. 8, Abs. 2, der Verfügung Nr. 21 des KIAA vom 25. Juni 1948 über die Bewirtschaftung der Mineralöle (Schmierfette, Schmier- und Isolieröle) der Zollpositionen 11816, 1182 (Bohröle und Riemenadhäsionsfette) und 1182o, Art. 24, Abs. l, und Art. 25 des schweizerischen Strafgesetzbuches, vorsätzlich begangen in Basel im Juli 1943 durch Anstiftung des Ernst Fischer zum Bezug (Diebstahl) von vier Fass Autoöl ohne Bewilligung der Sektion für Kraft und Wärme des KIAA und durch Gehilfenschaft bei diesem Bezug, und er wird in Anwendung von Art. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche

732 Strafrechtspflege, Art. 5, 11 und 12 der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegs-.

wirtschaftlichen Strafverfahrens verurteilt; 1. zu einer Busse von.

2. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus a. einer Spruchgebühr von b. den übrigen Kosten von .

Fr. 600.-- » 120.-- » 78.40

Es wird verfügt: Dieses Urteil ist dem Beschuldigten durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen.

Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Publikation durch Appellation angefochten wird. Die Appellation ist in drei Exemplaren beim Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements einzureichen. Sie ist zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben.

Bern, den 23. Mai 1945.

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: 0. Peter, Oberrichter.

5824

Urteil.

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 7, Mai 1945 in Bern in der Strafsache gegen Gottlieb Giger, des Johannes und der Hermine geb. Brand, geb. 30. April 1913, in und von Nesslau (St. Gallen), verheiratet, Elektromonteur, wohnhaft gewesen Flurstrasse l, Bern, zurzeit unbekannten Aufenthalts, .

erkannt:

1. Die dem Gottlieb Giger durch Strafmandat des Einzelrichters des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 21. Juni 1948 auferlegte restanzliche Busse von Fr. 250 wird in 25 Tage Haft umgewandelt.

2. Kosten werden keine gesprochen.

3. Dieser Entscheid ist dem Angeschuldigten durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen.

Es wird verfügt: 1. Dieses Urteil ist dem Beschuldigten durch Publikation im Bundesblatt zu veröffentlichen.

733

2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Bechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird. Der Beschuldigte wird ausdrücklich auf die Art. 110 bis 112 des Bundesratsbesehlussos vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege hingewiesen.

Bern, den 28. Mai 1945.

Der Einzelriciiter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: O.Peter.

6824

Urteil, Das 1. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 8. März 1945 in Brunnen in der Strafsache gegen Erni Anton, geb. 26. Februar 1898, von Grossdietwil, Vertreter, wohnhaft gewesen in Lugano, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, erkannt: Erni Anton, vorgenannt, wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen a. Art. 2 der Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 7. Dezember 1942 über die Überwachung des Handels mit Gold sowie der Ein- und Ausfuhr von Gold; b. Verfügung Nr. 645 A/42 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 7. Dezember 1942 über die Festsetzung von Höchstpreisen für Gold, in Verbindung mit Art. l, Abs. l, der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1989 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung und Art. l der gleichnamigen Verfügung Nr. 6 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 14. November 1940; c. Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, vorsätzlich begangen in der Zeit vom Dezember 1942 bis im Juni 1948 in Luzern und Lugano a. durch Handel mit Goldmünzen ohne Konzession; o. durch Überschreitung der Höchstpreise beim An- und Verkauf von Goldmünzen; c. durch Erteilung wahrheitswidriger Auskünfte und Erschwerung der Untersuchung, und er wird in Anwendung der genannten Bestimmungen, der Art. 2, 7, 9, 14 und 151 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche . Straf Bundesblatt. 97. Jahrg.

Bd. I.

52

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rechtspflege, Art, 61 und 69 des schweizerischen Strafgesetzbuches, Art. 2, 11 und 12 der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens verurteilt: 1. Zu 20 Tagen Gefängnis, abzüglich 7 Tage Untersuchungshaft, sodass zu verbüssen bleiben 18 Tage Gefängnis; 2. zu einer Busse von Fr. 500 ; 8. zu den Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 500 Spruchgebühr, Fr. 114.20 Kosten der Untersuchung bis zur Überweisung und Fr. 4.50 Kanzleiauslagen.

Ferner wird verfügt: 1. Der beschlagnahmte widerrechtliche Gewinn im Betrage von Fr. 18SO wird zuhanden des Bundes eingezogen.

2. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements wird beauftragt, das Urteil in die Strafregister eintragen zu lassen.

3. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements wird beauftragt, das Urteil einmal auf Kosten des Verurteilten im «Giornale del Popolo» zu veröffentlichen.

Es wird verfügt: 1. Dieses Urteil ist dem Beschuldigten durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen.

2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Brunnen, den 3.März 1945.

5824

Namens des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts, Der Vorsitzende : O.Peter.

Der Gerichtsschreiber: Briner.

Urteil.

Der Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in Sachen gegen Huber-Moser Viktoria, 1928, von Savognin (Graubünden), Hausiererin, zurzeit unbekannten Aufenthaltes,

735 erkannt: 1. Die Angeschuldigte Huber-Moser Viktoria hat sich schuldig gemacht der Widerhandlung gegen Art. 28, Abs. l, der Verfügung Nr. 10 des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 27. Mai 1941 betreffend Textilrationierung (Abgabe und Bezug rationierter Textilien, A, 8. 57, 604), Verfügung Nr. 530 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 14. August 1941 betreffend Detailreisegeschäfte (Handelsfirmen und Hausierer), die Textilfabrikate verkaufen, begangen am 14. November 1944 in Thayngen durch Abgabe von 4 Dutzend Handtüchern aus reiner Kunstseide, teilweise unter Entgegennahme von Textilcoupons und zum übersetzten Preis von Fr, 8.50 (zulässiger Preis Fr. 2.70), und es -wird ihr dafür ein Verweis erteilt.

2. Die Angeschuldigte hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Fr. 5.-- Spruchgebühr, » 1.-- Kanzleiauslagen, » 12.50 Kosten bis zur Überweisung, Fr. 18.50 total zu zahlen.

8. Die Angeschuldigte wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 19.20 an den Bund zu bezahlen.

4. Gegen dieses Urteil kann innerhalb von 20 Tagen seit Veröffentlichung die Appellation an das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparternents, Bern, Bundeshaus Ost, erklärt werden. Die Appellationsschrift ist in 8 Exemplaren einzureichen. Sie ist zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Die Appellation ist als solche zu bezeichnen. Allfällige Beweismittel sind zu nennen und, wenn möglich, beizulegen.

5. Veröffentlichung.

Zürich, den 28. Mai 1945.

5824

Der Gerichtsschreiber des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichte des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements: C. W. Seherer.

Strafmandat.

Frau Boschetti, Anna Hedy, geb. 80. Dezember 1912, von Fescoggia (Tessin), Witwe des Angelo Dino Boschetti, zuletzt wohnhaft gewesen im

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Restaurant «Zum schief en Eck>> in Basel, Untere Bebgasse 3, seither unbekannten Aufenthaltes, wird durch Überweisung des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beim unterfertigten Einzelrichter der Widerhandlung beschuldigt gegen Art. 7, Abs. 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1989 betreffend die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermittein (Rationierung von Lebensmitteln) und gegen Art. 3, Abs. l, der Verfügung Nr. 13 des Kriegs-Industrie- und -Arbeits-Amtes vom 16. Februar 1948 über die Schuhrationierung, begangen in Davos im August 1944 durch Verkauf von 200 Mahlzeitencoupons und einer Schuhkarte zum Preise von Fr.. 30 an den mitbeschuldigten Thalmann, Josef. Beantragt wird eine Busse von Fr. 60 und Verurteilung zu den Kosten.

Der Richter eröffnet Ihnen gestützt auf diesen Antrag und die Akten in Anwendung von Art. 7 und 124 ff. des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege folgende Strafe: Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von Fr. 60, 2. den Kosten im Betrage von Fr. 20.

Sie können gegen dieses Strafmandat innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Veröffentlichung im Bundesblatt beim unterzeichneten Eichter Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterzeichnen.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn kein Einspruch erhoben wird.

Stillschweigen gilt somit als Annahme.des Urteils.

Chur, den 4. Juni 1945.

5824

5, kriegswirtschaftliches Strafgericht Der Vizepräsident als Einzelrichter : Dr. P. Jörimann Kantonsgerichtspräsident, Chur,

Verfügung.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat gegen Schneider Ernst, Eeisender, von Würenlingen (Aargau), geboren 5. Februar 1888 in Turgi (Aargau), Sohn des Johann und der Elise geb. Keller, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, Anklage erhoben wegen Widerhandlung gegen Art. 5, Abs. 2, der Verfügung Nr. 10 des Kriegs-Industrie- und -Arbeitsamtes vom 27. Mai 1941 betreffend Textilrationierung (Abgabe und Bezug rationierter Textilien), begangen in Zürich im September/Oktober 1943 durch

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a. Entgegennahme einer Textilkarte zum Verkaufe von einem gewissen Huser, Verkauf dieser Karte an einen unbekannten Dritten zum Preise von Fr, 8, wovon er Fr. 4 für sich behielt; b. Verkauf einer Textilkarte à 40 Coupons an Heinrich Schappi zum Preise von Fr. 16.

Es wird beantragt, den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 75 und zur Tragung der Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung des widerrechtlichen Gewinnes im Betrage von Fr. 20 zu verurteilen.

Dem Beschuldigten wird hiedurch bekanntgegeben, dass die Akten während fünf Tagen seit Erscheinen dieser Bekanntmachung im Obergerichtsgebäude, Zürich l, Hirschengraben 15, Zimmer 8, zur Einsicht aufliegen. Während der gleichen Frist ist der Beschuldigte berechtigt, beim Präsidenten des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes das Begehren um mündliche Verhandlung za stellen oder sich schriftlich zu verteidigen unter der Androhung, dass sonst Verzicht auf Verteidigung angenommen und auf Grund der Akten entschieden würde.

Zürich, den 30. Mai 1945, Der Präsident: Dr. Heusser.

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Wettbewerb- andStellenanssehreibnngen, sowie Anzeigen.

Alters- und Hinterlassenenversicherung Die vom Bundesrat eingesetzte Expertenkommission für die Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung hat die Ergebnisse ihrer Arbeit in einem umfassenden Bericht niedergelegt. Da dieser Bericht gegenwärtig zur öffentlichen Diskussion steht, ist es erwünscht, wenn sich möglichst weite Volkskreise damit befassen, weshalb auf folgende Publikationen, welche bei der eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale in Bern bezogen werden können, verwiesen sei:

Bericht der eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung Inhalt: Einleitung - Erwägungen und Stellungnahme der Expertenkommission zu den einzelnen Fragen - Grundsätze für die Ausgestaltung der Alters- und Hinterlassenenversicherung - Technische Erläuterungen - Tabellen Graphische Darstellungen. 809 Seiten. Preis: Fr. 3.50, 10% Rabatt bei Bestellungen von mindestens 10 Exemplaren.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1945

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.06.1945

Date Data Seite

727-737

Page Pagina Ref. No

10 035 314

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