Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung

Entwurf

(Parlamentsverwaltungsverordnung; ParlVV) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates vom 8. November 20131 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 20. November 20132, beschliesst: I Die Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20033 wird wie folgt geändert: Art. 6a Abs. 2 und 2bis Die Ratsmitglieder haben im Extranet Zugriff auf die Kommissionsprotokolle über die Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4.

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2bis Mitglieder der Kommissionen gemäss Artikel 10 Ziffern 3­11 des Geschäftsreglements des Nationalrates vom 3. Oktober 20034 und Artikel 7 Ziffern 3­11 des Geschäftsreglements des Ständerates vom 20. Juni 20035 haben im Extranet Zugriff auf die Protokolle über kommissionseigene Geschäfte ihrer Kommissionen und der Kommissionen des anderen Rates mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich (Schwesterkommission).

Art. 6b Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis Zugriff der Fraktionssekretariate und der Parlamentsdienste im Extranet Die Fraktionssekretariate und die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste erhalten im Extranet Zugriff auf:

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1bis Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste erhalten zudem Zugriff auf die Protokolle über eigene Geschäfte des Büros des Ständerates.

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BBl 2013 8921 BBl 2013 8933 SR 171.115 SR 171.13 SR 171.14

2013-2877

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Parlamentsverwaltungsverordnung

Gliederungstitel vor Art. 16c

8. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallen Art. 16c

Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten

Die Verordnung des Bundesrates vom 22. Februar 20126 über die Bearbeitung von Personendaten,, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen, gilt sinngemäss auch für die Mitglieder der Bundesversammlung und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionssekretariate und der Parlamentsdienste, soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt.

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Erklärt die Verordnung des Bundesrates die nach dem Datenschutzkonzept eines Bundesorgans vorgesehene Stelle als zuständig, bezeichnet die Verwaltungsdelegation die zuständige Stelle für die Bundesversammlung und die Fraktionssekretariate.

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Art. 16d

Namentliche personenbezogene Auswertung wegen Missbrauchs oder Missbrauchsverdachts

Erhält die von der Verwaltungsdelegation bezeichnete Stelle einen Antrag auf eine namentliche personenbezogene Auswertung wegen Missbrauchs oder Missbrauchsverdachts, so informiert sie die betroffene Person und holt ihre Zustimmung zu der Auswertung ein.

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Stimmt die betroffene Person einer solchen Auswertung nicht zu, so muss die Auswertung bewilligen:

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a.

für die Ratsmitglieder: die Verwaltungsdelegation;

b.

für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionssekretariate: die Fraktionspräsidentin oder der Fraktionspräsident.

Die oder der Delegierte der Verwaltungsdelegation prüft vor der Auswertung, ob: a.

der konkrete Missbrauchsverdacht hinreichend schriftlich begründet oder der Missbrauch belegt ist; und

b.

die betroffene Person über den konkreten Missbrauchsverdacht oder den belegten Missbrauch schriftlich informiert worden ist.

Die von der Verwaltungsdelegation bezeichnete Stelle erteilt den Parlamentsdiensten (Betreiberin) den Auftrag, eine namentliche personenbezogene Auswertung bewirtschafteter oder nicht bewirtschafteter Daten einer betroffenen Person durchzuführen.

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Die Parlamentsdienste übergeben das Ergebnis der Auswertung der von der Verwaltungsdelegation bezeichneten Stelle. Diese informiert die betroffene Person und die Person oder Stelle, welche die Auswertung beantragt hat.

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SR 172.010.442

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Parlamentsverwaltungsverordnung

II Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

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Parlamentsverwaltungsverordnung

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