Übersetzung1

Übereinkommen über die Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen mit Bezug auf die internationale Zivilluftfahrt Abgeschlossen in Peking am 10. September 2010 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...2 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am ...

In Kraft getreten für die Schweiz am ...

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, tief besorgt darüber, dass widerrechtliche Handlungen gegen die Zivilluftfahrt die Sicherheit von Personen und Sachen gefährden, den Betrieb von Luftverkehrsdiensten, von Flughäfen und der Flugnavigation erheblich beeinträchtigen und das Vertrauen der Völker der Welt in eine sichere und geordnete Zivilluftfahrt für alle Staaten untergraben, in der Erkenntnis, dass neuartige Bedrohungen der Zivilluftfahrt neue abgestimmte Anstrengungen und eine neue Politik der Zusammenarbeit seitens der Staaten erforderlich machen, in der Überzeugung, dass es, um diesen Bedrohungen besser zu begegnen, dringend nötig ist, den rechtlichen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Zivilluftfahrt zu stärken, sind wie folgt übereingekommen: Art. 1 1. Eine Straftat begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich: (a) eine gewalttätige Handlung gegen eine Person an Bord eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs verübt, wenn diese Handlung geeignet ist, die Sicherheit dieses Luftfahrzeugs zu gefährden, oder (b) ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug zerstört oder ein solches Luftfahrzeug derart beschädigt, dass es flugunfähig wird oder dass die Beschädigung geeignet ist, seine Flugsicherheit zu gefährden, oder (c) in ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug auf welche Art auch immer eine Vorrichtung oder einen Stoff bringt oder bringen lässt, die geeignet sind, das Luftfahrzeug zu zerstören oder derart zu beschädigen, dass es flugunfähig wird oder dass die Beschädigung geeignet ist, seine Flugsicherheit zu gefährden, oder

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Übersetzung des französischen Originaltextes.

BBl 2013 8559

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Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen mit Bezug auf die internationale Zivilluftfahrt. Übereink.

(d) Flugnavigationseinrichtungen zerstört oder beschädigt oder ihren Betrieb beeinträchtigt, wenn eine solche Handlung geeignet ist, die Sicherheit eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs zu gefährden, oder (e) wissentlich eine unrichtige Mitteilung macht und dadurch die Sicherheit eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs gefährdet oder (f) ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug benutzt, um den Tod, schwere Körperverletzungen oder schwere Sach- oder Umweltschäden zu verursachen, oder (g) von einem im Einsatz befindlichen Luftfahrzeug biologische, chemische oder Kernwaffen oder explosive, radioaktive oder ähnliche Stoffe in einer Weise auslöst oder ablässt, die den Tod, schwere Körperverletzungen oder schwere Sach- oder Umweltschäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist, oder (h) gegen ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug oder an Bord eines im Einsatz befindlichen Luftfahrzeugs biologische, chemische oder Kernwaffen oder explosive, radioaktive oder ähnliche Stoffe in einer Weise verwendet, die den Tod, schwere Körperverletzungen oder schwere Sach- oder Umweltschäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist, oder (i)

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folgende Sachen an Bord eines Luftfahrzeugs befördert oder befördern lässt oder die Beförderung folgender Sachen an Bord eines Luftfahrzeugs erleichtert: (1) Sprengstoff oder radioaktives Material im Wissen, dass die Sache verwendet werden soll, um den Tod, schwere Körperverletzungen oder schwere Schäden zu verursachen oder anzudrohen, wobei die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft sein kann, mit dem Ziel, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen, oder (2) biologische, chemische oder Kernwaffen in dem Wissen, dass es sich um eine biologische, chemische oder Kernwaffe im Sinne des Artikels 2 handelt, oder (3) Ausgangsmaterial, besonderes spaltbares Material, oder Ausrüstungen oder Materialien, die eigens für die Verarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbarem Material ausgelegt oder hergerichtet sind, in dem Wissen, dass sie bei einer Kernexplosion oder einer anderen nuklearen Tätigkeit, die nicht Sicherungsmassnahmen aufgrund einer Übereinkunft mit der Internationalen Atomenergie-Organisation unterliegt, verwendet werden sollen, oder (4) Ausrüstungen, Materialien oder Computerprogramme oder damit zusammenhängende Technologien, die wesentlich zur Entwicklung, Herstellung oder Lieferung einer biologischen, chemischen oder Kernwaffe beitragen, wenn er dies ohne rechtmässige Ermächtigung und in der Absicht tut, dass diese für einen solchen Zweck verwendet werden,

Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen mit Bezug auf die internationale Zivilluftfahrt. Übereink.

vorausgesetzt dass Tätigkeiten, an denen ein Vertragsstaat beteiligt ist, einschliesslich solcher, die von einer von einem Vertragsstaat ermächtigten natürlichen oder juristischen Person ausgeführt werden, keine Straftaten nach den Ziffern 3 und 4 darstellen, wenn die Beförderung solcher Gegenstände oder Materialien mit den Rechten, Verantwortlichkeiten und Pflichten aus dem anwendbaren mehrseitigen Nichtverbreitungsvertrag im Einklang steht, dessen Vertragspartei der Vertragsstaat ist, einschliesslich der in Artikel 7 genannten Rechte, Verantwortlichkeiten und Pflichten, oder wenn sie zum Zweck einer Verwendung oder Tätigkeit erfolgt, die mit diesen Rechten, Verantwortlichkeiten und Pflichten im Einklang steht.

2. Eine Straftat begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich unter Verwendung einer Vorrichtung, eines Stoffes oder einer Waffe: (a) gegen eine Person auf einem Flughafen, welcher der internationalen Zivilluftfahrt dient, eine gewalttätige Handlung verübt, wenn diese Handlung schwere Körperverletzungen oder den Tod verursacht oder zu verursachen geeignet ist, oder (b) die Einrichtungen eines Flughafens, welcher der internationalen Zivilluftfahrt dient, oder eines nicht im Einsatz befindlichen Luftfahrzeugs, das sich auf diesem Flughafen befindet, zerstört oder schwer beschädigt oder den Betrieb des Flughafens zum Erliegen bringt, wenn diese Handlung die Sicherheit auf diesem Flughafen gefährdet oder zu gefährden geeignet ist.

3. Eine Straftat begeht auch, wer: (a) damit droht, eine der in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, f, g und h oder in Absatz 2 genannten Straftaten zu begehen, oder (b) widerrechtlich und vorsätzlich bewirkt, dass eine Person eine solche Drohung erhält, wenn dies unter Umständen geschieht, welche die Drohung glaubwürdig erscheinen lassen.

4. Eine Straftat begeht ferner, wer: (a) versucht, eine der in Absatz 1 oder 2 genannten Straftaten zu begehen, oder (b) eine in Absatz 1, 2 oder 3 oder unter Buchstabe a genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen, oder (c) als Mittäter oder Gehilfe an einer in Absatz 1, 2, 3 oder 4 Buchstabe a dieses Artikels genannten Straftat teilnimmt oder (d) widerrechtlich und vorsätzlich einer anderen Person dabei hilft, sich Ermittlungen, einer Strafverfolgung oder einer Bestrafung zu entziehen,
und dabei weiss, dass diese Person eine Handlung begangen hat, die eine Straftat nach Absatz 1, 2, 3 oder 4 Buchstabe a, b oder c dieses Artikels darstellt, oder dass diese Person wegen einer solchen Straftat von den Strafverfolgungsbehörden zum Zweck der Strafverfolgung gesucht wird oder wegen einer solchen Straftat verurteilt wurde.

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5. Ferner umschreibt jeder Vertragsstaat eine der folgenden Handlungen oder beide, wenn vorsätzlich begangen und unabhängig davon, ob die Begehung oder der Versuch einer der in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Straftaten tatsächlich erfolgt, als Straftaten: (a) die Verabredung mit einer oder mehreren Personen, eine in Absatz 1, 2 oder 3 genannte Straftat zu begehen, verbunden, wenn das innerstaatliche Recht dies verlangt, mit einer von einem Beteiligten zur Förderung dieser Verabredung vorgenommenen Handlung, oder (b) jeden anderweitigen Beitrag zur Begehung einer oder mehrerer der in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Straftaten durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen; dieser Beitrag muss geleistet werden (i) entweder zu dem Zweck, die allgemeine kriminelle Tätigkeit oder das allgemeine kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, wenn diese Tätigkeit oder dieses Ziel die Begehung einer in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Straftat einschliesst, oder (ii) in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine in Absatz 1, 2 oder 3 genannte Straftat zu begehen.

Art. 2 Im Sinne dieses Übereinkommens: (a) gilt ein Luftfahrzeug als im Flug befindlich von dem Augenblick an, in dem alle Aussentüren nach dem Einsteigen geschlossen worden sind, bis zu dem Augenblick, in dem eine dieser Türen zum Aussteigen geöffnet wird; im Fall einer Notlandung gilt der Flug als fortdauernd, bis die zuständigen Behörden die Verantwortung für das Luftfahrzeug und für die Personen und Sachen an Bord übernehmen; (b) gilt ein Luftfahrzeug als im Einsatz befindlich vom Beginn der Flugvorbereitung des Luftfahrzeugs durch das Bodenpersonal oder die Besatzung für einen bestimmten Flug bis zum Ablauf von vierundzwanzig Stunden nach jeder Landung; der Zeitraum, in dem sich das Luftfahrzeug im Einsatz befindet, umfasst in jedem Fall den gesamten Zeitraum, während dessen sich das Luftfahrzeug im Sinne des Buchstabens a dieses Artikels im Flug befindet; (c) umfasst der Ausdruck «Flugnavigationseinrichtungen» Signale, Daten, Informationen und Systeme, die für die Navigation des Luftfahrzeugs erforderlich sind; (d) bedeutet der Ausdruck «toxische Chemikalie» jede Chemikalie, die durch ihre chemische Wirkung auf die Lebensvorgänge den Tod, eine vorübergehende Handlungsunfähigkeit oder einen Dauerschaden bei Mensch oder Tier herbeiführen
kann. Dazu gehören alle derartigen Chemikalien, ungeachtet ihrer Herkunft oder der Art ihrer Produktion und ungeachtet dessen, ob sie in Einrichtungen, in Munition oder anderswo produziert werden; 8564

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(e) bedeutet der Ausdruck «radioaktives Material» Kernmaterial und andere radioaktive Stoffe, welche Nuklide enthalten, die spontan zerfallen (ein Prozess, der unter Emission einer oder mehrerer Arten von ionisierender Strahlung stattfindet, wie von Alpha-, Beta- und Neutronenteilchen sowie Gammastrahlen) und die aufgrund ihrer radiologischen oder spaltbaren Eigenschaften den Tod, eine schwere Körperverletzung oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursachen können; (f) bedeutet der Ausdruck «Kernmaterial» Plutonium mit Ausnahme von Plutonium mit einer mehr als 80 %igen Konzentration des Isotops Plutonium 238; Uran 233; mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran; Uran, das die in der Natur vorkommende Isotopen-Mischung enthält, sofern es sich nicht um Erz oder Erzrückstände handelt; jedes Material, das einen oder mehrere der genannten Stoffe enthält; (g) bedeutet der Ausdruck «mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran» Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder beide in einer solchen Menge enthält, dass das Verhältnis der Summe dieser Isotope zum Isotop 238 höher liegt als das in der Natur vorkommende Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238; (h) bedeutet der Ausdruck «biologische, chemische oder Kernwaffen»: (a) «biologische Waffen», nämlich: (i) mikrobiologische oder andere biologische Agenzien oder ­ ungeachtet ihres Ursprungs und ihrer Herstellungsmethode ­ Toxine von Arten und in Mengen, die nicht durch Vorbeugungs-, Schutzoder sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind, oder (ii) Waffen, Ausrüstungen oder Trägersysteme, die für die Verwendung solcher Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind; (b) «chemische Waffen», die zusammen oder für sich allein: (i) toxische Chemikalien und ihre Vorprodukte sind, mit Ausnahme derjenigen, die bestimmt sind für: (A) industrielle, landwirtschaftliche, forschungsbezogene, medizinische, pharmazeutische oder sonstige friedliche Zwecke oder (B) Schutzzwecke, das heisst solche Zwecke, die mit dem Schutz gegen toxische Chemikalien und dem Schutz gegen chemische Waffen unmittelbar in Zusammenhang stehen, oder (C) militärische Zwecke, die nicht mit dem Einsatz chemischer Waffen zusammenhängen und die nicht von den toxischen Eigenschaften der Chemikalien als Mittel der Kriegsführung abhängen,
oder (D) Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, einschliesslich der innerstaatlichen Bekämpfung von Unruhen, solange diese nach Art und Menge mit solchen Zwecken vereinbar sind;

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(ii) Munition oder Geräte sind, die eigens dazu entworfen sind, durch die toxischen Eigenschaften der unter Ziffer i genannten toxischen Chemikalien, welche infolge der Verwendung solcher Munition oder Geräte freigesetzt würden, den Tod oder sonstige Körperschäden herbeizuführen; (iii) eine Ausrüstung sind, die eigens dazu entworfen ist, im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Munition und Geräten verwendet zu werden, wie sie unter Ziffer ii genannt sind; (c) Kernwaffen und sonstige Kernsprengkörper; (i)

bedeutet der Ausdruck «Vorprodukt» jede chemische Reaktionskomponente, die auf irgendeiner Stufe bei jeder Art von Produktion einer toxischen Chemikalie beteiligt ist; dazu gehört jede Schlüsselkomponente eines binären oder Mehrkomponentensystems;

(j)

haben die Ausdrücke «Ausgangsmaterial» und «besonderes spaltbares Material» dieselbe Bedeutung wie im Statut der Internationalen AtomenergieAgentur vom 26. Oktober 19563.

Art. 3 Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in Artikel 1 genannten Straftaten mit schweren Strafen zu bedrohen.

Art. 4 1. Jeder Vertragsstaat kann in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen die notwendigen Massnahmen treffen, um eine juristische Person, die ihren Sitz in seinem Hoheitsgebiet hat oder nach seinem Recht gegründet wurde, zur Verantwortung ziehen zu können, wenn eine für die Leitung oder Kontrolle dieser juristischen Person zuständige Person in dieser Eigenschaft eine in Artikel 1 genannte Straftat begangen hat. Diese Verantwortung kann strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.

2. Diese Verantwortung berührt nicht die strafrechtliche Verantwortung von Einzelpersonen, welche die Straftaten begangen haben.

3. Trifft ein Vertragsstaat die notwendigen Massnahmen, um eine juristische Person nach Absatz 1 zur Verantwortung ziehen zu können, so bemüht er sich sicherzustellen, dass die anwendbaren strafrechtlichen, zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sind. Diese können auch Geldstrafen umfassen.

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SR 0.732.011

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Art. 5 1. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden.

2. In den Fällen von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f, g, h und i findet dieses Übereinkommen, unabhängig davon ob es sich um ein Luftfahrzeug auf einem internationalen Flug oder auf einem Inlandflug handelt, nur Anwendung, wenn: (a) der tatsächliche oder beabsichtigte Abflug- oder Landeort des Luftfahrzeugs ausserhalb des Hoheitsgebiets des Eintragungsstaats dieses Luftfahrzeugs gelegen ist oder (b) die Straftat im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als des Eintragungsstaats des Luftfahrzeugs begangen wird.

3. Ungeachtet von Absatz 2 findet das Übereinkommen in den Fällen von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f, g, h und i ebenfalls Anwendung, wenn der Täter oder der Verdächtige im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als des Eintragungsstaats des Luftfahrzeugs aufgefunden wird.

4. In Bezug auf die in Artikel 15 genannten Vertragsstaaten und in den Fällen von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f, g, h und i findet dieses Übereinkommen keine Anwendung, wenn die in Absatz 2 Buchstabe a erwähnten Orte im Hoheitsgebiet desselben Staates gelegen sind und wenn dieser Staat einer der in Artikel 15 erwähnten Staaten ist, es sei denn, dass die Straftat im Hoheitsgebiet eines anderen als dieses Staates begangen oder der Täter oder der Verdächtige in einem solchen anderen Staat aufgefunden wurde.

5. In den Fällen von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d findet dieses Übereinkommen nur Anwendung, wenn die Flugnavigationseinrichtungen in der internationalen Luftfahrt verwendet werden.

6. Die Absätze 2, 3, 4 und 5 finden auch in den Fällen des Artikels 1 Absatz 4 Anwendung.

Art. 6 1. Dieses Übereinkommen berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich für Staaten und Einzelpersonen aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen4, dem Übereinkommen über die Internationale Zivilluftfahrt5 und dem humanitären Völkerrecht, ergeben.

2. Die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts, die von jenem Recht erfasst werden, sind von diesem Übereinkommen nicht erfasst; die Tätigkeiten, die Streitkräfte eines Staates in

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SR 0.120 SR 0.748.0

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Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, sind von diesem Übereinkommen ebenfalls nicht erfasst, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfasst sind.

3. Absatz 2 ist nicht so auszulegen, als würden dadurch ansonsten widerrechtliche Handlungen entschuldigt oder rechtsmässig oder als verhindere er die Strafverfolgung nach anderen Gesetzen.

Art. 7 Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich für die Vertragsstaaten der jeweiligen Verträge aus dem Vertrag vom 1. Juli 19686 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, dem Übereinkommen vom 10. April 19727 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen, oder dem Chemiewaffenübereinkommen vom 13. Januar 19938 ergeben.

Art. 8 1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 1 genannten Straftaten in den folgenden Fällen zu begründen, wenn: (a) die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird; (b) die Straftat gegen ein in diesem Staat eingetragenes Luftfahrzeug oder an Bord eines solchen begangen wird; (c) das Luftfahrzeug, an Bord dessen die Straftat begangen wird, mit der noch an Bord befindlichen verdächtigen Person in seinem Hoheitsgebiet landet; (d) die Straftat gegen ein Luftfahrzeug begangen wird, das ohne Besatzung an eine Person vermietet wurde, die ihre Hauptbetriebsleitung oder, wenn eine solche nicht besteht, ihren ständigen Aufenthalt in diesem Staat hat, oder wenn die Straftat an Bord eines solchen Luftfahrzeugs begangen wird; (e) die Straftat von einem Angehörigen dieses Staates begangen wird.

2. Jeder Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über eine solche Straftat auch in den folgenden Fällen begründen, wenn: (a) die Straftat gegen einen Angehörigen dieses Staates begangen wird; (b) die Straftat von einer staatenlosen Person begangen wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates hat.

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SR 0.515.03 SR 0.515.07 SR 0.515.08

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3. Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 1 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und dass der betreffende Staat ihn nicht nach Artikel 12 an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit den anwendbaren Absätzen dieses Artikels ihre Gerichtsbarkeit über diese Straftaten begründet haben.

4. Dieses Übereinkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.

Art. 9 1. Hält ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder der Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er ihn in Haft oder trifft andere Massnahmen, um seine Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen Massnahmen müssen mit dem Recht dieses Staates übereinstimmen; sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie es notwendig ist, um die Einleitung eines Strafverfahrens oder Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen.

2. Dieser Staat führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch.

3. Einer aufgrund von Absatz 1 in Haft befindlichen Person wird jede Hilfestellung gewährt, damit sie mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unmittelbar in Verbindung treten kann.

4. Hat ein Vertragsstaat eine Person aufgrund dieses Artikels in Haft genommen, so notifiziert er unverzüglich den Vertragsstaaten, die nach Artikel 8 Absatz 1 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben und nach Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a ihre Gerichtsbarkeit begründet und dies dem Verwahrer notifiziert haben, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Staat die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, und die Umstände, welche die Haft rechtfertigen. Der Vertragsstaat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 2 durchführt, unterrichtet die genannten Vertragsstaaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.

Art. 10 Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verdächtige aufgefunden wird, ist, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die Straftat in seinem
Hoheitsgebiet begangen wurde, seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.

Art. 11 Wenn nach diesem Übereinkommen eine Person in Haft genommen wird, gegen sie andere Massnahmen getroffen werden oder ein Verfahren durchgeführt wird, ist ihr eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuss aller Rechte und Garan8569

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tien einschliesst, die mit dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen einschliesslich derer über die Menschenrechte im Einklang stehen.

Art. 12 1. Die in Artikel 1 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene der Auslieferung unterliegende Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

2. Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es ihm frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die in Artikel 1 genannten Straftaten anzusehen. Die Auslieferung unterliegt den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.

3. Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, anerkennen unter sich die in Artikel 1 genannten Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten. Die im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen bleiben vorbehalten.

4. Jede der Straftaten wird für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als sei sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet hat, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e zu begründen, und die ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 8 Absatz 2 begründet haben.

5. Die in Artikel 1 Absatz 5 Buchstaben a und b genannten Straftaten sind für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten gleichwertig.

Art. 13 Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 1 genannten Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer
politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handle.

Art. 14 Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 1 genann8570

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ter Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf solche Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer politischen Anschauungen oder ihres Geschlechts zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.

Art. 15 Vertragsstaaten, die Betriebsgemeinschaften für den Luftverkehr oder internationale Betriebsstellen bilden, die einer gemeinsamen oder internationalen Eintragung unterliegende Luftfahrzeuge einsetzen, bezeichnen in geeigneter Weise für jedes Luftfahrzeug den Staat unter ihnen, der die Gerichtsbarkeit ausüben und die Eigenschaften des Eintragungsstaats im Sinne dieses Übereinkommens haben soll; sie zeigen dies dem Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation an, der allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens davon Kenntnis gibt.

Art. 16 1. Die Vertragsstaaten bemühen sich in Übereinstimmung mit dem internationalen und dem innerstaatlichen Recht, alle durchführbaren Massnahmen zur Verhinderung der in Artikel 1 genannten Straftaten zu treffen.

2. Ist wegen der Begehung einer der in Artikel 1 genannten Straftaten ein Flug verzögert oder unterbrochen worden, so erleichtert jeder Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Luftfahrzeug, die Fluggäste oder die Besatzung befinden, den Fluggästen und der Besatzung die möglichst baldige Fortsetzung der Reise und gibt das Luftfahrzeug und seine Ladung unverzüglich den zum Besitz berechtigten Personen zurück.

Art. 17 1. Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Unterstützung im Zusammenhang mit Strafverfahren, die in Bezug auf die in Artikel 1 genannten Straftaten eingeleitet werden. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates anzuwenden.

2. Absatz 1 lässt Verpflichtungen aufgrund eines anderen zwei- oder mehrseitigen Vertrags unberührt, der ganz oder teilweise die Rechtshilfe in Strafsachen regelt oder regeln wird.

Art. 18 Jeder Vertragsstaat, der Grund zur Annahme hat, dass eine der in Artikel 1 genannten Straftaten begangen werden wird, übermittelt in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben den Vertragsstaaten, die nach seiner Auffassung zu den in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Staaten gehören.

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Art. 19 Jeder Vertragsstaat übermittelt dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben über: (a) die Umstände der Straftat, (b) die nach Artikel 16 Absatz 2 getroffenen Massnahmen, (c) die in Bezug auf den Täter oder den Verdächtigen getroffenen Massnahmen und insbesondere das Ergebnis eines Auslieferungsverfahrens oder eines anderen Verfahrens.

Art. 20 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.

2. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.

3. Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 angebracht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Art. 21 1. Dieses Übereinkommen liegt am 10. September 2010 in Peking für die Teilnehmerstaaten der vom 30. August bis 10. September 2010 in Peking abgehaltenen diplomatischen Konferenz über die Sicherheit der Luftfahrt zur Unterzeichnung auf.

Nach dem 27. September 2010 liegt das Übereinkommen für alle Staaten am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Montreal zur Unterzeichnung auf, bis es nach Artikel 22 in Kraft tritt.

2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt, die hiermit zum Verwahrer bestimmt wird.

3. Jeder Staat, der dieses Übereinkommen nicht nach Absatz 2 ratifiziert, annimmt oder genehmigt, kann ihm jederzeit beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Verwahrer hinterlegt.

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4. Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem: (a) notifiziert jeder Vertragsstaat dem Verwahrer, für welche Fälle er in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 2 seine Gerichtsbarkeit nach innerstaatlichem Recht begründet hat, und notifiziert dem Verwahrer umgehend etwaige Veränderungen und (b) kann jeder Vertragsstaat erklären, dass er Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe d im Einklang mit den Grundsätzen seines Strafrechts in Bezug auf die Straffreiheit von Familienangehörigen anwendet.

Art. 22 1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

3. Der Verwahrer lässt dieses Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten bei den Vereinten Nationen registrieren.

Art. 23 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

Art. 24 Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geht dieses Übereinkommen den folgenden Übereinkünften vor: (a) dem Übereinkommen vom 23. September 19719 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt und (b) dem Protokoll vom 24. Februar 198810 zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des am 23. September 1971 Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt.

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SR 0.748.710.3 SR 0.748.710.31

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Art. 25 Der Verwahrer unterrichtet unverzüglich alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens und alle Staaten, die es unterzeichnen oder ihm beitreten, über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, der Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde und des Inkrafttretens des Übereinkommens sowie über sonstige sachdienliche Informationen.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Peking am 10. September 2010 in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; diese Verbindlichkeit tritt ein, sobald das Sekretariat der Konferenz im Auftrag des Präsidenten der Konferenz binnen neunzig Tagen ab diesem Zeitpunkt bestätigt hat, dass die Wortlaute übereinstimmen. Dieses Übereinkommen wird im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt; beglaubigte Abschriften werden allen Vertragsstaaten des Übereinkommens vom Verwahrer übermittelt.

(Es folgen die Unterschriften)

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