Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b i.V.m. Art. 11 Bst. b Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968, VwVG; SR 172.021).

LEXANA GmbH, Blickensdorferstrasse 15A, 6340 Baar, die Gesellschaft der Beschwerdeführerin wurde aufgelöst und der Aufenthalt der Gesellschafter ist nicht bekannt.

Auf die Beschwerde vom 6. Februar 2012 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 19. September 2013 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 10. Januar 2012 wird aufgehoben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von 800 Franken wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG; SR 173.110). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

5. November 2013

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

8430

2013-2748