Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968; VwVG; SR 172.021).

Ibrahim Yusif Giwah, geboren am 30. Dezember 1971, Ghana oder Spanien, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 13. Juni 2012 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2013 entschieden: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten von 500 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Publikation dieses Urteils im Bundesblatt unter Angabe der Geschäftsnummer B-3185/2012 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH54 0900 0000 3021 7609 6; SWIFT-Code/BIC: POFICHBEXXX) zu überweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Artikeln 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

22. Oktober 2013

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung II

8046

2013-2668