Notifikation (Art. 36 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG) Pelican Products, Inc., 23215 Early Avenue, CA-90505 Torrance, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Mit Urteil vom 18. November 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

3. Dezember 2013

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung I

8980

2013-2925