Bekanntmachungen der Gerichte

Mitteilung (Art. 11 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG) Adrian Kurtz, Untere Witlisgasse 7, 8700 Küsnacht ZH Es wird Adrian Kurtz Folgendes mitgeteilt: Weil Ihr Kostenvorschuss von 1000 Franken bis heute nicht eingegangen ist, wird Ihnen eine nicht erstreckbare Frist zur Vorschussleistung von 10 Tagen, ab Publikation der Verfügung im Bundesblatt, angesetzt.

Der Betrag ist innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Gerichtskasse Postkonto 60-1102-7: IBAN CH96 0900 0000 6000 1102 7 SWIFT Code/BIC POFICHBEXXX entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder ­ bei Erteilung eines Zahlungsauftrages an die Post oder an eine Bank ­ einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden/Gesuch stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG). Bei Erteilung eines Zahlungsauftrags hat die Beschwerde führende/Gesuch stellende Partei der Gerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist. Unterbleibt die Einreichung der Bestätigung und wird der Vorschuss nicht innerhalb der Nachfrist dem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben, tritt das Bundesgericht mangels Nachweises der rechtzeitigen Vorschusszahlung auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 62 Abs. 3 BGG).

Die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses gilt nicht als Rückzug des Rechtsmittels; dieser muss schriftlich erklärt werden.

17. September 2013

Im Auftrag des Präsidenten der II. sozialrechtlichen Abteilung: Die Bundesgerichtskanzlei

(9C_484/2013)

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2013-2241