Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 12769 Widersprechende Albert Handtmann Elteka GmbH & Co. KG, Arthur-HandtmannStrasse 9, DE-88400 Biberach, internationale Registrierung Nr. 1 058 632 «iCROSS» gegen Widerspruchsgegnerin Manitowoc Crane Group France SAS, 18, Rue de Charbonnières, FR-69130 Ecully, internationale Registrierung Nr. 1 124 936 «ICOS».

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 30. September 2013 Folgendes verfügt: 1.

Das Widerspruchsverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, d.h. 400 Franken, zurückerstattet.

3.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Entschädigung von 1400 Franken (inkl. hälftige Widerspruchsgebühr) zu erstatten.

4.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich und der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

30. September 2013

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2013-2648

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